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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1992
Aktenzeichen: C-119/91
Rechtsgebiete: Verordnungen Nr. 1408/71, Verordnung Nr. 574/72, EWGV


Vorschriften:

Verordnungen Nr. 1408/71 Art. 73
Verordnung Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i
EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Übt eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder aus, so wird der Anspruch auf die in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 9. DEZEMBER 1992. - UNA MCMENAMIN GEGEN ADJUDICATION OFFICER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COURT OF APPEAL (NORTHERN IRELAND) - VEREINIGTES KOENIGREICH. - SOZIALE SICHERHEIT - FAMILIENLEISTUNGEN - ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN. - RECHTSSACHE C-119/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal in Northern Ireland hat mit Urteil vom 11. April 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 und 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) und des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 und der Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. L 160, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Una McMenamin (im folgenden: Klägerin) und dem Adjudication Officer (im folgenden: Beklagter) wegen des Umfangs des Anspruchs der Klägerin auf Familienleistungen in Nordirland.

3 Die Klägerin ist Grenzgängerin und als Lehrerin in Nordirland im Vereinigten Königreich beschäftigt; sie wohnt mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in Irland. Ihr Ehemann ist in der Republik Irland bei den Finanzbehörden beschäftigt.

4 Nach den irischen Rechtsvorschriften (Social Welfare [Consolidation] Act 1981) steht der Anspruch auf Kindergeld der Person zu, bei der das Kind gewöhnlich wohnt. Wohnt das Kind, wie im Ausgangsverfahren, bei Vater und Mutter, so steht nach dem Social Welfare (Children' s Allowances) (Normal Residence) Rules 1974 der Anspruch auf Familienleistungen der Mutter des Kindes zu.

5 Am 1. Dezember 1986 beantragte die Klägerin in Nordirland aufgrund der Child Benefit (Northern Ireland) Order 1975 in ihrer geänderten Fassung Kindergeld. Der Beklagte entschied, daß die Klägerin erst vom 2. Dezember 1985 an eine Zulage beanspruchen könne, d. h. den Betrag, der erforderlich ist, um das ihr nach den entsprechenden Rechtsvorschriften der Republik Irland zustehende Kindergeld auf die Höhe des aufgrund der Verordnung von 1975 zu zahlenden Kindergelds anzuheben. Die Klägerin erhob Klage beim Social Security Appeal Tribunal; dieses bestätigte die Entscheidung des Beklagten. Die Klägerin legte daraufhin Rechtsmittel beim Social Security Commissioner ein.

6 Der Beklagte räumte ein, daß ein von der Klägerin in der Republik Irland am 16. Juli 1979 nach den entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Landes gestellter Antrag als wirksamer Antrag auf Gewährung von Kindergeld in Nordirland anzusehen sei; der Social Security Commissioner sprach der Klägerin daher mit Zwischenentscheidung vom 26. April 1989 vom 17. Juli 1978 an (d. h. ein Jahr vor der Antragstellung) bis zum 19. Juni 1985 (dem Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 in der durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1660/85 geänderten Fasung) einen Zuschlag zum Kindergeld zu.

7 In seiner Endentscheidung vom 2. November 1989 stellte der Social Security Commissioner fest, daß die Klägerin vom 20. Juni 1985 an im Vereinigten Königreich Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe habe, da sie nach den irischen Rechtsvorschriften Empfängerin der von der Republik Irland gezahlten Familienleistungen sei und in diesem Land keine Berufstätigkeit ausübe. Demzufolge sei der Anspruch auf die vom Vereinigten Königreich gezahlten Leistungen nicht mehr ausgesetzt.

8 Nur gegen diese Entscheidung hat der Beklagte beim Court of Appeal in Northern Ireland Rechtsmittel eingelegt, da die Entscheidung des Social Security Commissioner bewirke, daß das in Frage stehende Kindergeld in vollem Umfang zu Lasten der Staatsfinanzen des Vereinigten Königreichs geht.

9 Nach Auffassung des Court of Appeal in Northern Ireland wirft der Rechtsstreit gemeinschaftsrechtliche Auslegungsprobleme auf; er hat daher das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen ausgesetzt:

1) Gelten die Worte "Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen hat" in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (in der geänderten Fassung) aufgrund der Regelung in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (die anscheinend bewirkt, daß die Klägerin so zu behandeln ist, als unterliege sie nur den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs) nicht für die Klägerin, obwohl sie nach den Rechtsvorschriften der Republik Irland (und abgesehen von dem genannten Artikel 13) die Person ist, die Anspruch auf Kindergeld hat?

2) Bewirkt der genannte Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i (in der geänderten Fassung) in Anbetracht dessen, daß der Ehemann der Klägerin in der Republik Irland eine Berufstätigkeit ausübt und nach den Rechtsvorschriften der Republik Irland Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Klägerin ihren Anspruch auf diese Leistung aus irgendeinem Grund entweder verliert oder nicht geltend machen kann, daß der Anspruch der Rechtsmittelgegnerin gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates auf Kindergeld im Vereinigten Königreich ausgesetzt wird?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht nach der Anwendung der Artikel 13 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 auf einen Fall, der wie im Ausgangsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, daß der Grenzgänger, der vom Beschäftigungsstaat Leistungen erhält, nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats ausserdem vom Wohnstaat, in dem nur sein Ehegatte arbeitet, Leistungen erhält.

12 Der Beklagte ist der Ansicht, der Fall lasse sich anhand von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 lösen. Dieser Artikel unterwerfe nämlich den Wanderarbeitnehmer den Rechtsvorschriften allein des Beschäftigungsstaats. Der Wanderarbeitnehmer unterliege also nicht mehr den Rechtsvorschriften des Wohnstaats und habe deshalb keinen Anspruch mehr auf die von den Rechtsvorschriften dieses Landes vorgesehenen Familienleistungen. Es genüge also, das Problem des Zusammentreffens des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Leistungen des Beschäftigungsstaats (aufgrund von Artikel 73) und des Anspruchs des Ehegatten auf Leistungen des Wohnstaats, in dem er arbeite, zu lösen. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission dieser Haltung angeschlossen.

13 Der Beklagte und die Kommission machen geltend, die Klägerin unterliege nach Artikel 13 den Rechtsvorschriften allein des Beschäftigungsstaats, im vorliegenden Fall des Vereinigten Königreichs, nicht aber den Rechtsvorschriften der Republik Irland, wo sie arbeite; demzufolge sei nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann Leistungsberechtigter nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, nämlich der Republik Irland. Da ihr Ehemann eine Berufstätigkeit in der Republik Irland ausübe, seien die Voraussetzungen des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 erfuellt und die vom Vereinigten Königreich gezahlten Leistungen deshalb auszusetzen.

14 Aus den Urteilen vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81 (Aubin, Slg.1982, 1991, Randnr. 11) und vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Coppola, Slg. 1983, 43, Randnr. 11) ergibt sich, daß der Grundsatz des Artikels 13, daß ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur des Beschäftigungsstaats unterliegt, nicht ausschließt, daß für einzelne Leistungen besondere Vorschriften dieser Verordnung gelten.

15 Die vorliegende Rechtssache ist also nach den Antikumulierungsvorschriften zu beurteilen, nämlich nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72, die die geeigneten Regeln enthalten, um eine Kumulierung der von den Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorgesehenen Ansprüche mit den von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorgesehenen zu verhindern.

16 Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist also zu prüfen, ob der Umstand, daß der Ehegatte des Empfängers von Familienleistungen im Sinne des Artikels 73 im Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausübt, den aus Artikel 73 folgenden Anspruch aufheben kann, obwohl der Ehegatte nicht die "Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen hat, oder... [die] Person, an die sie zu zahlen sind", im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ist.

17 Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 gehen die vom Beschäftigungsstaat gezahlten Leistungen den vom Wohnstaat gezahlten Leistungen vor, die deshalb ausgesetzt werden.

18 Wird eine Berufstätigkeit im Wohnstaat ausgeuebt, schreibt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i umgekehrt vor, daß der vom Wohnstaat gewährte Leistungsanspruch dem vom Beschäftigungsstaat gewährten Leistungsanspruch vorgeht, der deshalb ausgesetzt wird.

19 Nach dieser Vorschrift muß die Berufstätigkeit, die diese Umkehrung des Vorrangs bewirkt, "von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind", im Wohnstaat ausgeuebt werden.

20 Dieser Satzteil ist mit der Verordnung Nr. 1660/85 des Rates, die am 20. Juni 1985 in Kraft trat, eingefügt worden. Die frühere Fassung sah die Aussetzung der nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Beschäftigungsstaat geschuldeten Leistungen nur in dem Fall vor, daß der Ehegatte im Wohnstaat der Kinder eine Berufstätigkeit ausübte.

21 Im Urteil vom 3. Februar 1983 in der Rechtssache 149/82 (Robards, Slg. 1983, 171) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Aussetzungsbestimmung der früheren Fassung der Vorschrift auch dann zur Anwendung kommt, wenn der geschiedene Ehegatte im Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausübt. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt:

"[Die] Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung [muß] auf den Fall beschränkt werden, mit dem das nationale Gericht befasst ist, d. h. den Fall eines geschiedenen Ehegatten, der nicht wieder geheiratet hat und der eine Berufstätigkeit ausübt. Es ist Sache der Kommission und des Rates, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung der fraglichen Bestimmung zu ergreifen, wenn sich herausstellen sollte, daß eine solche Änderung geboten ist, damit andere Fälle befriedigend gelöst werden können" (Randnr. 19 a. E.).

22 Der Rat hat daraufhin das Wort "Ehegatte" durch den Begriff "Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen hat, oder... Person, an die sie zu zahlen sind" ersetzt.

23 Wie sich aus der dreizehnten und der vierzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1660/85 und aus den Ausführungen in Randnummer 17 des Urteils Robards ergibt, wollte der Rat die Fälle der Aussetzung von nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldeten Leistungen nicht einschränken, sondern ausdehnen. So heisst es in den Begründungserwägungen:

"Die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehene Regelung, wonach sich der Anspruch auf Familienbeihilfe aus den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Kinder ergibt, gilt nur dann, wenn es sich bei der Person, die eine Berufstätigkeit in dem betreffenden Wohnland ausübt, um den Ehegatten oder früheren Ehegatten des Arbeitnehmers handelt, gleichgültig, ob dieser Ehegatte selbst Anspruch auf die Leistung hat oder nicht.

Es hat sich herausgestellt, daß diese Regelung sich immer dann ungerecht [auswirkte], wenn die leistungsberechtigte Person, die die Berufstätigkeit ausübt, nicht oder nicht mehr der Ehegatte des Arbeitnehmers oder des früheren Arbeitnehmers war; sie ist daher so zu ändern, daß diese Ungereimtheit beseitigt wird."

24 Die Wendung "Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen hat, oder... Person, an die sie zu zahlen sind" ist also dahin zu verstehen, daß neben dem Ehegatten die Person gemeint ist, die nicht oder nicht mehr mit der Person verheiratet ist, die Leistungen nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 erhält, oder diese Person selbst, wenn nämlich das Zusammentreffen der Ansprüche auf Familienleistungen darauf beruht, daß diese Person ebenfalls im Wohnstaat arbeitet. Der Gesetzgeber hat es vorgezogen, diesen Personenkreis nicht durch eine abschließende Aufzählung, sondern anhand der gemeinsamen Eigenschaft als Empfänger von Familienleistungen im Wohnstaat zu definieren. Im übrigen heisst es im Urteil vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 168/88 (Dammer, Slg. 1989, 4553, Randnr. 16),

"daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung eine verbotene Kumulierung in dem Fall sieht, daß zwei Elternteile in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, wobei jedem Elternteil in seinem Beschäftigungsstaat Familienleistungen für denselben Familienangehörigen zustehen, und daß sie als Lösung eine Prioritätsregel in bezug auf die beiden betroffenen nationalen Rechtsvorschriften für den Fall vorsieht, daß der Familienangehörige in einem der beiden Beschäftigungsstaaten wohnt".

25 Daraus ergibt sich folgender Grundsatz: Übt eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, im Wohnstaat dieser Kinder eine Berufstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die vom Beschäftigungsstaat nach Artikel 73 geschuldeten Leistungen ausgesetzt.

26 Ausserdem ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 136, S. 28) übernommen wurde, die aus Artikel 73 folgenden Ansprüche nur teilweise ausgesetzt werden, wenn die vom Beschäftigungsstaat gezahlten Leistungen diejenigen des Wohnstaats übersteigen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer vom zuständigen Träger des Beschäftigungsstaats eine Zusatzbeihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beiträgen verlangen (Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 24/88, Georges, Slg. 1989, 1905). Im übrigen erfolgt die Aussetzung der aus Artikel 73 folgenden Ansprüche nur, wenn die Leistungen tatsächlich im Wohnstaat gezahlt werden (Urteil vom 4. Juli 1990 in der Rechtssache C-117/89, Kracht, Slg. 1990, I-2781).

27 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb wie folgt zu antworten: Übt eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder aus, so wird der Anspruch auf die in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Court of Appeal in Northern Ireland mit Beschluß vom 11. April 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Übt eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder aus, so wird der Anspruch auf die in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 und die Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 geänderten Fassung bis zur Höhe der vom Wohnstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen.

Ende der Entscheidung

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