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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: C-126/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 217 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 221 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. Juli 2009

"Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaft - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags - Eintragung in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen - Eintragung in ein Protokoll, die als buchmäßige Erfassung gilt - Aushändigung einer Kopie des Protokolls, die als Mitteilung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags gilt"

Parteien:

In der Rechtssache C-126/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 26. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2008, in dem Verfahren

Distillerie Smeets Hasselt NV

gegen

Belgische Staat,

Louis De Vos,

Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV,

Daniel Van den Langenbergh,

Firma De Vos NV

und

Belgische Staat

gegen

Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV

und

Louis De Vos

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kuris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Distillerie Smeets Hasselt NV, vertreten durch J. Verbist, advocaat,

- der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 217 Abs. 1 und 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits erstens zwischen der Distillerie Smeets Hasselt NV und dem belgischen Staat, Herrn De Vos, der Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV, Herrn Van den Langenbergh sowie der Firma De Vos NV, zweitens zwischen dem belgischen Staat und der Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV sowie drittens zwischen Herrn De Vos und dem belgischen Staat über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 217 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

...

(2) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht."

4 Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

"Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist."

Nationales Recht

5 Die Bestimmung und die Mitteilung der im Fall eines Zollvergehens anfallenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind in den Art. 267 bis 272 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes (algemene wet inzake douane en accijnzen, im Folgenden: AWDA), vereinheitlicht durch die Königliche Verordnung vom 18. Juli 1977 (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz über die Zölle und Abgaben vom 6. Juli 1978 (Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978, S. 9013) geregelt.

6 Art. 267 der AWDA lautet:

"Werden Straftaten, Betrügereien oder Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz durch Protokoll festgestellt, sind diese Urkunden sofort oder unverzüglich von mindestens zwei hierzu befugten Personen aufzusetzen, von denen eine bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung angestellt oder von ihr beauftragt sein muss."

7 Art. 268 der AWDA bestimmt:

"Das Protokoll muss eine kurze und genaue Darstellung der Feststellung und des Grundes der Strafanzeige mit Angabe von Personen, Beruf, Tag und Ort enthalten und für die in Art. 176 genannten besonderen Fälle auch dessen Voraussetzungen erfüllen."

8 Art. 270 der AWDA sieht Folgendes vor:

"Binnen fünf Tagen nach Erstellung eines Protokolls im Sinne von Artikel 267 wird das Original von einem Vorgesetzten der Fahndungsbeamten als sachlich richtig abgezeichnet und der Zuwiderhandelnde erhält eine Abschrift. Verweigert der Zuwiderhandelnde die Annahme oder ist sein Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Zustellung an den Bürgermeister der Gemeinde, in der die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, oder an dessen Stellvertreter."

9 Art. 271 der AWDA lautet:

"Der bei der Anzeige anwesende Beschuldigte ist aufzufordern, auch bei der Erstellung des Protokolls anwesend zu sein und, falls er dies wünscht, das Protokoll selbst zu unterzeichnen und sofort eine Abschrift davon entgegenzunehmen; bei Abwesenheit wird dem Beschuldigten auf dem Postweg per Einschreiben eine Abschrift des Protokolls übersandt."

10 Art. 272 der AWDA bestimmt:

"Für die Protokolle der Beamten, die ihre Handlungen und Amtstätigkeiten betreffen, besteht in vollem Umfang die Vermutung der Richtigkeit, bis ihre Unrichtigkeit bewiesen wird. Ungenauigkeiten, die sich nicht auf den Sachverhalt, sondern nur auf die Rechtsanwendung beziehen, beeinträchtigen die Wirkungen des Protokolls nicht, sind jedoch bei der Vorladung zu berichtigen. Wird das Protokoll von einem einzelnen Beamten erstellt, hat es als solches keine Beweiskraft."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11 Das Ausgangsverfahren, wie es vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, betrifft die betrügerische Abfertigung verschiedener Partien Ethylalkohol, die sich im aktiven Veredelungsverkehr im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex befanden. Diese Partien wurden durch Unterschieben anderer Warenpartien, im vorliegenden Fall Wasser, dem Zollverfahren entzogen.

12 Mit Urteil vom 26. September 2006 verurteilte der Hof van Beroep te Antwerpen u. a. die Distillerie Smeets Hasselt NV und Herrn De Vos als Gesamtschuldner zur Zahlung der durch diesen Betrug entzogenen Einfuhrabgaben.

13 Vor dem vorlegenden Gericht, das mit einer gegen dieses Urteil eingelegten Kassationsbeschwerde befasst ist, macht die Distillerie Smeets Hasselt NV insbesondere geltend, der Hof van Beroep habe im Hinblick auf die Art. 217 Abs. 1 und 221 Abs. 1 des Zollkodex nicht davon ausgehen dürfen, dass die gemäß den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts von den Fahndungsbeamten aufgesetzten Feststellungsprotokolle "Bücher" oder "sonstige statt dessen verwendete Unterlagen" im Sinne von Art. 217 Abs. 1 darstellten.

14 Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 217 Abs. 1 und 221 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass die vorgeschriebene buchmäßige Erfassung einer Zollschuld auch rechtsgültig durch die Aufnahme des Betrags in ein Protokoll gemäß der AWDA erfolgen kann, das von Fahndungsbeamten und nicht von Personen erstellt wird, die befugt sind, einen solchen Betrag in die Bücher einzutragen, und kann ein solches Protokoll als Bücher oder sonstige stattdessen verwendete Unterlage im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften gelten?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

15 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage, weil es nicht hinreichend begründet sei.

16 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39; vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 30, und vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Slg. 2006, I-8613, Randnr. 38).

17 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof gestatten, sachdienliche Antworten zu geben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Erklärungen nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteile Albany, Randnr. 40; vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 30, und Wilson, Randnr. 39).

18 Im vorliegenden Fall enthält zum einen die Vorlageentscheidung genügend Details, um den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten zu ermöglichen, Erklärungen abzugeben. Außerdem geht aus den von der belgischen Regierung und von der Kommission abgegebenen Erklärungen hervor, dass diese sachdienlich zur Frage des vorlegenden Gerichts haben Stellung nehmen können.

19 Zum anderen hält sich der Gerichtshof durch die Angaben in der Vorlageentscheidung und in den bei ihm eingereichten Erklärungen für hinlänglich unterrichtet, um sachdienlich auf die gestellten Fragen antworten zu können.

20 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gerichtshof auf die Vorlagefrage zu antworten hat.

Antwort des Gerichtshofs

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in ein Protokoll wie das von den nationalen Behörden für die Feststellung von Verstößen gegen die AWDA verwendete als buchmäßige Erfassung im Sinne der Art. 217 und 221 des Zollkodex angesehen werden kann.

22 Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, dass die "buchmäßige Erfassung" nach Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex in der Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen durch die Zollbehörden besteht.

23 Gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex werden die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags von den Mitgliedstaaten geregelt, wobei diese Einzelheiten unterschiedlich sein können, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung des dieser Schuld entsprechenden Abgabenbetrags für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

24 Insoweit ist festzustellen, dass der Ausgang eines Verfahrens zur Nacherhebung des Abgabenbetrags, wenn dieses Verfahren wie im Ausgangsverfahren eine Zollschuld betrifft, die infolge der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen nationalen Behörden entstanden ist, naturgemäß ungewiss ist und die Zahlung dieses Betrags für die Behörden nicht gesichert ist.

25 Somit können die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Ermessens, über das sie gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex verfügen, vorsehen, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags erfolgt, indem dieser Betrag in das von den zuständigen Zollbehörden erstellte Protokoll eingetragen wird, um eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festzustellen, wie dies bei den in Art. 267 der AWDA genannten Behörden der Fall ist.

26 Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 217 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags dadurch erfolgt, dass dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags dadurch erfolgt, dass dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird.



Ende der Entscheidung

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