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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: C-120/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 96/59/EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EGV Art. 226 | |
Richtlinie 96/59/EG | |
Verfahrensordnung Art. 78 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 9. September 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Streichung. - Rechtssache C-120/01.
Parteien:
In der Rechtssache C-120/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan und C. O'Rourke als Bevollmächtigte im Beistand von N. Hyland, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) verstoßen hat, dass es die in den Artikeln 11 und 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Pläne, Grundzüge einer Regelung und Zusammenfassungen nicht bis zum 16. September 1999 ausgearbeitet und der Kommission mitgeteilt hat,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mischo
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit am 16. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) verstoßen hat, dass es die in den Artikeln 11 und 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Pläne, Grundzüge einer Regelung und Zusammenfassungen nicht bis zum 16. September 1999 ausgearbeitet und ihr mitgeteilt hat.
2 Mit am 17. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben vom 15. Juli 2002 hat die Kommission dem Gerichtshof nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme.
3 Irland hat nicht innerhalb der festgesetzten Frist zu dieser Klagerücknahme Stellung genommen.
4 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 3 der Verfahrensordnung ist zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Die Rechtssache C-120/01 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Irland tragen ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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