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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.2000
Aktenzeichen: C-114/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass die Zahlung einer Ausfuhrerstattung nicht von der Beibringung zusätzlicher Beweise abhängig gemacht werden kann, mit denen nachgewiesen werden kann, dass ein Erzeugnis in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, wenn es dort einer Verarbeitung unterzogen worden ist, die als wesentlich anzusehen ist, weil das Erzeugnis in unumkehrbarer Weise zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet worden ist, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft ausgeführt wird. (vgl. Randnr. 21 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2000. - Roquette Frères SA gegen Office national interprofessionnel des céréales (ONIC). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour administrative d'appel de Nancy - Frankreich. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Getreide - Anspruchsvoraussetzungen - Verarbeitung zu einem Erzeugnis, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird. - Rechtssache C-114/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-114/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Cour administrative d'appel Nancy (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Roquette Frères SA

gegen

Office national interprofessionnel des céréales (ONIC)

" vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Roquette Frères SA, vertreten durch Rechtsanwalt N. Coutrelis, Paris,

- des Office national interprofessionnel des céréales (ONIC), vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Cordelier, Paris,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und K.-D. Borchardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Roquette Frères SA, vertreten durch Rechtsanwalt N. Coutrelis, der französischen Regierung, vertreten durch C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte und der Kommission, vertreten durch G. Berscheid, in der Sitzung vom 9. Dezember 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour administrative d'appel Nancy hat mit Urteil vom 25. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Roquette Frères SA (nachfolgend: Rechtsmittelführerin) und dem Office national interprofessionnel des céréales (nachfolgend: ONIC) wegen Ausfuhrerstattungen für von Ersterer nach Österreich ausgeführten Glukosesirup.

Anwendbare Rechtsvorschriften

3 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

"Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben."

4 In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung heißt es:

"Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,

a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen

oder

b) wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, dass es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.

...

In den im vorigen Unterabsatz genannten Fällen finden Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Anwendung.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist."

5 Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

"Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfuellt sind."

6 Artikel 18 der Verordnung regelt des Näheren, wie die Erfuellung der Zollförmlichkeiten nachgewiesen werden kann.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7 Im Anschluss an ihren Antrag auf Erstattung für die Ausfuhr von Glukosesirup nach Österreich vom 1. bis zum 7. März 1990 erhielt die Rechtsmittelführerin vom ONIC einen Vorschuss in Höhe von 254 179,82 FRF.

8 Da die Rechtsmittelführerin die vom ONIC geforderten zusätzlichen Beweise für den Verbrauch der Glukose in unverändertem Zustand auf dem österreichischen Markt nicht hatte beibringen können, stellte das ONIC den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf die beantragte Erstattung wieder in Frage. Es weigerte sich deshalb, die Sicherheit in Höhe von 115 % des Vorschusses, also von 292 306,79 FRF, freizugeben, und erlegte der Rechtsmittelführerin wegen ihres Versäumnisses, die geforderten Belege beizubringen, eine Geldbuße auf.

9 Die Rechtsmittelführerin erhob beim Tribunal administratif Lille (Frankreich) Klage auf Erstattung eines Betrages in Höhe der Sicherheit. Dabei machte sie geltend, der im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs ausgeführte Glukosesirup sei von seinem österreichischen Kunden zur Herstellung von Penicillin verwendet worden, von dem ein Teil anschließend wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden sei.

10 Mit Urteil vom 7. August 1995 verurteilte das Tribunal administratif Lille das ONIC, der Rechtsmittelführerin 146 153,59 FRF Schadensersatz zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab.

11 Beim vorlegenden Gericht hat die Rechtsmittelführerin die Abänderung dieses Urteils und insbesondere die Verurteilung des ONIC zur Zahlung eines dem Gesamtbetrag der Sicherheit entsprechenden Betrages nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 16. November 1993 beantragt.

12 Da nach Auffassung der Cour administrative d'appel die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der am 1. März 1990 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Ausfuhrerstattung abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann die zuständige Kontrolleinrichtung (im vorliegenden Fall das ONIC) gemäß den am 1. März 1990 geltenden Vorschriften, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987, der als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung vorsieht, "dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist", die Erstattungsansprüche des Lieferers allein deswegen in Frage stellen, weil der ausländische Kunde die gelieferte Ware zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet hat, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt wird?

Zur Vorabentscheidungsfrage

13 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass die Zahlung einer Ausfuhrerstattung von der Beibringung zusätzlicher Beweise abhängig gemacht werden kann, mit denen nachgewiesen werden kann, dass ein Erzeugnis in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, wenn es dort einer Verarbeitung unterzogen worden ist, die als wesentlich anzusehen ist, weil das Erzeugnis in unumkehrbarer Weise zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet worden ist, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft ausgeführt wird.

14 Die Rechtsmittelführerin, die französische Regierung und die Kommission führen hierzu aus, in Bezug auf nichtdifferenzierte Erstattungen könnten solche Beweise nur verlangt werden, wenn Anlass zu dem Verdacht bestehe, dass ein Erzeugnis, für das eine Erstattung gewährt worden sei, missbräuchlich wieder in die Gemeinschaft eingeführt werde. Das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn das ausgeführte Erzeugnis einer wesentlichen und unumkehrbaren Verarbeitung unterzogen worden sei, die die Wiedereinfuhr des ursprünglichen Erzeugnisses unmöglich mache.

15 Diese Auslegung werde auch durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) gestützt, die die insoweit anwendbare Regelung erläutert habe. Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung werde nämlich der Erstattungsanspruch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Erzeugnis nach einer wesentlichen Verarbeitung im Bestimmungsdrittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt werde.

16 Das ONIC ist dagegen der Auffassung, das Erzeugnis erfuelle, auch wenn es verarbeitet worden sei, ab dem Zeitpunkt, in dem es wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werde, nicht mehr die Voraussetzung, dass es das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe und in unveränderten Zustand im Bestimmungsdrittland zum Verbrauch bereitgestellt worden sei. Unter dieser Bereitstellung in unverändertem Zustand sei nämlich die Verwertung des Erzeugnisses in dem betreffenden Einfuhrdrittland zu verstehen. Eine Verwertung liege aber nicht vor, wenn das Erzeugnis nach einer einfachen Veränderung wieder in den Binnenmarkt der Gemeinschaft eingeführt werde.

17 Der Zweck des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 besteht nach deren vierter Begründungserwägung darin, Missbräuche, im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Vorschrift namentlich die Gefahr einer Wiedereinfuhr des ausgeführten Erzeugnisses in die Gemeinschaft, zu verhindern (in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnrn. 45 und 46).

18 Um solche Missbräuche zu bekämpfen, sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 berechtigt, zusätzliche Beweise zu fordern, mit denen nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist. Solche Nachweise können verlangt werden, wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Missbräuche begangen worden sind (Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93, Boterlux, Slg. 1994, I-3933, Randnrn. 25 und 27).

19 Ein Missbrauch durch die Wiedereinfuhr des zuvor exportierten Erzeugnisses in die Gemeinschaft kann aber nicht vorliegen, wenn das Erzeugnis einer wesentlichen und unumkehrbaren Verarbeitung unterzogen worden ist, die dazu geführt hat, dass es als solches nicht mehr existiert und ein neues Erzeugnis geschaffen worden ist, das unter eine andere Tarifposition fällt.

20 Die aus den Randnummern 17 bis 19 dieses Urteils folgende Auslegung, wonach im Fall einer wesentlichen Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses kein Missbrauch im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3665/87 vorliegt, wird im Übrigen durch Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 erhärtet. Nach der neuen Bestimmung kann nämlich der Verdacht auf Wiedereinfuhr dadurch entkräftet werden, dass das Erzeugnis, für das eine nichtdifferenzierte Erstattung gewährt wird, einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) unterzogen worden ist, nachdem es das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatte; nach dem Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung handelt es sich dabei um eine "wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung..., die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt".

21 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass die Zahlung einer Ausfuhrerstattung nicht von der Beibringung zusätzlicher Beweise abhängig gemacht werden kann, mit denen nachgewiesen werden kann, dass ein Erzeugnis in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, wenn es dort einer Verarbeitung unterzogen worden ist, die als wesentlich anzusehen ist, weil das Erzeugnis in unumkehrbarer Weise zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet worden ist, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft ausgeführt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour administrative d'appel Nancy mit Urteil vom 25. März 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass die Zahlung einer Ausfuhrerstattung nicht von der Beibringung zusätzlicher Beweise abhängig gemacht werden kann, mit denen nachgewiesen werden kann, dass ein Erzeugnis in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, wenn es dort einer Verarbeitung unterzogen worden ist, die als wesentlich anzusehen ist, weil das Erzeugnis in unumkehrbarer Weise zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet worden ist, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft ausgeführt wird.

Ende der Entscheidung

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