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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: C-125/07 P
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

25. Oktober 2007

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-125/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 2. März 2007,

Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Montag,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin U. Zinsmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

in der Rechtssache C-133/07 P,

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 6. März 2007,

Raiffeisen Zentralbank Österreich AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker und G. Terhorst,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin U. Zinsmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

in der Rechtssache C-135/07 P,

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 6. März 2007,

Bank Austria Creditanstalt AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke und J. Beninca,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin U. Zinsmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

und in der Rechtssache C-137/07 P,

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. März 2007,

Österreichische Volksbanken AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ablasser sowie Rechtsanwälte R. Bierwagen und F. Neumayr,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin U. Zinsmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 26. Juni 2007, vom 27. Juni 2007, vom 17. Juli 2007 und vom 1. Oktober 2007 hat der Gerichtshof die Beteiligten um Stellungnahme zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung gebeten.

2 Mit am 20. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Verbindung habe.

3 Mit am 23. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission der Verbindung zugestimmt.

4 Mit am 16. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Bank Austria Creditanstalt AG der Verbindung zugestimmt.

5 Die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Verbindung der vier Rechtssachen geäußert.

6 Mit am 16. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Österreichische Volksbanken AG dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie der Verbindung nicht zustimme, da die Klagegründe in den verschiedenen Rechtssachen nur teilweise übereinstimmten.

7 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschiedlichkeit der Klagegründe in verschiedenen Rechtssachen für sich genommen nicht ausschließt, dass diese ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen.

8 Da im vorliegenden Fall die vier Rechtsmittel gegen dasselbe Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt worden sind, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssachen C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P werden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 25. Oktober 2007



Ende der Entscheidung

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