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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1998
Aktenzeichen: C-122/95
Rechtsgebiete: EGV, erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800/EG, GATT 1994, Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 1
erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800/EG Art. 1 Abs. 1
GATT 1994
Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Nach dem Wortlaut des Artikels 173 Absatz 5 des Vertrages - Klagefrist bei Nichtigkeitsklage - kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung der Handlung in Betracht.

Nach ständiger Übung werden Beschlüsse des Rates über den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen, die für die Gemeinschaft verbindlich sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Ein Mitgliedstaat, der auf Nichtigkeit eines Beschlusses über die Genehmigung eines solchen Abkommens im Namen der Gemeinschaft klagt und der von diesem Beschluß von Anfang an Kenntnis hat, darf davon ausgehen, daß der Beschluß im Amtsblatt bekanntgegeben wird. Wenn diese Bekanntgabe tatsächlich weniger als zwei Monate nach der Annahme des Beschlusses erfolgt, beginnt die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, selbst wenn diese in der Rubrik "Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte" erfolgt.

6 Ein Mitgliedstaat kann Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines völkerrechtlichen Abkommens erheben und dabei durch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einstweilige Maßnahmen beantragen, selbst wenn dieses Abkommen von der Gemeinschaft ohne Vorbehalt geschlossen wurde und sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach Völkerrecht für die Organe und die Mitgliedstaaten verbindlich ist.

7 Der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß 94/800 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde, soweit der Rat damit dem Abschluß des Rahmenabkommens über Bananen zugestimmt hat, steht nicht entgegen, daß dieses Rahmenabkommen nur ein Teil der Übereinkünfte ist.

Zum einen spricht nichts dafür, daß die Nichtigerklärung des Beschlusses insoweit, als er den Abschluß des Rahmenabkommens betrifft, andere im Rahmen der Verhandlungen in der Uruguay-Runde gemachte gegenseitige Zugeständnisse und Verpflichtungen wirkungslos machen würde. Zum anderen erfolgt die interne Umsetzung dieser Abkommen im Agrarbereich in der Verordnung Nr. 3290/94 in der Weise, daß die einzelnen Gemeinschaftsregelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation jeweils gesondert angepasst werden. Daher könnte eine Nichtigerklärung des Beschlusses im genannten Umfang die Anpassung anderer Sektoren als des Bananensektors nicht beeinträchtigen.

8 Das Rahmenabkommen über Bananen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern ist ein Anhang zum GATT 1994, der seinerseits ein Anhang zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation ist; dieses wurde im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluß 94/800 genehmigt. Nach Nummer 2 des Rahmenabkommens wird das Zollkontingent für die Einfuhren von Drittlandbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen in spezifische Kontingente aufgeteilt, die verschiedenen Drittländern oder Drittländergruppen zugewiesen werden, wobei ein bestimmter Prozentsatz den Vertragsstaaten des Rahmenabkommens vorbehalten bleibt. Nach Nummer 6 müssen sich nur die Marktbeteiligten der Gruppen A und C, nicht aber diejenigen der Gruppe B (Marktbeteiligte, die mit Gemeinschafts- und/oder herkömmlichen AKP-Bananen handeln), bei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten für die Einfuhr von Bananen aus diesen Ländern Ausfuhrlizenzen beschaffen.

Die Aufteilung des Zollkontingents in Länderkontingente, die bestimmte Drittländer begünstigt und damit die Möglichkeiten der Marktbeteiligten der Gruppen A und C beschränkt, Bananen aus anderen Drittländern zu importieren, verletzt das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht.

Das Gemeinschaftsrecht kennt nämlich keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die Gemeinschaft in ihren Aussenbeziehungen Drittländer unter allen Aspekten gleich behandeln müsste. Wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, kann auch eine unterschiedliche Behandlung von Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung der Drittländer ist, mit denen diese Marktbeteiligten Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden. Die Beschränkung der Einfuhrmöglichkeiten von Marktbeteiligten der Gruppen A und C, zu der die Errichtung von Länderkontingenten führen kann, ist zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung von Drittländern nach Maßgabe dessen, ob diese Vertragsparteien des Rahmenabkommens sind, und nach Maßgabe des Umfangs des ihnen in diesem Abkommen eingeräumten Kontingents.

Die Aufteilung in Länderkontingente verletzt weiter weder Grundrechte noch allgemeine Rechtsgrundsätze.

Namentlich kann kein Wirtschaftsteilnehmer ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung der fraglichen Regelung besessen hat; er kann auch kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen. Die Beschränkung der Möglichkeit, Bananen aus bestimmten Drittländern einzuführen, die die Aufteilung des Zollkontingents mit sich bringt, entspricht dem im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verfolgten Ziel und beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung der betroffenen Marktbeteiligten nicht unangemessen. Schließlich verletzt die Aufteilung des Gesamtdrittlandkontingents in nationale Kontingente, die bestimmten Drittländern zugewiesen werden, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, da sie zur Erreichung der angestrebten Ziele - Absatz der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung von Bananen und Integration der verschiedenen, bisher abgeschotteten nationalen Märkte - nicht offenkundig ungeeignet ist.

Hingegen ist die Ungleichbehandlung, die die Befreiung von Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem darstellt und die zur Folge hat, daß der Preis, den die Marktbeteiligten der Gruppen A und C zu entrichten haben, um ungefähr 33 % steigt, mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages unvereinbar, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Sie führt zur Nichtigerklärung des Beschlusses 94/800 insoweit, als die Marktbeteiligten der Gruppe B in dem Rahmenabkommen von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, wie sie mit der Verordnung Nr. 404/93, namentlich der Regelung über die Aufteilung des Zollkontingents, geschaffen wurde, enthält bestimmte Beschränkungen oder Ungleichbehandlungen, die die Marktbeteiligten der Gruppen A und C benachteiligen. Diese unterschiedliche Behandlung verstösst nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot, soweit sie in Anbetracht der unterschiedlichen Lage, in der sich die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation befanden, naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden ist. Auch macht das Ziel der Marktorganisation, den Absatz der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung zu sichern, die Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen den betroffenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern erforderlich.

Jedoch ist nicht dargetan, daß dieses Gleichgewicht, das durch die Erhöhung des Zollkontingents und die entsprechende Kürzung der Zölle im Rahmenabkommen, die auch den Marktbeteiligten der Gruppe B zugute kommen, gestört wurde, nur dadurch wiederhergestellt werden konnte, daß diesen Marktbeteiligten ein wesentlicher Vorteil gewährt und damit eine neue Ungleichbehandlung zu Lasten der anderen Gruppen von Marktbeteiligten geschaffen wurde, die bereits bei der Einführung des Zollkontingents und von dessen Aufteilung ähnlichen Beschränkungen und Ungleichbehandlungen unterworfen worden waren.

Im übrigen soll die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems nicht nur der Wiederherstellung dieses Gleichgewichts dienen, sondern auch den Drittländern, die Vertragsparteien des Rahmenabkommens sind, eine Finanzhilfe und damit einen Ausgleich dafür gewähren, daß die Verordnung Nr. 404/93 den Absatz von Bananen aus diesen Ländern zugunsten der Gemeinschafts- und AKP-Bananen beschränkt hat. Es ist nicht dargetan, daß die Erhöhung des Zollkontingents und seine Aufteilung auf Länderkontingente sowie die entsprechende Kürzung der Zölle zum Ausgleich dieser Beschränkungen nicht ausreichten und daß dieses Ziel daher nur dadurch erreicht werden konnte, daß nur ein Teil der Wirtschaftsbeteiligten, die Einfuhren aus diesen Ländern vornahmen, finanziell belastet wurde.


Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998. - Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union. - Rahmenabkommen über Bananen - GATT 1994 - Abschluß. - Rechtssache C-122/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 10. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1; Beschluß) erhoben, soweit der Rat damit dem Abschluß des Rahmenabkommens über Bananen mit der Republik Costa Rica, der Republik Kolumbien, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela (Rahmenabkommen) zugestimmt hat.

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die bisherigen nationalen Regelungen für den Handel mit Drittländern durch eine gemeinsame Regelung ersetzt.

3 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sah ursprünglich vor, daß jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2 000 000 t Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandbananen und nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen eröffnet wird. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandbananen eine Abgabe von 100 ECU/t erhoben, während auf nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen kein Zoll erhoben wird.

4 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wird das Zollkontingent anteilig zu 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, zu 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, und zu 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben, eröffnet.

5 Nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen für den Titel IV.

6 Demgemäß erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6), in der das Zollkontingent auf die drei genannten, als Gruppe A, B und C bezeichneten Gruppen von Marktbeteiligten aufgeteilt wird.

7 Am 19. Februar 1993 verlangten die Republik Kolumbien, die Republik Costa Rica, die Republik Guatemala, die Republik Nicaragua und die Republik Venezuela von der Gemeinschaft gemäß Artikel XXII Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) die Aufnahme von Konsultationen über die Verordnung Nr. 404/93. Da diese Konsultationen zu keiner zufriedenstellenden Lösung führten, brachten diese lateinamerikanischen Staaten im April 1993 das in Artikel XXIII Absatz 2 des GATT vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Gang.

8 Am 18. Januar 1994 legte das im Rahmen dieses Verfahrens eingesetzte Panel einen Bericht vor, nach dem die mit der Verordnung Nr. 404/93 festgelegte Einfuhrregelung mit den Vorschriften des GATT unvereinbar ist.

9 Dieser Bericht wurde von den Vertragsparteien des GATT nicht angenommen.

10 Am 28. und 29. März 1994 traf die Gemeinschaft eine Vereinbarung mit der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela in Form eines Rahmenabkommens.

11 Das Rahmenabkommen besteht aus zwei Papieren. Das erste Papier - Vereinbartes Ergebnis der Verhandlungen zwischen Columbien, Costa Rica, Nicaragua, Venezuela und der Europäischen Gemeinschaft über das EG-Einfuhrregime für Bananen - stellt eine Art Präambel des eigentlichen Abkommens dar; das zweite Papier - Rahmenabkommen über Bananen - enthält die technischen Bestimmungen der Vereinbarung mit den lateinamerikanischen Staaten.

12 Im ersten Papier heisst es:

"Der beigefügte Entwurf des Abkommens über Bananen ist das befriedigende Ergebnis der Bananen betreffenden Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde.

Ausserdem stellt das Abkommen das Ergebnis der Konsultationen und Verhandlungen über Bananen im Rahmen des Artikels XXVIII GATT zwischen der Gemeinschaft und den beteiligten Staaten dar.

Ferner handelt es sich bei dem Abkommen um eine Beilegung des Streits betreffend Bananen, in deren Folge ein GATT-Panel-Bericht erstellt worden ist. Daher wird vereinbart, daß Kolumbien, Costa Rica, Nikaragua, Venezuela und die EG die Annahme des besagten Panel-Berichts nicht betreiben werden.

Kolumbien, Costa Rica, Nikaragua und Venezuela verpflichten sich, für die Geltungsdauer des beigefügten Abkommens im Hinblick auf das EG-Bananenregime den Streitbeilegungsmechanismus des GATT nicht in Anspruch zu nehmen."

13 In Nummer 1 des zweiten Papiers, des eigentlichen Rahmenabkommens, wird das Gesamtzollkontingent für 1994 auf 2 100 000 t und für 1995 und die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgelegt, vorbehaltlich einer Erhöhung infolge der Erweiterung der Gemeinschaft.

14 Nummer 2 des Rahmenabkommens legt die Prozentsätze dieses Kontingents fest, die Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela zugewiesen werden. Diese Staaten erhalten 49,4 % des Gesamtkontingents, während der Dominikanischen Republik und den anderen AKP-Staaten 90 000 t für nichttraditionelle Einfuhren gewährt werden und der Rest den anderen Drittländern zukommt.

15 Die Nummern 3 bis 5 betreffen die Handhabung oder Änderung der Länderkontingente in Fällen, in denen ein Land sein Kontingent nicht erfuellen kann oder das Gesamtkontingent erhöht wird.

16 Nummer 6 sieht vor, daß die Verwaltung des Kontingents einschließlich der Erhöhungen unverändert gemäß der Verordnung Nr. 404/93 erfolgt. Weiter heisst es dort:

"Allerdings werden die Länder, für die einzelne Anteile am Zollkontingent festgelegt sind, ermächtigt, für bis zu 70 % des ihnen zugewiesenen Kontingents spezielle Ausfuhrlizenzen auszugeben, deren Vorlage Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen durch die Gemeinschaft für Marktbeteiligte der Gruppen A und C sind.

Die Genehmigung zur Ausgabe der speziellen Ausfuhrlizenzen wird von der Kommission erteilt, um die Verbesserung regelmässiger und stabiler Handelsbeziehungen zwischen Erzeugern und Importeuren zu ermöglichen. Bedingung ist, daß die Ausfuhrlizenzen ohne Diskriminierung an die Marktbeteiligten ausgegeben werden."

17 In Nummer 7 wird der Zollsatz im Rahmen des Kontingents auf 75 ECU/t festgesetzt.

18 Nach den Nummern 8 und 9 wird das vereinbarte System spätestens ab dem 1. Oktober 1994 angewendet und bleibt bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft.

19 Die Nummern 10 und 11 lauten wie folgt:

"Dieses Abkommen wird in den Schedule der Gemeinschaft für die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegliedert.

Durch dieses Übereinkommen wird der Streit zwischen Kolumbien, Costa Rica, Venezuela, Nikaragua und der Gemeinschaft über das Bananenregime der Gemeinschaft beigelegt. Die Parteien verpflichten sich, die Annahme des GATT-Panel-Berichts betreffend diese Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen."

20 Die Nummern 1 und 7 des Rahmenabkommens wurden in den Schedule LXXX des GATT 1994 aufgenommen, der die Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft enthält. Das GATT 1994 stellt seinerseits den Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden: WTO) dar. In einem Anhang zu Schedule LXXX ist das Rahmenabkommen wiedergegeben.

21 Am 25. Juli 1994 beantragte die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit des Rahmenabkommens mit dem EG-Vertrag.

22 Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 wies der Gerichtshof die in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) von der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verordnung Nr. 404/93 erhobene Nichtigkeitsklage ab.

23 In einer in das Ratsprotokoll vom 20. Dezember 1994 aufgenommenen Erklärung betreffend die Annahme eines Beschlusses über den am 22. Dezember 1994 vorgesehenen Abschluß der Übereinkünfte der Uruguay-Runde hat die deutsche Regierung betont, daß sie, obwohl sie dem Beschluß des Rates über den Abschluß des WTO-Übereinkommens durch die Gemeinschaft zugestimmt habe, das Rahmenabkommen für rechtswidrig halte und daß diese Zustimmung nicht als Zustimmung zum Rahmenabkommen verstanden werden könne.

24 Am 21. Dezember 1994 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 3224/94 mit Übergangsbestimmungen zu dem im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Rahmenabkommen über Bananen (ABl. L 337, S. 72).

25 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat einstimmig den Beschluß, dessen Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich wie folgt lautet:

"(1) Im Namen der Europäischen Gemeinschaft werden hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils die folgenden multilateralen Übereinkünfte sowie Rechtsakte genehmigt:

- das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens."

26 Dieser Beschluß wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 336 (S. 1) mit Datum vom 23. Dezember 1994 unter der Rubrik "Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte" veröffentlicht. Nach Auskunft des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften war das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 336 erst am 13. Februar 1995 verfügbar.

27 Die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) enthält einen Anhang XV bezueglich Bananen. Darin ist vorgesehen, daß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 dahin geändert wird, daß die Zollkontingentsmenge für das Jahr 1994 auf 2 100 000 t und für die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgesetzt wird. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben.

28 Mit der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13) sollen die zur Umsetzung des Rahmenabkommens erforderlichen Maßnahmen nunmehr auf endgültiger Basis erlassen werden.

29 Im Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Antrag auf Gutachten der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos geworden sei, da nach der Anrufung des Gerichtshofes das in die Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegliederte Rahmenabkommen zusammen mit diesen Übereinkünften beschlossen worden sei; der Antrag auf Abgabe eines Gutachtens habe sich somit erledigt.

Zulässigkeit der Klage

30 Der Rat hält die Klage aus mehreren Gründen für unzulässig. Zum einen sei sie verspätet eingereicht worden; zum anderen sei das Rahmenabkommen seit seiner Genehmigung für die Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich; zudem sei es ein Element des Gesamtabkommens über die Errichtung der WTO.

31 In erster Linie macht der Rat, unterstützt durch das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission, geltend, daß die Klage unzulässig sei, da sie entgegen Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt eingereicht worden sei, zu dem die Klägerin Kenntnis von dem angefochtenen Rechtsakt erhalten habe; das sei im vorliegenden Fall der 22. Dezember 1994 gewesen, an dem der Rat den Beschluß gefasst habe.

32 Der Zeitpunkt der Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der gegebenenfalls - wie im vorliegenden Fall - davon abweichende Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tatsächlich verfügbar sei, könnten der Berechnung der Klagefrist nur bei Rechtsakten zugrunde gelegt werden, deren Veröffentlichung eine Voraussetzung für ihre Geltung sei, was bei dem streitigen Beschluß nicht der Fall sei.

33 Die Bundesrepublik Deutschland erwidert, nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag sei der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlange, nur maßgeblich, wenn die Handlung nicht bekanntgegeben oder mitgeteilt werde; es komme nicht darauf an, daß der Beschluß keinen Rechtsakt darstelle, dessen Veröffentlichung eine Voraussetzung für seine Geltung sei.

34 Nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen je nach Lage des Falles binnen zwei Monaten von der Bekanntgabe der Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Tag an zu erheben, an dem der Kläger Kenntnis von ihr erlangt hat.

35 Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht.

36 Nach ständiger Übung werden Beschlüsse des Rates über den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen, die für die Europäische Gemeinschaft verbindlich sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

37 Daher durfte die Klägerin davon ausgehen, daß der Beschluß, mit dem hier das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte in dessen Anhängen, darunter das GATT 1994, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben würde.

38 Diese Bekanntgabe erfolgte weniger als zwei Monate nach der Annahme des Beschlusses durch den Rat, da das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in dem sie erfolgte, ab 13. Februar 1995 verfügbar war.

39 Somit begann die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe.

40 Da die Bundesrepublik Deutschland die Klage innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem tatsächlichen Erscheinen des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in dem der Beschluß bekanntgegeben wurde, erhoben hat, ist sie nicht verspätet und die erste Einrede der Unzulässigkeit daher zurückzuweisen.

41 An zweiter Stelle macht der Rat geltend, ein Mitgliedstaat könne nicht mit einer gegen den Abschluß im Namen der Gemeinschaft gerichteten Nichtigkeitsklage ein völkerrechtliches Abkommen anfechten, das die Gemeinschaft ohne Vorbehalt geschlossen habe und das sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach Völkerrecht für die Organe und die Mitgliedstaaten verbindlich sei.

42 Jedoch hat der Gerichtshof in Randnummer 22 des Gutachtens 3/94 seine Entscheidung, den Antrag auf Gutachten gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag als gegenstandslos zu betrachten, weil das fragliche völkerrechtliche Abkommen bereits geschlossen worden sei, ausdrücklich mit der Feststellung gerechtfertigt, daß der Mitgliedstaat oder das Gemeinschaftsorgan, der oder das den Gutachtenantrag gestellt habe, jedenfalls über den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß des Rates, das Abkommen zu schließen, und über die Möglichkeit verfüge, anläßlich dieser Klage den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beantragen.

43 Schließlich trägt der Rat vor, daß das Rahmenabkommen nur ein Element der Gesamtübereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde darstelle und daß seine Nichtigerklärung daher nicht isoliert beantragt werden könne, da dies das empfindliche Gleichgewicht des Gesamtkomplexes von gegenseitigen Zugeständnissen und Verpflichtungen, das in diesem Rahmen ausgehandelt worden sei, gefährde. Der Gerichtshof habe im Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86 (LAISA und CPC España/Rat, Slg. 1988, 2285) entschieden, daß die Anfechtung einiger Vorschriften der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) unzulässig sei, weil diese zu einer grösseren Gesamtheit gehörten, die das Ergebnis der Beitrittsverhandlungen festlegten.

44 Der Gerichtshof hat die Nichtigkeitsklagen im Urteil LAISA und CPC España/Rat, Randnummer 18, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die angefochtenen Bestimmungen seien Bestandteil der Beitrittsakte und stellten keinen Rechtsakt des Rates im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag dar.

45 Ausserdem hat der Rat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, daß die Nichtigerklärung des Beschlusses insoweit, als er den Abschluß des Rahmenabkommens betrifft, andere im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde gemachte gegenseitige Zugeständnisse und Verpflichtungen wirkungslos machen würde.

46 Im übrigen erfolgt die interne Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen im Agrarbereich in der Verordnung Nr. 3290/94 in der Weise, daß die einzelnen Gemeinschaftsregelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation jeweils gesondert angepasst werden. Daher könnte eine Nichtigerklärung des Beschlusses insoweit, als er den Abschluß des Rahmenabkommens betrifft, die Anpassung anderer Sektoren als des Bananensektors nicht beeinträchtigen.

47 Da somit keinem der Unzulässigkeitsgründe des Rates zu folgen ist, ist die Klage zulässig.

Begründetheit

48 Die Bundesrepublik Deutschland macht mit Unterstützung des Königreichs Belgien geltend, daß die durch das Rahmenabkommen eingeführte Regelung die Marktbeteiligten der Gruppen A und C in ihren Grundrechten, nämlich in ihrem Recht auf freie Berufsausübung und in ihrem Eigentumsrecht, verletze und sie gegenüber den Marktbeteiligten der Gruppe B diskriminiere. Dieses Abkommen verstosse darüber hinaus gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit.

49 Die Zuteilung von Länderkontingenten an Drittländer, die Vertragsparteien des Rahmenabkommens seien, beschränke die Möglichkeit von Marktbeteiligten der Gruppen A und C, Bananen mit Ursprung in anderen Drittländern zu importieren. Sie gefährde zudem den Wert von Produktmarken, die auf dem Ursprungsland beruhten, und zwinge diese Marktbeteiligten dazu, ihre Quellen unter erheblichem Kostenaufwand zu diversifizieren.

50 Das Ausfuhrlizenzsystem sei mit der Zahlung von Abgaben im Lizenzland verbunden und führe somit zu einer Verteuerung der Einfuhren aus diesem. Damit führe das Ausfuhrlizenzsystem, das nur auf Marktbeteiligte der Gruppen A und C angewandt werde, zu deren Diskriminierung gegenüber Marktbeteiligten der Gruppe B, die bereits dadurch bevorzugt seien, daß der mit der Verordnung Nr. 404/93 geschaffene Verteilungsschlüssel auf die im Rahmenabkommen vorgesehene Erhöhung des Zollkontingents Anwendung finde. Diese Diskriminierung lasse sich nicht mit dem Interesse der Gemeinschaft daran rechtfertigen, den Streit mit den betroffenen Drittländern über die gemeinschaftliche Bananeneinfuhrregelung vor den GATT-Instanzen beizulegen.

51 Der Rat lehnt mit Unterstützung der Französischen Republik, des Königreichs Spanien und der Kommission die Ansicht ab, das Rahmenabkommen verstosse gegen die von der Klägerin angezogenen grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts. Die Einführung von Länderkontingenten und des Ausfuhrlizenzsystems verschlechtere die Wettbewerbssituation der Marktbeteiligten der Gruppen A und C nicht. Die Erhöhung des Zollkontingents und die Verringerung des Zollsatzes, die im Rahmenabkommen vereinbart seien, erhöhten die Verfügbarkeit von Drittlandbananen und verbesserten die Wettbewerbsmöglichkeiten unter den Marktbeteiligten aller Gruppen.

52 Die Ungleichbehandlung, die die Freistellung der Marktbeteiligten der Gruppe B von der Verpflichtung darstelle, sich kostspielige Ausfuhrlizenzen zu beschaffen, sei objektiv dadurch gerechtfertigt, daß das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Marktbeteiligten und denjenigen der Gruppen A und C, das die Verordnung Nr. 404/93 habe schaffen wollen, wiederhergestellt werden müsse. Im Urteil Deutschland/Rat habe der Gerichtshof anerkannt, daß den Marktbeteiligten der Gruppe B zum Zweck der Herstellung dieses Gleichgewichts bestimmte Vorteile eingeräumt werden dürften. Die Erhöhung des Zollkontingents und die Verringerung der Zollsätze, die im Rahmenabkommen vereinbart worden seien, hätten dieses Gleichgewicht zum Nachteil der Marktbeteiligten der Gruppe B gestört.

53 Bei der Erörterung der Begründetheit der Klage sind zunächst der Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot und anschließend die Rügen der Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Berufsausübung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit zu erörtern.

Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots

54 Bei der Erörterung der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots ist zwischen der Schaffung der Länderkontingente und der Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B von dem Ausfuhrlizenzsystem zu unterscheiden.

55 Was den ersten Aspekt betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat das Gesamtzollkontingent für rechtmässig erklärt, das für die Einfuhr von Drittlandbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen, nicht aber für die traditionellen Einfuhren mit Ursprung in AKP-Staaten, die kraft des Abkommens von Lomé einer Vorzugsregelung unterliegen, errichtet worden war.

56 Zudem kennt das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die Gemeinschaft in ihren Aussenbeziehungen Drittländer unter allen Aspekten gleich behandeln müsste. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25) festgestellt hat, folgt hieraus, daß dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, auch eine unterschiedliche Behandlung von Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung der Drittländer ist, mit denen diese Marktbeteiligten Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann.

57 Die Beschränkung der Einfuhrmöglichkeiten von Marktbeteiligten der Gruppen A und C, zu der die Errichtung von Länderkontingenten führen kann, ist jedoch die zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung von Drittländern nach Maßgabe dessen, ob diese Vertragsparteien des Rahmenabkommens sind, und nach Maßgabe des Umfangs des ihnen in diesem Abkommen eingeräumten Kontingents.

58 Im Hinblick auf die Errichtung von Länderkontingenten ist die Rüge eines Verstosses gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot somit zurückzuweisen.

59 Die Ungleichbehandlung, die die Befreiung von Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem darstellt, ist hingegen keine zwangsläufige Folge einer Ungleichbehandlung bestimmter Drittländer gegenüber anderen.

60 Diese Ungleichbehandlung geht nämlich nicht darauf zurück, daß das Ausfuhrlizenzsystem, wie es im Rahmenabkommen vorgesehen ist, auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern anwendbar ist, gleichviel, ob diese Vertragsparteien des Rahmenabkommens sind oder nicht. Sie geht vielmehr darauf zurück, daß nur ein Teil der Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die Handelsbeziehungen mit diesen Drittländern, für deren Ausfuhren das Ausfuhrlizenzsystem gilt, angeknüpft haben, mit seinen Einfuhren aus diesen Ländern ausfuhrlizenzpflichtig ist.

61 Diese Ungleichbehandlung der Marktbeteiligten der Gruppen A und C gegenüber solchen der Gruppe B ist offenkundig, da der Preis, den die ersteren, die dem Ausfuhrlizenzsystem unterliegen, für die betroffenen Drittlandbananen zu entrichten haben, nach dem vom Rat ausdrücklich zugestandenen Vortrag der Klägerin um 33 % über dem Preis liegt, den die letzteren zu entrichten haben.

62 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.

63 Wie der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat ausgeführt hat, unterwirft die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, wie sie mit der Verordnung Nr. 404/93, namentlich der Regelung über die Aufteilung des Zollkontingents, geschaffen wurde, die Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestimmten Beschränkungen oder Ungleichbehandlungen. Ihre Möglichkeiten zur Einfuhr von Drittlandbananen werden beschränkt, während die Marktbeteiligten der Gruppe B, die bisher im wesentlichen zum Handel mit Gemeinschafts- und AKP-Bananen verpflichtet waren, die Möglichkeit erhalten, bestimmte Mengen Drittlandbananen einzuführen.

64 Nach dem Urteil des Gerichtshofes verstösst eine derartige unterschiedliche Behandlung jedoch nicht gegen das Diskriminierungsverbot, soweit sie in Anbetracht der unterschiedlichen Lage, in der sich die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation befanden, naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden ist. Das Ziel der Marktorganisation, den Absatz der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung zu sichern, macht die Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen den betroffenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern erforderlich (Randnr. 74).

65 Wird das von der Verordnung Nr. 404/93 geschaffene Gleichgewicht dadurch gestört, daß eine oder mehrere dazu notwendige Grössen - etwa das Zollkontingent oder die Einfuhrzölle - geändert werden, und sei es aus Gründen, die mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen nichts zu tun haben, kann es sich daher als erforderlich erweisen, das Gleichgewicht wiederherzustellen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese Wiederherstellung zum Nachteil der Marktbeteiligten der Gruppen A und C durch eine Maßnahme wie die Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem erfolgen durfte.

66 Die Aufteilung des Zollkontingents nach der Verordnung Nr. 404/93, die den Marktbeteiligten der Gruppe B 30 % des Kontingents vorbehält, gilt auch für dessen im Rahmenabkommen vereinbarte Erhöhung.

67 Somit ziehen die Marktbeteiligten der Gruppe B zum einen aus der Erhöhung des Kontingents und der entsprechenden Kürzung der Zölle, die nach dem Vortrag des Rates und der Kommission zur Störung des Gleichgewichts zwischen den Gruppen von Marktbeteiligten geführt haben sollen, denselben Nutzen wie die Marktbeteiligten der Gruppen A und C. Zum anderen bestehen die Beschränkungen und Ungleichbehandlungen zum Nachteil der Marktbeteiligten der Gruppen A und C, die die Einfuhrregelung für Bananen nach der Verordnung Nr. 404/93 vorsieht, auch bei dem Teil des Kontingents, der dieser Erhöhung entspricht.

68 Um eine Maßnahme wie die streitige zu rechtfertigen, hätte der Rat somit nachweisen müssen, daß das Gleichgewicht, das durch die Erhöhung des Zollkontingents und die entsprechende Kürzung der Zölle, die auch den Marktbeteiligten der Gruppe B zugute kommen, gestört wurde, nur dadurch hätte wiederhergestellt werden können, daß diesen Marktbeteiligten ein wesentlicher Vorteil gewährt und damit eine neue Ungleichbehandlung zu Lasten der anderen Gruppen von Marktbeteiligten geschaffen worden wäre, die bereits bei der Einführung des Zollkontingents und von dessen Aufteilung ähnlichen Beschränkungen und Ungleichbehandlungen unterworfen worden waren.

69 Der Rat hat eine solche Störung des Gleichgewichts geltend gemacht und sich auf die Behauptung beschränkt, die Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem sei erforderlich, um dieses Gleichgewicht wiederherzustellen. Damit hat er den erforderlichen Nachweis nicht erbracht.

70 Im übrigen gesteht der Rat ausdrücklich zu, daß das Ausfuhrlizenzsystem nicht nur der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den Gruppen von Marktbeteiligten der Gemeinschaft dienen, sondern auch den Drittländern, die Vertragsparteien des Rahmenabkommens sind, eine Finanzhilfe und damit einen Ausgleich dafür gewähren soll, daß die Verordnung Nr. 404/93 den Absatz von Bananen aus diesen Ländern zugunsten der Gemeinschafts- und AKP-Bananen beschränkt hat.

71 Der Rat hat dem Gerichtshof jedoch nicht hinreichend dargelegt, daß die Erhöhung des Zollkontingents und seine Aufteilung auf Länderkontingente sowie die entsprechende Kürzung der Zölle nicht zum Ausgleich dafür ausreichten, daß die Verordnung Nr. 404/93 den Absatz von Bananen mit Ursprung in Drittländern, die Vertragsparteien des Rahmenabkommens sind, beschränkte, und daß dieses Ziel daher nur dadurch erreicht werden konnte, daß nur ein Teil der Wirtschaftsbeteiligten, die Einfuhren aus diesen Ländern vornahmen, finanziell belastet wurde.

72 Soweit es um die Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B von dem im Rahmenabkommen vorgesehenen Ausfuhrlizenzsystem geht, ist die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots daher begründet.

73 Die Begründetheit der übrigen Rügen ist damit nur insoweit zu erörtern, als sie sich gegen die Einführung der Länderkontingente richten.

Die Rügen der Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Berufsausübung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit

74 Die Klägerin hat die Rügen der Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Berufsausübung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit bereits in der Rechtssache, die zu dem Urteil Deutschland/Rat führte, gegen die Regelung für den Handel mit Drittländern in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93, namentlich die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Drittlandbananen und von nichttraditionellen AKP-Bananen sowie gegen die Modalitäten der Verteilung dieses Kontingents auf die Gemeinschaftsmarktbeteiligten der Gruppen A, B und C angeführt.

75 So hatte die Klägerin geltend gemacht, daß der damit bei Marktbeteiligten der Gruppe A verbundene Verlust von Marktanteilen in deren Eigentumsrecht eingreife, ihr Recht auf freie Berufsausübung verletze und ihre wohlerworbenen Rechte beeinträchtige. Auch widerspreche die Regelung des Handels mit den Drittländern dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da die angestrebten Ziele mit Mitteln hätten erreicht werden können, die den Wettbewerb und die Interessen bestimmter Gruppen von Marktbeteiligten weniger beeinträchtigt hätten.

76 Der Gerichtshof hat jedoch in dem Urteil Deutschland/Rat keine dieser Rügen für begründet erachtet.

77 Insbesondere hat der Gerichtshof ausgeführt, daß kein Wirtschaftsteilnehmer ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen könne, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung der besagten Regelung besessen habe (Randnr. 79), und daß er auch kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen könne (Randnr. 80). Weiter entspreche die Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandbananen einzuführen, die die Einführung des Zollkontingents und des Mechanismus seiner Aufteilung mit sich bringe, dem im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verfolgten Ziel und beeinträchtige folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandbananen nicht unangemessen (Randnrn. 82 und 87). Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, daß die angefochtenen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzten, da nicht nachgewiesen sei, daß sie zur Erreichung der angestrebten Ziele offenkundig ungeeignet seien (Randnrn. 94 und 95).

78 Was das Eigentumsrecht, die freie Berufsausübung und den Vertrauensschutz anbelangt, gelten im vorliegenden Fall entsprechende Erwägungen für die Aufteilung des Zollkontingents auf Länderkontingente.

79 Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, inwiefern die Aufteilung des Gesamtkontingents für Drittländer auf Länderkontingente für einige Länder im Gegensatz zur Entscheidung des Gerichtshofes bezueglich des Gesamtkontingents als solchen zur Erreichung der angestrebten Ziele - Absatz der Gemeinschafts- und der traditionellen AKP-Produktion und Integration der einzelnen, bisher abgeschotteten Märkte der Mitgliedstaaten - offensichtlich unangemessen sei.

80 Soweit mit diesen Rügen im übrigen geltend gemacht wird, daß die Einführung der Länderkontingente die Marktbeteiligten der Gruppen A und C anders beträfen als diejenigen der Gruppe B, gehen sie in die Rüge der Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots über.

81 Daher sind die Rügen der Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Berufsausübung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit auch hier als unbegründet zurückzuweisen.

82 Nach alledem ist Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als der Rat darin dem Rahmenabkommen zugestimmt hat und dieses die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit, und die Klage im übrigen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

83 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag in die Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da beide Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen. Im übrigen tragen nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wird insoweit für nichtig erklärt, als der Rat darin dem Abschluß des Rahmenabkommens über Bananen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik Kolumbien, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela andererseits zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Parteien und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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