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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.1995
Aktenzeichen: C-12/95 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 168 a
EG-Vertrag Art. 185
EG-Satzung Art. 50
Verfahrensordnung § 107 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAERZ 1995. - TRANSACCIONES MARITIMAS SA (TRAMASA), MAKUSPESCA SA UND RECURSOS MARINOS SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ IN EINEN VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG. - RECHTSSACHE C-12/95 P

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtsmittelführerinnen haben mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R eingelegt, mit dem einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 2 der Entscheidungen C(94) 670/3, C(94) 670/2 und C(94) 670/1 der Kommission vom 24. März 1994, mit denen die jeder Rechtsmittelführerin bewilligte Gemeinschaftsbeihilfe für ein Vorhaben des Baus eines Fischereifahrzeugs gestrichen worden war, stattgegeben wurde.

2 In dem angefochtenen Beschluß wird der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsstreit wie folgt dargestellt:

"6 Die Antragstellerinnen sind Unternehmen, deren satzungsmässiger Gegenstand die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Fischerei ist und die alle denselben Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer haben. Die Transacciones Marítimas SA (Tramasa) wurde im April 1984 gegründet; die Makuspesca SA und die Recursos Marinos SA wurden im November 1986 gegründet.

7 Mit der Entscheidung C(87) 2200/137 vom 21. Dezember 1987, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) erlassen wurde, bewilligte die Kommission der Firma Tramasa eine Beihilfe von 39 283 091 PTA für den Bau eines Fischereifahrzeugs namens 'Tiburón III'. Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 112 237 000 PTA. Dieser Betrag lag unter den Gesamtkosten des Vorhabens, die sich auf 126 500 000 PTA beliefen. Wie in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehen, wurde auch von den spanischen Behörden eine Beihilfe für den Bau des Schiffes 'Tiburón III' gewährt.

8 Am 6. April 1988 beantragte die Firma Tramasa bei der Kommission die Auszahlung eines Teilbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der mit dem Bau beauftragten Werft vom 15. März 1988, in der die Zahlung von 51 % des Gesamtinvestitionsbetrags bescheinigt wurde. Die Kommission zahlte diesen Teilbetrag am 12. Juli 1988 aus. Am 25. Oktober 1988 beantragte die Firma Tramasa bei der Kommission auf der Grundlage einer Rechnung der Werft, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes bescheinigt wurde, den Restbetrag der Beihilfe auszuzahlen. Die Kommission nahm diese Auszahlung am 4. April 1989 vor.

9 Am 9. Oktober 1989 verkaufte die Firma Tramasa das Schiff 'Tiburón III' zum Preis 112 857 453 PTA.

10 Mit der Entscheidung C(89) 632/73 vom 26. April 1989, die in Anwendung der Verordnung Nr. 4028/86 der Kommission erlassen wurde, bewilligte die Kommission der Recursos Marinos SA eine Beihilfe von 107 570 097 PTA für den Bau eies Fischereifahrzeugs namens 'Acechador'. Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 307 344 850 PTA. Dieser Betrag lag unter den Gesamtkosten des Vorhabens, die sich auf 322 300 000 PTA beliefen. Wie in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehen, wurde auch von den spanischen Behörden eine Beihilfe für den Bau des fraglichen Schiffes gewährt.

11 Am 10. Mai 1989 beantragte die Recursos Marinos SA bei der Kommission die Auszahlung eines Teilbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 2. Mai 1989, in der die Zahlung von 94 % des Gesamtinvestitionsbetrags bescheinigt wurde. Am 28. Juli 1989 zahlte die Kommission diesen Teilbetrag aus. Am 21. November 1989 beantragte die Recursos Marinos SA bei der Kommission auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 4. Oktober 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes bescheinigt wurde, den Restbetrag der Beihilfe auszuzahlen. Die Kommission nahm diese Auszahlung am 28. November 1989 vor.

12 Im Mai 1990 verkaufte die Recursos Marinos SA das Schiff 'Acechador' zum Preis 175 000 000 PTA.

13 Mit der Entscheidung C(89) 632/47 vom 26. April 1989, die in Anwendung der Verordnung Nr. 4028/86 erlassen wurde, bewilligte die Kommission der Makuspesca SA eine Beihilfe von 79 934 630 PTA für den Bau eines Fischereifahrzeugs namens 'Makus'. Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 214 070 374 PTA. Dieser Betrag lag unter den Gesamtkosten des Vorhabens, die sich auf 217 250 000 PTA beliefen. Wie in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehen, wurde auch von den spanischen Behörden eine Beihilfe für den Bau des Schiffes gewährt.

14 Am 5. Juni 1989 beantragte die Makuspesca SA bei der Kommission unter Vorlage einer Rechnung der Werft vom 8. Februar 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes bescheinigt wurde, die Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe. Die Kommission zahlte diese Beihilfe am 8. Juni 1989 aus.

15 Im Juli 1982 verkaufte die Firma Makuspesca SA das Schiff 'Makus'.

16 Zwischen dem 25. und dem 31. März 1990 nahmen die Dienststellen der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 46 der Verordnung Nr. 4028/86 Betrtiebsprüfungen bei den Antragstellerinnen vor, um die Verwendung der gewährten Beihilfen zu kontrollieren. Diese Prüfungen bezogen sich insbesondere auf die Buchführung der Antragstellerinnen. Aufgrund dieser Inspektionsbesuche führten die Dienststellen der Intervención General de la Administración del Estado (spanischer Rechnungshof) auf Antrag der Kommission im Mai 1990 Betriebsprüfungen in den drei Unternehmen durch. Aus den aufgrund dieser Prüfungen erstellten Berichten ergibt sich u. a., daß die amtliche Anerkennung der Buchführung der betroffenen Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 1987 versagt worden war sowie daß die Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1988 innerhalb der im spanischen Recht vorgesehenen Frist und die für 1989 nach Ablauf dieser Frist amtlich anerkannt worden war. Aufgrund dieser Betriebsprüfungen erließen die spanischen Behörden Entscheidungen, durch die die gewährten Beihilfen gekürzt wurden und die Erstattung der zuviel gezahlten Beträge angeordnet wurde.

17 Wie sich aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken und den Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerinnen bei der Anhörung vom 9. August 1990 ergibt, ist die Recursos Marinos SA abgewickelt worden und haben die beiden anderen Antragstellerinnen in den letzten beiden Wirtschaftsjahren keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeuebt."

3 Durch Artikel 1 der Entscheidungen C(94) 670/3, C(94) 670/2 und C(94) 670/1 vom 24. März 1994 werden die erwähnten Gemeinschaftsbeihilfen gestrichen. In Artikel 2 dieser Entscheidungen hat die Kommission die Wiedereinziehung der gewährten Beihilfen angeordnet.

4 Am 15. Juni 1994 erhoben die Rechtsmittelführerinnen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidungen beim Gericht erster Instanz. Am 6. Juli 1994 beantragten die Rechtsmittelführerinnen gemäß Artikel 185 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 2 der Entscheidungen. Der Präsident des Gerichts erster Instanz hat mit dem angefochtenen Beschluß die drei Rechtssachen zu gemeinsamem Verfahren der einstweiligen Anordnung verbunden (Nr. 1 des Tenors), den Vollzug des Artikels 2 der Entscheidungen ausgesetzt (Nr. 2 des Tenors) und diese Aussetzung des Vollzugs davon abhängig gemacht, daß die Antragstellerinnen für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage eine Bankbürgschaft in Höhe des Gesamtbetrags der gewährten Beihilfen stellen (Nr. 3 des Tenors).

5 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung der letztgenannten Nummer des Tenors des angefochtenen Beschlusses.

6 Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen insgesamt stattzugeben und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

7 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1995 haben die Rechtsmittelführerinnen beantragt, ihnen gemäß Artikel 117 § 1 der Verfahrensordnung zu gestatten, eine Erwiderung zu dem Zweck einzureichen, zu bestimmten Tatsachen und Unterlagen Stellung zu nehmen, auf die sich die Kommission erstmals in ihrer Rechtsmittelbeantwortung berufen habe. Die Rechtsmittelführerinnen rügen einen schweren Verfahrensfehler, durch den ihnen das rechtliche Gehör entzogen werde, da diese Tatsachen und Unterlagen nicht rechtzeitig im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz angeführt worden seien.

8 Die Tatsachen, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen beziehen, und die von der Kommission zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegten Unterlagen sind für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel unerheblich. Daher besteht kein Anlaß, die von den Rechtsmittelführerinnen beantragte Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.

9 Da das schriftliche Vorbringen der Parteien alle für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel erforderlichen Angaben enthält, ist es nicht erforderlich, ihnen Gelegenheit zu mündlichen Ausführungen zu geben.

10 Die Rechtsmittelführerinnen rügen in der Rechtsmittelschrift, daß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung bei der Festsetzung der Höhe der Bankbürgschaft gegen die Grundsätze eines wirksamen Rechtsschutzes und der Verhältnismässigkeit verstossen habe, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam und von der Gemeinschaftsrechtsprechung als implizit in den Artikeln 185 EG-Vertrag und 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz enthalten anerkannt worden seien.

11 Zum erstgenannten Grundsatz tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, daß die Anordnung einer Sicherheitsleistung, deren Erbringung unmöglich sei, den Anspruch auf Rechtsschutz aushöhle und gegen Artikel 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verstosse, der es zwar erlaube, die Aussetzung des Vollzugs von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, jedoch vorschreibe, daß dies "nach Maßgabe der Umstände" zu erfolgen habe. Keines der Unternehmen könne eine Bankbürgschaft in einer Höhe erhalten, die seine Eigenmittel übersteige; dies gelte auch für ihre Aktionäre, deren Vermögenssituation es ihnen nicht erlaube, eine solche Bürgschaft zu bekommen.

12 Bei der Beurteilung der Fähigkeit eines Unternehmens, eine Bankbürgschaft zu stellen, können nicht nur die Situation des Unternehmens, das diese Bürgschaft zu stellen hat, sondern auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter und die Mittel berücksichtigt werden, über die die Unternehmensgruppe, dem das Unternehmen angehört, insgesamt verfügt (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, und T-301/94 R, Laakmann Karton/Kommission, Slg. 1994, II-0000 und II-0000).

13 Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung durfte daher untersuchen, ob die Rechtsmittelführerinnen über andere Mittel als ihr Eigenkapital verfügen, um die Bankbürgschaft zu erhalten.

14 Aus Randnummer 4 des angefochtenen Beschlusses geht insoweit hervor, daß der Präsident des Gerichts erster Instanz die Rechtsmittelführerinnen bei der Anhörung aufgefordert hat, eine Reihe von Informationen über ihre Satzungen sowie über ihre rechtliche und wirtschaftliche Lage und ihre Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu übermitteln. Ferner sind sie dazu aufgefordert worden, sich zu äussern, ob sie eine Bankbürgschaft für den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen stellen könnten.

15 Die Rechtsmittelführerinnen haben darauf mit Schriftsatz vom 26. August 1994 geantwortet, in dem sie auf die Schwierigkeit verwiesen, eine Bankbürgschaft zu erhalten. Sie haben jedoch nichts vorgebracht, was die Unmöglichkeit, eine solche Bankbürgschaft zu erhalten, belegen würde.

16 Daher hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht gegen den Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes verstossen, als er entschied, daß er von den Rechtsmittelführerinnen eine Bankbürgschaft in einer ihre Eigenmittel übersteigenden Höhe verlangen konnte.

17 Zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, daß die Möglichkeit, den Antragsteller zur Sicherheitsleistung zu verpflichten, ein geeignetes Mittel zur Abwendung des Schadens sei, den die beantragte Aussetzung der Gegenpartei verursachen könnte, nicht aber eine selbständige Schutzmaßnahme für den Antragsgegner. Daher handele es sich bei dem Interesse der Kommission, dessen Schutz das Gericht erster Instanz als Ausgleich für die Aussetzung als angebracht erachten könne, um das Interesse daran, daß sich die Möglichkeiten der Vollstreckung der ausgesetzten Entscheidung nicht verschlechterten, nicht dagegen um das Interesse an einer Verbesserung der Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber ihrer gegenwärtigen Rechtsposition. Hierzu sei auszuführen, daß die Kommission im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß Artikel 192 EG-Vertrag nur die Vollstreckung in die Aktiva der Gesellschaft beantragen könne, die Adressatin der Entscheidung sei, und zwar nur in Höhe eines Betrages, der deren Eigenmittel nicht übersteige.

18 Die Rechtsmittelführerinnen schließen daraus, daß der angefochtene Beschluß dadurch gegen Artikel 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verstossen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der diesem Artikel zugrunde liege, verletzt habe, daß darin die Stellung einer Bankbürgschaft für einen höheren Betrag als ihre Eigenmittel zur Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs gemacht worden sei.

19 Diesem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann nicht gefolgt werden.

20 Der Artikel 2 der einzelnen Entscheidungen der Kommission ordnet die Wiedereinziehung der gesamten Beihilfen an, die die Unternehmen, die Adressaten der Entscheidungen sind, erhalten haben.

21 Indem der Vollzug der genannten Bestimmungen bis zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die Klage ausgesetzt wird, verbietet der angefochtene Beschluß nicht nur vorläufig die Zwangsvollstreckung aus den Entscheidungen der Kommission, sondern schließt darüber hinaus jede Möglichkeit aus, auf einem anderen rechtlichen Weg die Wiedereinziehung der gesamten durch diese Entscheidungen gestrichenen Beihilfen vorzunehmen.

22 Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat festgestellt, daß tatsächlich die Gefahr bestehe, daß die Kommission bei Abweisung der Klagen keine ausreichenden Aktiva für die Erlangung der Erstattung der streitigen Beihilfen mehr vorfinden würde, wenn sie das Ende des Hauptsachverfahrens abwarten müsste. Daher hat er entschieden, daß die Vollstreckung des Beschlusses zum Zweck der Wahrung des Gemeinschaftsinteresses von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig zu machen ist, durch die eine eventuelle Erstattung der erhaltenen Beihilfen gesichert wird.

23 Auf diese Weise hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine Abwägung der Interessen der beiden Parteien vorgenommen, um die Wirksamkeit der Entscheidung zur Hauptsache sowohl für den Fall, daß der Klage stattgegeben wird, als auch für den Fall, daß sie abgewiesen wird, zu gewährleisten.

24 Diese Abwägung steht im Einklang mit Artikel 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und verletzt in keiner Weise den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

25 Daher ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen worden sind, sind sie zur Tragung der Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Die Transacciones Marítimas, SA (Tramasa), die Makuspesca, SA, und die Recursos Marinos, SA, tragen die gesamten Kosten dieses Verfahrens.

Luxemburg, den 7. März 1995

Ende der Entscheidung

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