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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1993
Aktenzeichen: C-115/92 P
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, Beamtenstatut


Vorschriften:

EWG-Satzung Art. 49
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2
Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ist das Gericht aufgrund von Feststellungen und Tatsachenwürdigungen, für die es allein zuständig ist, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anstellungsbehörde zum einen bei der Besetzung einer freien Planstelle im Rahmen ihres Ermessens beschlossen hatte, die Abwägung der Verdienste der Bewerber um die Beförderung oder Versetzung insbesondere auf der Grundlage eines Gesprächs mit jedem Bewerber vorzunehmen, und daß zum anderen das vorgesehene Prüfungsverfahren nicht eingehalten wurde, da nicht alle Bewerber angehört wurden, so war es zu dem Schluß berechtigt, daß die Entscheidung, die Bewerbung eines Beamten abzulehnen, der nicht zu einem Gespräch eingeladen worden war, rechtswidrig war. Das gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel ist daher unbegründet.

2. Die Anstellungsbehörde ist zwar nicht verpflichtet, Beförderungen oder Versetzungen den nicht berücksichtigten Bewerbern gegenüber zu begründen, aber sie hat ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer von einem nicht berücksichtigten Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde zu begründen, wobei die Begründung dieser Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfallen muß, gegen die die Beschwerde gerichtet war.

Es ist zwar richtig, daß die Anstellungsbehörde im allgemeinen nicht verpflichtet ist, auf eine Beschwerde zu antworten; etwas anderes gilt jedoch, wenn die mit der Beschwerde beanstandete Entscheidung nicht begründet ist, denn eine nach der Erhebung einer Klage erfolgende mit Gründen versehene Antwort würde weder in bezug auf den Betroffenen noch in bezug auf das Gericht ihren Zweck erfuellen.

Das gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine solche unzureichende Begründung gerügt wird, eingelegte Rechtsmittel ist daher unbegründet.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 9. DEZEMBER 1993. - EUROPAEISCHES PARLAMENT GEGEN CORNELIS VOLGER. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - VERFAHREN ZUR BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN - GLEICHBEHANDLUNG UND RECHTE DER BEWERBER AUF ANHOERUNG - FEHLENDE BEGRUENDUNG DER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE ABLEHNUNG EINER BEWERBUNG. - RECHTSSACHE C-115/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament (im folgenden: Parlament) hat mit Schriftsatz, der am 10. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und EAG-Satzungen des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90 (Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121) eingelegt, soweit mit diesem die Entscheidung des Parlaments vom 4. Juli 1990 aufgehoben wurde, mit der die Bewerbung von Cornelis Volger (im folgenden: Kläger) um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle abgelehnt wurde.

2 Wie sich aus den vom Gericht in seinem Urteil (Randnrn. 1 bis 9) getroffenen Feststellungen ergibt, veröffentlichte das Parlament die oben genannte Bekanntgabe, um die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats beim Informationsbüro in Den Haag durch Versetzung zu besetzen. Vor der Veröffentlichung der Bekanntgabe hatte der Kläger mit dem Abteilungsleiter dieses Büros über seine mögliche Zuweisung dorthin gesprochen.

3 Die vom Kläger eingereichte Bewerbung um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle wurde mittels eines Formblatts abgelehnt, das ihm vom Einstellungsdienst übersandt wurde.

4 Am 18. Juli 1990 legte der Kläger gegen die Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt worden war, Beschwerde ein. Da das Parlament in der in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) vorgesehenen Frist von vier Monaten nicht antwortete, erhob der Kläger am 18. Dezember 1990 Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung und auf Zahlung eines Ausgleichs für den erlittenen Schaden. Am 20. Dezember 1990 richtete der Präsident des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde eine Entscheidung an den Kläger, mit der seine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde.

5 Im angefochtenen Urteil hob das Gericht die streitige Entscheidung mit der Begründung auf, die Anstellungsbehörde habe zum einen in bezug auf den Kläger die von ihr selbst für die Besetzung der fraglichen Planstelle festgelegte Art und Weise der Abwägung der Bewerbungen nicht eingehalten, daher sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung als auch das jedem Beamten zustehende Anhörungsrecht verletzt und dem Betroffenen somit die Garantie für eine wirksame Abwägung seiner Bewerbung genommen, und zum anderen deren Ablehnung nicht begründet.

6 Das Parlament wendet sich in seiner Rechtsmittelschrift gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsache, daß mit dem Kläger im Rahmen des Verfahrens zur Abwägung der Verdienste der Bewerber kein Gespräch geführt wurde, und gegen die Auslegung der in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts festgelegten Begründungspflicht durch das Gericht.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Rechtsmittelgrund der fehlerhaften Beurteilung des Rechts des Klägers, bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber angehört zu werden, durch das Gericht

8 Das Gericht hat, bevor es geprüft hat, ob das Parlament im Rahmen der Ausübung seines Ermessens eine ordnungsgemässe Abwägung der Bewerbung des Klägers um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle vorgenommen hat (Randnrn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils), zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14) hingewiesen, in dem es heisst: "Soweit... die Organe der Gemeinschaft über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügen, kommt eine um so grössere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt." Nach dem Urteil gehört zu diesen Garantien insbesondere "das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen".

9 Das Gericht hat sodann die Ansicht vertreten (Randnrn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils), aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß die Anstellungsbehörde ihre Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber namentlich auf ein Gespräch zwischen jedem von ihnen und dem für das Büro in Den Haag verantwortlichen Abteilungsleiter habe stützen wollen, und festgestellt, daß mit dem Kläger anders als mit den übrigen Bewerbern im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung der fraglichen Planstelle kein solches Gespräch geführt worden sei.

10 Das Gericht hat deshalb entschieden (Randnr. 29 des angefochtenen Urteils), daß die Tatsache, daß das von der Anstellungsbehörde zur Besetzung der unter der Nr. 6084 bekanntgegebenen freien Stelle für die Prüfung der Bewerbungen festgelegte Verfahren beim Kläger nicht eingehalten worden sei, zur Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung führe. Diese sei am Ende eines wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Anhörungsrechts der Beamten rechtswidrigen Verfahrens getroffen worden.

11 Das Parlament rügt, daß das Gericht den Begriff des Rechts des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, in der im Urteil Technische Universität München definierten Form auf den Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes erstreckt habe. Es führt hierzu aus, weder das Statut noch die einschlägige Rechtsprechung verpflichteten die Verwaltung, die Bewerber vor der Besetzung einer Planstelle, sei es im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines Auswahlverfahrens, systematisch anzuhören; etwas anderes gelte nur, wenn eine solche Verpflichtung in der Stellenbekanntgabe enthalten sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Betroffene die Möglichkeit haben müsse, sich zu äussern, wenn die Verwaltung eine Maßnahme treffe, die seine Interessen erheblich verletzen könne, sei auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897).

12 Die Abwägung der Verdienste der Bewerber auf der Grundlage ihrer Beurteilungen sowie ihrer Befähigungen und Eigenschaften und unter Berücksichtigung der in der Stellenbekanntgabe genannten Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall unter voller Beachtung der Artikel 43 und 45 des Statuts und der Rechtsprechung erfolgt. Das Erfordernis einer solchen Abwägung habe es nicht ausgeschlossen, nur mit einem der Bewerber, der in einer völlig anderen Situation als der Kläger gewesen sei, ein Gespräch zu führen, zumal ein Gespräch mit dem Kläger, der der Generaldirektion, zu der das Büro in Den Haag zähle, schon seit zehn Jahren angehört habe, die auf diese vielen Jahre der Zusammenarbeit gestützte Beurteilung der Verwaltung nicht hätte ändern können. Im übrigen ergebe sich weder aus der Stellenbekanntgabe noch aus einer internen Anweisung ihrer Dienststellen eine Verpflichtung zu einem Gespräch mit jedem der Bewerber, so daß sie gegen keine in diesem Bereich von ihr selbst aufgestellte Vorschrift verstossen habe.

13 Das Gericht hat festgestellt, daß im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Bewerbungen um die fragliche Planstelle gegen das Anhörungsrecht der Beamten verstossen worden sei, weil es davon ausgegangen ist, daß die Anstellungsbehörde beschlossen habe, eine solche Prüfung insbesondere auf der Grundlage eines Gesprächs mit jedem Bewerber vorzunehmen, und daß mit dem Kläger anders als mit den übrigen Bewerbern kein solches Gespräch geführt worden sei.

14 Gestützt auf die Antwort des Präsidenten des Parlaments auf die Beschwerde des Betroffenen und auf die beiden Schreiben der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen und der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit vom 5. und vom 27. September 1990 hat das Gericht die Ansicht vertreten, daß die Anstellungsbehörde ihre Beurteilung der Verdienste der Bewerber namentlich auf ein Gespräch zwischen jedem von ihnen und dem für das Büro in Den Haag verantwortlichen Abteilungsleiter habe stützen wollen.

15 Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte hat das Gericht festgestellt, daß die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall das von ihr vorgesehene Verfahren zur Prüfung der Bewerbungen nicht eingehalten habe. Der Gerichtshof ist nicht befugt, diese Würdigung des Sachverhalts des Rechtsstreits in Frage zu stellen.

16 Da die vom Parlament für das Absehen von einem Gespräch genannten Gründe die Nichteinhaltung eines Verfahrens, das die Anstellungsbehörde selbst festgelegt hatte, nicht rechtfertigen können, ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Auslegung der Begründungspflicht nach Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Statuts durch das Gericht

17 Im angefochtenen Urteil (Randnrn. 36 bis 43) hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Anstellungsbehörde die Entscheidung, mit der sie eine Bewerbung ablehne, zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde begründen müsse. Der Kläger habe jedoch vor der Klageerhebung keine mit Gründen versehene Antwort auf seine Beschwerde erhalten. Erst nach der Erhebung der Klage habe das Parlament dem Kläger eine ordnungsgemäß begründete Zurückweisung übersandt.

18 Das völlige Fehlen der Begründung einer Entscheidung könne durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach Klageerhebung nicht geheilt werden. In diesem Stadium würde eine mit Gründen versehene Antwort nämlich nicht mehr ihren Zweck erfuellen, der darin bestehe, dem Betroffenen die Beurteilung der Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen. Ausserdem würde die Möglichkeit der Heilung des völligen Fehlens einer Begründung nach der Erhebung einer Klage den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter beeinträchtigen.

19 Das Parlament macht geltend, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Nichtigkeit nicht begründeter Maßnahmen der Verwaltung sei im Bereich der Artikel 90 und 91 des Statuts nicht anwendbar.

20 Die stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde sei eine zulässige, im Statut ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit und könne daher nicht automatisch zum Erfolg jeder von einem Beamten erhobenen Klage führen. Ausserdem würde die im Urteil des Gerichts vorgenommene Auslegung die im Statut vorgesehenen einvernehmlichen Lösungen zwischen der Verwaltung und dem Beamten stark gefährden. Wenn ein Beamter, wie im vorliegenden Fall, aufgrund des Schweigens der Verwaltung die Zweckmässigkeit einer Klage nicht beurteilen könne, bestehe die angemessene Lösung darin, die Kosten des Verfahrens automatisch dem beklagten Organ aufzuerlegen.

21 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, Beförderungen den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen; dagegen hat sie ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer von einem nicht beförderten Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde zu begründen (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099), wobei die Begründung dieser zurückweisenden Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfallen muß, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897). Diese Rechtsprechung gilt auch im Fall der Versetzung.

23 Es ist zwar richtig, daß die Anstellungsbehörde im allgemeinen nicht verpflichtet ist, auf eine Beschwerde zu antworten; etwas anderes gilt jedoch, wenn die mit der Beschwerde beanstandete Entscheidung nicht begründet ist. Denn wie das Gericht dargelegt hat, würde eine nach der Erhebung einer Klage erfolgende mit Gründen versehene Antwort weder in bezug auf den Betroffenen noch in bezug auf das Gericht ihren Zweck erfuellen.

24 Unter diesen Umständen ist, ohne daß das übrige Vorbringen des Parlaments geprüft zu werden braucht, festzustellen, daß das Gericht zu Recht entschieden hat, daß die Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde des Klägers nicht berücksichtigt werden kann, und daher die angefochtene Entscheidung zu Recht aufgehoben hat.

25 Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund und folglich das gesamte Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Ende der Entscheidung

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