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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.1992
Aktenzeichen: C-116/91
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Art. 3 Abs. 1 | |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Art. 4 Nr. 6 |
Die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr zugunsten von Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Gaswerke eingesetzt werden, vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung, bei Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, einen Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen, gilt nur für Fahrzeuge, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich für Beförderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Lieferung und dem Vertrieb von Gas oder der Instandhaltung der hierfür erforderlichen Anlagen verwendet werden. Diese Ausnahme gilt dagegen nicht für Fahrzeuge, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ganz oder teilweise zur Beförderung von Haushaltsgasgeräten verwendet werden.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. JUNI 1992. - LICENSING AUTHORITY SOUTH EASTERN TRAFFIC AREA GEGEN BRITISH GAS PLC. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PETERSFIELD MAGISTRATES'COURT - VEREINIGTES KOENIGREICH. - SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR - FAHRZEUGE, DIE VON GASWERKEN EINGESETZT WERDEN. - RECHTSSACHE C-116/91.
Entscheidungsgründe:
1 Der Petersfield Magistrates' Court hat mit Beschluß vom 10. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. L 370, S. 1) und von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 370, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellten sich in einem Strafverfahren, das gegen die British Gas plc (im folgenden: British Gas) eingeleitet wurde, weil diese zur Beförderung von Waren im Strassenverkehr ein Fahrzeug verwendet habe, das unter Verstoß gegen Section 97(1)(a) des Transport Act 1968 (Verkehrsgesetz von 1968) in seiner geänderten Fassung nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet gewesen sei. Nach dieser Vorschrift stellt die Benutzung eines Fahrzeugs, das nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsverordnung über das Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) genügt, eine Gesetzesverletzung dar.
3 Der Fahrtenschreiber ist ein Gerät, das verschiedene Daten über die Fahrt des Fahrzeugs aufzeichnet und es so erlaubt, die Beachtung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3820/85 zu kontrollieren, mit denen die Lenkzeiten, die Unterbrechungen der Lenkzeiten und die Ruhezeiten der Fahrer von der Personen- oder Güterbeförderung dienenden Fahrzeugen festgelegt werden.
4 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3820/85 findet diese Verordnung grundsätzlich Anwendung auf jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Strassen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat. Die Verordnung Nr. 3820/85 gilt jedoch nicht für Beförderungen mit den in ihrem Artikel 4 aufgeführten Fahrzeugen. So gilt sie nach Artikel 4 Nr. 6 nicht für Beförderungen mit "Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Strassenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden".
5 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3821/85 muß das Kontrollgerät "bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 4... der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge".
6 Am 8. Juni 1990 wurde ein Fahrzeug von British Gas im Vereinigten Königreich angehalten, als es Gasherde, Boiler, Gaszähler, Gasflaschen sowie Behälter mit Abfällen beförderte. Dieses Fahrzeug war nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet.
7 British Gas übt im wesentlichen zwei Arten von Tätigkeiten aus. Zum einen errichtet, unterhält und betreibt sie ein festes Leitungsnetz, das den Transport und die Lieferung von Gas an die Allgemeinheit gewährleisten soll. Dazu verfügt sie über das ausschließliche Recht, Gas über Leitungen auf bestimmte Grundstücke zu liefern. Zum anderen verkauft British Gas Gasgeräte (Herde, Boiler usw.). Diese Tätigkeit übt sie im Wettbewerb mit anderen Unternehmen aus.
8 Der überwiegende Teil der Fahrzeuge von British Gas wird ausschließlich im Rahmen entweder der einen oder der anderen Tätigkeit des Unternehmens benutzt, um für diese Tätigkeit erforderliche Waren, Geräte und Material (im folgenden: technische Ware und Absatzware) zu befördern. Eine bedeutende Zahl von Fahrzeugen wird jedoch für die Beförderung sowohl von technischer Ware als auch von Absatzware benutzt. Dies war auch bei dem am 8. Juni 1990 angehaltenen Fahrzeug der Fall.
9 Vor dem nationalen Gericht machte British Gas geltend, das fragliche Fahrzeug sei im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 ein Fahrzeug, das von den zuständigen Stellen der Gaswerke eingesetzt werde. Deshalb bestehe nach Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3821/85 für dieses Fahrzeug eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einem Fahrtenschreiber.
10 Nach Ansicht des nationalen Gerichts wirft das bei ihm anhängige Verfahren Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung die folgenden Fragen beantwortet hat:
1) Gelten die Ausnahmebestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, soweit sie sich auf Fahrzeuge beziehen, die von den zuständigen Stellen der Gaswerke eingesetzt werden, für alle der Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge, die das festgelegte Gewicht überschreiten, unabhängig von der Art der Ladung, die sie im maßgeblichen Zeitpunkt befördern, sofern sie von einem Unternehmen eingesetzt werden, dessen Tätigkeit unter anderem in dem Bereitstellen oder Betreiben eines festen Leitungsnetzes besteht, mit dem der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit der Erzeugung, der Beförderung und der Lieferung von Gas ein Dienst erbracht werden soll, und sofern sie in Zusammenhang mit dieser Dienstleistung ° auch zur Beförderung der Gerätschaften für Einrichtung, Wiederherstellung, Instandhaltung, Installierung oder Inanspruchnahme dieser Dienstleistung und zur Beschaffung und Installierung von mit Gas betriebenen Geräten ° eingesetzt werden?
2) Hängt die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmungen von der Art der Ladung ab, die im maßgeblichen Zeitpunkt von dem in Frage 1 genannten Fahrzeug befördert wird, und wenn dies zu bejahen ist, erstreckt sich die Ausnahme
a) auf Fahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung von Absatzware eingesetzt werden;
b) auf Fahrzeuge, die zur Beförderung sowohl von Absatzware als auch von technischem Gerät eingesetzt werden, und macht es einen Unterschied, ob diese Beförderungen gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden;
c) auf Fahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung von technischem Gerät eingesetzt werden?
11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Vorschriften, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
12 Artikel 4 der Verordnung Nr. 3820/85 sieht Ausnahmen zu der mit dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regelung vor. Demzufolge kann diese Vorschrift nicht in einer Weise ausgelegt werden, die ihre Wirkung über das zum Schutz der von ihr gewährleisteten Interessen Erforderliche hinaus ausdehnt. Ausserdem sind die in ihr vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 3820/85 zu bestimmen. Aus der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung geht nämlich hervor, daß die Möglichkeit, von der Gemeinschaftsverordnung abzuweichen, die auf diesem Gebiet verfolgten Ziele nicht beeinträchtigen darf.
13 Was die Interessen angeht, deren Schutz durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 gewährleistet werden soll, ist festzustellen, daß die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen auf der Art der Dienste beruhen, für die die Fahrzeuge eingesetzt werden. Insoweit geht aus der in Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 enthaltenen Aufzählung hervor, daß es sich bei sämtlichen in dieser Vorschrift genannten Diensten um im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienste handelt.
14 Der in Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 verwandte Begriff der "zuständigen Stellen... der... Gaswerke" kann jedoch, da er einen im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienst bezeichnet, nicht dahin ausgelegt werden, daß er sich auf andere Tätigkeiten bezieht als solche, die mit der Erzeugung, der Lieferung und dem Vertrieb von Gas oder der Instandhaltung der hierfür erforderlichen Anlagen im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann die Lieferung von mit Gas betriebenen Haushaltsgeräten nicht als zur Tätigkeit der "zuständigen Stellen... der... Gaswerke" im Sinne eines im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstes gehörig angesehen werden.
15 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß jede andere Auslegung des in Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 enthaltenen Begriffs der "zuständigen Stellen... der... Gaswerke" die Ziele dieser Verordnung beeinträchtigen würde.
16 Wie aus ihrer ersten Begründungserwägung hervorgeht, bezweckt die Verordnung Nr. 3820/85 die Harmonisierung der nationalen Sozialvorschriften im Strassenverkehr, die Beseitigung von Ungleichheiten, die den Wettbewerb auf diesem Gebiet verfälschen könnten, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Strassenverkehr.
17 Wenn jedoch ein Unternehmen wie British Gas, das mit der Erzeugung, dem Transport und dem Vertrieb von Gas beauftragt ist, dazu befugt wäre, mit Gas betriebene Haushaltsgeräte mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, so würde dieses Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Unternehmen erlangen, die ebenfalls solche Geräte liefern.
18 Dazu führt British Gas aus, die anwendbare nationale Regelung enthalte ähnliche Vorschriften über die Lenkzeiten, die Unterbrechungen der Lenkzeiten und die Ruhezeiten der Fahrer ihrer Fahrzeuge, wie sie in der Verordnung Nr. 3820/85 enthalten seien.
19 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3820/85 kann nämlich nicht von der Existenz und dem Inhalt nationaler Rechtsvorschriften abhängen. Darüber hinaus würde ein Unternehmen wie British Gas selbst dann, wenn die Fahrer seiner Fahrzeuge nationalen Bestimmungen unterworfen wären, die mit denen der Verordnung Nr. 3820/85 übereinstimmen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen erlangen, die mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefern, wenn es von der Verpflichtung befreit wäre, bei den für die Beförderung solcher Geräte verwendeten Fahrzeugen einen Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen. Es würde nämlich auf diese Weise die mit dem Einbau und der Instandhaltung von Fahrtenschreibern bei diesen Fahrzeugen verbundenen Kosten sparen, die die anderen Unternehmen, die mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefern, tragen müssten.
20 Im übrigen wäre die Verwirklichung der beiden anderen von der Verordnung Nr. 3820/85 verfolgten Ziele, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Strassenverkehr, gefährdet, wenn alle Unternehmen, die Haushaltsgasgeräte liefern, von der Verpflichtung, bei den für die Beförderung dieser Geräte verwendeten Fahrzeugen einen Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen, befreit wären.
21 Demzufolge ist auf die erste Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr zugunsten von Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Gaswerke eingesetzt werden, vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung, bei Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, einen Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen, nur für Fahrzeuge gilt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich für Beförderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Lieferung und dem Vertrieb von Gas oder der Instandhaltung der hierfür erforderlichen Anlagen verwendet werden. Diese Ausnahme gilt dagegen nicht für Fahrzeuge, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ganz oder teilweise zur Beförderung von Haushaltsgasgeräten verwendet werden.
Zur zweiten Frage
22 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht geprüft zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
23 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Petersfield Magistrates' Court mit Beschluß vom 10. Januar 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr zugunsten von Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Gaswerke eingesetzt werden, vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung, bei Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, einen Fahrtenschreiber einzubauen und zu benutzen, gilt nur für Fahrzeuge, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich für Beförderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Lieferung und dem Vertrieb von Gas oder der Instandhaltung der hierfür erforderlichen Anlagen verwendet werden. Diese Ausnahme gilt dagegen nicht für Fahrzeuge, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ganz oder teilweise zur Beförderung von Haushaltsgasgeräten verwendet werden.
Ende der Entscheidung
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