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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.1997
Aktenzeichen: C-114/94
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, EG-Vertrag, EAG-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 42
EG-Vertrag Art. 181
EAG-Vertrag Art. 153
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf eine Schiedsklausel gestützt, so stellt sie eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen, so daß der Gerichtshof nur über Forderungen entscheiden kann, die auf den von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen.

Dieser Voraussetzung entspricht eine Widerklage auf Rückerstattung von Vorschüssen, wenn die Kommission nach dem Vertrag berechtigt ist, die vollständige oder teilweise Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge zuzueglich Zinsen zu fordern, sofern nach Abschluß der Arbeiten keine zufriedenstellende Demonstration einer Software stattgefunden hat.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. Februar 1997. - Intelligente Systemen, Database toepassingen, Elektronische diensten BV (IDE) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel - Vertrag über die Entwicklung einer Software - Klage auf Zahlung des Restbetrags und von Schadensersatz - Widerklage auf Erstattung der gezahlten Vorschüsse. - Rechtssache C-114/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Gesellschaft niederländischen Rechts Intelligente systemen, Database töpassingen, Elektronische diensten BV (IDE) (im folgenden: Klägerin) hat mit am 15. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift gemäß Artikel 42 EGKS-Vertrag, Artikel 181 EG-Vertrag und Artikel 153 EAG-Vertrag Klage mit dem Antrag erhoben, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 376 500 ECU, der den Restbetrag des im Vertrag vom 31. Januar 1990 mit der Kommission vorgesehenen Gemeinschaftszuschusses darstellt, zuzueglich 37 650 ECU an aussergerichtlichen Kosten und gesetzlichen Zinsen ab 31. Mai 1993 sowie zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerin durch das schuldhafte Verhalten der Kommission bei der Durchführung dieses Vertrages erlitten hat.

2 Die Kommission hat in ihrer am 7. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klagebeantwortung im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 533 456 ECU, der den Gesamtbetrag der der Klägerin aufgrund dieses Vertrages gezahlten Vorschüsse ausmacht, zuzueglich Zinsen in Höhe von 7,97 % pro Jahr zu verurteilen.

Der streitige Vertrag

3 Am 31. Januar 1990 schloß die Kommission mit der Klägerin einen Vertrag über die Entwicklung einer Software gemäß den in einem "Technischen Anhang" zum Vertrag wiedergegebenen Spezifikationen durch die Klägerin. Gegenstand dieses als "Domain Independent Intelligent Information and Services Network Interface" bezeichneten Vorhabens (im folgenden: Disnet-Vorhaben) war die Entwicklung eines Computerprogramms, das aus einer intelligenten Schnittstelle ("intelligent interface") zur ergonomischen und einheitlichen Abfrage verschiedener Informationsquellen und aus einem Netz bestehen sollte, das den Zugang zu miteinander verknüpften elektronischen Informationsquellen ermöglichen sollte.

4 Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, diese Software (den "Toolkit") in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Forschungsinstitut TNO und der Universität Amsterdam zu entwickeln. Die Anpassung der Software an die spezifischen Erfordernisse der Informationsquellen und die Schaffung des Netzes ("Network") sollten von einem Dutzend Unternehmen aus den einzelnen Mitgliedstaaten realisiert werden, die in der Mehrzahl Eigentümer von landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffenden Datenbanken waren. Die Klägerin war auch für die Koordinierung zwischen den beteiligten Unternehmen verantwortlich. Nach Angabe der Kommission machte die Entwicklung des Toolkit ungefähr ein Drittel des Gesamtbudgets des Vorhabens aus; der Rest sollte für die Schaffung des Netzes und die Anwendungen dienen. Auf technischer Ebene konnten die Entwicklung des Netzes und die Anwendungen erst dann beginnen, wenn die Eigentümer der Datenbanken über eine funktionsfähige Version des Toolkit verfügten.

5 Nach Artikel 2 des Vertrages sollte das Disnet-Vorhaben 30 Monate nach seinem Beginn durchgeführt sein.

6 Gemäß Artikel 3.1 des Vertrages war die Klägerin verpflichtet, der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über den Stand der Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse zusammen mit einer Aufstellung der Ausgaben während des vorangehenden Zeitraums vorzulegen. Nach Abschluß des Vorhabens war die Klägerin gemäß Artikel 3.2 verpflichtet, sein ordnungsgemässes Funktionieren in den Räumen der Kommission in Luxemburg oder an einem anderen von dieser gebilligten Ort zu demonstrieren. Artikel 3.3 verpflichtete die Klägerin, der Kommission binnen zwei Monaten nach dem Abschluß des im Technischen Anhang dargestellten Arbeitsprogramms einen Abschlußbericht und eine vollständige Aufstellung der Ausgaben mit Belegen vorzulegen.

7 In Artikel 4 des Vertrages wurden die Gesamtkosten des Vorhabens mit 2 349 400 ECU veranschlagt. Der Hoechstzuschuß der Gemeinschaft sollte 909 900 ECU, d. h. 38,74 % dieser Kosten, betragen.

8 Nach Artikel 5.1 des Vertrages sollte die Gemeinschaft der Klägerin binnen zwei Monaten nach dem Beginn des Vorhabens einen Vorschuß in Höhe von 15 % des Hoechstzuschusses (d. h. 136 485 ECU) zahlen. Anschließend sollte die Zahlung in wiederkehrenden Teilbeträgen auf der Grundlage der Aufstellung über die Ausgaben und nach Billigung der Berichte über den Stand der Arbeiten durch die Kommission erfolgen. Diese gezahlten Teilbeträge sollten bis zur Abnahme des im Technischen Anhang beschriebenen fertigen Erzeugnisses durch die Kommission lediglich als Vorschüsse angesehen werden. Ein Betrag in Höhe von 20 % des Gesamtzuschusses sollte zurückbehalten werden, solange die Kommission das Erzeugnis sowie alle Berichte und Aufstellungen über die Ausgaben nicht gebilligt hatte. Nach Artikel 5.2 durfte die Kommission nach Unterrichtung der Klägerin die Zahlungen aussetzen oder ändern, wenn sich bei Prüfungen Unregelmässigkeiten ergeben sollten, insbesondere wenn die Arbeiten nicht nach dem im Technischen Anhang dargestellten Programm abliefen oder wenn die gemeldeten Ausgaben nicht den ausgeführten Arbeiten entsprachen oder von den Kostenschätzungen grundlegend abwichen. Für den Fall, daß nach Abschluß der Arbeiten keine zufriedenstellende Demonstration des Enderzeugnisses erfolgen sollte, sollte die Kommission gemäß Artikel 5.3 die vollständige oder teilweise Erstattung der bereits gezahlten Beträge zuzueglich Zinsen fordern können; der Lauf der Zinsen sollte einen Monat nach Erhebung der Erstattungsforderung beginnen. Der Zinssatz sollte dann dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinssatzes zwischen Banken für ECU plus 2 % am ersten Tag des Monats, an dem die Erstattung gefordert werden würde, entsprechen.

9 Nach Artikel 6.1 sollte die Klägerin die finanzielle und die fachliche Verantwortung für das Vorhaben tragen. Falls andere Unternehmen an der Durchführung des Vorhabens beteiligt sein sollten, sollte die Klägerin die Aufteilung des Gemeinschaftszuschusses nach Maßgabe der Beteiligung dieser Unternehmen übernehmen. Artikel 6.2 ließ den Einsatz von Subunternehmern unter der Voraussetzung zu, daß die Vertragsentwürfe von der Kommission gebilligt worden waren. Nach Artikel 6.3 hatte die Klägerin die Kommission von allen Vorfällen zu unterrichten, die sich nachteilig auf die ordnungsgemässe Erfuellung des Vertrages auswirken konnten. Gemäß Artikel 6.4 war die Klägerin verpflichtet, der Kommission unverzueglich die Unterlagen vorzulegen, die diese anfordern würde, um eine fachliche und finanzielle Prüfung der Durchführung des Arbeitsprogramms vornehmen zu können; gegebenenfalls sollte diese Prüfung an Ort und Stelle erfolgen können.

10 Gemäß Artikel 8 des Vertrages sollte die Klägerin allein für alle Schäden einstehen, die sie selbst erleiden würde oder die sie Dritten im Rahmen der Durchführung des Vertrages zufügen würde.

11 Nach Artikel 9 durften die Parteien den Vertrag ändern oder ergänzen.

12 Für den Fall, daß die Klägerin eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht erfuellen sollte, sollte die Kommission ihr gemäß Artikel 10 eine Mahnung per Einschreiben mit Rückschein zustellen können. Falls ihre Vertragspartnerin dieser Mahnung binnen eines Monats nicht nachgekommen sein sollte, sollte die Kommission den Vertrag ohne weitere Förmlichkeit kündigen können. Der Vertrag sollte auch dann gekündigt werden können, wenn die Vertragspartnerin falsche Angaben gemacht hatte, um den Zuschuß zu erhalten, und dafür verantwortlich gemacht werden konnte. In beiden Fällen sollte die Vertragspartnerin verpflichtet sein, der Kommission die erhaltenen Zuschüsse zuzueglich der in Artikel 5.3 genannten Zinsen unverzueglich zurückzuzahlen.

13 Nach Artikel 14 stellten die Anhänge einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages dar, wobei der erste Anhang die technische Beschreibung des Vorhabens enthielt und der dritte die Aufstellung über die Ausgaben betraf.

14 Gemäß Artikel 16 galt für den Vertrag luxemburgisches Recht und war der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Parteien ausschließlich zuständig.

Sachverhalt

15 Aus den Akten geht hervor, daß als Datum für den Beginn des Disnet-Vorhabens der 15. März 1990 festgesetzt wurde. Nach den Bestimmungen des Vertrages hätten die Arbeiten daher am 15. September 1992 beendet sein müssen.

16 Nach dem ersten Halbjahresbericht lief das technische Programm wie vorgesehen ab, nach Angabe der Kommission traten aber bei den Partnern der Klägerin gewisse Zeichen von Unsicherheit auf, weil die Zusammensetzung des Konsortiums wechselnd war und die Klägerin den am Vorhaben beteiligten Unternehmen ihren Anteil an dem Gemeinschaftszuschuß nicht gezahlt hatte.

17 Nach einer im Oktober 1991 durchgeführten Prüfung stellte ein von der Kommission bestellter Sachverständiger in einem Bericht vom 3. Dezember 1991 fest, daß das durchgeführte Vorhaben nicht im Einklang mit den Spezifikationen des Vertrages stehe, und empfahl der Kommission, ihre finanzielle Unterstützung auszusetzen.

18 Im Mai 1992 ordnete die Kommission eine finanzielle Prüfung des Vorhabens an. Aus dem Bericht der Buchprüfer vom 22. Juni 1992 geht hervor, daß die Klägerin Arbeiten ungarischen Subunternehmern übertragen hatte, ohne zuvor die Genehmigung der Kommission einzuholen. Ausserdem zeigte der Bericht, der sich auf die ersten 18 Monate des Vorhabens erstreckte, daß die Buchführung zweifelhaft war und die Ausgabenpläne nicht verläßlich waren. Die Sachverständigen schlugen daher vor, die von der Klägerin angegebenen Ausgaben um 34 % zu kürzen.

19 Im März und im April 1992 lud die Kommission die Klägerin zu einer Besprechung nach Luxemburg ein, um diese Probleme zu erörtern. Nach dieser Besprechung wurde der Technische Anhang des Vertrages geändert. In ihrer Korrespondenz mit der Klägerin hob die Kommission darüber hinaus die wechselnde Zusammensetzung des Konsortiums, die Verspätungen bei der Lieferung einiger Erzeugnisse und technische Unzulänglichkeiten hervor.

20 Am 12. Februar 1993 kamen die Klägerin und die Kommission überein, die Vertragsdauer um sechs Monate, d. h. bis zum 15. März 1993, zu verlängern.

21 Am 11. März 1993 erhielt die Kommission von der Klägerin drei Disketten mit der Bezeichnung "Disnet final beta release 3" zusammen mit einigen schriftlichen Unterlagen.

22 In einem Schreiben vom 30. April 1993 stellte die Kommission fest, daß dieses Erzeugnis den Spezifikationen des technischen Anhangs nicht entspreche. Ausserdem unterstrich sie, daß die Klägerin die Zuschüsse an ihre ständig wechselnden Partner immer noch nicht gezahlt habe, und erklärte, sie habe keine Demonstration des fertigen Erzeugnisses erhalten. Zur gütlichen Einigung schlug die Kommission vor, ihren Zuschuß auf 75 % des im Vertrag vorgesehenen Hoechstbetrags (d. h. 682 425 ECU) zu beschränken und die in diesem Rahmen noch geschuldeten Beträge (d. h. 148 969 ECU) nur dann zu zahlen, wenn die Klägerin den Abschlußbericht und die abschließende Aufstellung der Ausgaben vorgelegt und nachgewiesen habe, daß sie alle ihre vertraglichen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen ihren gegenwärtigen und früheren Partnern erfuellt habe. Die Klägerin lehnte diesen Vorschlag am 31. Mai 1993 ab.

23 Mit Schreiben vom 17. Juni 1993 forderte die Kommission die Klägerin unter Berufung auf die Vertragsbedingungen auf, das ordnungsgemässe Funktionieren ihres Erzeugnisses vor einem Bewertungsausschuß zu demonstrieren. Die Beklagte äusserte Vorbehalte gegenüber dieser Entscheidung, da die Kommission anfänglich zu erkennen gegeben habe, daß sie keinen Wert auf eine Demonstration der Ergebnisse des Disnet-Vorhabens lege.

24 Der Bewertungsausschuß bestand aus zwei Beamten der Kommission, die am Disnet-Vorhaben nicht beteiligt gewesen waren, und einem Sachverständigen; dazu kamen zwei Beobachter, von denen der eine im Auftrag der Kommission und der andere im Auftrag der Klägerin tätig wurde.

25 Die Demonstration wurde am 20. Juli 1993 durchgeführt. Gegenstand der Demonstration war die der Kommission am 11. März 1993 zugeschickte Version der Software; aus dem von den beiden Beamten der Kommission verfassten Bericht des Bewertungsausschusses vom 30. Juli 1993 geht jedoch hervor, daß auch eine neuere, von der Klägerin nach Vertragsablauf fertiggestellte Version geprüft wurde.

26 Aus diesem Bericht und dem Bericht des von der Kommission bestellten Beobachters vom 2. August 1993 geht hervor, daß die von der Klägerin präsentierte Software unabhängig davon, welche Version geprüft wurde, mangelhaft war: So soll der Toolkit nur zu 50 % bis 75 % den Spezifikationen des Technischen Anhangs entsprochen haben, und der das Netz betreffende Teil des Disnet-Vorhabens soll gefehlt haben. Das dritte Mitglied des Bewertungsausschusses billigte die Ergebnisse des Berichts vom 30. Juli 1993. Der Beobachter der Klägerin legte keinen Bericht vor.

27 Am 7. September 1993 schickte die Kommission den Bericht des Bewertungsausschusses der Klägerin zu. In einem Begleitschreiben bemerkte sie, daß ihre Vertragspartnerin ihre Verpflichtungen in bezug auf die technischen Spezifikationen des Vorhabens nicht erfuellt habe, daß der am 17. Mai 1993 eingegangene Abschlußbericht nicht zufriedenstellend sei, daß die Aufstellung der Ausgaben für den fünften Halbjahreszeitraum nicht vertragsgemäß sei und daß sie weder die Aufstellung über die Ausgaben für den sechsten Halbjahreszeitraum noch die erforderlichen Unterlagen für die Veranschlagung der Gesamtkosten des Vorhabens erhalten habe. Die Kommission hat darüber hinaus unterstrichen, daß sie keine zusätzliche Zahlung leisten werde und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge ins Auge gefasst habe.

28 Am 15. und am 27. September 1993 teilte die Klägerin der Kommission ihre Vorbehalte hinsichtlich des Berichts des Bewertungsausschusses mit, wobei sie geltend machte, daß die Demonstration unter besonders schwierigen Bedingungen stattgefunden habe, und einige in diesem Bericht enthaltene fachliche Bewertungen beanstandete.

29 Mit Schreiben vom 29. Juni 1994 forderte die Kommission von der Klägerin die Erstattung von 533 456 ECU, d. h. des Gesamtbetrags der bis Januar 1993 gezahlten Zuschüsse.

Zur Klage

30 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, zum einen habe sie ihre Verpflichtung, eine den Spezifikationen im Technischen Anhang des Vertrages entsprechende Software zu entwickeln, erfuellt, und im übrigen gegen keine Vertragsbestimmung verstossen. Zum anderen verstosse die Weigerung der Kommission, ihr den Gesamtbetrag des vorgesehenen Hoechstzuschusses der Gemeinschaft zu zahlen, gegen die vertraglichen Regelungen und habe ihr einen erheblichen Schaden zugefügt, der insbesondere in Form von finanziellen Schwierigkeiten zum Ausdruck gekommen sei, die so schwerwiegend gewesen seien, daß sie gezwungen gewesen sei, ein Betriebsgebäude und Firmenfahrzeuge unter Wert zu verkaufen sowie Personal zu entlassen. Infolgedessen habe die Tätigkeit des Unternehmens stagniert, und sein Ruf habe gelitten.

31 Die Kommission beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, daß die Klägerin nicht nur ein Erzeugnis geliefert habe, das den vereinbarten technischen Spezifikationen nicht entsprochen habe, wie aus den Ergebnissen des Berichts des Bewertungsausschusses hervorgehe, sondern auch dadurch gegen die Artikel 3.3, 6.1, 6.2 und 6.3 des Vertrages verstossen habe, daß sie der Kommission keinen vollständigen Abschlußbericht und keine Aufstellung der Ausgaben mit Belegen vorgelegt habe, daß sie es unterlassen habe, rechtzeitig eine funktionsfähige Version der Disnet-Software den anderen an dem Vorhaben Beteiligten zuzuleiten, wodurch es diesen unmöglich gewesen sei, ihre eigenen Tätigkeiten zu beginnen, daß sie die Kommission von den ständigen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums nicht unterrichtet habe, daß sie den ihren Partnern geschuldeten Anteil an dem Gemeinschaftszuschuß nicht gezahlt habe und daß sie einige unter den Vertrag fallende Arbeiten an Subunternehmer vergeben habe, ohne die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen. Im übrigen ergebe sich aus Artikel 8 des Vertrages, daß die Kommission für den angeblichen Schaden der Klägerin, für den diese im übrigen keinerlei Beweise beigebracht habe, nicht hafte.

Zur Vertragsgemäßheit des von der Klägerin gelieferten Erzeugnisses

32 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erzeugnis, das die Klägerin bei Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Frist geliefert hat, den Bestimmungen des Vertrages entspricht, ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sich nach Artikel 1 des Vertrages verpflichtet hat, das im Technischen Anhang näher beschriebene Erzeugnis herzustellen.

33 Als Gegenleistung hat die Kommission sich verpflichtet, der Klägerin für die Durchführung einer aus der Entwicklung der Disnet-Software bestehenden Arbeit einen bestimmten Betrag als Zuschuß zu zahlen.

34 Um die Kommission in die Lage zu versetzen, während der Durchführung des Vertrages zu prüfen, ob die Vertragspartnerin ihre Arbeit ordnungsgemäß verrichtet und ob das Vorhaben im Einklang mit dem im Technischen Anhang dargestellten Programm fortschreitet, hat die Klägerin nach dem Vertrag einige Nebenverpflichtungen zu erfuellen; dadurch soll bewirkt werden, daß die Kommission über den Fortgang der Arbeiten, die getätigten Ausgaben sowie über alle Vorfälle, die sich auf das Ergebnis des Vorhabens auswirken können, ständig unterrichtet wird. So ist die Klägerin insbesondere verpflichtet, der Kommission in regelmässigen Abständen Berichte über den Stand der Arbeiten zusammen mit einer Aufstellung der Ausgaben für den vorangehenden Zeitraum vorzulegen, die Entwürfe der Subunternehmerverträge von der Kommission genehmigen zu lassen und diese über alle Vorfälle auf dem laufenden zu halten, die geeignet sind, die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages zu beeinträchtigen.

35 Bei Abschluß der Arbeiten ist die Klägerin nach Artikel 3.2 des Vertrages verpflichtet, eine Demonstration des Erzeugnisses vorzunehmen, durch die der erfolgreiche Abschluß des Vorhabens nachgewiesen wird.

36 Die Klägerin hat sich durch diesen Vertrag folglich verpflichtet, eine ergebnisbezogene Hauptverpflichtung zu erfuellen, die in der Herstellung eines Erzeugnisses besteht, das die im Vertrag und im Technischen Anhang des Vertrages im einzelnen angegebenen Merkmale aufweisen muß.

37 Aus dem Vertrag und dem Technischen Anhang ergibt sich im einzelnen, daß die Klägerin sich dazu verpflichtet hat, innerhalb der vereinbarten Frist ein Computerprogramm zu erstellen, das, wie bereits in der Bezeichnung des Vorhabens angegeben ist, in einer intelligenten Schnittstelle zur einheitlichen und ergonomischen Abfrage verschiedener Informationsquellen und aus einem Netz bestehen muß, das den Zugang zu miteinander verknüpften elektronischen Informationsquellen ermöglicht.

38 Nach der ursprünglichen Fassung wie auch nach der im Laufe des Jahres 1992 durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geänderten Fassung des Technischen Anhangs, der dem Vertrag beigefügt ist und der gemäß Artikel 14 wesentlicher Vertragsbestandteil ist, zerfällt das von der Klägerin zu liefernde fertige Erzeugnis in zwei voneinander getrennte Teile, nämlich zum einen den Toolkit der Disnet-Software, der in der Entwicklung der Schnittstelle besteht, die in den Systemen DOS, Windows 3 und Unix funktionsfähig sein muß, und zum andern das durch die Anpassung dieser Software an die spezifischen Erfordernisse der betreffenden Informationsquellen zu schaffende Netz und die Anwendungen, die auf der Grundlage der Schnittstelle Disnet von einer Reihe am Vorhaben beteiligter Organisationen zu entwickeln sind. Nach dem Vertrag übernimmt die Klägerin die fachliche und die finanzielle Verantwortung für das Vorhaben und hat die Arbeiten der beteiligten Organisationen zu koordinieren.

39 Im Technischen Anhang ist bestimmt, daß das Produkt, zu dessen Herstellung sich die Klägerin verpflichtet hat, "kommerziell verwertbar" sein muß, wobei dieser Begriff, wie der Generalanwalt in den Nummern 89 bis 91 seiner Schlussanträge festgestellt hat, bedeutet, daß das Produkt so geartet sein muß, daß es technisch funktionsfähig und so attraktiv ist, daß es auf dem Markt verkauft und verwertet werden kann.

40 Im übrigen ergibt sich aus einem Vergleich der ursprünglichen Fassung des Technischen Anhangs, wonach ein Programm zur Abfrage in "natürlicher Sprache", in dem eine begrenzte Syntax und ein begrenztes Vokabular verwendet werden, als zusätzliche Leistung angeboten werden sollte, und der durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien geänderten Fassung, in der die Worte "als zusätzliche Leistung" und die Erläuterung dazu weggefallen sind, daß das fertige Erzeugnis ein derartiges Programm in "natürlicher Sprache" umfassen soll.

41 Die beiden Beamten der Kommission, die an der Demonstration des von der Klägerin gelieferten Erzeugnisses teilgenommen hatten, haben in ihrem am 30. Juli 1993 vorgelegten Bericht aber festgestellt, daß dieses Erzeugnis nicht allen Spezifikationen des Technischen Anhangs entsprochen habe. So habe der Toolkit der Software nur zu 50 % bis 75 % den geforderten technischen Merkmalen entsprochen. Mit ihm werde nämlich nur eine beschränkte Zahl der mit dem Vertrag verfolgten Ziele erreicht, insbesondere was die theoretische Grundlage und die Komponente "natürliche Sprache" der Schnittstelle angehe; unter diesen Voraussetzungen stelle er kein fertiges und kommerziell nutzbares Erzeugnis dar, da das gelieferte Produkt nicht stabil sei und weiterer Verbesserungen bedürfe. Darüber hinaus fehle der das Netz und die spezifischen Anwendungen betreffende Teil des Vorhabens. Nach dem Bericht galten diese Feststellungen sowohl für die von der Klägerin am 11. März 1993 gelieferte Version des Erzeugnisses als auch für die von der Klägerin nach Ablauf des Vertrages entwickelte und bei der Demonstration ebenfalls geprüfte neuere Version.

42 Das dritte Mitglied des Ausschusses zur Bewertung der Demonstration des Erzeugnisses der Klägerin hat diese Ergebnisse des Berichts gebilligt, wie sich aus einem Schreiben der beiden anderen Mitglieder dieses Ausschusses vom 30. Juli 1993 an den mit der Überwachung des Disnet-Vorhabens betrauten Beamten der Kommission ergibt, das die Klägerin der Klageschrift als Anlage beigefügt hat.

43 Der von der Kommission für die Teilnahme an der Demonstration benannte Beobachter hat in seinem am 2. August 1993 vorgelegten Bericht in bezug auf das von der Klägerin gelieferte Erzeugnis ähnliche Beanstandungen geäussert.

44 Dagegen hat der bei der Demonstration anwesende Beobachter der Klägerin keinen Bericht vorgelegt.

45 Die Klägerin zieht zunächst die Unabhängigkeit und die Objektivität dieses Bewertungsausschusses mit der Begründung in Zweifel, daß er von der Kommission bestellt gewesen sei und aus zwei Beamten der Kommission sowie aus einem Sachverständigen bestanden habe, der von dieser eine Vergütung erhalten habe. Die Klägerin fordert daher die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens.

46 In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, daß im Vertrag nicht bestimmt ist, vor welcher Stelle die Demonstration des ordnungsgemässen Funktionierens des fertigen Erzeugnisses zu erfolgen hat.

47 Bei Abschluß des Vertrages mit der Kommission hat die Klägerin sich jedoch notwendigerweise grundsätzlich mit einer Demonstration des Erzeugnisses einverstanden erklärt, die gemäß Artikel 3.2 in den Räumen der Kommission in Luxemburg oder an einem anderen von dieser gebilligten Ort stattfinden sollte, und sie hat daher ihr Einverständnis damit erklärt, daß die Kommission die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Erfordernissen des Vertrages beurteilen würde.

48 Selbst unter der Annahme, daß die Kommission alle Mitglieder des Bewertungsausschusses bestellt hat, was zwischen den Parteien streitig bleibt, kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, daß diese dadurch ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt hätte, da diese Frage durch keine Bestimmung des Vertrages geregelt wird.

49 Zweitens ist unstreitig, daß die beiden Beamten der Kommission über das Disnet-Vorhaben nicht zu befinden hatten, bevor sie zu Mitgliedern des Bewertungsausschusses bestellt wurden.

50 Drittens hat die Klägerin ausdrücklich anerkannt, daß sie sich mit der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses einverstanden erklärt hat.

51 Schließlich haben neben den drei Mitgliedern dieses Ausschusses an der Demonstration zwei Beobachter teilgenommen, von denen einer im Auftrag der Kommission und der andere im Auftrag der Klägerin tätig wurde. Durch die Ergebnisse des Berichts des Beobachters der Kommission sind die Ergebnisse des Berichts des Bewertungsausschusses aber in vollem Umfang bestätigt worden, während der Beobachter der Klägerin keinen Bericht vorgelegt hat.

52 Die Klägerin hat sich folglich im vorliegenden Fall freiwillig der Beurteilung durch den Bewertungsausschuß unterworfen und im übrigen nicht nachgewiesen, daß die Mitglieder dieses Ausschusses parteiisch tätig geworden seien.

53 Unter diesen Voraussetzungen muß der Gerichtshof annehmen, daß er durch die zu den Akten gegebenen Bewertungen der Sachverständigen, die an der Demonstration der Disnet-Software teilgenommen haben, ausreichend unterrichtet ist, so daß der Antrag der Klägerin auf Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens zurückzuweisen ist.

54 Die Klägerin macht dann geltend, die Demonstration ihres Erzeugnisses habe unter äusserst ungünstigen Bedingungen stattgefunden, was die negativen Ergebnisse des Bewertungsausschusses erkläre.

55 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

56 Die Klägerin hat sich nämlich im vorliegenden Fall verpflichtet, eine Demonstration zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Vorhabens durchzuführen.

57 Aus einem der Klageschrift als Anhang beigefügten Schreiben vom 12. Juli 1993 geht hervor, daß der Anwalt der Klägerin vorgeschlagen hat, daß diese Demonstration in Luxemburg an einem bestimmten Ort stattfinden solle, der seiner Ansicht nach über die geeignete Infrastruktur verfügte. Die Klägerin verlangte ausserdem, daß eine Person ihrer Wahl an der Demonstration als unabhängiger Sachverständiger teilnehme. Die Kommission nahm diese Vorschläge am 14. Juli 1993 an.

58 In einem Schreiben der Kommission vom 16. Juli 1993 wird ausgeführt, daß der Klägerin besondere technische Erleichterungen zugestanden worden seien, damit sie die Demonstration ihres Erzeugnisses erfolgreich durchführen könne.

59 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der Klägerin gestattet worden war, die Disnet-Software am Tag vor der Demonstration zu installieren und zu testen, und daß sie sich am 20. Juli 1993 damit einverstanden erklärte, diese Demonstration vorzunehmen, die ungefähr fünf Stunden dauerte.

60 Im Bericht des Bewertungsausschusses wird ausgeführt, daß zu Beginn der Demonstration technische Probleme festgestellt worden seien, daß die Klägerin aber bereit gewesen sei, die Demonstration weiter durchzuführen. Nach dem Bericht waren diese technischen Probleme nicht auf den Ort der Demonstration und auf die Unzulänglichkeiten des verfügbaren Unix-Netzes zurückzuführen, wie die Klägerin behauptet, sondern auf die mangelnde Anpassung des von der Klägerin gelieferten Erzeugnisses. Der Ausschuß vertrat jedoch die Auffassung, daß diese Probleme die Verläßlichkeit der Demonstration nicht berühren könnten.

61 Schließlich geht aus dem Bericht des Bewertungsausschusses hervor, daß die Demonstration sich nicht nur auf das Erzeugnis erstreckte, das die Klägerin am Ende der Laufzeit des Vertrages, die im übrigen gegenüber dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Termin um sechs Monate verlängert worden war, geliefert hatte, sondern auch auf eine überarbeitete Version der Disnet-Software, die die Klägerin nach Ablauf des verlängerten Vertrages fertiggestellt hatte. Der Bewertungsausschuß hat jedoch festgestellt, daß keine dieser Versionen den Vertragsbedingungen entsprochen habe.

62 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Demonstration des Disnet-Vorhabens unter ordnungsgemässen Bedingungen stattgefunden hat.

63 Die Klägerin macht schließlich geltend, zum einen sei das ihr von der Kommission zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend gewesen, um das vereinbarte Vorhaben mit Erfolg abzuschließen, vor allem in Anbetracht der Durchführung zusätzlicher Arbeiten, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen gewesen seien, wie z. B. die Komponente "natürliche Sprache", und zum anderen habe die Disnet-Software zur Zeit auf dem Markt kommerziellen Erfolg.

64 Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

65 Zum einen stellt die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nämlich einen Subventionsvertrag dar, durch den die Gemeinschaft einen Hoechstfinanzierungsbeitrag übernimmt, der sich auf 38,74 % der tatsächlichen Kosten der von der Klägerin zusammen mit ihren Partnern zu erbringenden Arbeiten beläuft, wobei die Beteiligten die Gesamtkosten des Vorhabens mit 2 349 400 ECU veranschlagt haben.

66 Nach diesem Vertrag übernimmt die Klägerin die finanzielle und die fachliche Verantwortung für das Vorhaben und hat die Arbeiten der beteiligten Stellen zu koordinieren. Das Erzeugnis, zu dessen Herstellung sie sich verpflichtet hat, bleibt Eigentum des Konsortiums, das sie leitet.

67 Ausserdem haben die Parteien während der Durchführung des Vertrages gemäß Artikel 9 schriftlich vereinbart, die Vertragsbedingungen in der Weise zu ändern, daß neben der Verlängerung der Laufzeit des Vertrages um sechs Monate vorgesehen wurde, daß das fertige Erzeugnis eine Komponente "natürliche Sprache" mit einer begrenzten Syntax und einem begrenzten Vokabular umfassen sollte, während eine solche Funktion in der ursprünglichen Fassung des Technischen Anhangs nur als zusätzliche Leistung vorgesehen war.

68 Unter diesen Voraussetzungen kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, daß diese ihr ein nicht ausreichendes Budget zur Verfügung gestellt habe, obwohl die Klägerin in voller Kenntnis der Höhe des Zuschusses, den sie von der Gemeinschaft erwarten konnte, ein Vorhaben übernommen hat, für das sie in vollem Umfang verantwortlich ist.

69 Zum anderen geht es im vorliegenden Verfahren allein darum, ob die Klägerin vor Ablauf des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ein den technischen Spezifikationen entsprechendes Erzeugnis hergestellt hat, so daß das Vorbringen der Klägerin zum angeblichen gegenwärtigen Erfolg von Disnet auf jeden Fall unerheblich ist.

70 Nach alledem hat die Klägerin ihre Hauptverpflichtung aufgrund des Vertrages nicht erfuellt, da die am 11. März 1993 gelieferte Software den technischen Spezifikationen des Vertrages nicht entsprach und die zur Rechtfertigung dieser Nichterfuellung geltend gemachten Gründe unbeachtlich sind.

71 Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, von der Kommission die vollständige Zahlung des im Vertrag vorgesehenen Hoechstzuschusses der Gemeinschaft zu fordern.

72 Unter diesen Voraussetzungen braucht darüber, ob die Klägerin gegen Nebenverpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, wie die Kommission vorträgt, nicht entschieden zu werden.

73 Der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 37 650 ECU als Ersatz aussergerichtlicher Kosten ist zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß ihr diese Kosten tatsächlich aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Kommission entstanden sind.

Zum Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens

74 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ausserdem die Zahlung von Schadensersatz für den Schaden, den sie dadurch erlitten habe, daß die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen insoweit verletzt habe, als sie sich geweigert habe, der Klägerin den Gesamtbetrag des vorgesehenen Hoechstzuschusses der Gemeinschaft zu zahlen.

75 Eine solche auf vertragliche Haftung gestützte Klage könnte nur Erfolg haben, wenn drei Voraussetzungen erfuellt wären. Die Klägerin müsste nachweisen, daß die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfuellt hat, daß sie - die Klägerin - einen Schaden erlitten hat und daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und diesem Schaden besteht.

76 Die Klägerin hat aber nicht bewiesen, daß die Kommission ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt hätte. Es ist vielmehr offensichtlich, daß die Weigerung der Kommission, den Restbetrag des Gemeinschaftszuschusses zu zahlen, dadurch begründet war, daß das von der Klägerin entwickelte Erzeugnis den Spezifikationen des Vertrages nicht entsprach.

77 Im übrigen hat die Klägerin den ihr angeblich entstandenen Schaden nicht nachgewiesen.

78 Der Antrag der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz ist somit nicht begründet.

79 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Zur Widerklage der Kommission

80 Mit ihrer Widerklage begehrt die Kommission die Rückzahlung aller der Klägerin während der Vertragsdauer gezahlten Vorschüsse zuzueglich Zinsen gemäß Artikel 5.3 des Vertrages.

81 Die Klägerin beantragt, die Widerklage als unzulässig oder zumindest als nicht begründet abzuweisen.

82 Was die Zulässigkeit der Widerklage angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel nach ständiger Rechtsprechung eine Abweichung vom allgemeinen Recht darstellt und daher eng auszulegen ist, so daß der Gerichtshof nur über Forderungen entscheiden kann, die auf den von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 426/85, Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11).

83 Die Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall unbestreitbar erfuellt, da die Kommission nach Artikel 5.3 des Vertrages berechtigt ist, die vollständige oder teilweise Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge zuzueglich Zinsen zu fordern, wenn nach Abschluß der Arbeiten keine zufriedenstellende Demonstration des Erzeugnisses stattgefunden hat.

84 Was die Begründetheit der Widerklage angeht, ist von den Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages auszugehen.

85 Nach Artikel 1 hat die Klägerin sich verpflichtet, das im Technischen Anhang näher beschriebene Erzeugnis herzustellen.

86 Bei Ablauf des Vertrages ist die Klägerin gemäß Artikel 3.2 verpflichtet, eine Demonstration durchzuführen, durch die nachgewiesen wird, daß das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen worden ist.

87 Gemäß Artikel 5.1 entrichtet die Gemeinschaft ihren finanziellen Beitrag in der Weise, daß sie der Klägerin binnen zwei Monaten nach dem Beginn des Vorhabens einen Vorschuß in Höhe von 15 % des Hoechstzuschusses der Gemeinschaft zahlt. Danach werden von der Kommission im Laufe der Durchführung des Vertrages regelmässig wiederkehrende Zahlungen geleistet. Alle diese Zahlungen werden bis zur Abnahme des im Technischen Anhang beschriebenen fertigen Erzeugnisses nur als Vorschüsse angesehen.

88 Findet keine Demonstration statt, durch die nachgewiesen wird, daß das Vorhaben erfolgreich durchgeführt worden ist, so kann die Kommission nach Artikel 5.3 die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Vorschüsse zuzueglich Zinsen verlangen; der Lauf der Zinsen beginnt einen Monat nach der Erhebung der Rückzahlungsforderung. Der angewendete Zinssatz entspricht dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinssatzes zwischen Banken für ECU plus 2 % am ersten Tag des Monats, in dem die Kommission ihre Forderung erhebt.

89 Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder des Sachverständigenausschusses, der die Bewertung der Demonstration der von der Klägerin gelieferten Software vorgenommen hat, einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, daß das Erzeugnis den vertraglichen Spezifikationen nicht entsprach.

90 Somit sind alle Voraussetzungen dafür erfuellt, daß die Kommission aufgrund von Artikel 5.3 des Vertrages berechtigt ist, die Rückzahlung der gesamten an die Klägerin gezahlten Vorschüsse zu fordern.

91 Gemäß Artikel 5.3 ist die Klägerin daher dazu zu verurteilen, der Kommission einen Betrag in Höhe von 533 456 ECU, d. h. den Gesamtbetrag der von der Kommission als Gemeinschaftszuschuß an ihre Vertragspartnerin gezahlten Vorschüsse, zuzueglich Zinsen in Höhe von 7,97 % pro Jahr zu zahlen, wobei der Lauf der Zinsen einen Monat nach dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Kommission die Erstattung der Zuschüsse gefordert hat, d. h. am 29. Juli 1994.

Kostenentscheidung:

Kosten

92 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, der Kommission einen Betrag in Höhe von 533 456 ECU zuzueglich 7,97 % Zinsen pro Jahr ab 29. Juli 1994 zu zahlen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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