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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1994
Aktenzeichen: C-119/92
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung Nr. 3632/85 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann, wenn er

- Rechtsvorschriften aufrechterhält, nach denen es dem Eigentümer obliegt, diese Anmeldung abzugeben - die Verwendung des in Artikel 2 der Verordnung nicht vorkommenden Begriffs des "Eigentümers" lässt nämlich Zweifel bestehen, wer befugt ist, eine Anmeldung selbst abzugeben oder abgeben zu lassen -,

- die Vertretung Zollspediteuren vorbehält, ohne - entgegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung - eindeutig die Möglichkeit der Abgabe einer Anmeldung in eigenem Namen und für fremde Rechnung vorzusehen,

- entgegen Artikel 6 der Verordnung, der zwei unterschiedliche Regelungen für die mit der Abgabe von Zollanmeldungen betrauten Angestellten einerseits und für die selbständigen Gewerbetreibenden andererseits vorsieht, für beide Personengruppen die gleiche Befähigung verlangt.

2. Eine von den gewerbsmässigen Zollspediteuren in einem Mitgliedstaat angewendete verbindliche und hinsichtlich der Mindestbeträge unabdingbare Gebührenordnung stellt keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des EWG-Vertrags dar, sofern die Importeure tatsächlich die Wahl haben, die Leistungen dieser Gewerbetreibenden in Anspruch zu nehmen oder nicht, und diese Gebühr demnach nicht zwangsläufig jedem auferlegt wird, der eine Zollanmeldung abgeben möchte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. FEBRUAR 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - ZOLLSPEDITEURE. - RECHTSSACHE C-119/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift vom 24. März 1992, die am 13. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, indem sie zum einen unter Verstoß gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38, S. 1) und Nr. 3632/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann (ABl. L 350, S. 1), Maßnahmen und Vorschriften erlassen sowie Praktiken angewendet hat, die zu einer Erschwerung der Tätigkeit des Zollanmelders führen und den italienischen Zollspediteuren eine ungerechtfertigte faktische Vorzugsstellung verschaffen, und indem sie zum anderen unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag eine verbindliche und unabdingbare Gebührenordnung für die gewerbsmässigen Leistungen der italienischen Zollspediteure genehmigt hat.

2 Artikel 2 der Verordnung Nr. 3632/85 lautet: "Die Zollanmeldung kann von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware gemäß den hierfür vorgesehenen Vorschriften bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage in den Bestimmungen vorgesehen sind, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln."

3 In Artikel 3 der Verordnung heisst es:

"(1) Wird die Zollanmeldung schriftlich abgegeben, kann die Person im Sinne des Artikels 2 diese Anmeldung unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Artikels

a) in eigenem Namen und für eigene Rechnung oder

b) in fremdem Namen und für fremde Rechnung [unmittelbare Stellvertretung] oder

c) in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung abgeben [mittelbare Stellvertretung].

(2) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) kann nur abgegeben werden, wenn die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen erlassen haben.

(3) Lässt ein Mitgliedstaat die Abgabe der Anmeldung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zu, so kann er das Recht,

a) entweder Anmeldungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung

b) oder aber Anmeldungen in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung

abzugeben, Personen vorbehalten, die als selbständige Erwerbstätige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes Zollanmeldungen abgeben."

4 Gemäß ihrem Artikel 6 Buchstabe a steht diese Verordnung den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften nicht entgegen, nach denen die Ausübung des Berufs unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 3 Personen - den Zollspediteuren - vorbehalten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt worden sind und die erforderliche berufliche Befähigung besitzen sowie die für die Ausübung des Berufs als notwendig erachtete Gewähr bieten. Gemäß Artikel 6 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten, wenn sie vorsehen, daß die Unternehmen die Abgabe von Zollanmeldungen im Namen und für Rechnung dieser Unternehmen sachkundigen Angestellten überlassen können, diese Möglichkeit vom Besitz einer angemessenen beruflichen Befähigung abhängig machen.

5 Die einschlägigen italienischen Vorschriften sind im Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 zur Genehmigung des Testo unico delle disposizioni legislative in materia doganale (GURI, Supplemento ordinario Nr. 80 vom 28. März 1973; nachstehend: Testo unico) enthalten.

6 Hinsichtlich der Vertretung des Eigentümers der Ware bestimmt Artikel 40 Absätze 1 und 2 des Testo unico folgendes:

"Immer dann, wenn die Zollbestimmungen dem Eigentümer der Ware vorschreiben, eine Anmeldung abzugeben oder bestimmte Handlungen zu verrichten oder besondere Pflichten und Normen einzuhalten, oder wenn sie ihm gestatten, bestimmte Rechte auszuüben, kann der Eigentümer durch einen Vertreter handeln.

Unbeschadet des Artikels 43 kann die Vertretung bei der Vornahme der Zollhandlungen nur einem Zollspediteur übertragen werden, der in das mit Gesetz Nr. 1612 vom 22. Dezember 1960 geschaffene Berufsregister eingetragen ist."

7 Artikel 43 Absatz 1 bestimmt:

"Die Vertretung des Eigentümers der Ware bei der Vornahme der Zollhandlungen kann auch einem nicht in das Berufsregister eingetragenen Zollspediteur übertragen werden, sofern es sich um einen Angestellten des Eigentümers handelt."

8 Für die Zollanmeldung im eigentlichen Sinn trifft Artikel 56 folgende Regelung:

"Jeder Zollhandlung muß eine Anmeldung vorausgehen, die vom Eigentümer der Ware in der in Artikel 57 vorgeschriebenen Form abzugeben ist.

Als Eigentümer der Ware gilt derjenige, der sie zur Abfertigung gestellt oder sie im Zeitpunkt des Eingangs in das Zollgebiet oder des Ausgangs aus diesem Gebiet in Besitz hat. Die Befugnis der Zollbehörden, für die Zwecke dieses Testo unico den Eigentümer der Ware festzustellen, die Gegenstand der Zollhandlungen ist, bleibt in jedem Fall unberührt."

9 Die Artikel 47 ff. des Testo unico regeln, welche Voraussetzungen die Zollspediteure hinsichtlich der Befähigung erfuellen müssen. Nach diesen Vorschriften führt der Finanzminister die Prüfungen für die Erlangung einer Konzession als Zollspediteur durch, die dann vom Finanzministerium nach Stellungnahme des Nationalen Rates der Zollspediteure erteilt wird.

10 Schließlich wird die Gebührenordnung für die gewerbsmässigen Leistungen der Zollspediteure gemäß den Artikeln 11 und 14 des italienischen Gesetzes Nr. 1612 vom 22. Dezember 1960 (GURI Nr. 4 vom 5. Januar 1961) vom Nationalen Rat der Zollspediteure festgelegt. Sie wird durch Dekret des Finanzministers genehmigt. Nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes darf für die Leistungen der Zollspediteure in keinem Fall ein geringeres oder ein höheres Entgelt als vom Nationalen Rat der Zollspediteure festgelegt erhoben werden.

11 Wie sich aus der Klageschrift ergibt, erhebt die Kommission zwei voneinander zu unterscheidende Gruppen von Rügen gegenüber der italienischen Regierung. Die ersten fünf Rügen betreffen die Unvereinbarkeit einiger Vorschriften des Testo unico mit den Verordnungen Nr. 3632/85 und Nr. 222/77 sowie die Auslegung und die Anwendung dieser Vorschriften durch die italienischen Zollbehörden. Mit ihrer sechsten und letzten Rüge erstrebt die Kommission die Feststellung, daß die Gebührenordnung für die Leistungen der Zollspediteure eine Abgabe gleicher Wirkung darstellt.

Zum Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 3632/85 und Nr. 222/77

12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die italienische Regierung betont, daß sich die Lage seit dem Erlaß des Urteils vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247) nicht geändert habe.

13 Insoweit genügt die Feststellung, daß sich dieses Urteil auf einen Verstoß gegen die Artikel 30, 34 und 52 EWG-Vertrag bezieht, daß es die Verordnung Nr. 222/77 nicht betrifft und daß es vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3632/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 erging. Die italienischen Rechtsvorschriften sind daher erneut im Hinblick auf diese neue Verordnung und die Verordnung Nr. 222/77 zu prüfen.

14 Mit der Verordnung Nr. 3632/85 sollten laut ihrer Präambel die Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Ferner steht die Verordnung, wie sich aus ihr selbst ergibt, der Beibehaltung einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, durch die die Ausübung des Berufs, Zollanmeldungen entweder in fremdem Namen oder in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung abzugeben, Zollspediteuren vorbehalten wird.

15 Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften mit den durch die Verordnung festgelegten Regeln im Einklang stehen.

Zur ersten Rüge

16 Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, die Italienische Republik habe gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 3632/85 verstossen, indem sie in Artikel 56 Absatz 1 des Testo unico vorgeschrieben habe, daß die Zollanmeldung vom "Eigentümer" der Waren abzugeben sei. Eine derartige Formulierung könne trotz der gesetzlichen Fiktion des Artikels 56 Absatz 2 des Testo unico, wonach derjenige als Eigentümer der Ware gelte, der sie zur Abfertigung gestelle oder sie im Zeitpunkt des Eingangs in das Zollgebiet oder des Ausgangs aus diesem Gebiet in Besitz habe, eine für die unmittelbare Geltung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3632/85 beeinträchtigende Ungewißheit fördern.

17 Der Argumentation der Kommission ist zuzustimmen. Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung können die italienischen Rechtsvorschriften durch die Verwendung des in der Verordnung Nr. 3632/85 nicht vorkommenden Begriffs des "Eigentümers" Zweifel bestehen lassen, wer befugt ist, eine Anmeldung selbst abzugeben oder abgeben zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1985, 427) erfordern jedoch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes in den vom Gemeinschaftsrecht geregelten Bereichen eine eindeutige Formulierung der nationalen Rechtsvorschriften, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die Gerichte in die Lage versetzt, ihre Einhaltung sicherzustellen.

18 Die erste Rüge ist demnach begründet.

Zur zweiten Rüge

19 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, die italienischen Rechtsvorschriften behielten die Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen Zollspediteuren vor, ohne ausdrücklich vorzusehen, daß eine Person eine Ware in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung anmelden könne, wie Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3632/85 dies vorschreibe. Nur die Aufnahme einer derartigen Befugnis in ihre Rechtsvorschriften ermögliche es den Mitgliedstaaten, eine der beiden in Artikel 3 Absatz 3 genannten Formen der Vertretung Zollspediteuren vorzubehalten.

20 Es ist also zunächst zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3632/85 stehen.

21 Zwar hat der Gerichtshof, wie die italienische Regierung geltend macht, in dem Urteil Kommission/Italien (a. a. O., Randnr. 14) ausgeführt, daß im italienischen Recht die Möglichkeit besteht, daß eine Person eine Ware im eigenen Namen und für fremde Rechnung anmeldet. In diesem Urteil wird jedoch nur festgestellt, daß der Umstand, daß diese Ersetzung über eine gesetzliche Fiktion, wie sie in Artikel 56 Absatz 2 des Testo unico enthalten ist, oder aber in Anwendung des Rechtsbegriffs der "mittelbaren Stellvertretung" möglich wird, nicht als maßgebendes Indiz dafür betrachtet werden kann, daß die betreffenden Formalitäten die gleiche Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen haben.

22 Dagegen geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Würdigung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag, sondern um die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3632/85.

23 Nach dieser Bestimmung kann eine Anmeldung in eigenem Namen und für fremde Rechnung nur abgegeben werden, wenn die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen erlassen haben.

24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3632/85 den Zollspediteuren eine der beiden in Artikel 3 Absatz 1 genannten Formen der Vertretung nur unter der Voraussetzung vorbehalten kann, daß er die Vertretung in eigenem Namen und für fremde Rechnung zulässt.

25 Da die Artikel 40 Absatz 2 und 43 Absatz 1 des Testo unico die Vertretung Zollspediteuren vorbehalten, hätten die italienischen Rechtsvorschriften die Vertretung in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung klar und eindeutig gestatten müssen.

26 Die gesetzliche Fiktion des Artikels 56 Absatz 2 des Testo unico erfuellt jedoch auch diese Anforderung nicht. Wie in Randnummer 17 ausgeführt, lässt die Verwendung des Begriffs "Eigentümer" Zweifel bestehen, wer befugt ist, eine Anmeldung selbst abzugeben oder abgeben zu lassen.

27 Es ist demnach festzustellen, daß die zweite Rüge begründet ist, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob die Beschwerden, auf die sich die Kommission zur Untermauerung ihrer Argumentation beruft, berücksichtigt werden können.

Zur dritten Rüge

28 Mit ihrer dritten Rüge macht die Kommission geltend, der Testo unico diskriminiere juristische Personen gegenüber natürlichen Personen, weil die Erstgenannten keine Anmeldung in eigenem Namen und für eigene Rechnung abgeben könnten. Da sie im Aussenverhältnis nur vertreten durch natürliche Personen handeln könnten, seien sie im italienischen System gezwungen, die Leistungen von Zollspediteuren in Anspruch zu nehmen.

29 Hierzu ist festzustellen, daß sich die Vertretung einer juristischen Person durch ihre gesetzlichen Vertreter von der im Testo unico vorgesehenen Vertretung unterscheidet. Eine Gesellschaft, die in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelt, muß nämlich notwendig durch eine natürliche Person handeln. Diese Art der Vertretung darf nicht mit der Vertretung im zollrechtlichen Sinn verwechselt werden.

30 Da sich aus dem Testo unico nicht ergibt, daß er eine Gesellschaft daran hindert, in eigenem Namen und für eigene Rechnung durch eine sie gesetzlich vertretende Person zu handeln, ist die dritte Rüge der Kommission zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge

31 Mit ihrer vierten Rüge wendet sich die Kommission dagegen, daß die Artikel 47 ff. des Testo unico für die Angestellten und die selbständigen Gewerbetreibenden die gleichen Vorausetzungen für die Ermächtigung zur Berufsausübung festlegten. Die für die Angestellten vorgeschriebenen Voraussetzungen gingen über eine blosse Feststellung einer angemessenen beruflichen Befähigung, wie sie in Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3632/85 vorgesehen sei, hinaus. Diese Auslegung wird von der italienischen Regierung nicht in Zweifel gezogen; diese weist jedoch darauf hin, daß die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Befähigung für beide Personengruppen in gleicher Weise vorgenommen werde.

32 Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 3632/85 können Selbständige zur berufsmässigen Abgabe von Zollanmeldungen nur ermächtigt werden, wenn sie die erforderliche berufliche Befähigung besitzen und die notwendige Gewähr bieten, während für Angestellte nur die Feststellung einer angemessenen beruflichen Befähigung vorgesehen ist.

33 Folglich gelten für den Erwerb der beruflichen Befähigung zwei unterschiedliche Regelungen; diese Unterscheidung muß in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

34 Die Italienische Republik hat also gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 3632/85 verstossen, indem sie selbständige Gewerbetreibende und Angestellte den gleichen Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Berufsausübung unterwirft.

Zur fünften Rüge

35 Die fünfte Rüge betrifft die Zollanmeldungen im Versandverfahren nach der Verordnung Nr. 222/77. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung kann eine Versandanmeldung vom Hauptverpflichteten oder von seinem befugten Vertreter unterzeichnet und einer Abgangszollstelle vorgelegt werden. Nach Angaben der Kommission verweigern die italienischen Zollbehörden jedoch die Eintragung von Anmeldungen dieser Art mit der Begründung, nur die italienischen Zollspediteure könnten diese Formalitäten vornehmen.

36 In ihrer Erwiderung führt die Kommission zur Begründung ihrer Rüge aus, Artikel 238 Absatz 2 des Testo unico stelle das gemeinschaftliche Versandverfahren den in Artikel 55 genannten zollrechtlichen Vorgängen gleich. Ferner ergebe sich aus Artikel 55, der für alle zollrechtlichen Vorgänge auf die in Artikel 56 geregelte Zollanmeldung verweise, daß die Versandverfahren unter die allgemeine Regelung der Zollanmeldung und damit der Vertretung in Zollsachen fielen. Folglich sei die Inanspruchnahme der Zollspediteure auch für die Versandverfahren vorgeschrieben.

37 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die behauptete Vertragsverletzung beweisen muß (Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 6).

38 Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme auf eine Beschwerde eines Unternehmens und auf die Bestätigung des deutschen Wirtschaftsministers gestützt, daß andere Unternehmen die gleichen Schwierigkeiten wie dieses Unternehmen gehabt hätten. In ihrer Klageschrift hat sich die Kommission sodann auf "zahlreiche Beschwerden" berufen, ohne irgendwelche Beweise für diese vorzulegen. Da diese Beschwerden der italienischen Regierung nicht übermittelt wurden, die im übrigen behauptet, deren Inhalt nicht zu kennen, können sie vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

39 Im Hinblick auf die Gleichstellung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit den in Artikel 55 des Testo unico genannten zollrechtlichen Vorgängen ist im Anschluß an die Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen darauf hinzuweisen, daß diese gemäß Artikel 238 Absatz 2 des Testo unico nur die Sanktionen und alle anderen in den Gemeinschaftsverordnungen nicht vorgesehenen und nicht geregelten Gesichtspunkte betrifft.

40 Da Artikel 238 nur für Sachverhalte auf Artikel 55 des Testo unico verweist, die in den Gemeinschaftsverordnungen nicht geregelt sind, fallen die gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht unter die allgemeine Regelung des Testo unico für Zollanmeldungen, sondern unmittelbar unter die Regelung der Verordnung Nr. 222/77 selbst.

41 Die fünfte Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag

42 Die Kommission macht geltend, die Gebührenordnung der Zollspediteure, die vom Nationalen Rat der Zollspediteure, dessen Befugnisse in dem Gesetz vom 22. Dezember 1960 geregelt seien, festgelegt und vom Finanzminister durch Dekret genehmigt werde, stelle eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag dar, da sie verbindlich und hinsichtlich der Mindestbeträge unabdingbar sei. Die Kommission ist insoweit der Auffassung, die Zollspediteure besässen ein faktisches Monopol für die Zollanmeldung.

43 Die Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag verbieten es, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben.

44 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) liegt die Rechtfertigung für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung darin, daß finanzielle Belastungen, die den Waren wegen oder aus Anlaß des Überschreitens der Grenzen auferlegt werden, den freien Warenverkehr behindern. Folglich stellt jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, so gering sie auch sein mag, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, falls sie kein Zoll in eigentlichem Sinn ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag dar, und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Staat erhoben wird. Die Belastung ist dann nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung zu qualifizieren, wenn sie ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, das in der Höhe diesem Dienst angemessen ist.

45 Es muß also geprüft werden, ob die fraglichen Gebühren eine finanzielle Belastung darstellen, die von jedem, der eine Zollanmeldung abgeben möchte, in der Weise einseitig erhoben wird, daß sie den Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird.

46 In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission dazu ausgeführt, daß von Angestellten von Privatfirmen oder von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung abgegebene Anmeldungen als von Zollspediteuren im weiteren Sinn abgegeben anzusehen seien, da diese Personen wegen der erforderlichen Sachkunde und ihrer Tätigkeit mit den gewerbsmässigen Zollspediteuren gleichgesetzt werden könnten. Auf eine vom Gerichtshof in der Sitzung gestellte Frage hat die Kommission jedoch eingeräumt, daß für diese Personen, die 22 % aller Anmeldungen abgäben, die Gebührenordnung nicht gelte. Folglich besteht für den Importeur, der nicht zur Einschaltung eines gewerbsmässigen Spediteurs verpflichtet ist, eine echte Wahlmöglichkeit; die Gebühr wird demnach nicht zwangsläufig jedem auferlegt, der eine Zollanmeldung abgeben möchte.

47 Unter diesen Umständen können die streitigen Gebühren nicht als Abgaben gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag qualifiziert werden. Folglich ist die Vertragsverletzung in diesem Punkt nicht nachgewiesen.

48 Nach alledem hat die Italienische Republik insofern gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann, verstossen, als sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, nach denen es dem Eigentümer obliegt, diese Anmeldung abzugeben, und sie die Vertretung Zollspediteuren vorbehalten hat, ohne eindeutig die Möglichkeit der Abgabe einer Anmeldung in eigenem Namen und für fremde Rechnung vorzusehen. Die Italienische Republik hat ferner gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 dieser Verordnung verstossen, indem sie bei Angestellten, die mit der Abgabe der Zollanmeldungen betraut sind, die gleiche Befähigung verlangt wie bei selbständigen Gewerbetreibenden.

49 Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Italienische Republik und die Kommission teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat insofern gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann, verstossen, als sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, nach denen es dem Eigentümer obliegt, diese Anmeldung abzugeben, und als sie die Vertretung Zollspediteuren vorbehalten hat, ohne eindeutig die Möglichkeit der Abgabe einer Anmeldung in eigenem Namen und für fremde Rechnung vorzusehen. Die Italienische Republik hat ferner gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 dieser Verordnung verstossen, indem sie bei Angestellten, die mit der Abgabe der Zollanmeldungen betraut sind, die gleiche Befähigung verlangt wie bei selbständigen Gewerbetreibenden.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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