Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.1997
Aktenzeichen: C-117/96
Rechtsgebiete: RL 80/987


Vorschriften:

RL 80/987 Art. 3
RL 80/987 Art. 2 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ist der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt hat, so ist die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für die Befriedigung der Ansprüche dieses Arbeitnehmers im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates, in dem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. September 1997. - Danmarks Aktive Handelsrejsende, handelnd für Carina Mosbæk gegen Lønmodtagernes Garantifond. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Arbeitnehmer, der in einem anderen Staat als dem des Sitzes des Arbeitgebers wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt - Garantieeinrichtung. - Rechtssache C-117/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Östre Landsret hat mit Beschluß vom 27. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Mosbäk und dem Lönmodtagernes Garantifond, der nach der Richtlinie in Dänemark zuständigen Garantieeinrichtung (im folgenden: Fonds) wegen Befriedigung der aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von Frau Mosbäk nichterfuellt gebliebenen Ansprüche.

3 Frau Mosbäk, die in Dänemark wohnt, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1993 von der Gesellschaft englischen Rechts Colorgen Ltd als "commercial manager" für Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland und später auch Deutschland eingestellt.

4 Die Colorgen Ltd, die ihren Gesellschaftssitz in Warrington (England) hatte, war in Dänemark weder niedergelassen noch eingetragen, und zwar weder als Unternehmen noch in sonstiger Weise, insbesondere nicht bei der Steuer- oder der Zollverwaltung. Sie wurde in Dänemark nur durch Frau Mosbäk vertreten. Zur Erfuellung der Aufgaben von Frau Mosbäk hatte die Colorgen Ltd ein Büro angemietet.

5 Während der gesamten Dauer der Beschäftigungszeit wurde Frau Mosbäk das Arbeitsentgelt von der Colorgen Ltd unmittelbar ausbezahlt, ohne daß vom Arbeitgeber nach dänischem Recht Steuerbeträge oder Rentenversicherungs- oder andere Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden wären.

6 Im Juli 1994 wurde über das Vermögen der Colorgen Ltd das Konkursverfahren eröffnet; deren Beschäftigte, darunter auch Frau Mosbäk, wurden entlassen. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie meldete Frau Mosbäk sowohl beim Fonds als auch beim englischen Konkursverwalter der Gesellschaft einen nichterfuellten Anspruch in Höhe von 471 996 DKR an Gehalt, Provisionen und Erstattung von beruflichen Aufwendungen an.

7 Der Fonds lehnte die Begleichung der Forderung mit der Begründung ab, daß hierfür die Garantieeinrichtung des Staates des Sitzes des Arbeitgebers, hier: der National Insurance Fund, zuständig sei.

8 Am 19. Dezember 1994 erhob Frau Mosbäk gegen den Fonds Klage beim Ret Hilleröd (Dänemark).

9 Auf Antrag des Fonds wurde die Rechtssache sodann an das Östre Landsret verwiesen, das es für notwendig erachtet hat, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Stellt in einem Fall, in dem der Arbeitgeber nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, und der Arbeitgeber dort ausschließlich durch die Arbeit dieses Arbeitnehmers repräsentiert wird, die u. a. von einem vom Arbeitgeber zur Verwendung durch den Arbeitnehmer gemieteten Büroraum aus ausgeführt wird, die Garantieeinrichtung des Landes, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, oder die Garantieeinrichtung des Landes, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche sicher, die sich aus dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis ergeben?

10 Die Richtlinie soll den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz gewährleisten. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, eine Einrichtung zu schaffen, die sicherstellen soll, daß die nichterfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, befriedigt werden.

11 Artikel 1 Absatz 1 lautet:

"Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind."

12 Des weiteren bestimmt Artikel 2 Absatz 1:

"Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,

a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und

b) wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde

- entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,

- oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen."

13 Nach Artikel 3 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Garantieeinrichtungen die Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.

14 Schließlich bestimmt Artikel 5:

"Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:

a) Das Vermögen der Einrichtungen muß vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, daß es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.

b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, daß diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.

c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfuellung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen."

15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, welche Garantieeinrichtung nach Artikel 3 der Richtlinie dafür zuständig ist, die Befriedigung der Ansprüche eines Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers sicherzustellen, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt hat.

16 Die Richtlinie enthält zwar keine Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf den im Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen Fall beziehen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, daß sie nicht auf Ansprüche von Arbeitnehmern anwendbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung ihres Arbeitgebers wohnen oder ihre Berufstätigkeit ausgeuebt haben.

17 Die Richtlinie will nämlich den Arbeitnehmern, die Opfer der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers geworden sind, ein Mindestmaß an Schutz gewähren, ohne daß sie eine Beschränkung, insbesondere in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, vorsieht, die ihren Anwendungsbereich auf den Fall beschränkt, daß der Wohnort des Arbeitnehmers oder der Ort, in dem er seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, nicht mit dem Ort der Niederlassung des Arbeitgebers übereinstimmt.

18 Die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, das im übrigen die Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet und damit Sachverhalte fördert, die, wie im vorliegenden Fall, einen Auslandsbezug aufweisen, erfordert diese Auslegung der Richtlinie, die nach ihrer zweiten Begründungserwägung darauf gerichtet ist, die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede zu verringern, "die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken können".

19 Demgemäß ist die Garantieeinrichtung zu bestimmen, die für die Befriedigung der Ansprüche zuständig ist, wenn der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnorts des Arbeitnehmers oder dem des Ortes niedergelassen ist, an dem dieser seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt hat.

20 Nach der Systematik der Richtlinie muß die Garantieeinrichtung des Staates zuständig sein, in dessen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die endgültige Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist.

21 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie setzt deren Anwendung nämlich zweierlei voraus: Erstens muß ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht worden sein, und zweitens muß entweder ein Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens ergangen oder festgestellt worden sein, daß das Unternehmen stillgelegt ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht (Urteile vom 10. Juli 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-0000, Randnr. 35, und in der Rechtssache C-373/95, Maso u. a., Slg. 1997, I-0000, Randnr. 45).

22 Somit ist, wie die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission hervorgehoben haben, für das Eingreifen der mit der Richtlinie eingeführten Garantieregelung und damit für den Eintritt der Garantieeinrichtung in erster Linie die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung maßgebend, das eine Berücksichtigung der fraglichen Lohn- und Gehaltsansprüche ermöglicht.

23 In der Praxis wird die Eröffnung dieses Verfahrens in den meisten Fällen in dem Staat beantragt, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist. Das Inkrafttreten des am 23. November 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über Insolvenzverfahren (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht), dessen Artikel 3 Absatz 1 als Hauptkriterium für die Zuständigkeit auf das Gebiet abstellt, in dem "der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat", dürfte diese allgemeine Tendenz verstärken.

24 Nach Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie werden ferner die Mittel für die mit ihr geschaffene Garantieregelung von den Arbeitgebern aufgebracht werden, es sei denn, daß die Mittel in vollem Umfang durch die öffentliche Hand aufgebracht werden. Mangels anderslautender Bestimmungen in der Richtlinie entspricht es deren Systematik, daß die für die Befriedigung nichterfuellter Ansprüche der Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung diejenige ist, die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat oder jedenfalls hätte erheben müssen. Dies kann nicht die Einrichtung des Mitgliedstaats sein, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt hat, ohne daß der Arbeitgeber dort über eine gewerbliche oder sonstige Niederlassung verfügt.

25 Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie bestätigt so den Zusammenhang zwischen der Befriedigungsverpflichtung der Garantieeinrichtung und dem Ort der Niederlassung des Arbeitgebers, der im allgemeinen zur Aufbringung der Mittel für die Einrichtung beiträgt. Wie bereits in Randnummer 23 dieses Urteils hervorgehoben worden ist, ist der Staat der Niederlassung des Arbeitgebers in den meisten Fällen derjenige, in dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird.

26 Schließlich kann in dem Umstand, daß die Richtlinie kein System zum Ausgleich oder zur Erstattung von Zahlungen zwischen den Garantieeinrichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehen hat, eine Bestätigung dafür gesehen werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers den Eintritt der Garantieeinrichtung nur eines einzigen Mitgliedstaats gewollt hat, um einer unnötigen Überschneidung der nationalen Regelungen und insbesondere der Entstehung von Sachverhalten vorzubeugen, bei denen ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten die Anwendung der Richtlinie in Anspruch nehmen könnte.

27 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß, wenn der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt hat, die nach Artikel 3 der Richtlinie für die Befriedigung der Ansprüche dieses Arbeitnehmers im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates ist, in dem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Östre Landsret (Dänemark) mit Beschluß vom 27. März 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ist der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt hat, so ist die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für die Befriedigung der Ansprüche dieses Arbeitnehmers im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates, in dem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück