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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: C-115/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/59/EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes


Vorschriften:

Richtlinie 98/59/EG Art. 2
Richtlinie 98/59/EG Art. 3
Verfahrensordnung des Gerichtshofes Art. 104a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

3. Mai 2006(*)

"Beschleunigtes Verfahren"

Parteien:

In der Rechtssache C-115/06

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Annette Radke

gegen

Achterberg Service GmbH & Co. KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

aufgrund des Vorschlags des Richters E. Juhász, Berichterstatter,

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts, Frau C. Stix-Hackl

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2006, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Radke und der Achterberg Service GmbH & Co. KG über die Wirksamkeit der Kündigung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags.

3 Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Vorlagebeschluss beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu unterwerfen.

4 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass auf Antrag des nationalen Gerichts der Präsident des Gerichtshofes auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ausnahmsweise beschließen kann, ein Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn sich aus den angeführten Umständen die außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ergibt.

5 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach dem nationalen Recht der Arbeitgeber im Fall einer unwirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerate und verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer von dem entsprechenden Zeitpunkt an die gesamte arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Deshalb könne es geschehen, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens Frau Radke gegebenenfalls die während der gesamten Dauer des vorliegenden Verfahrens anfallende Vergütung nachzahlen müsse, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten.

6 Es ist jedoch festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht genannte Gefahr, selbst wenn sie tatsächlich besteht, nicht zu den Gründen zählen kann, aus denen sich eine außerordentliche Dringlichkeit im Sinne des Artikels 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben könnte.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

Der Antrag, die Rechtssache C-115/06 dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu unterwerfen, wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 3. Mai 2006



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