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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: C-126/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1269/1999 des Rates vom 14. Juni 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00, Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszoll


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1269/1999 des Rates vom 14. Juni 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00
Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00
Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide Art. 10
EG Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2
EG Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

13. Januar 2005(1)

"Getreide - Einfuhrregelung - Gemeinschaftszollkontingent für Braugerste - Diskriminierung"

Parteien:

In der Rechtssache C-126/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2004, in dem Verfahren

Heineken Brouwerijen BV

gegen

Hoofdproductschap Akkerbouw

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilesic,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Heineken Brouwerijen BV, vertreten durch H. Bronkhorst, advocaat,

- der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und K. Michoel als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und D. W. V. Zijlstra als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1269/1999 des Rates vom 14. Juni 1999 und Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 (ABl. L 151, S. 1, und ABl. L 120, S. 1) sowie die Auslegung des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181, S. 21) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1766/92) und die Auslegung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2023/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Zölle (ABl. L 273, S. 18).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Heineken Brouwerijen BV (im Folgenden: Heineken) und dem Hoofdproductschap Akkerbouw (im Folgenden: HPA) über Einfuhrzölle auf Braugerste, die Heineken in die Gemeinschaft eingeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1766/92 nennt unter dem KN-Code 1003 00 Gerste, die zu den Erzeugnissen gehört, für die die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gelten.

4 Artikel 10 der Verordnung Nr. 1766/92 bestimmt:

"(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes ... 1003 ... gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

..."

5 Die Verordnung Nr. 2023/2001 legt die Zölle im Sektor Getreide fest.

6 Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1766/92 hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 161, S. 125) in seiner bis zum 1. Juli 2003 geltenden Fassung sieht vor:

"Der Einführer kann eine pauschale Ermäßigung des Einfuhrzolls erhalten, die sich

...

- bei Einfuhren von Braugerste ... auf 8 ECU/Tonne

beläuft, sofern er nachweist, dass eine Qualitätsprämie auf den normalen Preis des betreffenden Erzeugnisses gezahlt werden konnte.

..."

7 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1269/1999 bestimmt:

"(1) Für 1999 und 2000 wird ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent eröffnet für 50 000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten.

(2) Der anzuwendende Zollsatz des gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Kontingents beläuft sich auf 50 % des vollen, am Tag der Einfuhr anwendbaren Zollsatzes, ohne den Abschlag, der bei Einfuhren von Braugerste angewendet wird."

8 Artikel 1 der Verordnung Nr. 822/2001 eröffnet auch für die Jahre 2001 und 2002 ein gleiches Gemeinschaftszollkontingent für "50 000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten".

9 Die erste und die zweite Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 lauten wie folgt:

"(1) Die Gemeinschaft hat sich beim Abschluss der Verhandlungen zu Artikel XXIV.6 GATT ([Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen]) verpflichtet, die entstandenen Probleme zu prüfen, wenn es den Anschein hat, dass die Anwendung der ,Repräsentativpreisregelung' für Getreide den Handel behindert. Bei bestimmten Lieferungen von Gerste zur Malzherstellung wurden Behinderungen festgestellt.

(2) Um diese Behinderungen zu beseitigen, sollte ... ein Gemeinschaftszollkontingent für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 eröffnet werden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 Heineken ist ein weltweit operierendes Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Verkauf von Bier befasst.

11 Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2001 verlangte das HPA von Heineken die Zahlung von 254,82 Euro als Einfuhrzoll für 15 177 kg Braugerste, die Heineken eingeführt hatte. Der dagegen von Heineken eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung des HPA vom 28. Oktober 2002 zurückgewiesen.

12 Heineken erhob gegen diese Entscheidung Klage beim College van Beroep voor het bedrijvsleven. Da Hersteller wie Heineken, die kein Bier bereiten, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten, nicht in den Genuss des durch die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 für die Jahre 1999 bis 2002 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents kamen, stellte sich dieses Gericht die Frage, ob die genannte Gemeinschaftsregelung nicht diskriminierend sei.

13 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Verordnungen (EG) Nrn. 1269/1999 und 822/2001 des Rates, die Gemeinschaftszollkontingente ausschließlich für Gerste vorsehen, die zur Herstellung von Bier bestimmt ist, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten, im Licht des in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG niedergelegten Verbotes der Diskriminierung zwischen Erzeugern gültig?

2. Verpflichtet im Fall der Ungültigkeit der genannten Verordnungen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ... in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2023/2001 ... dennoch zur Erhebung von Einfuhrzöllen auf Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00, die zur Herstellung von Bier aus Malz bestimmt ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

14 Heineken weist darauf hin, dass die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 für die Jahre 1999 bis 2002 Gemeinschaftszollkontingente nur für Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet hätten, die für die Herstellung bestimmter Biersorten habe verwendet werden sollen. Die betreffenden Verordnungen verstießen gegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, da sie zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Gerste zur Herstellung von Bier, das in Fässern reife, das Buchenholz enthalte, und Gerste zur Herstellung von Bier nach anderen Methoden führten.

15 Die griechische Regierung, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind dagegen der Ansicht, die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 verstießen nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Denn die Eröffnung von Zollkontingenten für Gerste zur Herstellung von Malz, das bei der Bereitung von Bier, das in Fässern reife, die Buchenholz enthielten, Verwendung finde, berücksichtige den Versorgungsbedarf des Marktes der Gemeinschaft und die Notwendigkeit, das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten. Es sei außerdem objektiv gerechtfertigt, Gerste zur Herstellung unterschiedlicher Biersorten unterschiedlich zu behandeln.

16 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG, der das Verbot jeder Diskriminierung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aufstellt, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 35, vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 39, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-14/01, Niemann, Slg. 2003, I-2279, Randnr. 49).

17 Im vorliegenden Fall werden die Einfuhrzölle für Getreide nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1766/92 anhand des Interventionspreises sowie des repräsentativen Einfuhrpreises, der auf der Grundlage der Notierungen auf dem Weltmarkt bestimmt wird, berechnet.

18 Die "Repräsentativpreisregelung" hat jedoch, wie sich aus der ersten und der zweiten Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 ergibt, Handelshemmnisse geschaffen.

19 Der Rat und die Kommission erklären insoweit, dass die Einfuhrzölle auf Futter- wie auf Braugerste - bei Fehlen besonderer Notierungen für Braugerste - anhand der an der Getreidebörse von Minneapolis (Vereinigte Staaten von Amerika) festgestellten Notierungen für Futtergerste berechnet würden. Da der Preis für Braugerste deutlich über dem für Futtergerste liege, führe die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1766/92 vorgesehene Berechnung dazu, dass die Einfuhr von Braugerste praktisch unmöglich gemacht werde. Die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1249/96 vorgesehene Ermäßigung der Zölle habe sich nämlich nicht als ausreichend erwiesen, um die Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Gerste zu beseitigen.

20 Aus der ersten und der zweiten Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 ergibt sich, dass die Eröffnung der Zollkontingente insbesondere bezweckt, diese Hemmnisse zu beseitigen, an denen die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf die sich für die Gemeinschaft aus dem GATT ergebenden Verpflichtungen Kritik geübt hatten.

21 Was die Begrenzung des Anwendungsbereichs der durch die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente betrifft, so tragen der Rat und die Kommission vor, dass Braugerste in ausreichender Menge innerhalb der Gemeinschaft verfügbar sei, mit Ausnahme von Gerste zur Herstellung von Bier in Buchenholzfässern, die aus den Vereinigten Staaten eingeführt werden müsse. Die Hersteller von Bier, das in Buchenholzfässern reift, sind deshalb auf die Einfuhr von Gerste aus einem Drittland angewiesen, während die anderen Gemeinschaftshersteller leicht innerhalb der Gemeinschaft die Braugerste finden, die sie für ihre Bierherstellung benötigen. Da die Einfuhrzölle zu hoch waren, um weiterhin Bier, das in Buchenholzfässern reift, in der Gemeinschaft herzustellen, und die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1249/96 vorgesehene Ermäßigung der Zölle nicht genügte, um die Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Gerste, die zur Herstellung von Bier in Buchenholzfässern verwendet werden kann, zu beseitigen, war es objektiv gerechtfertigt, Zollkontingente nur für Gerste zu eröffnen, die zur Herstellung solcher Biere bestimmt war. Die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 stellen somit ein Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaft aus dem GATT ergeben, und der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide her, indem sie in der Gemeinschaft die Versorgung mit einer Gerstenart sicherstellen, die nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellt wird und deren Preis bei Fehlen der betreffenden Kontingente prohibitiv gewesen wäre.

22 Daraus folgt also, dass die Begrenzung des Anwendungsbereichs der durch die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente aufgrund der Unterschiede zwischen Gerste zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten, einerseits und Gerste zur Herstellung anderer Biersorten andererseits objektiv gerechtfertigt ist.

23 Nach alledem hat die Prüfung der ersten Frage keine Tatsachen oder Umstände ergeben, die die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 beeinträchtigen.

Zur zweiten Frage

24 Die zweite Frage betrifft die Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1766/92 und der Verordnung Nr. 2023/2001 für den Fall, dass die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 ungültig sind.

25 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht mehr beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1269/1999 des Rates vom 14. Juni 1999 und Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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