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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: C-120/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 1222/94


Vorschriften:

EG Art. 243
Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

9. November 2006

"Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Ausfuhranmeldung - Fehlende Belege - Andere Formen des Nachweises"

Parteien:

In der Rechtssache C-120/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2005, in dem Verfahren

Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i. L.

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet und U. Lõhmus (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch Rechtsanwältin C. Esser,

- des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch G. Seber als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juni 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 136, S. 5), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABl. L 30, S. 24) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1222/94).

2 Die vorgelegten Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i. L. (im Folgenden: Schulze) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Rückforderung einer Erstattung für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Rechtlicher Rahmen

3 Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse finden sich in verschiedenen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) und in der Verordnung Nr. 1222/94.

4 Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87 regelt die Modalitäten der Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Ausfuhrerstattungen und die hierfür zu verhängenden Sanktionen; er sieht vor, dass im Fall höherer Gewalt bestimmte Sanktionen entfallen. Nach Artikel 11 Absatz 3 ist der Begünstigte, wenn ihm eine Erstattung unrechtmäßig gewährt wurde, u. a. verpflichtet, den unrechtmäßig erhaltenen Betrag zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

5 Die zehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1222/94 lautet: "Es muss ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Exporteur bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden gegenüber die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse erklären muss. Es bleibt den zuständigen Behörden überlassen, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen."

6 Aus Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 geht hervor, dass diese Verordnung insbesondere auf die in ihrem Anhang A aufgeführten Grunderzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse aus deren Verarbeitung, die in ihren Anhängen B und C aufgeführt und als "Waren" bezeichnet werden, Anwendung findet.

7 In Artikel 2 der Verordnung Nr. 1222/94 heißt es, dass sich "[d]ie Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ... durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz [ergibt]".

8 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1222/94 sieht vor:

"Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zum Herstellen der ausgeführten Ware verwendet worden sind. Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens dieser Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.

Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.

Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern.

..."

9 Leb- und Honigkuchen sind Erzeugnisse, die unter Anhang B der Verordnung Nr. 1222/94 fallen. Bei ihrer Ausfuhr ist das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung anwendbar.

10 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 sieht ein System zur Kontrolle der Ausfuhrerstattungen vor, das auf dem Grundsatz der Erklärung des Ausführers beruht. Artikel 7 Absätze 1 und 2 sieht vor:

"(1) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.

Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.

Der Antragsteller muss den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.

(2) Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

..."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 Im Jahr 1996 führte Schulze Leb- und Honigkuchen in verschiedene Drittländer aus und beantragte eine Ausfuhrerstattung für die in diesen Waren enthaltenen Grunderzeugnisse. In ihren Erstattungsanträgen nahm Schulze hinsichtlich der erstattungsfähigen Grunderzeugnisse auf die dem Hauptzollamt übermittelten Herstellererklärungen über die Herstellungsformeln Bezug.

12 Durch einen Großbrand im Mai 1997 wurden die Produktionsstätten sowie die Verwaltungsabteilungen von Schulze weitgehend zerstört. Im Juli desselben Jahres stellte Schulze den Betrieb ein.

13 Nach einer im Oktober 1999 durchgeführten Prüfung forderte das Hauptzollamt mit Berichtigungsbescheiden vom 28. August 2000 von Schulze auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 26 174,84 DM zurück. Das Hauptzollamt begründete seine Entscheidung damit, dass Schulze nicht die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 zur Überprüfung der Herstellererklärungen erforderlichen Informationen und Unterlagen beigebracht habe. Die Erstattungsgewährung stehe jedoch unter dem Vorbehalt einer Bestätigung des Ausfuhrerstattungsanspruchs durch eine spätere Prüfung der erstattungsrelevanten Unterlagen.

14 Schulze legte gegen diese Rückforderung der Erstattung Einspruch ein und begründete diesen mit dem Brand in ihren Räumen, der die vom Hauptzollamt verlangten Unterlagen zerstört habe. Ihr Einspruch wurde am 5. Mai 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie ihrer Nachweispflicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 nicht nachgekommen sei; auf höhere Gewalt könne sie sich nicht berufen.

15 Daraufhin erhob Schulze am 5. Juni 2003 Klage zum Finanzgericht Hamburg, mit der sie die Rückforderung der Ausfuhrerstattungen, die zu Recht gewährt worden seien, anfocht.

16 Das Finanzgericht Hamburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann von dem in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 vorgesehenen urkundlichen Nachweis abgesehen und dem Ausführer gestattet werden, den Nachweis über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse durch andere Beweismittel zu erbringen, wenn dem Ausführer aus Gründen höherer Gewalt die Beibringung der produktionsbezogenen Unterlagen nicht (mehr) möglich ist?

Führt der Gesichtspunkt der höheren Gewalt auch zu einer Reduzierung des Beweismaßstabs in dem Sinne, dass der Ausführer die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse lediglich glaubhaft zu machen oder plausibel darzulegen hat?

Zu den Vorlagefragen

17 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 es den nationalen Behörden verwehrt, eine andere Form des Nachweises zu akzeptieren, wenn ein Ausführer - ggf. aufgrund höherer Gewalt - nicht in der Lage ist, den urkundlichen Nachweis über die Mengen der für die Herstellung einer ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse zu erbringen.

18 Mit der Verordnung Nr. 1222/94 wird nach ihrer zehnten Begründungserwägung ein Kontrollsystem für Anträge auf Ausfuhrerstattung errichtet, das im Wesentlichen auf dem Grundsatz beruht, dass der Ausführer bei der Ausfuhr den zuständigen Behörden gegenüber die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse erklären muss. Es bleibt diesen Behörden überlassen, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen.

19 Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 1222/94 wird der zu gewährende Erstattungsbetrag, wenn die Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten, die gleichermaßen von dieser Verordnung erfasst werden, auf der Grundlage der für die Herstellung dieser ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse berechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-542/03, Milupa, Slg. 2005, I-3989, Randnr. 21).

20 Allerdings ist in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 ein besonderes Verfahren für Waren vorgesehen, die nach einer festgelegten Herstellungsformel hergestellt werden. Bei diesen wird der Erstattungsbetrag mit Zustimmung der nationalen Behörden auf der Grundlage der anhand der Herstellungsformel festgelegten Mengen berechnet.

21 Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 wird die Gewährung von Ausfuhrerstattungen auf der Grundlage einer Erklärung des Ausführers kontrolliert. In dieser Erklärung muss der Ausführer, wenn die Zusammensetzung der Waren in Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung festgelegt wurde, darauf hinweisen.

22 Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 muss der Ausführer zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den zuständigen Behörden zweckdienlich erscheinen. Nach Unterabsatz 4 wenden diese Behörden überdies alle Kontrollmittel an, die zur Überprüfung der entsprechenden Angaben geeignet sind.

23 Diese Bestimmungen sollen den zuständigen Behörden ermöglichen, die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Ausfuhrerstattung zu überprüfen und deren Betrag festzusetzen.

24 Fehlt es an einer Erklärung oder ausreichenden Unterlagen oder Auskünften zur Stützung der Erklärung des Ausführers, so kann dieser keine Erstattung beanspruchen und muss sie, wenn er sie bereits erhalten hat, nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87, auf den Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 verweist, zurückzahlen.

25 Allerdings sieht die Verordnung Nr. 1222/94 für die zur Stützung der Angaben in der Ausfuhrerklärung vorgelegten Nachweise kein besonderes Formerfordernis vor. Außerdem geht aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 dieser Verordnung in Verbindung mit ihrer zehnten Begründungserwägung hervor, dass es die zuständigen Behörden für zweckdienlich erachten können, dass der Antragsteller ihnen nicht nur "Unterlagen" vorlegt, sondern auch "Auskünfte" erteilt, und dass sie befugt sind, "alle geeigneten Kontrollmittel" anzuwenden sowie "die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen", um die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.

26 Ferner ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 2, dass die nationalen Behörden beurteilen, ob die vom Ausführer vorgelegten Informationen ausreichen. Daraus folgt, dass es bei Fehlen eines urkundlichen Nachweises Sache der nationalen Behörden ist, nach den Modalitäten des nationalen Rechts andere Formen des Nachweises zu berücksichtigen, die eine gleichwertige Kontrolle erlauben, sofern das die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

27 Dabei können früher vorgenommene Kontrollen gleichartiger Waren, die eine konstante Zusammensetzung des Erzeugnisses und die Übereinstimmung mit der nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 mitgeteilten Herstellungsformel bezeugen, herangezogen werden.

28 Im Fall eines Ausführers, der eine Ausfuhrerstattung für Grunderzeugnisse erhalten hat, die für die Herstellung des ausgeführten Erzeugnisses verwendet wurden und bei denen es sich um Erzeugnisse handelt, die unter das genannte vereinfachte Verfahren fallen, haben die zuständigen Behörden somit zu berücksichtigen, dass die Mengen dieser Erzeugnisse bereits festgelegt und von ihnen gebilligt worden sind.

29 Hingegen wird der Beweismaßstab nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 entgegen den schriftlichen Erklärungen von Schulze nicht dadurch reduziert, dass der Ausführer - ggf. aufgrund höherer Gewalt - nicht in der Lage ist, einen urkundlichen Nachweis zu führen. Denn ein Ausführer, der seine Angaben nicht hinreichend belegen kann, kann keine Erstattung beanspruchen.

30 Daher ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 es einem Ausführer, der - ggf. aufgrund höherer Gewalt - nicht in der Lage ist, zur Stützung der Angaben in seiner Ausfuhrerklärung den urkundlichen Nachweis über die Mengen der für die Herstellung einer ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse zu erbringen, nicht verwehrt, den Nachweis in anderer Form zu erbringen. Die nationalen Behörden würdigen diese andere Form des Nachweises nach den Modalitäten des nationalen Rechts, sofern die entsprechenden Vorschriften weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen. Wird der Antrag im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung gestellt, so haben die nationalen Behörden auch die bereits früher von ihnen akzeptierten Unterlagen des Ausführers zu berücksichtigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 verwehrt es einem Ausführer, der - ggf. aufgrund höherer Gewalt - nicht in der Lage ist, zur Stützung der Angaben in seiner Ausfuhrerklärung den urkundlichen Nachweis über die Mengen der für die Herstellung einer ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse zu erbringen, nicht, den Nachweis in anderer Form zu erbringen. Die nationalen Behörden würdigen diese andere Form des Nachweises nach den Modalitäten des nationalen Rechts, sofern die entsprechenden Vorschriften weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen. Wird der Antrag im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung gestellt, so haben die nationalen Behörden auch die bereits früher von ihnen akzeptierten Unterlagen des Ausführers zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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