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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: C-123/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/62/EG


Vorschriften:

Richtlinie 94/62/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. April 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/62/EG. - Rechtssache C-123/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-123/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou und D. Tsagkaraki, juristische Mitarbeiterinnen im Besonderen Juristischen Dienst - Abteilung für Gemeinschaftsrecht - des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

" wegen Feststellung, daß die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt oder nicht erlassen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie des Richters C. Gulmann und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt oder nicht erlassen hat.

2 Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung erhalten hatte und auch im übrigen über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre, übersandte sie der griechischen Regierung am 16. Januar 1997 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung.

4 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, richtete die Kommission am 2. Oktober 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die griechische Regierung, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

5 Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 übermittelte die griechische Regierung der Kommission den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie.

6 Nachdem die Kommission jedoch weiterhin keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, erhob sie die vorliegende Klage.

7 Unter Hinweis auf die den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 249 Absatz 3 EG) vertritt die Kommission die Auffassung, die Hellenische Republik hätte die Maßnahmen treffen und mitteilen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nachzukommen.

8 Die Hellenische Republik stellt den gerügten Verstoß nicht in Abrede. Sie trägt lediglich vor, ein Gesetzentwurf liege den zuständigen Ministern zur Unterzeichnung vor.

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, ist die von der Kommission diesbezüglich erhobene Klage als begründet anzusehen.

10 Dagegen hat der Gerichtshof nicht zu berücksichtigen, daß keine Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt ist, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie nachzukommen, da die Hellenische Republik diese Vorschriften gerade nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist erlassen hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901, Randnr. 6).

11 Somit ist festzustellen, daß die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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