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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.1991
Aktenzeichen: C-117/91 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 178
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, hat gleichwohl der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 27. JUNI 1991. - JEAN-MARC BOSMAN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG - ZULAESSIGKEIT DER KLAGE. - RECHTSSACHE C-117/91 R.

Entscheidungsgründe:

1 Jean-Marc Bosman, Berufsfußballspieler, hat mit Klageschrift, die am 23. April 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung einer am 17. April 1991 von der Kommission erlassenen Entscheidung betreffend eine Vereinbarung zwischen dieser und dem Europäischen Fußballverband (im folgenden: UEFA) über die auf die nationalen Meisterschaften anwendbaren Nationalitätsklauseln und das für den Transfer von Berufsspielern von einem Verein zu einem anderen geltende System der Transferentschädigungen beantragt, so wie sich diese Entscheidung aus der Pressemitteilung IP(91)316 der Kommission vom 18. April 1991 ergibt. Der Antragsteller hat ausserdem gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Ersatz des ihm aus dieser Entscheidung entstehenden Schadens verlangt.

2 Aus der vom Antragsteller angeführten Pressemitteilung geht hervor, daß die Verhandlungen, die zwischen der UEFA und - im Auftrag der Kommission - dem Vizepräsidenten der Kommission, Bangemann, geführt worden sind, in der Frage der Nationalitätsklauseln zu einer einvernehmlich erzielten Regelung geführt haben, nach der die nationalen Fußballverbände von der Spielzeit 1992/93 an die Aufstellung von mindestens drei ausländischen Spielern sowie zwei ausländischen Spielern, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren in dem fraglichen Land spielen, für Meisterschaftsspiele der Erstligen zulassen müssen, wobei dieses System spätestens zum Ende der Spielzeit 1996/97 auf die anderen Ligen mit Berufsspielern ausgedehnt wird. In dieser Pressemitteilung wird ausserdem darauf hingewiesen, daß im Bereich der vertraglichen Bindungen zwischen den Vereinen und den Berufsspielern ein erster Schritt hinsichtlich der Transfers getan worden sei, da sich in diesem Stadium der Verhandlungen eine Vereinbarung ergeben habe, der zufolge es jedem Berufsspieler grundsätzlich freistehen solle, nach Ablauf seines Vertrages für einen anderen Verein zu spielen, unabhängig von den üblichen Verhandlungen zwischen abgebendem und erwerbendem Verein hinsichtlich der an den abgebenden Verein zu zahlenden Entschädigungen. Die Mitteilung schließt mit der Feststellung, daß mit allen Beteiligten eingehendere Gespräche in der Frage eines "Mustervertrages" zwischen Vereinen und Berufsspielern zu führen sein würden.

3 Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am 23. April 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Antragsteller gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, der in erster Linie auf die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist. Der Antrag geht ferner dahin, der Kommission aufzugeben, für die Bekanntmachung der die Aussetzung anordnenden Entscheidung im Wege einer Pressemitteilung zu sorgen, diese Mitteilung offiziell der Cour d' appel Lüttich zur Kenntnis zu bringen, vor der ein Rechtsstreit des Antragstellers gegen den Fußballverein Lüttich und die Union royale belge des sociétés de football association anhängig ist, und diesem Gericht eine Kopie des mit der UEFA getroffenen Abkommens sowie der dieses Abkommen bestätigenden Entscheidung der Kommission zu übermitteln. Schließlich ist der Antrag darauf gerichtet, der Kommission aufzugeben, die UEFA zu verpflichten, dem Antragsteller eine Urkunde auszustellen, in der bescheinigt wird, daß er vorläufig berechtigt ist, seine Dienste jedem in der Gemeinschaft ansässigen Verein zur Verfügung zu stellen und sich in offiziellen Begegnungen von diesem Verein aufstellen zu lassen, ohne daß dieser Entschädigungen an seinen früheren Verein zu zahlen hat.

4 Die Kommission hat am 23. Mai 1991 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben und am 28. Mai 1991 mit einem gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eingereichten besonderen Schriftsatz im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, wobei sie beantragt hat, über die Einrede vorab zu entscheiden.

5 Die Kommission ist der Auffassung, die vom Antragsteller erhobene Klage sei offensichtlich unzulässig, weil die Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt werde, keine "Entscheidung", sondern eine formlose Abmachung sei, die für eine Übergangszeit getroffen worden sei. Sie legt insbesondere dar, daß die angefochtene Handlung nicht als stillschweigende "Entscheidung" über die vom Antragsteller unter anderem gegen die UEFA wegen Verletzung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag geführte Beschwerde betrachtet werden könne. Falls man annehme, daß es sich um eine "Entscheidung" handele, sei sie nicht an den Antragsteller ergangen und dieser durch sie nicht unmittelbar und individuell betroffen; sie berühre ihn nur aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als Berufsfußballspieler. Schließlich sei der Antrag auf Schadensersatz unzulässig, weil die fragliche Handlung keine verbindlichen Rechtswirkungen habe und daher keine Haftung der Kommission gegenüber dem Antragsteller auslösen könne.

6 Es ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme oder auf sonstige einstweilige Anordnungen nur zulässig ist, wenn beim Gerichtshof eine Klage, mit der der Antragsteller die Maßnahme anficht, hinsichtlich deren die Aussetzung des Vollzugs beantragt wird, oder ein Rechtsstreit, bei dem der Antragsteller Partei ist und auf den sich die beantragten einstweiligen Anordnungen beziehen, anhängig ist. Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder auf sonstige einstweilige Anordnungen kann folglich nicht stattgegeben werden, wenn die Klage, die dem Antrag zugrunde liegt, unzulässig ist.

7 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fedesa/Rat, Slg. 1988, 4121). Aus dieser Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, daß, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen hat, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist.

8 Hierzu ist zu bemerken, daß sich die Aussetzung des Vollzugs und die beantragten einstweiligen Anordnungen auf den Antrag auf Nichtigerklärung beziehen und daß auf den ersten Blick die Akte nichts enthält, was den Schluß zulässt, daß dieser Antrag zulässig ist.

9 Folglich ist in diesem Stadium des Verfahrens der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 27. Juni 1991.

Ende der Entscheidung

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