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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: C-125/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/314/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 90/314/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 27. Januar 2005. - Guy Denuit und Betty Cordenier gegen Transorient - Mosaïque Voyages und Culture SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages - Belgien. - Vorlagefragen - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 234 EG - Schiedsgericht. - Rechtssache C-125/04.

Parteien:

In der Rechtssache C-125/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages (Belgien) mit Entscheidung vom

4. Dezember 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

8. März 2004

, in dem Verfahren

Guy Denuit ,

Betty Cordenier

gegen

Transorient - Mosaïque Voyages et Culture SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und J.P. Keppenne als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59, im Folgenden: Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn Denuit und Frau Cordenier gegen das Reisebüro Transorient - Mosaïque Voyages et Culture SA (im Folgenden: Reisebüro) über den Preis einer Reise nach Ägypten.

Rechtlicher Rahmen

3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie bestimmt:

Die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder senkung ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich nachstehenden Änderungen Rechnung getragen werden darf: Änderungen

- der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten;

- der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen;

- der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

4. Die Richtlinie wurde durch Gesetz vom 16. Februar 1994 über Reiseveranstaltungs- und vermittlungsverträge ( Moniteur belge vom 1. April 1994, S. 8928) in belgisches Recht umgesetzt; Artikel 11 § 1 dieses Gesetzes entspricht Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie und bestimmt:

Der vertraglich vereinbarte Preis darf nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag diese Möglichkeit sowie die genaue Berechnungsweise des neuen Preises ausdrücklich vorsieht und die Preisänderung die Folge nachstehender Änderungen ist:

a) der für die Reise geltenden Wechselkurse und/oder

b) der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten, und/oder

c) der Abgaben für bestimmte Leistungen.

In diesem Fall müssen die genannten Änderungen auch zu einer Preissenkung führen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5. Herr Denuit und Frau Cordenier, seine Ehefrau, die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, hatten beim Reisebüro eine Reise nach Ägypten für sich und ihr Kind Thierry zu einem Pauschalpreis von 2 765 Euro gebucht, der insbesondere ihren Hin- und Rückflug von und nach Brüssel sowie eine Kreuzfahrt auf dem Nil vom 2. bis 9. März 2003 umfasste.

6. In den Besonderen Geschäftsbedingungen des Reisebüros heißt es: Diese Leistungen sind anhand des bei Drucklegung dieses Prospekts geltenden Dollarkurses (Januar 2002 - Kurs: 1 Euro = 0,91 USD) berechnet. Bei jeder vor der Abreise eintretenden Änderung, bei der sich der Kurs um 10 % erhöht oder verringert, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.

7. Nach der Reise verlangten die Antragsteller vom Reisebüro die Erstattung eines Teilbetrags des von ihnen bereits gezahlten Pauschalpreises in Höhe von 217,61 Euro, wobei sie geltend machten, der Preis hätte entsprechend dem in Dollar ausgedrückten Betrag der Leistungen nach unten korrigiert werden müssen, nachdem der Wechselkurs für diese Währung sich geändert und am Abreisetag 1,08 USD pro Euro betragen habe.

8. Das Reisebüro lehnte die Erstattung ab, wobei es sich insbesondere auf Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 berief.

9. Die Antragsteller riefen daher das Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages an, eine Vereinigung belgischen Rechts ohne Erwerbszweck.

10. Da das Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages der Ansicht war, dass der ihm vorliegende Rechtsstreit die Auslegung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie erfordere, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel nur die Möglichkeit einer Preiserhöhung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass er stillschweigend vorschreibt, den Preis nach denselben Berechnungsmodalitäten zu senken?

2. Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung vorsieht, ohne genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu enthalten, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass die gesamte Klausel ungültig ist, oder beschränkt sich die Ungültigkeit auf die Preiserhöhung?

3. Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel ausschließlich für den Reiseveranstalter und/oder -vermittler die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass die gesamte Klausel ungültig ist, oder beschränkt sich die Ungültigkeit auf die Preiserhöhung?

4. Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel sowohl für den Reiseveranstalter und/oder -vermittler als auch für den Verbraucher die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder senkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass der Reiseveranstalter und/oder der Vermittler verpflichtet sind, den Preis zu senken, wenn der Verbraucher nicht darum gebeten hat?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

11. Zunächst ist zu prüfen, ob das Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG anzusehen ist.

12. Um zu beurteilen, ob die vorlegende Einrichtung den Charakter eines Gerichts eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 234 EG hat, berücksichtigt der Gerichtshof eine Reihe von Kriterien, wie den gesetzlichen Ursprung der Einrichtung, ihre Permanenz, den obligatorischen Charakter ihrer Gerichtsbarkeit, die kontradiktorische Natur des Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung und ihre Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I4961, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C516/99, Schmid, Slg. 2002, I4573, Randnr. 34).

13. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt ein vertragliches Schiedsgericht kein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 234 EG dar, da für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, und die öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu beschreiten, einbezogen sind noch von Amts wegen in den Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter eingreifen können (vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 102/81, Nordsee Deutsche Hochseefischerei, Slg. 1982, 1095, Randnrn. 10 bis 12, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I3055, Randnr. 34).

14. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass im Ausgangsverfahren die Anrufung des Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages auf einer zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung beruht.

15. Das belgische Recht schreibt die Anrufung dieses Schiedsgerichts nicht als einziges Mittel zur Beilegung eines Rechtsstreits zwischen einem Einzelnen und einem Reisevermittler vor. Zwar muss sich ein ordentliches Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst wird, der Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, nach Artikel 1679 Absatz 1 des belgischen Code judiciaire für unzuständig erklären. Doch ist die Gerichtsbarkeit des Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages insoweit nicht obligatorisch, als sich ein Einzelner bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien für die Entscheidung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte wenden kann.

16. Da im Ausgangsverfahren für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen und die belgischen öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats nicht in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu beschreiten, einbezogen sind, ist das Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages nicht als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 234 EG anzusehen.

17. Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages vorgelegten Fragen nicht zuständig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

18. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher dessen Sache. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages vorgelegten Fragen nicht zuständig.

Ende der Entscheidung

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