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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: C-123/00
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 28
EG Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen verbietet, deren Salzgehalt in der Trockenmasse die Hoechstgrenze von 2 % überschreitet, und die auf Erzeugnisse angewandt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar, die nicht gemäß Artikel 30 EG durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

( vgl. Randnr. 12, Tenor 1 )

2. Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es verbietet, den Eindruck zu erwecken, ein Markenerzeugnis besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen, da die genannte Regelung die ordnungsgemäße Umsetzung einer Gemeinschaftsnorm bezweckt, mit der die nationalen Regelungen über den Schutz der Verbraucher vor Irreführung durch genau abgegrenzte Handlungen harmonisiert werden.

( vgl. Randnrn. 21-22, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. April 2001. - Strafverfahren gegen Christina Bellamy und English Shop Wholesale SA, zivilrechtlich haftbar. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Bruxelles - Belgien. - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Inverkehrbringen von Brot - Werbung für Lebensmittel. - Rechtssache C-123/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-123/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Christina Bellamy

und

English Shop Wholesale SA, zivilrechtlich haftbar,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Frau Bellamy, vertreten durch G. Carnoy, avocat,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. Adda als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de première instance Brüssel hat mit Urteil vom 28. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2000, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Frau Bellamy wegen Verstoßes gegen nationale Regelungen über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und über die Werbung für Lebensmittel.

Die nationale Regelung

3 Artikel 1 des Arrêté royal relatif aux pains et aux autres produits de boulangerie (Königliche Verordnung über Brot und andere Bäckereierzeugnisse) vom 2. September 1985 (Moniteur belge vom 7. November 1985, nachfolgend: Verordnung von 1985) enthält Definitionen von Brot und von Bäckereierzeugnissen, die unter diese Verordnung fallen. Artikel 3 der Verordnung von 1985 bestimmt:

Die von dieser Verordnung erfassten Lebensmittel müssen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung folgenden Anforderungen genügen:

...

2. Die in Artikel 1 Nummern 1 bis 3 genannten Lebensmittel: Der Kochsalzgehalt, ausgedrückt in Natriumchlorid und bezogen auf die Trockenmasse, darf 2,0 % nicht übersteigen;

..."

4 In Artikel 8 der Verordnung von 1985 heißt es:

Verstöße gegen diese Verordnung werden, soweit die Artikel 2, 3 und 5 betroffen sind, gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse ermittelt, verfolgt und geahndet..."

5 Artikel 4 des Arrêté royal concernant la publicité pour les denrées alimentaires (Königliche Verordnung über die Werbung für Lebensmittel) vom 17. April 1980 (Moniteur belge vom 6. Mai 1980, nachfolgend: Verordnung von 1980) bestimmt:

In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten:

...

2. den Eindruck zu erwecken, ein Markenerzeugnis besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen;

..."

6 Artikel 5 der Verordnung von 1980 lautet:

Bei jeder Werbung für Lebensmittel ist in deutlicher Weise eine eventuell durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegte Bezeichnung der Ware zu verwenden, wenn das Weglassen dieser Bezeichnung den Verbraucher über die Art des Lebensmittels irreführen könnte."

Das Ausgangsverfahren

7 Die English Shop Wholesale SA (nachfolgend: ESW) mit Sitz in Anderlecht (Belgien) führt Lebensmittel aus Großbritannien ein, die in Belgien im Einzelhandel an eine Kundschaft verkauft werden, die sich aus europäischen Beamten zusammensetzt.

8 Frau Bellamy, Geschäftsführerin der ESW, wurde mit Urteil des Tribunal de première instance Brüssel vom 9. Dezember 1998 in Abwesenheit u. a. für schuldig befunden, unter Verstoß gegen die Verordnungen von 1980 und von 1985

- Brot mit einem Salzgehalt von 2,88 % verkauft zu haben,

- durch die Angabe, eine Milch enthalte weder Zusatz- noch Konservierungsstoffe, den Eindruck erweckt zu haben, ein Markenerzeugnis besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufwiesen, und

- durch die Bezeichnung einer Ware als pasteurisierte frische Vollmilch" es in einer Werbung für ein Lebensmittel unterlassen zu haben, in deutlicher Weise eine Bezeichnung der Ware zu verwenden, so dass sie den Verbraucher über die Art des Lebensmittels irregeführt hat".

9 Frau Bellamy legte Einspruch gegen das in Abwesenheit ergangene Urteil ein und machte geltend, dass die nationalen Rechtsvorschriften, aufgrund deren sie verfolgt werde, gegen Artikel 28 EG verstießen. Daraufhin hat das Tribunal de première instance Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Artikel 1, 3 und 8 der Königlichen Verordnung vom 2. September 1985 über Brot und andere Bäckereierzeugnisse sowie Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse, soweit sie es untersagen, Brot in den Verkehr zu bringen, dessen Kochsalzgehalt, ausgedrückt in Natriumchlorid und bezogen auf die Trockenmasse, 2 % übersteigt, mit Artikel 28 [EG] vereinbar, und können sie nach Artikel 30 [EG] gerechtfertigt sein?

2. Sind die Artikel 1, 3 und 8 der Königlichen Verordnung vom 2. September 1985 über Brot und andere Bäckereierzeugnisse sowie Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse mit Artikel 28 [EG] vereinbar, und können sie nach Artikel 30 [EG] gerechtfertigt sein?

3. Sind die Artikel 4 Nummer 2 und 5 der Königlichen Verordnung vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel und Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse mit Artikel 28 [EG] vereinbar, und können sie nach Artikel 30 [EG] gerechtfertigt sein?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

10 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 28 EG einer nationalen Regelung wie Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung von 1985 entgegensteht und ob eine solche Regelung gegebenenfalls nach Artikel 30 EG gerechtfertigt sein kann.

11 In einem Rechtsstreit über die Anwendung derselben nationalen Regelung auf in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Brot hat die Rechtbank van eerste aanleg Gent (Belgien) dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Deshalb hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93 (Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537) bereits geprüft, ob diese Artikel einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art entgegenstehen.

12 Da hier nichts vorgetragen worden ist, was die Antwort, die der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-17/93 gegeben hat, in Frage stellen könnte, ist gleichlautend zu entscheiden und auf die erste Frage zu antworten, dass

- eine Regelung eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen verbietet, deren Salzgehalt in der Trockenmasse die Hoechstgrenze von 2 % überschreitet, und die auf Erzeugnisse angewandt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellt;

- eine solche Regelung geeignet ist, den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu behindern, und nicht gemäß Artikel 30 EG durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

Zur zweiten Frage

13 Angesichts der Antwort auf die erste Frage und in Anbetracht dessen, dass das vorlegende Gericht dem Gerichtshof nicht erläutert hat, inwiefern sich diese Frage von der ersten unterscheidet, braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten Frage

14 Mit dem ersten Teil seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 28 EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die es wie Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung von 1980 verbietet, den Eindruck zu erwecken, ein Markenerzeugnis besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen, und ob eine solche Regelung gegebenenfalls gemäß Artikel 30 EG gerechtfertigt sein kann.

15 Im Ausgangsverfahren wurde Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung von 1980 in einer Situation angewandt, in der ein Markenerzeugnis, nämlich Milch, als frei von Zusatz- und Konservierungsstoffen dargeboten worden war.

16 Frau Bellamy macht geltend, Milch sei eine Ware des täglichen Bedarfs, deren Merkmale und Eigenschaften den Verbrauchern sehr wohl bekannt seien, so dass so gut wie keine Gefahr bestehe, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher irregeführt werde.

17 Nach Ansicht der Kommission ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung als Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) anzusehen, so dass Artikel 28 EG ihr nicht entgegenstehe.

18 Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), stellen selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (u. a. Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, auch Cassis de Dijon"-Urteil genannt, Slg. 1979, 649, Randnr. 14, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 19).

19 Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber für den Bereich, der unter die im Ausgangsverfahren streitige Regelung fällt, eine Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften erlassen hat. Denn die Richtlinie 79/112 bezweckt zur Unterrichtung und zum Schutz der Verbraucher die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln.

20 In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie heißt es:

(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

...

iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen".

21 Wie die Kommission ausgeführt hat, stellt eine nationale Bestimmung, die eine Gemeinschaftsnorm ordnungsgemäß umsetzt, mit der die nationalen Regelungen über den Schutz der Verbraucher vor Irreführung durch genau abgegrenzte Handlungen harmonisiert werden, keine gegen Artikel 28 EG verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs dar.

22 Daher ist auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, dass Artikel 28 EG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, den Eindruck zu erwecken, ein Markenerzeugnis besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen.

23 Mit dem zweiten Teil seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 28 EG einer nationalen Regelung wie Artikel 5 der Verordnung von 1980 entgegensteht, nach der bei jeder Werbung für Lebensmittel in deutlicher Weise eine eventuell durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegte Bezeichnung der Ware zu verwenden ist, wenn das Weglassen dieser Bezeichnung den Verbraucher irreführen könnte, und ob eine solche Regelung gegebenenfalls gemäß Artikel 30 EG gerechtfertigt sein kann.

24 Damit der um Vorabentscheidung über eine Frage ersuchte Gerichtshof zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts gelangen kann, ist es erforderlich, dass die Vorlage Angaben zu den tatsächlichen Umständen enthält, unter denen die streitige nationale Vorschrift angewandt worden ist oder werden soll (in diesem Sinn Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6).

25 Hier enthält das Vorlageurteil nur die Angabe, dass die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung in einem Strafverfahren angewandt wird, in dem Frau Bellamy dafür verfolgt wird, es durch die Bezeichnung einer Ware als pasteurisierte frische Vollmilch in einer Werbung für die Ware unterlassen zu haben, in deutlicher Weise eine Bezeichnung der Ware zu verwenden, so dass sie die Verbraucher über die Art des Lebensmittels irregeführt hat".

26 Diese Beschreibung des Frau Bellamy vorgeworfenen Gesetzesverstoßes gibt dem Gerichtshof aber bei weitem nicht die Angaben an die Hand, die ausreichend wären, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können. Denn es wird weder näher ausgeführt, ob sich die fragliche Werbung auf der Verpackung des Erzeugnisses befindet, noch welches konkrete Unterlassen Frau Bellamy vorgeworfen wird. Insofern ist es bezeichnend, dass die beiden Beteiligten, die vor dem Gerichtshof aufgetreten sind, den letztgenannten Gesichtspunkt unterschiedlich beurteilen, da Frau Bellamy erklärt, dafür verfolgt zu werden, dass sie die Bezeichnung pasteurisierte frische Vollmilch" verwendet und dadurch den Eindruck erweckt habe, dass die Milch frisch sei, obwohl sie pasteurisiert gewesen sei, während ihr nach Ansicht der Kommission vorgeworfen wird, die Bezeichnung Breakfast Milk" verwendet und die gesetzliche Bezeichnung pasteurisierte frische Vollmilch" unterlassen zu haben.

27 Daher sieht sich der Gerichtshof nicht imstande, eine sachdienliche Antwort auf den zweiten Teil der dritten Frage zu geben.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Urteil vom 28. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen verbietet, deren Salzgehalt in der Trockenmasse die Hoechstgrenze von 2 % überschreitet, und die auf Erzeugnisse angewandt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar.

Eine solche Regelung ist geeignet, den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu behindern, und ist nicht gemäß Artikel 30 EG durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt.

2. Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es verbietet, den Eindruck zu erwecken, ein Markenerzeugnis besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen.

Ende der Entscheidung

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