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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: C-125/96
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1546/88/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1546/88/EWG Art. 15 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Abgabe für Milch, wonach die Käufer den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe an die zuständige Stelle zu zahlen haben, ist dahin auszulegen, daß dieser Betrag bei der Formel A, nach der die Abgabe bei jedem Milcherzeuger vom Käufer erhoben wird, der vom Milcherzeuger aufgrund einer tatsächlichen Überschreitung seiner Referenzmenge objektiv geschuldete Betrag ist, auch wenn der genaue Betrag erst nach Überprüfung der gelieferten Mengen festgestellt wird, und daß dieser Betrag zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt fällig wird, nämlich jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums, d. h. am darauffolgenden 30. Juni.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Januar 1998. - Hartmut Simon gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Deutschland. - Zusätzliche Abgabe für Milch - Fälligkeit - Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 - 'Gegebenenfalls geschuldeter Betrag'. - Rechtssache C-125/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschluß vom 26. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Milcherzeuger Hartmut Simon (nachstehend: Kläger) und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main (nachstehend: Hauptzollamt) über die Verzinsung eines als Zusatzabgabe geschuldeten Betrages und über dessen Fälligkeitszeitpunkt.

3 Nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13), eingefügt durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10), hat nach der für Deutschland geltenden Formel A jeder Milcherzeuger eine Zusatzabgabe für die Milch- und/oder Milchäquivalenzmengen zu zahlen, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine bestimmte Referenzmenge überschreiten.

4 Demgemäß wird nach Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 "bei den Erzeugern... von Kuhmilch eine zusätzliche Abgabe erhoben".

5 Zur Erhebung der als Zusatzabgabe geschuldeten Beträge sehen die Artikel 4a Absatz 3a und 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 90, S. 13) in der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 774/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. L 78, S. 3) ergebenden Fassung vor: "Die Abgabe wird auf alle Mengen erhoben, die über die jeweiligen - gegebenenfalls berichtigten - Referenzmengen hinausgehen."

6 Artikel 9 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1305/85 des Rates vom 23. Mai 1985 (ABl. L 137, S. 12) bestimmt:

"(1) Für die Anwendung der Formeln A und B wird die Abgabe durch jährliche Zahlungen erhoben. Dazu wird für jeden Abgabepflichtigen eine Abrechnung seiner jährlichen Referenzmenge nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums nach Maßgabe der tatsächlichen Überschreitung während dieses Zeitraums erstellt...

(2) Bei Anwendung der Formel A wird die Abgabe bei jedem Erzeuger vom Käufer erhoben.

..."

7 Die Absätze 2 und 4 des Artikels 15 der Verordnung Nr. 1546/88 sehen vor:

"(2) Die Käufer übersenden der zuständigen Stelle innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Erklärung, aus der folgendes hervorgeht:

- im Falle der Anwendung der Formel A getrennt für jeden betroffenen Erzeuger die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die

- insgesamt während des fraglichen Zwölfmonatszeitraums geliefert wurden,

- gegebenfalls die jährliche Referenzmenge des betreffenden Erzeugers überschreiten;

...

(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Käufer zahlen an die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe.

..."

8 Aufgrund amtlicher Ermittlungen ergab sich, daß die vom Kläger im Zwölfmonatszeitraum 1988/89 gelieferte Milchmenge seine Referenzmenge um 14 619 kg überschritt. Diese Überschreitung ging aus den ursprünglichen Anmeldungen des Käufers nicht hervor.

9 Das Hauptzollamt erhob deshalb mit Bescheid vom 12. November 1993 eine Zusatzabgabe in Höhe von 9 709,94 DM, die der Kläger am 20. Dezember 1993 entrichtete.

10 Mit Bescheid vom 21. Juni 1994 verlangte das Hauptzollamt die Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 274,63 DM gemäß § 14 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation. Der Zinsberechnung legte es die Zeit vom 1. Juli 1989 bis zum 20. Dezember 1993, dem Tag, an dem der Kläger die Zusatzabgabe gezahlt hatte, als zinspflichtigen Zeitraum zugrunde.

11 Vor dem Hessischen Finanzgericht macht der Kläger geltend, daß die an ihn ergangene Aufforderung zur Zahlung der Zinsen rechtswidrig sei und verweist zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1993, wonach zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Milchwirtschaftsjahr folgenden Jahres nur der Zusatzabgabebetrag, der sich aus der Anmeldung des Käufers ergebe, und nicht der später nacherhobene Betrag fällig sei.

12 Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 ab; es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 dahin gehend auszulegen, daß unter "geschuldetem Betrag der Abgabe" der Betrag an Milchgarantiemengenabgabe zu verstehen ist, der zu entrichten wäre, wenn die tatsächlichen Angaben, aufgrund deren die infolge Überlieferung der Anlieferungsreferenzmenge entstandenen Abgaben ermittelt werden, zutreffend zusammengestellt und der von der Käuferin vorgenommenen Berechnung der Milchgarantiemengenabgabe zugrunde gelegt worden wären,

oder

meint diese Formulierung nur den Betrag, der sich ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Angaben aus den von der Käuferin angegebenen und der Berechnung der Milchgarantiemengenabgabe zugrunde gelegten Tatsachen ergibt?

2. Wenn die Bestimmung im erstgenannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich die Frage, ob der vollständige gesetzlich geschuldete Betrag der Milchgarantiemengenabgabe zu dem in der Verordnung genannten Zeitpunkt - damals 30. Juni - fällig wird, so daß bei nur teilweiser Entrichtung infolge zu niedriger Angaben der Käuferin der Schuldner der Milchgarantiemengenabgabe (in Deutschland ist das der Milcherzeuger) die nach nationalen Bestimmungen zu erhebenden Zinsen für den Differenzbetrag ab dem 1. Juli eines Jahres zu zahlen hätte.

13 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Gericht das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-352/92 (Milchwerke Köln/Wuppertal, Slg. 1994, I-3385) dahin auslegt, daß unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 der Betrag zu verstehen sei, den der Erzeuger spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums, also zum nächsten 30. Juni, objektiv schulde; folglich seien zu diesem Zeitpunkt auch die nachgeforderten Abgabebeträge fällig.

Zur Zulässigkeit

14 Der Kläger macht zunächst geltend, daß das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, da das vorlegende Gericht nicht dargelegt habe, inwieweit die Auslegung von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 Bedeutung für die Frage habe, wann der Milcherzeuger die Zusatzabgabe schulde. Der Wortlaut der Bestimmung befasse sich ausschließlich mit einer Zahlungspflicht des Käufers.

15 Insoweit genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen (Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-134/94, Esso Española, Slg. 1995, I-4223, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94, Aprile, Slg. 1995, I-2919, Randnr. 17). Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur dann zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 7).

16 Unbestreitbar gehört Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 zur Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe und legt die Art und Weise der Entrichtung des als Abgabe geschuldeten Betrages durch den Abgabepflichtigen fest.

17 Die Vorlagefragen sind daher zu beantworten.

Zur Sache

18 Das Hessische Finanzgericht möchte mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen, ob Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen ist, daß der gegebenenfalls geschuldete Betrag bei der Formel A der vom Milcherzeuger aufgrund einer tatsächlichen Überschreitung seiner Referenzmenge objektiv geschuldete Betrag ist, auch wenn der genaue Betrag erst nach Überprüfung der gelieferten Mengen festgestellt wird, und daß dieser Betrag zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt fällig wird, nämlich jeweils spätestens zum 30. Juni nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums.

19 Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 stellt für die Formel A der Zusatzabgabenregelung den Grundsatz auf, daß nur der Erzeuger für eine Überschreitung der Referenzmenge verantwortlich und folglich er allein Schuldner der Zusatzabgabe ist.

20 Dagegen ist, wie der Gerichtshof in dem Urteil Milchwerke Köln/Wuppertal (Randnrn. 15 und 16) entschieden hat, ein Käufer von Milch nicht Schuldner der Zusatzabgabe und kann auch nicht etwa aufgrund von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88, wonach die Käufer den bei jedem Erzeuger erhobenen Abgabenbetrag an die zuständige Stelle zu zahlen haben, zum Schuldner der Zusatzabgabe erklärt werden. Insoweit ergibt sich aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 857/84, daß der Käufer verpflichtet ist, vor der Erhebung eine Abrechnung zu erstellen.

21 Zur genauen Höhe des vom Erzeuger geschuldeten Betrages ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 ebenso wie aus deren Artikel 4a Absatz 3a, der sich nur auf nicht genutzte und daher neu zugeteilte Mengen bezieht, daß grundsätzlich die vom Erzeuger im letzten Zwölfmonatszeitraum tatsächlich gelieferte Milchmenge die Grundlage für die Berechnung der Überschreitung der Referenzmenge bildet; diese Milchmenge wird dann mit der individuellen Referenzmenge verglichen und insoweit berücksichtigt, als sie diese tatsächlich überschreitet.

22 Diesem Grundsatz steht nicht entgegen, daß die Vorschriften über die Erhebung nicht den Fall regeln, daß die tatsächlich gelieferte Milchmenge nicht der Menge entspricht, die der Käufer bei der Abrechnung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 berücksichtigt hat.

23 Die Kommission durfte nämlich von der Annahme ausgehen, daß die vom Käufer bei der Abrechnung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 berücksichtigte und der zuständigen Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1546/88 mitgeteilte Menge der vom Erzeuger tatsächlich gelieferten Menge entspricht.

24 Weichen diese beiden Mengen aber voneinander ab, so ergibt sich keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur die tatsächlich gelieferte Menge zu berücksichtigen ist.

25 Diese Auslegung wird durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1546/88 bestätigt, der den Käufer verpflichtet, der zuständigen Behörde die insgesamt gelieferten Mengen sowie die Mengen mitzuteilen, die die Referenzmengen überschreiten. Diese Verpflichtung wäre sinnlos, wenn bei der Berechnung des Betrages nur die vom Käufer angegebenen Mengen zu berücksichtigen wären. In diesem Fall würde nämlich die Überwachung der ordnungsgemässen Zahlung des als Zusatzabgabe geschuldeten Betrages letzlich in der Hand des Käufers und nicht bei der zuständigen Stelle liegen.

26 Daher ist der gegebenenfalls geschuldete Betrag im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 der Betrag, der der vom Erzeuger tatsächlich gelieferten Menge entspricht, soweit diese dessen Referenzmenge tatsächlich überschreitet.

27 Der Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Betrages ist in der Regelung nicht ausdrücklich bestimmt.

28 Nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 hat der Käufer jedoch den objektiv geschuldeten Betrag der Abgabe binnen drei Monaten nach Ablauf des letzten Milchwirtschaftsjahres an die zuständige Stelle zu zahlen. Er kann aber seiner Verpflichtung nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 erst nachkommen, wenn er selbst den Betrag vom Erzeuger erhalten hat. Dieser muß daher diesen Betrag spätestens an dem auf das Ende des letzten Milchwirtschaftsjahres folgenden 30. Juni entrichten.

29 Wie das vorlegende Gericht und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, kann die Gleichbehandlung der Erzeuger hinsichtlich der finanziellen Belastung bei Überschreitung der Referenzmenge nur mittels einer Auslegung sichergestellt werden, nach der die Zahlung des Erzeugers spätestens an dem auf das Ende des letzten Milchwirtschaftsjahres folgenden 30. Juni fällig wird. Damit können Erzeuger, bei denen ein wegen falscher Berechnung zunächst nicht erhobener Teil des objektiv geschuldeten Betrages nacherhoben wird, aus der verspäteten Zahlung keinen Vorteil ziehen, da sie nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 festgelegten Zahlungsfrist Verzugszinsen zu entrichten haben.

30 Nach alledem ist zu antworten, daß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen ist, daß der gegebenenfalls geschuldete Betrag bei der Formel A der vom Milcherzeuger aufgrund einer tatsächlichen Überschreitung seiner Referenzmenge objektiv geschuldete Betrag ist, auch wenn der genaue Betrag erst nach Überprüfung der gelieferten Mengen festgestellt wird, und daß dieser Betrag zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt fällig wird, nämlich jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums, d. h. am darauffolgenden 30. Juni.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht, Kassel, durch Beschluß vom 26. März 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist dahin auszulegen, daß der gegebenenfalls geschuldete Betrag bei der Formel A der vom Milcherzeuger aufgrund einer tatsächlichen Überschreitung seiner Referenzmenge objektiv geschuldete Betrag ist, auch wenn der genaue Betrag erst nach Überprüfung der gelieferten Mengen festgestellt wird, und daß dieser Betrag zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt fällig wird, nämlich jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums, d. h. am darauffolgenden 30. Juni.

Ende der Entscheidung

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