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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: C-116/02
Rechtsgebiete: EuGVÜ, EGV, Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 21
EuGVÜ Art. 17
EuGVÜ Art. 18
EuGVÜ Art. 27
EuGVÜ Art. 28 Abs. 1
EGV Art. 293
Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 2003. - Erich Gasser GmbH gegen MISAT Srl. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Innsbruck - Österreich. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Verpflichtung des später angerufenen, in einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichts, das Verfahren auszusetzen - Übermäßig lange Verfahrensdauer vor den Gerichten des Mitgliedstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört - Unbeachtlich. - Rechtssache C-116/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-116/02

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Oberlandesgericht Innsbruck (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Erich Gasser GmbH

gegen

MISAT Srl

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 21 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt

des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1),

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Erich Gasser GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Schelling,

- der MISAT Srl, vertreten durch Rechtsanwältin U. C. Walter,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, vice avvocato generale dello Stato,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von D. Loyd Jones, QC,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Erich Gasser GmbH, der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 13. Mai 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit Beschluss vom 25. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2002, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im Folgenden: Protokoll) mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 21 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: EuGVÜ oder Brüsseler Übereinkommen), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Gesellschaft österreichischen Rechts Erich Gasser GmbH (im Folgenden: Klägerin) gegen die Gesellschaft italienischen Rechts MISAT Srl (im Folgenden: Beklagte) aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen diesen Parteien.

Rechtlicher Rahmen

3 Wie sich aus seiner Präambel ergibt, soll das Brüsseler Übereinkommen gemäß Artikel 293 EG die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtern und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen verstärken. Der Präambel zufolge ist es zu diesem Zweck geboten, die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festzulegen.

4 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit finden sich in Titel II des Brüsseler Übereinkommens. Artikel 2 EuGVÜ stellt die allgemeine Regel auf, dass die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Nach Artikel 5 EuGVÜ kann jedoch, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre.

5 Ferner enthält Artikel 16 EuGVÜ Bestimmungen über ausschließliche Zuständigkeiten. Unter anderem sind nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.

6 Die Artikel 17 und 18 EuGVÜ regeln die Zuständigkeitsvereinbarungen.

Artikel 17 bestimmt:

"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

...

Gerichtsstandsvereinbarungen... haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 und 15 [betreffend versicherungsrechtliche Streitigkeiten und von Verbrauchern geschlossene Verträge] zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.

..."

7 Artikel 18 lautet:

"Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist."

8 Das Brüsseler Übereinkommen soll ferner einander widersprechende Entscheidungen verhindern. So lautet Artikel 21 über die Rechtshängigkeit:

"Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig."

9 Schließlich bestimmt Artikel 27 EuGVÜ in Bezug auf die Anerkennung:

"Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

...

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

..."

10 Nach Artikel 28 Absatz 1 wird "[e]ine Entscheidung... ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften [für Versicherungssachen und Verbrauchersachen sowie die Vorschriften des Artikels 16] verletzt worden sind...".

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

11 Die Klägerin hat ihren Sitz in Dornbirn (Österreich). Sie verkaufte im Rahmen einer langjährigen Geschäftsbeziehung Kinderbekleidung an die Beklagte mit Sitz in Rom (Italien).

12 Am 19. April 2000 erhob die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Tribunale civile e penale Rom (Italien) Klage auf Feststellung, dass der zwischen ihnen bestehende Vertrag von Rechts wegen aufgelöst sei, hilfsweise, dass der Vertrag wegen Unstimmigkeit zwischen den beiden Unternehmen aufgelöst worden sei. Die Beklagte beantragte ferner beim Tribunale die Feststellung, dass ihrerseits keine Nichterfuellung vorliege, und die Verurteilung der Klägerin wegen Verletzung der Treuepflicht, der Sorgfaltspflicht und des guten Glaubens zum Ersatz allen ihr entstandenen Schadens und zur Erstattung bestimmter Kosten zu verurteilen.

13 Am 4. Dezember 2000 erhob die Klägerin beim Landesgericht Feldkirch (Österreich) gegen die Beklagte Klage auf Begleichung unbezahlter Rechnungen. Zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts trug die Klägerin vor, dass dieses nicht nur das Gericht des Erfuellungsorts im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 EuGVÜ, sondern auch durch eine Gerichtsstandsklausel benannt worden sei, die in sämtlichen Rechnungen der Klägerin an die Beklagte aufgeführt sei, ohne dass die Letztgenannte dem widersprochen habe. Diese Umstände belegten, dass nach dem zwischen Österreich und Italien bestehenden Handelsbrauch die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 EuGVÜ getroffen hätten.

14 Die Beklagte wandte die Unzuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch mit der Begründung ein, dass nach der allgemeinen Regel des Artikels 2 EuGVÜ das Gericht ihres Sitzes zuständig sei. Sie bestritt ferner das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung und führte aus, sie habe vor der Klageerhebung durch die Klägerin beim Landesgericht Feldkirch eine auf derselben geschäftlichen Verbindung beruhende Klage beim Tribunale civile e penale Rom erhoben.

15 Am 21. Dezember 2001 setzte das Landesgericht Feldkirch gemäß Artikel 21 EuGVÜ das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des Tribunale civile e penale Rom feststehe. Es bejahte seine eigene Zuständigkeit als Gerichtsstand des Erfuellungsorts, ließ jedoch die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, offen; es führte aus, dass die von der Klägerin ausgestellten Rechnungen jeweils den Vermerk "Gerichtsstand Dornbirn" enthalten hätten, während in den Bestellungen kein Gerichtsstand gewählt worden sei.

16 Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Rekurs zum Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Antrag ein, die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch auszusprechen und das Verfahren nicht auszusetzen.

17 Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, im vorliegenden Fall liege Rechtshängigkeit vor, da die Parteien identisch und Gegenstand und Grundlage des Anspruchs der vor dem österreichischen und dem italienischen Gericht erhobenen Klagen im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861) gleich seien.

18 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das Landesgericht Feldkirch keine Feststellungen zum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung getroffen habe. Die wiederholte widerspruchslose Bezahlung von Rechnungen der anderen Partei, die eine Gerichtsstandsklausel enthielten, könne als Zustimmung zu dieser Klausel gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c EuGVÜ gelten, sofern dieses Verhalten der Parteien einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspreche, in dem die Parteien tätig seien, und sofern dieser Brauch ihnen bekannt sei oder als ihnen bekannt angesehen werden müsse. Werde das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung unter Beweis gestellt, so sei das Landesgericht Feldkirch gemäß Artikel 17 EuGVÜ für die Entscheidung ausschließlich zuständig. Daher stelle sich die Frage, ob die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 21 EuGVÜ gleichwohl bestehe.

19 Weiter wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, inwieweit die ganz allgemein außerordentlich lange Dauer der gerichtlichen Verfahren in dem Vertragsstaat, in dem das zuerst angerufene Gericht seinen Sitz habe, die Anwendung von Artikel 21 EuGVÜ beeinflussen könne.

20 Daher hat das Oberlandesgericht Innsbruck dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann das Gericht, das dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt, diese bereits unter Zugrundelegung des (nicht widerlegten) Vorbringens einer Partei, sei es, dass dieses bestritten oder nicht (substanziiert) bestritten wurde, stellen, oder bedarf es dazu zunächst der Abklärung dieser Fragen auf Tatsachenebene durch ein entsprechendes Beweisverfahren (wenn ja, in welchem Ausmaß)?

2. Darf das im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 EuGVÜ später angerufene Gericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts dann prüfen, wenn das zweite Gericht infolge einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Artikel 17 EuGVÜ ausschließlich zuständig ist, oder muss das prorogierte Zweitgericht trotz der Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 21 EuGVÜ vorgehen?

3. Kann der Umstand, dass in einem Vertragsstaat Gerichtsverfahren (vom Verhalten der Parteien weitgehend unabhängig) unvertretbar lange dauern, so dass dadurch einer Partei erhebliche Nachteile entstehen können, dazu führen, dass das im Sinne des Artikels 21 später angerufene Gericht nicht im Sinne dieser Bestimmung vorgehen darf?

4. Rechtfertigen die im italienischen Gesetz Nr. 89 vom 24. März 2001 normierten Rechtsfolgen die Anwendung der Bestimmung des Artikels 21 EuGVÜ auch dann, wenn einer Partei durch eine mögliche überlange Verfahrensdauer vor dem italienischen Gericht die Gefahr eines Nachteils droht und deshalb im Sinne der Frage zu Punkt 3 an sich nicht nach Artikel 21 vorzugehen wäre?

5. Unter welchen Voraussetzungen hat das später angerufene Gericht gegebenenfalls von der Anwendung der Bestimmung des Artikels 21 EuGVÜ abzusehen?

6. Welche Vorgangsweise hat das Gericht einzuschlagen, wenn es unter den zu Frage 3 dargestellten Umständen die Bestimmung des Artikels 21 EuGVÜ nicht anwenden darf?

Für den Fall, dass jedenfalls nach Artikel 21 EuGVÜ auch unter den zu Frage 3 dargestellten Umständen vorzugehen ist, erübrigt sich eine Beantwortung der Fragen Nrn. 4, 5 und 6.

Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nationales Gericht dem Gerichtshof ein Ersuchen um Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vorlegen kann, auch wenn es sich auf das Vorbringen einer Partei stützt, dessen Richtigkeit es noch nicht geprüft hat.

22 Im konkreten Fall bezieht sich das vorlegende Gericht darauf, dass die zweite Frage auf der vom Tatsachengericht noch nicht festgestellten Prämisse beruht, dass das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk Dornbirn liegt, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 EuGVÜ für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständig sei.

23 Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach der im Protokoll vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten im Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ausschließlich dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das diesen zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung des Sachverhalts die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01, Gantner Electronic, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 und 38).

24 Jedoch verlangt der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, dass das vorlegende Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben. Der Gerichtshof kann nur dann eine sachdienliche Auslegung des Brüsseler Übereinkommens geben, wenn das nationale Gericht den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen angibt, innerhalb dessen die erbetene Auslegung vorzunehmen ist, und die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung des Rechtsstreits eine Beantwortung seiner Fragen erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Gantner Electronic, Randnrn. 35, 37 und 38).

25 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts zum Sachverhalt geht hervor, dass die Prämisse des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht rein hypothetisch ist.

26 Wie die Kommission und in den Nummern 38 bis 41 seiner Schlussanträge der Generalanwalt ausgeführt haben, hat es das vorlegende Gericht zudem für erforderlich gehalten, vor der Prüfung des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 EuGVÜ und eines einschlägigen internationalen Handelsbrauchs, die langwierige und kostspielige Ermittlungen erforderlich machen kann, dem Gerichtshof die zweite Vorlagefrage danach vorzulegen, ob das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung erlaubt, Artikel 21 EuGVÜ außer Anwendung zu lassen. Sollte diese Frage bejaht werden, hätte das vorlegende Gericht über das Vorliegen einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung zu entscheiden und sich gegebenenfalls als für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ausschließlich zuständig zu betrachten. Sollte die Frage hingegen verneint werden, so müsste Artikel 21 EuGVÜ Anwendung finden, so dass es für das vorlegende Gericht auf die Prüfung, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, nicht mehr ankäme.

27 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein nationales Gericht nach dem Protokoll dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens auch dann vorlegen kann, wenn es das Vorbringen einer Partei zugrunde legt, dessen Richtigkeit es noch nicht geprüft hat, sofern es in Anbetracht der Umstände der Rechtssache eine Vorabentscheidung für erforderlich hält, um seine Entscheidung erlassen zu können, und die Vorabentscheidungsfragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zweckdienlich sind. Es muss dem Gerichtshof jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Angaben vorlegen, die es diesem ermöglichen, dieses Übereinkommen sachdienlich auszulegen, und die Gründe angeben, derentwegen seines Erachtens eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.

Zur zweiten Frage

28 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 21 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass das später angerufene Gericht, das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig ist, den Rechtsstreit abweichend von diesem Artikel entscheiden darf, bevor sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

29 Nach Ansicht der Klägerin sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist diese Frage zu bejahen. Für ihre Auslegung berufen sie sich auf das Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317), in dem heiße, dass das später angerufene Gericht nach Artikel 21 EuGVÜ "vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16", lediglich befugt sei, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht werde und es sich nicht für unzuständig erklären wolle, dass es aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen dürfe. Nach Ansicht der Klägerin und des Vereinigten Königreichs dürfen die Artikel 16 und 17 EuGVÜ in Ansehung der Regelung der Rechtshängigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden.

30 Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs nimmt Artikel 17, auch wenn er in der Hierarchie der Zuständigkeitszuweisungen im Brüsseler Übereinkommen unter Artikel 16 stehe, eine höhere Stellung als die anderen Zuständigkeitszuweisungen wie Artikel 2 und die besonderen Zuständigkeitsregelungen in den Artikeln 5 und 6 EuGVÜ ein. Die nationalen Gerichte seien daher verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob Artikel 17 anwendbar sei und sie gegebenenfalls dazu verpflichte, sich für unzuständig zu erklären.

31 Das Verhältnis von Artikel 17 zu Artikel 21 EuGVÜ sei unter Berücksichtigung der Erfordernisse des internationalen Handelsverkehrs zu prüfen. Die Handelspraxis, zu vereinbaren, welche Gerichte für Streitigkeiten zuständig seien, sei zu unterstützen und zu ermutigen. Solche Klauseln brächten nämlich Rechtssicherheit in Geschäftsbeziehungen, denn sie ermöglichten es den Parteien, bei Streitigkeiten unschwer zu bestimmen, welche Gerichte für deren Entscheidungen zuständig seien.

32 Zwar habe der Gerichtshof in Randnummer 23 des Urteils Overseas Union Insurance u. a. zur Rechtfertigung der allgemeinen Regelung in Artikel 21 EuGVÜ ausgeführt, dass das später angerufene Gericht auf keinen Fall besser als das zuerst angerufene Gericht in der Lage sei, über dessen Zuständigkeit zu befinden. Diese Erwägung gelte jedoch nicht, wenn das später angerufene Gericht nach Artikel 17 EuGVÜ ausschließlich zuständig sei. In solchen Fällen sei das in der Gerichtsstandsklausel bezeichnete Gericht gewöhnlich am besten in der Lage, über die Wirkung dieser Klausel zu entscheiden, da es dabei um die Anwendung des materiellen Rechts des Mitgliedstaats gehe, in dem sich das bezeichnete Gericht befinde.

33 Zwar könne diese Auffassung zu einander widersprechenden Entscheidungen führen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, solle der Gerichtshof entscheiden, dass das zuerst angerufene Gericht, dessen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung beanstandet werde, verpflichtet sei, das Verfahren auszusetzen, bis das in dieser Vereinbarung bestimmte später angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden habe.

34 Die Beklagte, die italienische Regierung und die Kommission sprechen sich dagegen für eine Anwendung des Artikels 21 EuGVÜ und damit die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts aus, das Verfahren auszusetzen.

35 Die Kommission ist wie die italienische Regierung der Ansicht, dass die Ausnahme zugunsten des später angerufenen Gerichts, das nach Artikel 16 EuGVÜ ausschließlich zuständig sei, nicht auf ein Gericht erstreckt werden könne, dessen Zuständigkeit auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhe.

36 Die Kommission rechtfertigt die Ausnahme von Artikel 21 im Falle des Artikels 16 mit Artikel 28 Absatz 1 EuGVÜ, wonach Urteile, die im Staat des zuerst angerufenen Gerichts unter Verletzung der nach Artikel 16 EuGVÜ begründeten ausschließlichen Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts ergangen seien, in keinem Vertragsstaat anerkannt werden könnten. Es wäre daher widersinnig, das allein zuständige später angerufene Gericht nach Artikel 21 EuGVÜ dazu zu zwingen, das eigene Verfahren auszusetzen und sich zugunsten des unzuständigen Gerichts für unzuständig zu erklären. Im Ergebnis würden die Parteien dann das Urteil eines unzuständigen Gerichts erhalten, das nur in dem Vertragsstaat, in dem es erlassen worden sei, seine Wirkungen entfalten könne. In diesem Fall würde der Zweck des Brüsseler Übereinkommens, das den Rechtsschutz verbessern und dazu die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen sicherstellen solle, verfehlt.

37 Diese Erwägungen gälten jedoch nicht im Fall einer nach Artikel 17 EuGVÜ begründeten Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts. Denn Artikel 28 EuGVÜ gelte nicht, wenn Artikel 17 EuGVÜ, der zum sechsten Abschnitt des Titels II gehöre, verletzt worden sei. Das unter Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit des prorogierten später angerufenen Gerichts ergangene Urteil müsse in allen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden.

38 Artikel 21 EuGVÜ bezwecke nicht nur, miteinander unvereinbare Entscheidungen zu vermeiden, die gemäß Artikel 27 Nummer 3 EuGVÜ nicht anerkannt würden, sondern auch, die Prozessökonomie zu wahren, da das später angerufene Gericht sein Verfahren zunächst aussetzen und sich dann für unzuständig erklären müsse, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststehe. Diese klare Regelung schaffe Rechtssicherheit.

39 Unter Berufung auf Randnummer 23 des Urteils Overseas Union Insurance u. a. ist die Kommission der Ansicht, dass das später angerufene Gericht in keinem Fall besser als das zuerst angerufene Gericht in der Lage sei, über dessen Zuständigkeit zu befinden. Im vorliegenden Fall könne das italienische Gericht ebenso gut wie das österreichische feststellen, ob es gemäß Artikel 17 EuGVÜ zuständig sei, weil die Parteien nach einem italienisch-österreichischen Handelsbrauch einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz der Klägerin vereinbart hätten.

40 Schließlich führen die Kommission und die italienische Regierung aus, dass sich die Zuständigkeit nach Artikel 17 EuGVÜ von der nach Artikel 16 EuGVÜ dadurch unterscheide, dass die Parteien im Anwendungsbereich von Artikel 16 keine gegenläufigen Zuständigkeitsvereinbarungen treffen könnten (Artikel 17 Absatz 3). Die Parteien könnten im Übrigen eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Artikel 17 jederzeit wieder aufheben oder abändern. Dies geschehe beispielsweise nach Artikel 18 EuGVÜ, wenn eine Partei in einem anderen als dem vereinbarten Gerichtsstaat klage und die andere Partei sich einlasse, ohne die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnrn. 10 und 11).

Antwort des Gerichtshofes

41 Vorab ist daran zu erinnern, dass Artikel 21 EuGVÜ zusammen mit Artikel 22, der die Konnexität regelt, zum 8. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens gehört, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft zum Ziel hat, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin so weit wie möglich von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nummer 3 EuGVÜ geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (Urteil Gubisch Maschinenfabrik, Randnr. 8). Artikel 21 ist somit zum Zweck der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfasst dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (Urteil Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 16).

42 Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 21 muss das später angerufene Gericht bei Rechtshängigkeit das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, und sich gegebenenfalls zu dessen Gunsten für unzuständig erklären.

43 Wie der Gerichtshof weiter in Randnummer 13 des Urteils Overseas Union Insurance u. a. ausgeführt hat, unterscheidet Artikel 21 nicht zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsgründen des Brüsseler Übereinkommens.

44 Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils Overseas Union Insurance u. a. vor der Entscheidung, dass Artikel 21 EuGVÜ so auszulegen ist, dass das später angerufene Gericht lediglich befugt ist, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird und es sich nicht für unzuständig erklären will, dass es aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen darf, einen Vorbehalt für den Fall gemacht, dass das später angerufene Gericht nach dem Brüsseler Übereinkommen, insbesondere nach dessen Artikel 16, ausschließlich zuständig ist.

45 Jedoch ergibt sich aus Randnummer 20 desselben Urteils, dass der Gerichtshof die Auslegung des Artikels 21 EuGVÜ für den vorbehaltenen Fall nur offen lassen wollte, da damals eine ausschließliche Zuständigkeit des im Ausgangsverfahren später angerufenen Gerichts nicht geltend gemacht wurde.

46 Im jetzigen Fall wird die Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach Artikel 17 EuGVÜ geltend gemacht.

47 Dieser Umstand kann jedoch der Anwendung der Verfahrensregel des Artikels 21 EuGVÜ nicht entgegenstehen, die sich klar und ausschließlich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die Gerichte angerufen worden sind.

48 Im Übrigen ist das später angerufene Gericht in keinem Fall besser als das zuerst angerufene Gericht in der Lage, über dessen Zuständigkeit zu befinden, denn diese Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Brüsseler Übereinkommen, das für beide Gerichte gleich ist und das sie beide mit der gleichen Sachkenntnis auslegen und anwenden können (vgl. Urteil Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 23).

49 So können die Parteien bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 EuGVÜ, wie die Kommission ausführt, nicht nur jederzeit darauf verzichten, sich auf diese Vereinbarung zu berufen; namentlich kann der Beklagte sich gemäß Artikel 18 EuGVÜ vor dem zuerst angerufenen Gericht auf den Rechtsstreit einlassen, ohne dessen Unzuständigkeit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung zu rügen. Zudem obliegt es dem zuerst angerufenen Gericht, falls ein solcher Fall nicht gegeben ist, das Vorliegen der Vereinbarung zu prüfen und sich für unzuständig zu erklären, sobald im Sinne von Artikel 17 festgestellt ist, dass die Parteien tatsächlich die ausschließliche Zuständigkeit des zuletzt angerufenen Gerichts vereinbart haben.

50 Trotz der Verweisung auf den internationalen Handelsbrauch in Artikel 17 EuGVÜ soll dieser Artikel auch sicherstellen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt; das beruht auf dem Bestreben, die schwächere Partei davor zu schützen, dass Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 17, und Castelletti, Randnr. 19).

51 Da bereits über das Vorliegen einer Willenseinigung der Parteien, die entsprechend den strikten formalen Voraussetzungen in Artikel 17 EuGVÜ ausgedrückt ist, Streitigkeiten entstehen können, entspricht es der mit dem Brüsseler Übereinkommen gewollten Rechtssicherheit, dass im Fall der Rechtshängigkeit klar und präzise feststeht, welches der beiden nationalen Gerichte festzustellen hat, ob es nach den Bestimmungen des Übereinkommens zuständig ist. Aus dem klaren Wortlaut von Artikel 21 EuGVÜ ergibt sich, dass es dem zuerst angerufenen Gericht obliegt, über seine Zuständigkeit zu entscheiden, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung einer Gerichtsstandsvereinbarung, die vor ihm geltend gemacht wird und die als autonomer Begriff anzusehen ist, der allein anhand des Tatbestands des Artikels 17 zu beurteilen ist (Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-214/89, Powell Duffryn, Slg. 1992, I-1745, Randnr. 14).

52 Im Übrigen entspricht die Auslegung des Artikels 21 EuGVÜ, die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dem Artikel 19 EuGVÜ, der die Verpflichtung des Gerichts eines Vertragsstaats, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, nur für den Fall vorsieht, dass es "wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist". Artikel 19 EuGVÜ bezieht sich nicht auf Artikel 17.

53 Schließlich können Schwierigkeiten wie diejenigen, auf die das Vereinigte Königreich hinweist, die sich daraus ergeben, dass Parteien in dem Wunsch, die Sachentscheidung zu verzögern, Klage bei einem Gericht erheben, dessen Unzuständigkeit ihnen wegen des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung bekannt ist, die Auslegung einer Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens, die sich aus deren Wortlaut und Ziel ergibt, nicht in Frage stellen.

54 Nach allem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 21 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass das später angerufene Gericht, dessen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung geltend gemacht wird, das Verfahren gleichwohl aussetzen muss, bis sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.

Zur dritten Frage

55 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 21 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass von den Bestimmungen dieses Artikels abgewichen werden darf, wenn allgemein die Verfahren vor den Gerichten des Vertragsstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, unvertretbar lange dauern.

Zur Zulässigkeit

56 Die Kommission hegt Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Frage und damit der folgenden Fragen, die mit dieser in Zusammenhang stehen, da das vorlegende Gericht keine konkreten Angaben gemacht habe, die den Schluss erlaubten, dass das Tribunale civile e penale Rom seine Pflicht, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, verletzt und auf diese Weise gegen Artikel 6 der (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), verstoßen habe.

57 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Generalanwalt in Nummer 87 seiner Schlussanträge ausführt, hat das vorlegende Gericht in Ansehung des Umstands, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den Gerichten des Mitgliedstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, generell unvertretbar lang sei, die Frage gestellt, ob das später angerufene Gericht Artikel 21 EuGVÜ unangewendet lassen könne. Zur Beantwortung dieser Frage, die das vorlegende Gericht als für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens erheblich erachtet hat, ist es nicht erforderlich, dass dieses Angaben zum Ablauf des Verfahrens vor dem Tribunale civile e penale Rom macht.

58 Die dritte Frage ist daher zu beantworten.

Zur Begründetheit

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

59 Nach Ansicht der Klägerin ist Artikel 21 EuGVÜ jedenfalls dahin auszulegen, dass unvertretbar lange Verfahren (d. h. solche mit einer Dauer von mehr als drei Jahren), die gegen Artikel 6 EMRK verstießen und die Verkehrsfreiheiten, die die Artikel 28 EG, 39 EG, 48 EG und 49 EG gewährleisteten, beschränkten, ausgeschlossen würden. Es obliege den Stellen der Europäischen Union oder den nationalen Gerichten, festzustellen, in welchen Staaten - amtsbekannt - die Gerichtsverfahren unvertretbar lang dauerten.

60 Auch wenn eine Entscheidung über die Zuständigkeit nicht binnen sechs Monaten nach Klageerhebung oder eine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit nicht binnen eines Jahres nach Klageerhebung vor dem zuerst angerufenen Gericht ergangen sei, dürfe Artikel 21 EuGVÜ ebenfalls nicht angewandt werden. Zumindest müssten die Gerichte des Staates, in dem die Verfahren später anhängig gemacht würden, selbst sowohl über die Zuständigkeit als auch, mit etwas längeren Fristen, in der Sache selbst entscheiden dürfen.

61 Auch das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass Artikel 21 EuGVÜ unter Beachtung von Artikel 6 EMRK auszulegen sei. Es komme häufig vor, dass ein potenzieller Beklagter in einer Handelsstreitigkeit eine Klage auf Feststellung, dass er nicht hafte, mit der Absicht, den Erlass eines Urteils gegen sich auf viele Jahre hinauszuzögern, vor einem Gericht seiner Wahl erhebe, dessen Verfahren nach seiner Kenntnis besonders lang dauere.

62 Die automatische Anwendung des Artikels 21 EuGVÜ auf einen derartigen Fall würde dem potenziellen Schuldner einen erheblichen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, der ihm die Verfahrensherrschaft verschaffe und den Gläubiger davon abhalten könne, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

63 Daher schlägt das Vereinigte Königreich dem Gerichtshof vor, eine Ausnahme von Artikel 21 anzuerkennen, die es dem später angerufenen Gericht gestatte, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu beurteilen, wenn

1. der Kläger bösgläubig Klage vor einem unzuständigen Gericht in der Absicht erhoben habe, das Verfahren vor den nach dem Brüsseler Übereinkommen zuständigen Gerichten eines anderen Vertragsstaats zu blockieren, und

2. das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden habe.

64 Das Vereinigte Königreich fügt hinzu, dass diese Voraussetzungen von den nationalen Gerichten im Licht aller erheblichen Umstände zu beurteilen seien.

65 Die Beklagte, die italienische Regierung und die Kommission vertreten dagegen die Ansicht, Artikel 21 EuGVÜ bleibe unbeschadet der unvertretbar langen Dauer der Gerichtsverfahren in einem Staat in vollem Umfang anwendbar.

66 Würde die dritte Frage bejaht, so würde dadurch nach Auffassung der Beklagten Rechtsunsicherheit geschaffen und die Kostenbelastung der Parteien des Rechtsstreits erhöht, da diese in zwei verschiedenen Staaten Prozesse führen und sich auf die Rechtsstreitigkeiten vor den beiden angerufenen Gerichten einlassen müssten, ohne vorhersehen zu können, welches Gericht als erstes eine Entscheidung fällen werde. Der schon überhohe Anfall von Zuständigkeitsstreitigkeiten würde sich unnötigerweise erhöhen, was das Rechtssystem weiter lahm legen würde.

67 Die Kommission erinnert daran, dass das Brüsseler Übereinkommen auf gegenseitigem Vertrauen und der Gleichwertigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten basiere; ferner etabliere es eine verbindliche Zuständigkeitsordnung, die von allen Gerichten im Anwendungsbereich des Übereinkommens zu befolgen sei. Dies ermögliche wiederum die Pflicht der Vertragsstaaten, gerichtliche Entscheidungen gegenseitig in einfachen Verfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Die verbindliche Zuständigkeitsordnung diene zugleich der Rechtssicherheit, da die Prozessbeteiligten und die Gerichte anhand der Normen des Übereinkommens die internationale Zuständigkeit regelmäßig ohne Schwierigkeiten bestimmen könnten. In diesem System stelle der 8. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens sicher, dass Kompetenzkonflikte und divergierende Entscheidungen vermieden würden.

68 Mit dem Grundgedanken des Brüsseler Übereinkommens und seinen Zielen sei es nicht in Einklang zu bringen, wenn die nationalen Gerichte die Rechtshängigkeit in anderen Vertragsstaaten nur dann beachten müssten, wenn nach ihrem Dafürhalten das zuerst angerufene Gericht in angemessener Frist entscheide. Denn das Übereinkommen sehe an keiner Stelle vor, dass die Gerichte Verfahrensverzögerungen in anderen Vertragsstaaten zum Anlass nehmen dürften, Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzuwenden.

69 Ab wann ein Verfahren unvertretbar lange dauere, so dass einer Partei erhebliche Nachteile entstehen könnten, könne ferner nur anhand einer wertenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Diese Frage könne nicht im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens gelöst werden. Hierüber zu befinden sei nämlich Sache des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, und die nationalen Gerichte könnten sich nicht mit Hilfe des Artikels 21 EuGVÜ an dessen Stelle setzen.

Antwort des Gerichtshofes

70 Wie die Kommission und in den Nummern 88 und 89 seiner Schlussanträge der Generalanwalt ausgeführt haben, stuende eine Auslegung des Artikels 21 EuGVÜ, wonach dieser Artikel außer Anwendung bliebe, wenn das zuerst angerufene Gericht einem Mitgliedstaat angehört, vor dessen Gerichten Verfahren im Allgemeinen unvertretbar lange dauern, offenkundig im Widerspruch zu der Systematik und dem Zweck des Brüsseler Übereinkommens.

71 Denn zum einen enthält das Übereinkommen keine Bestimmung, aufgrund deren seine Vorschriften, insbesondere Artikel 21, wegen der Länge der Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Vertragsstaats nicht anzuwenden wären.

72 Zum anderen beruht das Brüsseler Übereinkommen zwangsläufig auf dem Vertrauen, das die Vertragsstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen. Dieses gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im Anwendungsbereich des Übereinkommens ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für gerichtliche Entscheidungen zu verzichten. Es steht weiter fest, dass das Übereinkommen damit die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem es den Beteiligten ermöglicht, das zuständige Gericht mit ausreichender Sicherheit zu bestimmen.

73 Nach allem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 21 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass von seinen Bestimmungen nicht abgewichen werden kann, wenn allgemein die Dauer der Verfahren vor den Gerichten des Vertragsstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, unvertretbar lang ist.

Zur vierten bis sechsten Frage

74 Unter Berücksichtigung der Antwort auf die dritte Frage brauchen die vierte, die fünfte und die sechste Frage nicht beantwortet zu werden, die das vorlegende Gericht nur für den Fall gestellt hat, dass die dritte Frage bejaht wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Die Auslagen der italienischen Regierung und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Plenum)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 25. März 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein nationales Gericht kann nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens auch dann vorlegen, wenn es das Vorbringen einer Partei zugrunde legt, dessen Richtigkeit es noch nicht geprüft hat, sofern es in Anbetracht der Umstände der Rechtssache eine Vorabentscheidung für erforderlich hält, um seine Entscheidung erlassen zu können, und die Vorabentscheidungsfragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zweckdienlich sind. Es muss dem Gerichtshof jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Angaben vorlegen, die es diesem ermöglichen, dieses Übereinkommen sachdienlich auszulegen, und die Gründe angeben, derentwegen seines Erachtens eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.

2. Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, dessen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung geltend gemacht wird, das Verfahren gleichwohl aussetzen muss, bis sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.

3. Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, dass von seinen Bestimmungen nicht abgewichen werden kann, wenn allgemein die Dauer der Verfahren vor den Gerichten des Vertragsstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, unvertretbar lang ist.

Ende der Entscheidung

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