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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1995
Aktenzeichen: C-118/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, EG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut Art. 25 | |
Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung Art. 26 | |
EG-Vertrag Art. 169 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 30. NOVEMBER 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIEN 92/33/EWG UND 92/34/EWG - NICHTUMSETZUNG. - RECHTSSACHE C-118/95.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. April 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157, S. 1) und 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157, S. 10) nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 92/33 und Artikel 26 der Richtlinie 92/34 mussten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um diesen Richtlinien spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und die Kommission davon in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die von der Italienischen Republik zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassenen Vorschriften erhalten hatte und sie über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, nachgekommen wäre, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 12. März 1993 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äussern.
4 Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Deshalb gab die Kommission am 1. Juni 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Italienische Republik aufforderte, alle Maßnahmen zu ergreifen, um dieser innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung nachzukommen.
5 Mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik vom 20. September 1994 teilten die italienischen Stellen mit, daß die Verfahren zur Umsetzung der Richtlinien 92/33 und 92/34 gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 146/94 (legge comunitaria 1993; Gesetz über die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht 1993) im Gange seien. Da die Kommission in der Folge keine Mitteilung erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
6 In ihrer Klageschrift verweist die Kommission auf die Artikel 25 der Richtlinie 92/33 und 26 der Richtlinie 92/34 sowie auf die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 EG-Vertrag oblägen. Sie führt aus, die Italienische Republik habe nicht alle erforderlichen Maßnahmen erlassen, um den Richtlinien 92/33 und 92/34 nachzukommen; sie habe somit gegen ihre Verpflichtungen verstossen.
7 Die Italienische Republik macht geltend, die Verordnung zur Durchführung der betreffenden Richtlinien ° gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 146/94 ° sei vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vorbereitet und dem Consiglio di Stato zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die Umsetzung der Gemeinschaftsregelung in italienisches Recht stehe also unmittelbar bevor.
8 Da die Umsetzung der Richtlinien 92/33 und 92/34 nicht innerhalb der in diesen Richtlinien festgesetzten Fristen erfolgt ist, liegt die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung vor.
9 Es ist demgemäß festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 25 der Richtlinie 92/33 und aus Artikel 26 der Richtlinie 92/34 verstossen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 25 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und aus Artikel 26 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung verstossen, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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