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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: C-119/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

20. Juni 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-119/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) mit Beschluss vom 13. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2007, in dem Verfahren

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gegen

Land Hessen

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 4. Juni 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 7. Juni 2007, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-119/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Ende der Entscheidung

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