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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: C-125/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 221 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 221 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. Juli 2009

"Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld - Abgabenbetrag - Mitteilung an den Zollschuldner - Strafbare Handlung"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-124/08 und C-125/08

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie van België (Belgien), mit Entscheidungen vom 26. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2008, in den Verfahren

Gilbert Snauwaert,

Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA,

Coldstar NV,

Dirk Vlaeminck,

Jeroen den Haerynck,

Ann de Wintere (C-124/08),

Géry Deschaumes (C-125/08)

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kuris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Snauwaert, der Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA und der Coldstar NV, vertreten durch J. Verbist, advocaat,

- von Herrn Den Haerynck, vertreten durch E. Gevers, advocaat,

- von Frau De Wintere, vertreten durch H. Van Bavel und P. Wytinck, advocaten,

- der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,

- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, Z. Chatzipavlou und V. Karra als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und S. Schønberg, als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen in der Rechtssache C-124/08, G. Snauwaert, Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA, Coldstar NV, D. Vlaeminck, J. den Haerynck und A. de Wintere gegen Belgische Staat und zum anderen in der Rechtssache C-125/08, G. Deschaumes gegen Belgische Staat, in denen es um Bescheide über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben geht.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 221 des Zollkodex sieht vor:

"(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

...

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist."

Die Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4 Die Ausgangsverfahren, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben worden sind, beziehen sich auf mehrere Betrugsfälle bei der Einfuhr von nicht auf dem europäischen Markt zugelassenem Fleisch, zu denen es in Belgien Mitte der neunziger Jahre gekommen war.

5 Diese Betrugsfälle betrafen zum einen das Inverkehrbringen von aus Drittländern stammendem Fleisch, das nach den nationalen und den Gemeinschaftsbestimmungen ungeeignet für den menschlichen Verzehr war, zu Niedrigpreisen auf dem europäischen Markt und zum anderen die unrechtmäßige Beanspruchung von Ausfuhrerstattungen.

6 Als Folge dieser Betrugsfälle wurden Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit den betreffenden Waren hinterzogen, da die zuständigen Zollbehörden nicht über die erforderlichen Angaben für deren buchmäßige Erfassung verfügten.

Rechtssache C-124/08

7 Wie aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-124/08 hervorgeht, wurden die Herren Snauwaert, Vlaeminck und Den Haerynck sowie Frau De Wintere in den Verfahren des ersten Rechtszugs vor der Correctionele Rechtbank van Antwerpen (Strafgericht Antwerpen) und in der Berufungsinstanz vor dem Hof van Beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) als Gesamtschuldner zur Zahlung der hinterzogenen Zölle und Einfuhrabgaben und zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt. Die Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA und die Coldstar NV wurden für zivilrechtlich haftbar für die von den Herren Snauwaert und Den Haerynck geschuldeten Beträge erklärt.

8 Wie das vorlegende Gericht ausführt, berufen sich die Kassationsbeschwerdeführer zur Stützung ihrer Kassationsbeschwerden gegen das Urteil des Hof van Beroep te Antwerpen vom 25. Oktober 2006 insbesondere auf Art. 221 Abs. 1 und 3 des Zollkodex und machen geltend, dieses Gericht habe zu Unrecht zum einen entschieden, dass die fehlende oder verspätete buchmäßige Erfassung des Betrags der gesetzlich geschuldeten Ein- oder Ausfuhrabgaben keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Zollbehörden habe, diese Abgaben zu erheben, und zum anderen, dass es für die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung der Zollschuld in Abs. 3 unerheblich sei, ob der Täter einer strafbaren Handlung, aufgrund deren die Zollbehörden den Abgabenbetrag nicht hätten ermitteln können, bekannt sei.

9 Der Hof van Cassatie van België (belgischer Kassationshof) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass die vorgeschriebene Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabepflichtigen nur nach deren buchmäßiger Erfassung rechtsgültig erfolgen kann, oder, mit anderen Worten, so, dass der Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabenpflichtigen stets deren buchmäßige Erfassung vorausgegangen sein muss, damit sie rechtsgültig ist, d. h. im Einklang mit der genannten Bestimmung steht?

2. Ist Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex so zu verstehen, dass die Möglichkeit für die Zollbehörden, nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine rechtsgültige Mitteilung des buchmäßig erfassten Betrags vorzunehmen, sofern diese Schuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, nur hinsichtlich der Person gilt, auf die diese strafbare Handlung zurückgeht?

Rechtssache C-125/08

10 Wie aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-125/08 hervorgeht, wurde Herr Deschaumes mit Urteil des Hof van Beroep te Antwerpen vom 2. Mai 2007 zur Zahlung hinterzogener Zölle und Einfuhrabgaben sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt.

11 Wie das vorlegende Gericht ausführt, beruft sich Herr Deschaumes zur Stützung seiner Kassationsbeschwerde gegen das erwähnte Urteil insbesondere auf Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex und macht geltend, dass der Hof van Beroep te Antwerpen nicht festgestellt habe, dass die Zollschuld vor ihrer Mitteilung buchmäßig erfasst worden sei und dass aus den Akten des Ausgangsverfahrens nicht hervorgehe, dass diese buchmäßige Erfassung erfolgt sei.

12 Daraufhin hat der Hof van Cassatie van België beschlossen, dem Gerichtshof eine mit der ersten Frage in der Rechtssache C-124/08 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

13 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. April 2008 sind die Rechtssachen C-124/08 und C-125/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen

14 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, die Vorabentscheidungsersuchen seien unzulässig, da sie unzureichend begründet seien.

15 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, 1999, I-5751, Randnr. 39, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 30, und vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Slg. 2006, I-8613, Randnr. 38).

16 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof gestatten, sachdienliche Antworten zu geben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Erklärungen nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. insbesondere Urteile Albany, Randnr. 40, und vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Keller 2005, I-2529, Randnr. 30, und Wilson, Randnr. 39).

17 Im vorliegenden Fall enthalten zum einen die Vorlageentscheidungen hinreichende Einzelheiten, die es den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Verfahrensbeteiligten ermöglichen, Erklärungen abzugeben. Im Übrigen geht aus den Erklärungen der belgischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission hervor, dass diese in zweckdienlicher Weise zu den Fragen des vorlegenden Gerichts Stellung nehmen konnten.

18 Zum anderen ist der Gerichtshof in der Lage, auf der Grundlage der Angaben in den Vorlageentscheidungen und den bei ihm eingereichten Erklärungen die Vorlagefragen zweckdienlich zu beantworten.

19 Nach allem hat der Gerichtshof die vorliegenden Fragen zu beantworten.

Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-124/08 und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-125/08

20 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Ein- oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner nur dann rechtsgültig erfolgen kann, wenn der Abgabenbetrag von diesen Behörden vorher buchmäßig erfasst worden ist.

21 Wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex ergibt, muss die buchmäßige Erfassung, die nach Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex in der Eintragung des Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen durch die Zollbehörden besteht, notwendig der Mitteilung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags an den Schuldner vorausgehen (Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 46).

22 Dieser chronologische Ablauf der buchmäßigen Erfassung und der Mitteilung des Abgabenbetrags, der bereits in der Überschrift des Abschnitts 1 des Kapitels 3 des Titels VII des Zollkodex ("Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner") zum Ausdruck kommt, ist zu beachten, soll es nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen den Zollschuldnern kommen und das harmonische Funktionieren der Zollunion nicht beeinträchtigt werden (Urteil Molenbergnatie, Randnr. 47).

23 Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-124/08 und die einzige Frage in der Rechtssache C-125/08 zu antworten, dass Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Ein- oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner nur dann rechtsgültig erfolgen kann, wenn der Betrag dieser Abgaben von diesen Behörden zuvor buchmäßig erfasst worden ist.

Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-124/08

24 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld die Mitteilung der zu erhebenden Zollschuld rechtsgültig nur gegenüber der Person vornehmen können, die die strafbare Handlung begangen hat, aufgrund deren die Behörden nicht in der Lage waren, den Betrag dieser Abgaben genau zu ermitteln.

25 Mit dem Ausdruck "strafbare Handlungen" in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex sind solche Handlungen gemeint, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nacherhebung vornehmen, als Straftaten im Sinne des nationalen Strafrechts einzustufen sind (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet [ABl. L 197, S. 1], Urteil vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 9).

26 Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", durch die Zollbehörden nicht die Feststellung impliziert, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Diese Qualifizierung erfolgt nur im Rahmen für die Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zollbehörden die Korrektur einer falschen oder unzureichenden Festsetzung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zu ermöglichen (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79, Urteil vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser, C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 28).

27 Zur Beantwortung der vorliegenden Frage ist zum einen festzustellen, dass gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben an den Schuldner dieser Zollschuld zu erfolgen hat.

28 Zum anderen ist festzustellen, dass Abs. 3 Satz 1 dieses Artikels eine Verjährungsregelung aufstellt, wonach diese Mitteilung nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf.

29 Als Ausnahme von dieser Regel sieht Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Zollbehörden, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist, die Mitteilung nach Ablauf dieser Frist vornehmen können, wenn sie aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten.

30 Somit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 221 des Zollkodex, dass der Abgabenbetrag dem Zollschuldner nach Ablauf der Frist von drei Jahren mitgeteilt werden kann, wenn die Zollbehörden aufgrund einer strafbaren Handlung anfänglich den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten, und zwar auch dann, wenn der Zollschuldner nicht der Täter dieser strafbaren Handlung ist.

31 Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Verwendung des Ausdrucks "die Mitteilung" in Art. 221 Abs. 3 Satz 2 des Zollkodex bestätigt, der auf die Worte "die Mitteilung an den Zollschuldner" in Satz 1 dieser Bestimmung verweist. Somit beschränkt diese Bestimmung die Mitteilung der zu entrichtenden Abgaben nicht auf den Zollschuldner, der Täter der strafbaren Handlung ist.

32 Daher ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-124/08 zu antworten, dass Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden eine rechtsgültige Mitteilung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld vornehmen können, wenn der Betrag dieser Abgaben aufgrund einer strafbaren Handlung nicht genau ermittelt werden konnte, und zwar auch dann, wenn der Zollschuldner nicht der Täter dieser Handlung ist.

Kostenentscheidung: Kosten

33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Ein- oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner nur dann rechtsgültig erfolgen kann, wenn der Betrag dieser Abgaben von diesen Behörden zuvor buchmäßig erfasst worden ist.

2. Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass der Abgabenbetrag dem Zollschuldner nach Ablauf der Frist von drei Jahren mitgeteilt werden kann, wenn die Zollbehörden aufgrund einer strafbaren Handlung anfänglich den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten, und zwar auch dann, wenn der Zollschuldner nicht der Täter dieser strafbaren Handlung ist.



Ende der Entscheidung

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