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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.1990
Aktenzeichen: C-12/89
Rechtsgebiete: Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern


Vorschriften:

Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 74
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Leistungen, mit denen Familien geholfen werden soll, die Unterhaltskosten für ihre Kinder zu bestreiten, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung des 21. Lebensjahres arbeitslos sind, fallen unter die Definition der "Familienleistungen" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71.

2. Artikel 74 der Verordnung Nr. 1408/71 soll verhindern, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen deshalb ablehnen kann, weil die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in einem anderen als dem diese Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen. Eine solche Ablehnung könnte nämlich den EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen. Eine Voraussetzung, wonach die Begründung des Anspruchs auf bestimmte Familienleistungen davon abhängt, daß das Kind des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem die Leistungen gewährenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht, und die nur erfuellt werden kann, wenn das Kind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt, fällt daher in den Geltungsbereich von Artikel 74. Diese Voraussetzung ist folglich als erfuellt anzusehen, wenn das Kind als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem es wohnt.

( Die Begründung dieses Urteils unterscheidet sich nicht von derjenigen des die Auslegung des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffenden Urteils vom selben Tage : Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-228/88, Bronzino, Slg. 1990, S. 0000 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1990. - ANTONIO GATTO GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESSOZIALGERICHT - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT - ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN, WENN DAS NATIONALE RECHT DES BESCHAEFTIGUNGSTAATS DIE ERFUELLUNG DER ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN IM INLAND VERLANGT. - RECHTSSACHE C-12/89.

Tenor:

Artikel 74 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, ist wie folgt auszulegen : Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt.

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