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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: C-115/08
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 10
EG Art. 12
EG Art. 28
EG Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

27. Oktober 2009

"Unterlassungsklage zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Grundstücke durch den Betrieb eines Kernkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet - Verpflichtung zur Duldung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen durch Anlagen, die im Staat des Gerichtsstands behördlich genehmigt wurden - Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags"

Parteien:

In der Rechtssache C-115/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Linz (Österreich) mit Entscheidung vom 5. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2008, in dem Verfahren

Land Oberösterreich

gegen

CEZ as

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann (Berichterstatter), P. Kuris, E. Juhász, G. Arestis und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Landes Oberösterreich, vertreten durch Rechtsanwälte J. Hintermayr, F. Haunschmidt, G. Minichmayr, P. Burgstaller, G. Tusek und C. Hadeyer,

- der CEZ as, vertreten durch Rechtsanwalt W. Moringer,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl, C. Rauscher und C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch A.-L. During als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz, M. Nowacki und D. Krawczyk als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und B. Schima als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. April 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 10 EG, 12 EG, 28 EG und 43 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Land Oberösterreich und der CEZ as (im Folgenden: CEZ) über schädliche Einwirkungen oder die Gefahr schädlicher Einwirkungen auf landwirtschaftliche Flächen in Österreich, die im Eigentum des genannten Landes stehen, in Verbindung mit ionisierenden Strahlungen aufgrund des Betriebs eines Kernkraftwerks in Temelín im Gebiet der Tschechischen Republik durch die CEZ.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Der EAG-Vertrag

3 Art. 1 Abs. 2 EA lautet:

"Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen."

4 Art. 2 EA bestimmt:

"Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags

...

b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen;

c) die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind;

..."

5 Die Art. 30 EA bis 39 EA bilden Kapitel 3 ("Der Gesundheitsschutz") in Titel II ("Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie") des EAG-Vertrags.

6 Art. 30 EA sieht vor:

"In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,

b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,

..."

7 Art. 31 EA lautet:

"Die Grundnormen werden von der Kommission nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen für Volksgesundheit, ernennt. ...

Nach Anhörung des Europäischen Parlaments legt der Rat die Grundnormen auf Vorschlag der Kommission, die ihm die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse zuleitet, mit qualifizierter Mehrheit fest."

8 In Art. 32 EA heißt es:

"Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.

Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen."

9 Art. 33 EA bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat erlässt die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen ...

Die Kommission erlässt die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen.

Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Bestimmungen nach dem Stande im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags sowie die späteren Entwürfe gleichartiger Bestimmungen bekannt zu geben.

..."

10 Art. 35 EA lautet:

"Jeder Mitgliedstaat schafft die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen.

Die Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen."

11 In Art. 36 EA heißt es:

"Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist."

12 Art. 37 EA bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab."

13 Art. 38 EA sieht vor:

"Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens.

In dringenden Fällen erlässt die Kommission eine Richtlinie, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

Kommt der Staat innerhalb der festgesetzten Frist der Richtlinie der Kommission nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 141 und 142 unmittelbar den Gerichtshof anrufen."

14 Art. 192 EA lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten."

Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit

15 Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem am 17. Juni 1994 geschlossenen Übereinkommen über nukleare Sicherheit wurde mit Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 (ABl. L 318, S. 20) genehmigt. Auch alle Mitgliedstaaten sind Vertragspartner dieses Übereinkommens.

16 Im dritten Absatz der dem Beschluss 1999/819 beigefügten Erklärung in der Fassung des Beschlusses 2004/491/Euratom der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 172, S. 7) heißt es: "Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b) und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 'Der Gesundheitsschutz' des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zusammen mit den ... Mitgliedstaaten für die unter Artikel 7 und die Artikel 14 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereiche zuständig."

17 Nach seinem Art. 1 Ziff. ii bezweckt das Übereinkommen über nukleare Sicherheit u. a. die "Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche radiologische Gefahren, um den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen".

18 Art. 7 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit bestimmt:

"(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.

(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht Folgendes vor:

i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;

ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;

iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden;

iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschließlich Aussetzung, Änderung oder Widerruf."

19 Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit sieht vor:

"Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 7 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen."

20 Art. 14 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit ("Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit") lautet:

"Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) dass umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer vorgenommen werden. Solche Bewertungen sind gut zu dokumentieren, in der Folge im Licht betrieblicher Erfahrungen und bedeutender neuer Sicherheitsinformationen auf den neuesten Stand zu bringen und im Auftrag der staatlichen Stelle zu überprüfen;

ii) dass Nachprüfungen durch Analyse, Überwachung, Erprobung und Prüfung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass der physische Zustand und der Betrieb einer Kernanlage seiner Auslegung, den geltenden innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen sowie den betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen weiterhin entsprechen."

21 Art. 15 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit ("Strahlenschutz") bestimmt:

"Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und dass niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet."

22 Die Art. 16 bis 19 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit ("Notfallvorsorge", "Standortwahl", "Auslegung und Bau" sowie "Betrieb") sehen in diesen Bereichen bestimmte Verpflichtungen vor.

Die Richtlinie 96/29/Euratom

23 Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) wurde auf der Grundlage der Art. 31 EA und 32 EA erlassen.

24 Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

"Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen Strahlenquelle oder aus einer natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, wenn hierbei natürliche Radionuklide aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verarbeitet werden oder verarbeitet worden sind, d. h. für

a) die Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, den Besitz, die Lagerung, die Beförderung, die Einfuhr in und Ausfuhr aus der Gemeinschaft und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;

b) den Betrieb jeder elektrischen Ausrüstung, die ionisierende Strahlung aussendet und Komponenten enthält, die mit einer Potentialdifferenz von mehr als 5 kV betrieben werden;

c) jegliche andere von einem Mitgliedstaat besonders angegebene Tätigkeit."

25 Art. 4 der Richtlinie 96/29 ("Genehmigung") sieht in Abs. 1 Buchst. a vor:

"Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, schreibt jeder Mitgliedstaat eine vorherige Genehmigung für folgende Tätigkeiten vor:

a) den Betrieb und die Stilllegung jeder Anlage des nuklearen Brennstoffkreislaufs ..."

26 Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 96/29 bestimmt:

"Darüber hinaus stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass

a) im Rahmen der Optimierung die Expositionen stets so niedrig gehalten werden, wie dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren möglich und vertretbar ist;

b) unbeschadet des Artikels 12 die Summe der Dosen aus allen relevanten Tätigkeiten nicht die in diesem Titel für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Auszubildende, Studenten und Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigt."

27 In Art. 13 der Richtlinie 96/29 werden die einzuhaltenden Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegt.

28 In Titel VIII der Richtlinie 96/29 ("Durchführung des Schutzes der Bevölkerung vor Strahlen unter normalen Bedingungen") sieht ihr Art. 43 ("Wichtigster Grundsatz") vor:

"Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen, die zur Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der Bevölkerung gemäß den in Artikel 6 aufgeführten Grundsätzen und zur Anwendung der Grundprinzipien für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind."

29 Art. 44 der Richtlinie 96/29 ("Bedingungen für die Genehmigung von Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen für die Bevölkerung verbunden sind") bestimmt:

"Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung unter normalen Bedingungen bei den genehmigungspflichtigen Tätigkeiten umfassen alle Maßnahmen und Kontrollen, die darauf abzielen, die Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die während einer beliebigen mit einer Strahlenexposition durch ionisierende Strahlung verbundenen Handlung für die Bevölkerung ein Expositionsrisiko zur Folge haben können, das aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden darf. Diese Schutzmaßnahmen umfassen Folgendes:

a) Prüfung und Genehmigung der Pläne für Anlagen, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition gegeben ist, sowie der Standortplanung für derartige Anlagen in dem betreffenden Gebiet unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes;

b) Abnahme der neuen Anlagen hinsichtlich eines angemessenen Schutzes vor Strahlenexposition und radioaktiver Kontamination, die sich auch außerhalb des Standorts der Anlage auswirken können, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der demografischen, meteorologischen, geologischen, hydrologischen und ökologischen Verhältnisse;

c) Prüfung und Genehmigung von Plänen zur Abgabe von radioaktiven Ableitungen.

Die Ausführung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der Modalitäten, die von den zuständigen Behörden entsprechend der Höhe des damit verbundenen Risikos der Strahlenexposition festgelegt worden sind."

30 Art. 45 der Richtlinie 96/29 ("Abschätzungen der Bevölkerungsdosen") lautet:

"Die zuständigen Behörden

a) sorgen dafür, dass Abschätzungen der Dosen aus Tätigkeiten nach Artikel 44 für die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit und für Bezugsbevölkerungsgruppen überall dort, wo gegebenenfalls solche Gruppen bestehen, so realistisch wie möglich vorgenommen werden;

b) legen die Häufigkeit der Ermittlungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Feststellung der Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege der radioaktiven Stoffe;

c) sorgen dafür, dass die Abschätzungen der Bevölkerungsdosen unter Berücksichtigung der radiologischen Gefährdung Folgendes umfassen:

- Ermittlung der Dosen infolge externer Strahlenexposition, gegebenenfalls unter Angabe der betreffenden Strahlungsart;

- Ermittlung der Inkorporation von Radionukliden unter Angabe der Art der Radionuklide und gegebenenfalls ihrer physikalischen und chemischen Beschaffenheit sowie Bestimmung der Aktivität und Konzentrationen dieser Radionuklide;

- Ermittlung der Dosen, die die Bezugsbevölkerungsgruppen erhalten können, und Spezifizierung der Kennmerkmale dieser Gruppen;

d) verlangen, dass Aufzeichnungen über die Messungen der externen Strahlenexposition, Abschätzungen der Radionuklidinkorporationen und radioaktiven Kontamination sowie über die Ergebnisse der Ermittlung der von Bezugsgruppen und von der Bevölkerung erhaltenen Dosen erstellt werden."

31 Art. 46 der Richtlinie 96/29 ("Inspektion") sieht vor:

"Zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung schaffen die Mitgliedstaaten ein Inspektionssystem, um die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen durchzusetzen und um eine Überwachung im Bereich des Strahlenschutzes einzuführen."

32 Art. 47 der Richtlinie 96/29 ("Verantwortlichkeiten der Unternehmen") bestimmt in Abs. 1:

"Die Mitgliedstaaten verlangen von dem für eine Tätigkeit nach Artikel 2 verantwortlichen Unternehmen, diese entsprechend den Grundsätzen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im Bereich des Strahlenschutzes durchzuführen und insbesondere in seinen Anlagen Folgendes zu veranlassen:

a) Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines optimalen Schutzniveaus für Umwelt und Bevölkerung;

b) Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Vorrichtungen für den Schutz der Umwelt und der Bevölkerung;

c) Abnahme - unter dem Gesichtspunkt der Überwachung des Strahlenschutzes - der Geräte und Verfahren zur Messung und gegebenenfalls zur Bewertung der Strahlenexposition und der radioaktiven Kontamination der Umwelt und der Bevölkerung;

d) regelmäßige Kalibrierung der Messgeräte sowie regelmäßige Überprüfung ihrer einwandfreien Arbeitsweise und richtigen Verwendung."

33 Die Art. 48 bis 53 der Richtlinie 96/29, die deren Titel IX bilden, betreffen Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen.

34 Art. 54 der Richtlinie 96/29 bestimmt:

"In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen mit dem Ziel ihrer einheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, strengere Dosisgrenzwerte als diejenigen dieser Richtlinie zu erlassen, so unterrichtet er die Kommission und die Mitgliedstaaten."

35 Es steht fest, dass die Republik Österreich weder der Kommission noch den anderen Mitgliedstaaten eine solche Information übermittelt hat.

Nationales Recht

36 § 364 Abs. 2 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) lautet:

"Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig."

37 § 364a ABGB bestimmt:

"Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde."

Der Ausgangsrechtsstreit und sein Kontext

38 Das Land Oberösterreich ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die für die Landwirtschaft und landwirtschaftliche Versuche verwendet werden und auf denen eine Landwirtschaftsschule betrieben wird. Diese Grundstücke befinden sich in Österreich, etwa 60 km vom Kernkraftwerk Temelín entfernt, das in Tschechien in einer Entfernung von 50 km von der österreichischen Grenze liegt.

39 Dieses Kraftwerk wird von dem Energieversorgungsunternehmen CEZ betrieben, einer mehrheitlich in tschechischem Staatsbesitz stehenden Aktiengesellschaft tschechischen Rechts.

40 Bau und Betrieb des Kernkraftwerks Temelín wurden 1985 von den tschechischen Behörden genehmigt, der Probebetrieb wurde am 9. Oktober 2000 aufgenommen.

41 Im Jahr 2001 erhoben das Land Oberösterreich und andere, private Eigentümer gestützt auf § 364 Abs. 2 ABGB beim Landesgericht Linz Klage gegen CEZ auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen, die von diesem Kernkraftwerk ausgehen könnten.

42 Nach Ansicht des Landes Oberösterreich beeinträchtigt die von dem Kernkraftwerk im Normalbetrieb erzeugte Radioaktivität oder jedenfalls die Kontaminationsgefahr in Verbindung mit dem Betrieb des Kraftwerks und eventuellen Störfällen die übliche Nutzung der ihm gehörenden Grundstücke nachhaltig. Die Voraussetzungen für eine - unter Umständen vorbeugende - Unterlassungsklage lägen daher vor.

43 Das genannte Kraftwerk war im Übrigen Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik. Am 12. Dezember 2000 wurde in Melk (Österreich) ein Protokoll über diese Verhandlungen unterzeichnet. Am 29. November 2001 nahmen diesen beiden Staaten ein Dokument mit dem Titel "Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up" an, auf das insbesondere in der Gemeinsamen Erklärung der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das Kernkraftwerk Temelín Bezug genommen wird, die der Schlussakte des am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Vertrags über den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten, darunter der Tschechischen Republik, zur Europäischen Union (ABl. L 236, S. 17) beigefügt ist und nach der diese beiden Mitgliedstaaten ihre bilateralen Verpflichtungen gemäß den genannten Schlussfolgerungen erfüllen werden.

44 Seit dem Jahr 2003 läuft das Kernkraftwerk Temelín mit voller Leistung.

45 Wie aus der Mitteilung der Kommission vom 6. November 2002 an den Rat und das Europäische Parlament über nukleare Sicherheit im Rahmen der Europäischen Union (KOM[2002] 605 endg.) hervorgeht, wurde bei den Verhandlungen, die zum Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 führten, den Fragen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit der Kraftwerke der Beitrittskandidaten nach der Annahme der Entschließungen des Europäischen Rates vom 3. und 4. Juni 1999, mit denen die Kommission beauftragt wurde, über die Anwendung hoher Sicherheitsstandards in Mittel- und Osteuropa zu wachen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die dementsprechend durchgeführte Evaluierung führte zum Teil zur Stilllegung von Kernreaktoren und zum Teil zu Empfehlungen zu ihrer Verbesserung, um ihre Sicherheit auf das für vergleichbare Reaktoren in der Europäischen Union bestehende Niveau anzuheben, wobei die tatsächliche Umsetzung der Empfehlungen von der Kommission und vom Rat beobachtet wurde (vgl. insbesondere Randnr. 4 der Einleitung und die Nrn. 1.1 Buchst. b und 3.2 der Mitteilung).

46 Parallel zum Melk-Prozess, in dem die Kommission eine aktive Rolle spielte, um den Dialog zwischen den tschechischen und den österreichischen Behörden zu fördern, wurde die Sicherheit des Kernkraftwerks Temelín somit von der Kommission und vom Rat ebenso evaluiert wie die anderen kerntechnischen Anlagen der Beitrittskandidaten, und den Ergebnissen dieser Evaluierung zufolge war das Sicherheitsniveau dieses Kraftwerks bei Umsetzung der gegebenen Empfehlungen ausreichend (vgl. Nr. 1.1 Buchst. b der genannten Mitteilung).

47 Im Übrigen wurden, wie aus Nr. 5.3.2 der Mitteilung der Kommission mit einem Überblick über die Tätigkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 bis 10 des Euratom-Vertrags in den Jahren 2004 und 2005 (KOM[2006] 395 endg.) hervorgeht, in der Zeit seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2005 Nachprüfungen nach Art. 35 EA vorgenommen.

48 Die Kommission hat ferner am 24. November 2005 eine Stellungnahme über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín in der Tschechischen Republik gemäß Art. 37 Euratom-Vertrag (ABl. C 293, S. 40) abgegeben. In dieser Stellungnahme gelangte die Kommission insbesondere zu dem Schluss, dass "nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín ... im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird".

49 Am 3. November 2006 fand eine Überprüfung der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Temelín statt, bei der sie endgültig für mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmend erklärt wurden.

Die Vorlagefragen

50 Das Landesgericht Linz legt dar, dass § 364a ABGB, der die Erhebung von Immissionsabwehrklagen bei behördlich genehmigten Anlagen ausschließe, nach früherer Rechtsprechung auch auf von ausländischen Behörden genehmigte Anlagen anzuwenden gewesen sei, wenn es sich um völkerrechtlich zulässige Immissionen gehandelt habe und die Genehmigungsvoraussetzungen im Herkunftsland den in Österreich geltenden im Wesentlichen gleichwertig gewesen seien.

51 In einem Urteil vom 4. April 2006 habe der Oberste Gerichtshof jedoch entschieden, dass sich der Anwendungsbereich des § 364a ABGB nur auf die von österreichischen Behörden erteilten Genehmigungen erstrecke. Dieser Vorschrift liege nämlich ausschließlich die Abwägung unterschiedlicher innerstaatlicher Interessen zugrunde, und es gebe keinen Grund, weshalb der österreichische Gesetzgeber hinsichtlich der in Österreich gelegenen beeinträchtigten Grundstücke ausschließlich im Interesse einer fremden Volkswirtschaft und ausländischer öffentlicher Interessen Eigentumsbeschränkungen auferlegen sollte.

52 Das Landesgericht Linz meint, dass diese vom Obersten Gerichtshof vertretene Auslegung das Gemeinschaftsrecht missachten könne, da Anlagen, die über eine von den österreichischen Behörden erteilte Genehmigung verfügten, und solche, die über eine von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats erteilte Genehmigung verfügten, unterschiedlich behandelt würden.

53 In der Annahme, dass weder der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag noch das aus diesen Verträgen abgeleitete Sekundärrecht Vorschriften über die Erteilung von Genehmigungen für Kernkraftwerke und die Anerkennung solcher Genehmigungen in anderen Mitgliedstaaten als denjenigen enthielten, die sie erteilten, fragt sich das vorlegende Gericht, ob mit der geschilderten Ungleichbehandlung gegen die Art. 10 EG, 12 EG, 28 EG oder 43 EG verstoßen werde.

54 Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Linz beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. a) Stellt es eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG dar, wenn ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ein Kraftwerk in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung dieses Staates und den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betreibt und damit Strom produziert, den es in verschiedene Mitgliedstaaten liefert, durch ein von einem Gericht eines benachbarten Mitgliedstaats verhängtes - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) in allen Mitgliedstaaten vollstreckbares - Unterlassungsurteil wegen möglicher Immissionen dieses Kraftwerks verpflichtet wird, die Anlage entsprechend technischen Vorschriften eines anderen Staates zu adaptieren oder gar - bei Unmöglichkeit von Adaptierungsmaßnahmen aufgrund der Komplexität der Gesamtanlage - den Betrieb dieser Anlage einzustellen, und dieses Gericht aufgrund einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften durch das Höchstgericht dieses Landes die bestehende Betriebsgenehmigung des Kraftwerks in dem Standortmitgliedstaat nicht berücksichtigen darf, obwohl es eine inländische Anlagengenehmigung im Rahmen einer entsprechenden Unterlassungsklage berücksichtigen würde, wodurch im Ergebnis kein Unterlassungsurteil gegen eine im Inland genehmigte Betriebsanlage ergehen würde?

b) Sind die im EG-Vertrag verankerten Rechtfertigungsgründe so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen jedenfalls im Hinblick auf die Überlegung unzulässig ist, dass nur die inländische, nicht jedoch eine ausländische Volkswirtschaft geschützt werden soll, weil dies ein rein wirtschaftliches Motiv darstellt, das im Rahmen der Grundfreiheiten nicht als schutzwürdig anerkannt wird?

c) Sind die im EG-Vertrag verankerten Rechtfertigungsgründe und das damit korrespondierende Verhältnismäßigkeitsprinzip so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene pauschale Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen jedenfalls unzulässig ist, weil der Betrieb einer im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaats im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gefahren des Anlagenbetriebs für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder anderer anerkannter Gründe des zwingenden Allgemeininteresses beurteilt werden muss?

d) Müssen im Hinblick auf das im Rahmen der Rechtfertigungsgründe zu prüfende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Gerichte eines Mitgliedstaats die Betriebsgenehmigung einer Anlage in einem Standortmitgliedstaat jedenfalls dann wie eine inländische Anlagengenehmigung behandeln, wenn die Anlagengenehmigung im Standortmitgliedstaat rechtlich einer inländischen Anlagengenehmigung im Wesentlichen gleichwertig ist?

e) Spielt es bei der Beurteilung der vorgenannten Fragen eine Rolle, dass es sich bei der im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage um ein Kernkraftwerk handelt, wenn in einem anderen Mitgliedstaat, in dem eine Unterlassungsklage gegen befürchtete Immissionen aus einem Kernkraftwerk anhängig ist, Anlagen dieses Typs per se nicht betrieben werden dürfen, obwohl dort andere kerntechnische Anlagen betrieben werden?

f) Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr. 1 Buchst. a genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art. 28 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge "behördlich genehmigte Anlage" sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union subsumiert werden können?

2. a) Ist es mit dem Verbot der Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Art. 43 EG vereinbar, dass ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ein Kraftwerk in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung dieses Staates und den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betreibt, durch ein von einem Gericht eines benachbarten Mitgliedstaats verhängtes - nach der Verordnung Nr. 44/2001 in allen Mitgliedstaaten vollstreckbares - Unterlassungsurteil wegen möglicher Immissionen dieses Kraftwerks verpflichtet wird, die Anlage entsprechend den technischen Vorschriften eines anderen Staates zu adaptieren oder gar - bei Unmöglichkeit von Adaptierungsmaßnahmen aufgrund der Komplexität der Gesamtanlage - den Betrieb dieser Anlage einzustellen, und dieses Gericht aufgrund einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften durch das Höchstgericht dieses Landes die bestehende Betriebsgenehmigung des Kraftwerks in dem Standortmitgliedstaat nicht berücksichtigen darf, obwohl es eine inländische Anlagengenehmigung im Rahmen einer entsprechenden Unterlassungsklage berücksichtigen würde, wodurch im Ergebnis kein Unterlassungsurteil gegen eine im Inland genehmigte Betriebsanlage ergehen würde?

b) Sind die Rechtfertigungsgründe für die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen jedenfalls im Hinblick auf die Überlegung unzulässig ist, dass nur die inländische, nicht jedoch die ausländische Volkswirtschaft geschützt werden soll, weil dies ein rein wirtschaftliches Motiv darstellt, das im Rahmen der Grundfreiheiten nicht als schutzwürdig anerkannt wird?

c) Sind die im EG-Vertrag für die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verankerten Rechtfertigungsgründe und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene pauschale Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen unzulässig ist, weil der Betrieb einer im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaats im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gefahren des Anlagenbetriebs für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder anderer anerkannter Gründe des zwingenden Allgemeininteresses beurteilt werden muss?

d) Müssen im Hinblick auf das im Rahmen der Rechtfertigung von Eingriffen in die Niederlassungsfreiheit zu prüfende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Gerichte eines Mitgliedstaats die Betriebsgenehmigung einer Anlage in einem Standortmitgliedstaat jedenfalls dann wie eine inländische Anlagengenehmigung behandeln, wenn die Anlagengenehmigung im Standortmitgliedstaat rechtlich einer inländischen Anlagengenehmigung im Wesentlichen gleichwertig ist?

e) Spielt es bei der Beurteilung der vorgenannten Fragen auch im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine Rolle, dass es sich bei der im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage um ein Kernkraftwerk handelt, wenn in einem anderen Mitgliedstaat, in dem eine Unterlassungsklage gegen dieses Kernkraftwerk anhängig ist, Anlagen dieses Typs per se nicht betrieben werden dürfen, obwohl dort andere kerntechnische Anlagen betrieben werden?

f) Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr. 2 Buchst. a genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art. 43 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge "behördlich genehmigte Anlage" sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union subsumiert werden können?

3. a) Stellt es eine nach Art. 12 EG verbotene mittelbare Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit dar, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats die Genehmigung von Betriebsanlagen durch inländische Behörden im Rahmen einer privaten gegen diese Anlagen gerichteten Unterlassungsklage mit der Folge berücksichtigen, dass Ansprüche auf Unterlassen oder Adaptieren des Anlagenbetriebs [an die technischen Normen des Staates des Gerichtsstands] ausgeschlossen sind, während diese Gerichte die Genehmigung von Anlagen in anderen Mitgliedstaaten durch die Behörden dieser Mitgliedstaaten im Rahmen derartiger Unterlassungsklagen nicht berücksichtigen?

b) Bewegt sich eine solche Diskriminierung im Anwendungsbereich des Vertrags, da sie die rechtlichen Bedingungen von Unternehmen, die entsprechende Anlagen betreiben, sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen, sowie die rechtlichen Bedingungen, unter denen solche Unternehmen die Ware Strom produzieren und diese in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union liefern, berührt und somit zumindest einen mittelbaren Zusammenhang zur Verwirklichung der Grundfreiheiten aufweist?

c) Ist eine solche Diskriminierung aus sachlichen Gründen zu rechtfertigen, sofern die betreffenden Gerichte des Mitgliedstaats keine Einzelfallprüfung im Hinblick auf den der Genehmigung der Anlagen im Standortmitgliedstaat zugrunde liegenden Tatbestand vornehmen? Entspräche nicht eine Berücksichtigung der ausländischen Genehmigung im Standortmitgliedstaat durch die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zumindest unter der Voraussetzung, dass diese in rechtlicher Hinsicht einer inländischen Anlagengenehmigung im Wesentlichen gleichwertig ist, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip?

d) Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr. 3 Buchst. a genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art. 12 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge "behördlich genehmigte Anlage" sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union subsumiert werden können?

4. a) Gilt das in Art. 10 EG verankerte Prinzip der loyalen Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auch im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander?

b) Ist diesem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht gegenseitig ihre hoheitlichen Tätigkeiten erschweren oder gar vereiteln dürfen, und gilt dies insbesondere für ihre jeweiligen Entscheidungen über die Planung, den Bau und den Betrieb kerntechnischer Anlagen auf ihrem Territorium?

c) Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr. 4 Buchst. a genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art. 10 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge "behördlich genehmigte Anlage" sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union subsumiert werden können?

Einleitende Bemerkung

55 Die österreichische Regierung trägt vor, dass das vorlegende Gericht ein unvollständiges Bild von § 364a ABGB gezeichnet habe. Nach der Rechtsprechung seien nämlich auch in Österreich erteilte Genehmigungen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn sie am Ende eines Verfahrens erteilt worden seien, in dem dem Nachbarn keine Parteistellung gewährt worden sei, oder wenn Leben oder Gesundheit beeinträchtigt oder erheblich gefährdet seien. Daher bestehe die von dem vorlegenden Gericht geschilderte Ungleichbehandlung nicht.

56 Das Land Oberösterreich macht geltend, dass der Ausdruck "behördlich genehmigte Anlage" in § 364a ABGB entgegen den Ausführungen in der Vorlageentscheidung auch auf von den Behörden eines anderen Staates erteilte Genehmigungen Anwendung finden könne. Das sei dann der Fall, wenn die Immission völkerrechtlich zulässig sei, die Genehmigungsvoraussetzungen im Staat der Anlage den vom Staat des Gerichtsstands vorgesehenen äquivalent seien und sich der Eigentümer der gefährdeten Sache an dem Genehmigungsverfahren als Partei habe beteiligen können. Im vorliegenden Fall stehe jedoch fest, dass ein Kernkraftwerk nach österreichischem Recht nicht genehmigt werden könne, dass die CEZ erteilte Genehmigung den zurzeit geltenden technischen Normen und Verfahrensanforderungen nicht entspreche und dass sich das Land Oberösterreich an dem fraglichen Genehmigungsverfahren nicht habe beteiligen können.

57 Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es ist nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt. Er hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 2. Oktober 2008, Heinrich Bauer Verlag, C-360/06, Slg. 2008, I-7333, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den Vorlagefragen

Einleitende Erwägungen

58 Wie unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorlagefragen hervorgeht, stützt sich das vorlegende Gericht dabei auf die Prämisse, dass die von ihm eventuell dahin gehend zu erlassende Entscheidung, CEZ zu verpflichten, das Kernkraftwerk Temelín zu adaptieren oder sogar seinen Betrieb einzustellen, wenn die erforderlichen Adaptierungen nicht vorgenommen werden könnten, die Wirkungen habe, die Entscheidungen, die im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 erlassen worden seien, in allen Mitgliedstaaten zukämen.

59 In ihren Erklärungen erhebt die tschechische Regierung zwei Einwände gegen diese Prämisse.

60 Erstens macht sie geltend, dass es bereits an der Anwendbarkeit der Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 auf die so in Aussicht genommene Gerichtsentscheidung fehle. Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung schließe die Anwendbarkeit nämlich grundsätzlich bei Klagen aus, die - wie die Klage im Ausgangsverfahren - vor dem Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden seien. Zudem finde keine der beiden Ausnahmen, die Abs. 2 dieses Artikels insoweit vorsehe, im vorliegenden Fall Anwendung. Zum einen sei die Klage im Ausgangsverfahren nämlich nicht nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten erhoben worden, da die Tschechische Republik zur Zeit der Klageerhebung keine Partei dieses Übereinkommens gewesen sei. Zum anderen ergebe sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im vorliegenden Fall nicht aus Zuständigkeitsvorschriften, die mit den Vorschriften des Kapitels II dieser Verordnung übereinstimmten, sondern vielmehr aus einer rein innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift, die auf den Wohnsitz des Klägers des Ausgangsverfahrens abstelle.

61 Zweitens trägt die tschechische Regierung vor, dass im vorliegenden Fall, selbst wenn die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar seien, deren Art. 34 Nr. 1, wonach eine Entscheidung nicht anerkannt werde, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werde, offensichtlich widersprechen würde, vor den tschechischen Gerichten anwendbar wäre.

62 Angesichts der im Folgenden auf die Fragen des vorlegenden Gerichts gegebenen Antwort ist allerdings weder zu diesen von der tschechischen Regierung erhobenen Einwänden noch allgemein zur Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 Stellung zu nehmen.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

63 Das Land Oberösterreich hält die Vorlagefragen aus zwei Gründen für unzulässig.

64 Zum einen sei es aufgrund der übermäßigen Länge der Fragen und der zahlreichen darin geschilderten Argumente und tatsächlichen Umstände nicht möglich, klare Antworten zu formulieren.

65 Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die in der Begründung der Vorlageentscheidung und in den Vorlagefragen dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Umstände es dem Gerichtshof erlauben, die ihm übertragene Zuständigkeit auszuüben.

66 Zum anderen macht das Land Oberösterreich geltend, dass zwischen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation und dem Gemeinschaftsrecht keine hinreichenden Verbindungen bestünden, so dass die Vorlagefragen konstruiert oder hypothetisch seien.

67 Insoweit ist zu betonen, dass es sich bei der Frage, ob eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vom Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf die das vorlegende Gericht abstellt, erfasst wird, um eine mit der Auslegung dieser Vorschriften zusammenhängende Frage der Begründetheit handelt, so dass eventuelle Zweifel, die insoweit bestehen können, die Zulässigkeit der Vorlagefragen nicht in Frage stellen können.

68 Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zur Frage, welche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts einer Auslegung bedürfen

69 In seiner Entscheidung legt das vorlegende Gericht die Zweifel dar, die es hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität von § 364a ABGB hegt, und zwar angesichts der mit dieser Vorschrift vorgenommenen Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen mit einer Anlage, für die eine behördliche Genehmigung in Österreich erteilt worden sei, die keinen - gegebenenfalls vorbeugenden - Klagen von Nachbarn auf Unterlassung von Immissionen ausgesetzt seien, und einem Unternehmen wie CEZ, das über eine Anlage, im vorliegenden Fall ein Kernkraftwerk, verfüge, für die die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt hätten, und das einer solchen Unterlassungsklage ausgesetzt sei.

70 Das vorlegende Gericht nennt insoweit insbesondere vier Vorschriften des EG-Vertrags, die seiner Ansicht nach einer solchen Ungleichbehandlung entgegenstehen könnten, nämlich die Art. 10 EG, 12 EG, 28 EG und 43 EG.

Gegenüber dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

71 Unbeschadet der von ihnen im Übrigen in Bezug auf diese vier Artikel des EG-Vertrags vertretenen Positionen machen CEZ, die tschechische, die französische und die polnische Regierung sowie die Kommission geltend, dass für die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problematik verschiedene Vorschriften des EAG-Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen relevant seien.

72 Die Kommission, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung als nach Art. 12 EG verboten ansieht, macht dazu insbesondere geltend, dass das mit diesem Artikel aufgestellte Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit einen allgemeinen Grundsatz darstelle, der auch im Rahmen des EAG-Vertrags Anwendung finden müsse, oder dass jedenfalls der Umstand, dass man es mit einem Unternehmen zu tun habe, das diesem letztgenannten Vertrag unterliege, für die Anwendung von Art. 12 EG auf dieses Unternehmen spreche. Die Art. 30 EA bis 32 EA und die Richtlinie 96/29 sowie Art. 37 EA zeigten insbesondere, dass die Situation im Ausgangsverfahren in den Bereich des EAG-Vertrags falle.

73 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dazu insbesondere vorgetragen, dass ein Mitgliedstaat, der eine vorbeugende Klage auf Unterlassung von Immissionen ausschließe, wenn die der Beeinträchtigung zugrunde liegende Tätigkeit behördlich genehmigt worden sei, eine solche Klage nicht zulassen könne, wenn es sich bei der fraglichen Tätigkeit um die eines Kernkraftwerks handele, das in einem anderen Mitgliedstaat liege und für das dort eine behördliche Genehmigung erteilt worden sei. Eine derartige Ungleichbehandlung lasse sich nämlich nicht rechtfertigen, da insbesondere die Existenz einer solchen Genehmigung auf der Grundlage des sich aus dem EAG-Vertrag ergebenden Rechts zeige, dass die Einhaltung der Grenzwerte in Bezug auf die Aussetzung gegenüber ionisierenden Strahlungen im Normalbetrieb gebührend geprüft worden sei und kontinuierlich kontrolliert werde.

74 Nach Ansicht der tschechischen Regierung finden die Art. 30 EA bis 39 EA sowie die Art. 7, 8 und 14 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit im Ausgangsverfahren Anwendung. Mit der von den österreichischen Gerichten vorgenommenen Prüfung der für den Betrieb des Kernkraftwerks Temelín durch die staatliche Behörde für nukleare Sicherheit, die nach Art. 8 des Übereinkommens bestimmte nationale tschechische Behörde, erteilten Genehmigung würden die genannten Vorschriften und insbesondere die dieser nationalen Behörde zuerkannten Befugnisse missachtet und demzufolge auch Art. 192 EA. Diese Vorschriften insgesamt implizierten insbesondere eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sich hinsichtlich der von ihnen erteilten Genehmigungen und durchgeführten Kontrollen gegenseitig zu vertrauen.

75 CEZ hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, mit der Beurteilung einer von der zuständigen tschechischen Behörde erteilten behördlichen Genehmigung oder der Sicherheit des Kernkraftwerks Temelín durch ein österreichisches Gericht werde auf die der Tschechischen Republik durch das Übereinkommen über nukleare Sicherheit zuerkannten Zuständigkeiten übergegriffen und würden sowohl dieses Übereinkommen als auch der in Art. 192 EA niedergelegte Grundsatz der Loyalität missachtet.

76 Die polnische Regierung meint, dass die Art. 30 EA bis 39 EA, die Richtlinie 96/29, insbesondere ihr Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und ihre Art. 13, 44 und 45, sowie das Übereinkommen über nukleare Sicherheit, insbesondere seine Art. 7, 14 und 15, einen harmonisierten Mindeststandard im Bereich der Emissionsgrenzwerte für ionisierende Strahlungen aufstellten, den jedes Kernkraftwerk beachten müsse, um eine Betriebsgenehmigung erhalten zu können. Zudem sähen die genannten Vorschriften die regelmäßige Durchführung von Sicherheitsbeurteilungen und von Überprüfungen durch Analyse, Überwachung, Versuche und Inspektionen vor und ermöglichten es sowohl der Kommission - durch Kontrollen vor Ort und Auskünfte, die ihr übermittelt werden müssten - als auch den benachbarten Mitgliedstaaten - durch Konsultationen zwischen den Parteien und der Bereitstellung von Informationen -, die Tätigkeit der Kernkraftwerke zu beurteilen. Das vorlegende Gericht müsse sich daher darauf beschränken, zu überprüfen, dass CEZ über eine Genehmigung für das Kernkraftwerk Temelín verfüge; andernfalls werde Art. 192 EA missachtet.

77 Die französische Regierung, die dem Rechtsstreit im Stadium des mündlichen Verfahrens beigetreten ist, macht geltend, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtssache die - im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrachteten - Art. 30 EA bis 32 EA, 33 EA, 35 EA, 37 EA und 38 EA sowie die Richtlinie 96/29 herangezogen werden müssten, mit denen speziell bezweckt werde, einen Rahmen zu definieren, der es erlaube, die Bevölkerung vor den mit Kernanlagen verbundenen Gefahren zu schützen.

78 Die französische Regierung betont ferner, dass die Betriebsbedingungen des Kernkraftwerks Temelín während des Beitrittsprozesses von der Kommission gründlich geprüft worden seien, ohne dass sein Betrieb bei dieser Gelegenheit in Frage gestellt worden sei. Sie weist außerdem auf die von der Kommission vorgenommenen Nachprüfungen und die von dieser abgegebene positive Stellungnahme hin, die in den Randnrn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils erwähnt worden sind.

79 Der französischen Regierung zufolge verwehrt es der so mit dem EAG-Vertrag errichtete Rahmen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Betreiber eines Kernkraftwerks, das in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen aufgrund der diesen Rahmen betreffenden Regelung betrieben wird, aufgeben kann, den Betrieb dieses Kraftwerks zu adaptieren oder einzustellen.

80 Im Übrigen haben die französische und die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie den Standpunkt der Kommission teilten, wonach das in Art. 12 EG niedergelegte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ein allgemeiner Grundsatz sei, der auch im Bereich des EAG-Vertrags Anwendung finde. Im vorliegenden Fall werde dieser Grundsatz durch die Ungleichbehandlung missachtet, die sich aus § 364a ABGB in Bezug auf Kernkraftwerke ergebe, die über eine Genehmigung verfügten, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich unter Beachtung von Normen erteilt worden sei, die Gegenstand einer Mindestharmonisierung auf Gemeinschaftsebene seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

81 Der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht die Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. u. a. Urteile vom 15. September 2005, Ioannidis, C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9).

82 Im vorliegenden Fall ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsrechtsstreit im Wesentlichen die Frage betrifft, ob eine industrielle Tätigkeit in Form des Betriebs eines Kernkraftwerks fortgesetzt werden kann und welche technischen Auflagen gegebenenfalls für ein solches Kraftwerk aufgrund von behaupteten Immissionen oder Immissionsgefahren gemacht werden können, denen Grundstücke in einem anderen Mitgliedstaat durch ionisierende Strahlungen aus diesem Kraftwerk ausgesetzt sein können.

83 Eine solche industrielle Tätigkeit fällt bereits wegen ihres Gegenstands in erheblichem Umfang in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags, von dem feststeht, dass er zudem eine Reihe von Vorschriften gerade im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor ionisierenden Strahlungen enthält.

84 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof nach den Art. 234 EG und 150 EA eine identische Zuständigkeit für die Auslegung der Vorschriften des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags hat. Dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof formal nach Art. 234 EG angerufen und ihn um die Auslegung von Vorschriften des EG-Vertrags ersucht hat, hindert den Gerichtshof daher nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise an die Hand zu geben, die ihm für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Nutzen sein können, und zwar auch insoweit, als sie den Rahmen des EAG-Vertrags betreffen und implizieren, dass der Gerichtshof gemäß seiner Zuständigkeit nach Art. 150 EA entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Hurd, 44/84, Slg. 1986, 29, Randnrn. 1 und 14).

85 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Art. 305 Abs. 2 EG ausdrücklich vorsieht, dass der EG-Vertrag die Vorschriften des EAG-Vertrags nicht beeinträchtigt.

86 Wie im Folgenden darzulegen sein wird, erlaubt im vorliegenden Fall eine Prüfung der Grundsätze und der speziellen Vorschriften des EAG-Vertrags sowie bestimmter auf seiner Grundlage erlassener Rechtsakte eine Beantwortung der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen.

Zum Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags

Zur Existenz dieses Grundsatzes

87 Art. 12 EG, auf den sich die dritte Vorlagefrage bezieht, untersagt im Anwendungsbereich des EG-Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

88 Der EAG-Vertrag enthält zwar keine ausdrückliche Vorschrift, die diesem Artikel des EG-Vertrags entspräche, doch gehört der in Art. 12 EG niedergelegte Grundsatz, wie der Gerichtshof sehr früh hervorgehoben hat, zu den "Grundsätzen" der Gemeinschaft, und der Grundsatz der Inländerbehandlung ist einer der grundlegenden Rechtssätze der Gemeinschaft (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, Slg. 1974, 631, Randnrn. 15 und 24).

89 Art. 12 EG, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist im Übrigen nur ein spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Oktober 1980, Überschär, 810/79, Slg. 1980, 2747, Randnr. 16, und vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 14).

90 Angesichts der vorstehenden Ausführungen würde es sowohl dem Ziel als auch der Kohärenz der Verträge zuwiderlaufen, wenn Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die nach Art. 12 EG im Anwendungsbereich des EG-Vertrags verboten sind, im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags hingegen weiter hingenommen würden.

91 Somit ist festzustellen, dass der Grundsatz des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, auch wenn er nur in Art. 12 EG ausdrücklich niedergelegt ist, einen allgemeinen Grundsatz darstellt, der auch im Rahmen des EAG-Vertrags Anwendung zu finden hat.

Zur Frage, ob in der Ausgangsrechtssache eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags vorliegt

92 Erstens verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nach ständiger Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14, und Kommission/Italien, Randnr. 15).

93 Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass nach § 364a ABGB ein Unternehmen, das eine industrielle Anlage im österreichischen Hoheitsgebiet besitzt, für die die zuständigen österreichischen Behörden eine behördliche Genehmigung erteilt haben, grundsätzlich nicht nach § 364 Abs. 2 ABGB auf Unterlassung der von dieser Anlage verursachten oder drohenden schädlichen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke verklagt werden kann. In einem solchen Fall kann ein Nachbar der Anlage nur auf Schadensersatz für die tatsächliche Beeinträchtigung seines Grundstücks klagen, und zwar auch dann, wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.

94 § 364a ABGB unterscheidet somit weder nach der genauen Art der industriellen Tätigkeit, die in der genehmigten Anlage betrieben wird, noch nach den Umständen, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt wurden.

95 Dagegen legt das vorlegende Gericht dar, dass ein Unternehmen, das wie CEZ über eine industrielle Anlage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verfügt, in dem ihm von den Behörden dieses Mitgliedstaats alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt worden sind, nach § 364 Abs. 2 ABGB auf Unterlassung von schädlichen Einwirkungen verklagt werden kann, ohne sich auf die insoweit in § 364a ABGB vorgesehene Ausnahme berufen zu können.

96 Es steht fest, dass es sich bei den Unternehmen, die eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich betreiben, in der Regel um in diesem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen handelt.

97 Daraus folgt, dass die mit § 364 Abs. 2 ABGB und § 364a ABGB vorgenommene Ungleichbehandlung zum Nachteil von Anlagen, für die in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, tatsächlich zum gleichen Ergebnis führt wie eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

98 Nach der Feststellung dieser Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist zweitens zu ermitteln, ob sie im vorliegenden Fall vom Anwendungsbereich des EAG-Vertrags erfasst wird.

99 Insoweit trifft es zwar zu, dass der EAG-Vertrag keinen Titel über Anlagen zur Erzeugung von Kernenergie enthält, doch findet sich in Titel II dieses Vertrags ("Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie") ein Kapitel 3 ("Der Gesundheitsschutz"), das den Gesundheitsschutz im Kernenergiesektor sichern soll (vgl. u. a. Urteil vom 29. März 1990, Griechenland/Rat, C-62/88, Slg. 1990, I-1527, Randnr. 17).

100 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieses Kapitels 3 weit auszulegen sind, um ihnen praktische Wirksamkeit zu verleihen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg. 2002, I-11221, Randnr. 78). Dementsprechend hat der Gerichtshof nach einem Hinweis darauf, dass mit diesem Kapitel 3 Art. 2 Buchst. b EA durchgeführt wird, wonach die Gemeinschaft den Auftrag hat, "einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen", insbesondere entschieden, dass sich dieser Schutz ersichtlich nicht ohne eine Überwachung der Quellen schädlicher Strahlung erreichen lässt (vgl. Urteil Kommission/Rat, Randnr. 76).

101 In Randnr. 72 des Urteils Kommission/Rat hat der Gerichtshof, der im Hinblick auf den Abschluss des Übereinkommens über nukleare Sicherheit über den Umfang der Zuständigkeit der Gemeinschaft zu befinden hatte, festgestellt, dass die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten zuständig ist, gemäß Art. 15 dieses Übereinkommens die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und dass niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, die die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.

102 In Randnr. 82 des Urteils Kommission/Rat hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass sich aus seiner früheren Rechtsprechung ergibt, dass zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden ist. Er hat daraus insbesondere den Schluss gezogen, dass die Gemeinschaft auch über eine bestimmte Außenkompetenz in den Bereichen verfügt, die von den Art. 7, 14 und 16 bis 19 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit erfasst werden, die die für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken geltende Genehmigungsregelung, die Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit, die Notfallvorsorge, die Standortwahl, die Auslegung und den Bau von Kernkraftwerken sowie ihren Betrieb behandeln.

103 Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit entschieden, dass die Gemeinschaft, auch wenn es zutrifft, dass ihr durch den EAG-Vertrag nicht die Zuständigkeit verliehen wird, den Bau oder den Betrieb von Kernanlagen zu genehmigen, nach den Art. 30 EA bis 32 EA doch über eine Regelungszuständigkeit verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Ein solcher Rechtssetzungsakt stellt nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Art. 30 EA genannten Grundnormen dar (Urteil Kommission/Rat, Randnrn. 88 und 89).

104 Zur Auslegung von Art. 37 EA, einer Vorschrift, die anzuwenden ist, um mögliche radioaktive Verseuchungen des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern, hat der Gerichtshof im Übrigen insbesondere entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission zu übermitteln sind, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden sind. Der Gerichtshof hat insoweit auf die sehr große Bedeutung der Orientierungen hingewiesen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat nach Anhörung der Sachverständigengruppe zu geben vermag, und darauf, dass dieser Mitgliedstaat in der Lage sein muss, diese Orientierungen eingehend und unter Bedingungen zu prüfen, die es ermöglichen, die Anregungen der Kommission vor Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen (Urteile vom 22. September 1988, Saarland u. a., 187/87, Slg. 1988, 5013, Randnrn. 12 bis 16, und vom 12. April 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-61/03, Slg. 2005, I-2477, Randnr. 39).

105 Aus alledem folgt, dass die Erteilung behördlicher Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Kernanlagen in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags fällt, soweit es um den Schutz der Gesundheit vor den Gefahren geht, die sich für die Bevölkerung aus ionisierenden Strahlungen ergeben.

106 Die Klage im Ausgangsverfahren zielt auf die Feststellung ab, ob die Auswirkungen, die durch vom Kernkraftwerk Temelín gegenwärtig oder zukünftig ausgehende ionisierende Strahlungen hervorgerufen werden oder hervorgerufen werden können, es ungeachtet der für dieses Kernkraftwerk erteilten Genehmigungen rechtfertigen, dass CEZ aufgegeben wird, dieses Kraftwerk zu adaptieren oder sogar stillzulegen, um solche Auswirkungen oder Risiken zu verhindern oder in Grenzen zu halten.

107 Demzufolge wird die in Randnr. 97 des vorliegenden Urteils aufgezeigte Ungleichbehandlung im Fall einer Klage wie der im Ausgangsverfahren erhobenen vom Anwendungsbereich des EAG-Vertrags erfasst.

Zum Bestehen einer Rechtfertigung

108 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt die in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung nicht, um auf die Unvereinbarkeit der genannten nationalen Vorschriften mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags zu schließen. Zu untersuchen bleibt, ob die Nichtberücksichtigung von behördlichen Genehmigungen, die für Kernanlagen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als der Republik Österreich erteilt wurden, im Rahmen von § 364a ABGB und die Anwendung allein von § 364 Abs. 2 ABGB auf diese Anlagen mit objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Umständen gerechtfertigt werden kann und ob die entsprechende Ungleichbehandlung in diesem Fall in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne zu Art. 12 EG u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 20, vom 5. Juni 2008, Wood, C-164/07, Slg. 2008, I-4143, Randnr. 13, und vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 75).

109 Was zum einen die Frage betrifft, die in Buchst. b der ersten und der zweiten Vorlagefrage gestellt wird, genügt der Hinweis, dass die Absicht des österreichischen Gesetzgebers, die Interessen der inländischen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen, nicht aber die der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer, nicht als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung anerkannt werden kann, die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften ergibt. Rein wirtschaftliche Gründe können weder eine Beschränkung der elementaren Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 39, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41) noch eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags.

110 Was zum anderen eventuelle Rechtfertigungen mit dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit betrifft, die das vorlegende Gericht erwähnt, oder mit dem Schutz der Umwelt oder des Eigentumsrechts, die auch vom Land Oberösterreich geltend gemacht werden, so können auch sie eine Ungleichbehandlung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, von behördlichen Genehmigungen, die von den österreichischen Behörden für industrielle Anlagen in Österreich erteilt werden, und solchen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für ein in diesem Staat gelegenes Kernkraftwerk erteilt worden sind, nicht rechtfertigen.

111 Dazu ist erstens hervorzuheben, dass die Unterzeichner des EAG-Vertrags, wie aus dessen viertem Erwägungsgrund hervorgeht, bestrebt waren, "die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen". Art. 2 Buchst. b EA sieht vor, dass die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Maßgabe des Vertrags "einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen [hat]".

112 Solche Vorgaben, die in den Art. 30 EA bis 39 EA, die Kapitel 3 des Titels II des EAG-Vertrags bilden, präzisiert werden, zielen, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, darauf ab, einen lückenlosen und wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sicherzustellen, ungeachtet der Strahlungsquelle und unabhängig davon, welche Personengruppen diesen Strahlungen ausgesetzt sind (Urteil vom 4. Oktober 1991, Parlament/Rat, C-70/88, Slg. 1991, I-4529, Randnrn. 13 und 14).

113 Die Art. 30 EA und 31 EA sehen insbesondere vor, dass die Gemeinschaft nach Stellungnahme einer Gruppe von wissenschaftlichen Sachverständigen Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festsetzt.

114 Wie sich aus Art. 33 Abs. 1 EA ergibt, obliegt es jedem Mitgliedstaat, die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Beachtung der so von der Gemeinschaft festgesetzten Grundnormen sicherzustellen. Mit Abs. 2 dieses Artikels wird der Kommission allerdings die Befugnis verliehen, die geeigneten Empfehlungen zu erlassen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen. Wie der Gerichtshof dargelegt hat, kann diese Befugnis zum Erlass von Empfehlungen insbesondere in Bezug auf diejenigen Aspekte der Auslegung, des Baus und des Betriebs einer Kernanlage ausgeübt werden, mit denen die Beachtung der Grundnormen sichergestellt werden kann. Die Mitgliedstaaten sind ihrerseits zudem verpflichtet, durch die in Art. 33 Abs. 3 EA genannten Mitteilungen zur Ausarbeitung dieser Empfehlungen beizutragen (Urteil Kommission/Rat, Randnr. 105).

115 Die genannten Grundnormen, für die insbesondere der Grundsatz der Optimierung des Schutzes maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 1992, Kommission/Belgien, C-376/90, Slg. 1992, I-6153, Randnr. 27) und die wiederholt geändert wurden, um der Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse im Bereich des Strahlenschutzes Rechnung zu tragen, werden in der Richtlinie 96/29 festgesetzt.

116 Wie sich aus den Randnrn. 23 bis 34 des vorliegenden Urteils ergibt, enthält die Richtlinie 96/29 auch verschiedene Bestimmungen über Regelungen der Genehmigung, der Überwachung, der Inspektion und der Intervention im Fall radiologischer Notstandssituationen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Tätigkeiten vorsehen müssen, die für die Bevölkerung mit der Gefahr ionisierender Strahlung verbunden sind.

117 Zweitens ist zu betonen, dass sich das mit dem EAG-Vertrag im Bereich des Gesundheitsschutzes bereitgestellte rechtliche Instrumentarium nicht auf die Aufstellung von Grundnormen beschränkt, sondern zudem in erheblichem Umfang die Kontrolle ihrer Beachtung und die Kontrolle der Radioaktivität der Luft, des Wassers und des Bodens betrifft.

118 Die Bestimmungen des Kapitels 3 des Titels II des EAG-Vertrags bilden nämlich eine systematisch gegliederte Gesamtregelung, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden (vgl. Urteile Saarland u. a., Randnr. 11, und Kommission/Rat, Randnr. 79).

119 Das ist insbesondere Gegenstand der Art. 35 EA bis 38 EA, mit denen, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, u. a. der Kommission erhebliche Befugnisse verliehen werden (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 35).

120 So werden die Mitgliedstaaten mit Art. 35 EA verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen.

121 Der Kommission wird mit Art. 35 Abs. 2 EA das Recht auf Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen zum Zweck der Nachprüfung ihrer Arbeitsweise und Wirksamkeit zuerkannt. Art. 36 EA sieht zudem für die zuständigen nationalen Behörden die Verpflichtung vor, der Kommission regelmäßig Auskünfte über die in Art. 35 EA genannten Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.

122 Wie sich aus Randnr. 47 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Kommission dementsprechend in Temelín in den Jahren 2004 und 2005 Nachprüfungen nach Art. 35 EA vorgenommen.

123 Wie in Randnr. 104 des vorliegenden Urteils dargelegt, wird mit Art. 37 EA bezweckt, mögliche radioaktive Verseuchungen des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern. Nach dieser Vorschrift sind die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission zu übermitteln, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden sind, damit dieser Mitgliedstaat die Orientierungen, die die Kommission ihm nach Anhörung der Sachverständigengruppe zu geben vermag, eingehend und so prüfen kann, dass die Anregungen der Kommission vor Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden können.

124 Der Gerichtshof hat insoweit bereits die Bedeutung der Rolle der Kommission in diesem Bereich unterstrichen, die allein einen Gesamtüberblick über die Entwicklungen der Aktivitäten des nuklearen Bereichs im gesamten Gemeinschaftsgebiet hat (Urteil Saarland u. a., Randnrn. 12 und 13).

125 Wie in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat die Kommission am 24. November 2005 eine Stellungnahme gemäß Art. 37 EA abgegeben, in der sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen werde.

126 Schließlich wird der Kommission mit Art. 38 EA die Befugnis verliehen, zum einen an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens zu richten und zum anderen in dringenden Fällen eine Richtlinie zu erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Kommt der Staat innerhalb der festgesetzten Frist der Richtlinie der Kommission nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat in Abweichung von den Art. 141 EA und 142 EA unmittelbar den Gerichtshof anrufen.

127 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Europäische Atomgemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens über nukleare Sicherheit sind, mit dem nach seinem Art. 1 Ziff. ii insbesondere das Ziel der "Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche radiologische Gefahren, um den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen", verfolgt wird.

128 Dazu sieht Art. 15 dieses Übereinkommens vor, dass jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird.

129 Im Übrigen wird in den Erwägungsgründen dieses Übereinkommens in Ziff. iii bekräftigt, dass "die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt", während nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens jede Vertragspartei insbesondere verpflichtet ist, einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zu schaffen, der u. a. ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung, ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden, und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen vorsieht.

130 Viertens ist daran zu erinnern, dass die Kommission, wie in den Randnrn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist, im Rahmen der Verhandlungen, die zum Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Union am 1. Mai 2004 geführt haben, die Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kernkraftwerke dieser Staaten, darunter das in Temelín, geprüft hat, was zur Formulierung von Empfehlungen der Gemeinschaft zu ihrer Verbesserung geführt hat, um ihre nukleare Sicherheit auf das für vergleichbare Reaktoren in der Union bestehende Niveau anzuheben, wobei die tatsächliche Umsetzung der Empfehlungen anschließend von der Kommission und vom Rat beobachtet wurde.

131 Außerdem verfügen die Mitgliedstaaten im Fall einer Funktionsstörung des mit dem EAG-Vertrag errichteten Schutzsystems über verschiedene Handlungsmöglichkeiten, um auf insoweit möglicherweise gebotene Korrekturen hinzuwirken.

132 Zunächst räumt Art. 32 EA jedem Mitgliedstaat das Recht ein, einen Antrag auf Überprüfung oder Ergänzung der nach den Art. 30 EA und 31 EA festgesetzten Grundnormen zu stellen, den die Kommission in einem solchen Fall zu prüfen hat.

133 Sodann kann jeder Mitgliedstaat nach Art. 142 EA den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EAG-Vertrag verstoßen hat. In einem dringenden Fall gemäß Art. 38 EA kann der Gerichtshof sogar unmittelbar angerufen werden.

134 Schließlich sehen die Art. 145 EA bis 149 EA nach dem Muster der entsprechenden Vorschriften des EG-Vertrags Mechanismen zur gerichtlichen Kontrolle sowohl der Rechtmäßigkeit von Handlungen des Rates oder der Kommission als auch der Fälle vor, in denen es eines dieser Organe unter Verletzung des EAG-Vertrags unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen.

135 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der eine innerstaatliche Vorschrift erlassen hat, die - wie § 364a ABGB - nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts die Erhebung einer Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen ausschließt, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung von einer industriellen Anlage ausgeht, für die eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, vom Anwendungsbereich einer solchen Vorschrift nicht grundsätzlich die Genehmigungen ausnehmen darf, die für Kernanlagen in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, indem er sich zur Rechtfertigung eines solchen Ausschlusses auf das Anliegen des Schutzes des Lebens, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Eigentumsrechts beruft.

136 Ein solcher Ausschluss lässt nämlich völlig außer Acht, dass der gemeinschaftsrechtliche Rahmen, wie er in den Randnrn. 111 bis 134 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist und dem die entsprechenden Genehmigungen zum Teil unterliegen, in wesentlicher Weise gerade zur Gewährleistung eines solchen Schutzes beiträgt. Der Ausschluss kann daher nicht als für die genannten Schutzziele erforderlich und demnach auch nicht als dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit entsprechend angesehen werden.

Zur Verpflichtung, das nationale Recht so auszulegen, dass seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet ist

137 Wie insbesondere aus Buchst. f der ersten Frage, Buchst. f der zweiten Frage, Buchst. d der dritten Frage und Buchst. c der vierten Frage hervorgeht, fragt sich das vorlegende Gericht auch, welche Folgen eine eventuelle Unvereinbarkeit der gegenwärtigen Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften durch die nationalen Gerichte mit dem Gemeinschaftsrecht haben kann.

138 Nach ständiger Rechtsprechung, die zu Art. 10 EG ergangen ist, aber auch in Bezug auf Art. 192 EA Anwendung findet, bindet die sich aus diesen Vorschriften für die Mitgliedstaaten ergebende Pflicht, alle zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch die Gerichte. Daher muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen. Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a., 157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321, Randnrn. 38 bis 40).

139 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen ein Unternehmen, das über die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb eines Kernkraftwerks in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, im Hinblick auf die von dieser Anlage ausgehenden schädlichen Einwirkungen oder die Gefahr schädlicher Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke auf Unterlassung verklagt werden kann, während Unternehmen mit einer industriellen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, für die dort eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, nicht mit einer solchen Klage belangt und nur auf Zahlung von Schadensersatz für die Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstücks gerichtlich in Anspruch genommen werden können.

140 Weiters ist zu antworten, dass das nationale Gericht das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen muss. Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde.

Kostenentscheidung:

Kosten

141 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags steht der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein Unternehmen, das über die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb eines Kernkraftwerks in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, im Hinblick auf die von dieser Anlage ausgehenden schädlichen Einwirkungen oder die Gefahr schädlicher Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke auf Unterlassung verklagt werden kann, während Unternehmen mit einer industriellen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, für die dort eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, nicht mit einer solchen Klage belangt und nur auf Zahlung von Schadensersatz für die Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstücks gerichtlich in Anspruch genommen werden können.

2. Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen. Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde.

Ende der Entscheidung

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