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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: C-127/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Naturschutzgesetz (Niederlande)
Vorschriften:
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten Art. 4 Abs. 4 | |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 6 | |
Naturschutzgesetz (Niederlande) Art. 12 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 7. September 2004. - Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Begriffe 'Plan' oder 'Projekt' - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Pläne oder Projekte für das Schutzgebiet. - Rechtssache C-127/02.
Parteien:
In der Rechtssache C-127/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom niederländischen Raad van State mit Urteil vom
27. März 2002
, beim Gerichtshof eingegangen am
8. April 2002
, in dem Verfahren
Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee
und
Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels
gegen
Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij ,
Beteiligte:
Coöperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij UA,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermanns, C. Gulmann (Berichterstatter), J.P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter R. Schintgen und S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M.F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee, vertreten durch C. A. M. Rombouts, advocaat,
- der Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels, vertreten durch A. J. Durville, advocaat,
- der Coöperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij UA, vertreten durch G. van der Wal, advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stuyck, advocaat,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom
29. Januar 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).
2. Die vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee (Nationale Vereinigung zur Erhaltung des Wattenmeers, im Folgenden: Waddenvereniging) und der Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels (Niederländische Vogelschutzvereinigung, im Folgenden: Vogelbeschermingsvereniging) gegen den Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Staatssekretär für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei, im Folgenden: Staatssekretär), in dem es um Lizenzen geht, die Letzterer der Coöperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij UA (Genossenschaftliche Erzeugerorganisation der niederländischen Herzmuschelfischerei, im Folgenden: PO Kokkelvisserij) für das mechanische Fischen von Herzmuscheln in dem gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiet Wattenmeer erteilt hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Vogelschutzrichtlinie
3. Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Gebiete, die den in diesen Bestimmungen geregelten vogelkundlichen Kriterien entsprechen, zu Schutzgebieten zu erklären.
4. Artikel 4 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor:
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, [in den] in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.
Die Habitatrichtlinie
5. Artikel 6 der Habitatrichtlinie lautet:
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
6. Nach Artikel 7 der Habitatrichtlinie treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinien bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der [Vogelschutzrichtlinie] zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der [Vogelschutzrichtlinie] ergeben.
Das nationale Recht
7. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Natuurbeschermingswet (Naturschutzgesetz) ist es verboten, ohne Genehmigung des Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei, im Folgenden: Minister) oder unter Verstoß gegen die in dieser Genehmigung aufgestellten Bedingungen Handlungen vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder zu dulden, die für die Naturschönheit oder die naturwissenschaftliche Bedeutung eines geschützten Naturdenkmals schädlich sind oder ein solches Naturdenkmal verunstalten. Nach Artikel 12 Absatz 2 sind auf jeden Fall solche Handlungen als für die Naturschönheit oder die naturwissenschaftliche Bedeutung eines geschützten Naturdenkmals schädlich anzusehen, die die in der Entscheidung zur Ausweisung als Naturdenkmal genannten wesentlichen Merkmale eines geschützten Naturdenkmals beeinträchtigen.
8. Nach der Verordnung vom 17. November 1993, mit der das Wattenmeer als Staatsnaturdenkmal ausgewiesen wurde, und der Begründung dieser Verordnung, die deren Bestandteil ist, steht die Politik der Erteilung und Rücknahme von Genehmigungen nach der Natuurbeschermingswet im Zusammenhang mit der Politik, die im Rahmen der Planologische Kernbeslissing Waddenzee (Zentraler Planungsbeschluss Wattenmeer, im Folgenden: PKB Waddenzee) betrieben wird. So wird nach der genannten Begründung ein angemessener Rahmen geschaffen, um nach den in der Natuurbeschermingswet vorgesehenen Verfahren die Tätigkeiten zu kontrollieren, die dem Hauptzweck des PKB Waddenzee schaden können, der in einem nachhaltigen Schutz und einer nachhaltigen Entwicklung des Wattenmeers als Naturgebiet und insbesondere der Nahrungsaufnahme, Brut und Rastgebiete der dieses aufsuchenden Vögel besteht. Innerhalb dieses Rahmens sind menschliche Betätigungen mit wirtschaftlicher Bedeutung vorbehaltlich einer hinreichenden Abwägung gegen den Hauptzweck möglich. Im Wattenmeer beabsichtigte Tätigkeiten sind daher auf den erwähnten Zweck und die genannten politischen Leitlinien hin zu untersuchen und gegen sie abzuwägen.
9. Das Kapitel Küstenfischereipolitik des PKB Waddenzee ist durch den Regierungsbeschluss Structuurnota Zee en kustvisserij Vissen naar evenwicht (Strukturnote See und Küstenfischerei - Fischerei unter Berücksichtigung des Gleichgewichts) vom 21. Januar 1993 weiter ausgearbeitet worden. Darin wird die Politik für die Muschelfischerei insbesondere im Wattenmeer für die Jahre 1993 bis 2003 dargelegt, und er enthält eine Reihe von Beschränkungen für die Herzmuschelfischerei. Einige Gebiete dieses Staatsnaturdenkmals sind für die Herzmuschelfischerei auf Dauer gesperrt, und selbst in nahrungsarmen Jahren werden den Vögeln 60 % ihres durchschnittlichen Nahrungsbedarfs in Form von Herz- und Miesmuscheln vorbehalten. Dass den Vögeln nicht 100 % des durchschnittlichen Nahrungsbedarfs vorbehalten werden, hat seinen Grund darin, dass die Vögel auch auf andere Nahrungsquellen zurückgreifen (Baltische Plattmuscheln oder Rote Bohnen, Trogmuscheln und Strandkrabben).
10. Nach dem PKB Waddenzee ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip, dass immer dann, wenn nach den besten verfügbaren Informationen offensichtliche Zweifel am Nichteintritt möglicher erheblicher nachteiliger Folgen für das Ökosystem zutage treten, diese Zweifel sich im Sinne der Erhaltung des Wattenmeers niederschlagen müssen. Nach dem Vorlagebeschluss geht aus den meisten verfügbaren und eingesehenen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht eindeutig hervor, dass die mechanische Herzmuschelfischerei erhebliche nachteilige Folgen für das Ökosystem des Wattenmeers hätte.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
11. Der Staatssekretär erteilte der PO Kokkelvisserij mit Bescheiden vom 1. Juli 1999 und vom 7. Juli 2000 (im Folgenden: die im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheide) unter bestimmten Bedingungen Lizenzen für die mechanische Herzmuschelfischerei im Wattenmeer in den Zeiten vom 16. August bis 25. November 1999 und vom 14. August bis 30. November 2000.
12. Die Waddenvereniging und die Vogelbeschermingsvereniging fochten diese Entscheidungen beim Staatssekretär an. Dieser stellte mit Bescheiden vom 23. Dezember 1999 und vom 19. Februar 2001 fest, dass die gegen die im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Rügen unbegründet seien, und lehnte die gegen sie eingelegten Widersprüche ab.
13. Die erwähnten Naturschutzvereinigungen erhoben gegen diese ablehnenden Entscheidungen Klage beim Raad van State. Sie machten im Kern geltend, dass die Herzmuschelfischerei in der durch die im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheide genehmigten Form die Geomorphologie sowie die Bodenflora und fauna des Wattenmeers nachhaltig schädige. Diese Fischerei greife in das Nahrungsvorkommen der Vögel ein, die sich von Muscheln ernährten, und führe zu einer Verringerung ihrer Populationen, insbesondere bei Austernfischern und Eiderenten. Die Waddenvereniging und die Vogelbeschermingsvereniging machten ferner geltend, dass die Bescheide gegen die Habitat und gegen die Vogelschutzrichtlinie verstießen.
14. Zu der Frage, ob Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitatrichtlinie ordnungsgemäß in das niederländische Recht umgesetzt worden ist, führt der Raad van State aus, Artikel 12 der Natuurbeschermingswet diene zwar nicht ausdrücklich der Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie, sei jedoch einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich. Ebenso wie in Bezug auf diese Bestimmung enthalte die Natuurbeschermingswet auch keine Umsetzungsvorschriften hinsichtlich Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitatrichtlinie. Auch sonst seien auf das Wattenmeer keine allgemein verbindlichen Bestimmungen anwendbar, die die Durchführung dieser beiden Absätze bezweckten.
15. Nach Ansicht der Waddenvereniging und der Vogelbeschermingsvereniging liegt schon wegen des Umfangs der Herzmuschelfischerei im besonderen Schutzgebiet Wattenmeer ein Plan oder Projekt vor, der oder das einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie zu unterziehen sei. Nach Ansicht des Staatssekretärs fällt die in Rede stehende Tätigkeit dagegen unter Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie, da es sich um eine seit Jahren ausgeübte Tätigkeit handele, deren Intensität nicht zugenommen habe.
16. Zum Verhältnis zwischen Absatz 2 und Absatz 3 von Artikel 6 der Habitatrichtlinie hätten die Waddenvereniging und die Vogelbeschermingsvereniging geltend gemacht, dass die Tätigkeit, für die Lizenzen erteilt worden seien, auch wenn sie als Plan oder Projekt im Sinne des Absatzes 3 zu qualifizieren sei, gleichwohl nach Artikel 6 Absatz 2 zu prüfen sei. Es stelle sich daher die Frage, ob Absatz 3 als Sonderfall der Bestimmungen des Absatzes 2 zu betrachten sei, so dass beide Absätze kumulativ anwendbar seien, oder als Bestimmung mit besonderer, autonomer Geltung in dem Sinne, dass sich Absatz 2 auf einen bisherigen Gebrauch und Absatz 3 auf neue Pläne oder Projekte beziehe.
17. Ferner stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verträglichkeitsprüfung der Einfluesse des Planes oder Projektes auf das betreffende Gebiet vorzunehmen sei. Ferner stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, ob geeignete Maßnahmen oder eine Prüfung auf Verträglichkeit vorlägen; diese Frage sei unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie zu beantworten, wonach die zuständigen Behörden dem Plan bzw. dem Projekt nur zustimmen dürften, wenn sie festgestellt hätten, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde.
18. Schließlich sei auch die Frage erheblich, ob Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Habitatrichtlinie unmittelbare Wirkung entfalte.
19. Daher hat der Raad van State das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1a. Sind die Begriffe Plan oder Projekt in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass darunter auch eine Tätigkeit fällt, die bereits seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch grundsätzlich jedes Jahr eine Lizenz für einen beschränkten Zeitraum erteilt wird, wobei immer wieder aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchen Teilen des Gebietes die Tätigkeit ausgeübt werden darf?
1b. Falls Frage 1a verneint wird: Ist die betreffende Tätigkeit dann als Plan oder Projekt anzusehen, wenn ihre Intensität im Laufe der Jahre zugenommen hat oder wenn diese Zunahme durch die Lizenzen erst möglich gemacht wurde?
2a. Falls sich aus der Antwort auf Frage 1 ergibt, dass ein Plan oder Projekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie vorliegt: Ist Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie als Sonderfall der Bestimmungen des Absatzes 2 oder als Bestimmung mit besonderer, autonomer Geltung beispielsweise in dem Sinne anzusehen,
i) dass sich Absatz 2 auf den bisherigen Gebrauch und Absatz 3 auf neue Pläne oder Projekte bezieht oder
ii) dass sich Absatz 2 auf Verwaltungsmaßnahmen und Absatz 3 auf andere Entscheidungen bezieht oder
iii) dass sich Absatz 3 auf Pläne oder Projekte und Absatz 2 auf sonstige Tätigkeiten bezieht?
2b. Können dann, wenn Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie als Sonderfall der Bestimmungen des Absatzes 2 anzusehen ist, beide Absätze kumulativ anwendbar sein?
3a. Ist Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass schon dann ein Plan oder Projekt vorliegt, wenn eine bestimmte Tätigkeit ein Gebiet beeinträchtigen könnte (woraufhin eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, um zu klären, ob die Beeinträchtigungen erheblich sind), oder ist nach dieser Bestimmung erst dann eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen ist, dass ein Plan oder Projekt erhebliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnte?
3b. Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob ein Plan oder ein Projekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie, der oder das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, ein solches Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnte?
4a. Nach welchen Kriterien ist im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 der Habitatrichtlinie zu prüfen, ob geeignete Maßnahmen, wie sie in Absatz 2 dieser Bestimmung genannt sind, vorliegen oder eine Prüfung auf Verträglichkeit im Zusammenhang mit der vor der Zustimmung zu einem Plan oder Projekt erforderlichen Feststellung im Sinne von Absatz 3 gegeben ist?
4b. Haben die Begriffe geeignete Maßnahmen und Prüfung auf Verträglichkeit autonome Bedeutung, oder ist bei ihrer Beurteilung auch Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag, insbesondere der darin genannte Grundsatz der Vorsorge, zu berücksichtigen?
4c. Falls der in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag genannte Grundsatz der Vorsorge zu berücksichtigen ist: Bedeutet dies auch, dass eine bestimmte Tätigkeit, wie die fragliche Herzmuschelfischerei, erlaubt werden kann, wenn am Ausbleiben möglicher erheblicher Beeinträchtigungen keine offensichtlichen Zweifel bestehen, oder kann sie nur dann erlaubt werden, wenn überhaupt keine Zweifel am Ausbleiben solcher Beeinträchtigungen bestehen oder wenn das Ausbleiben mit Sicherheit festgestellt werden kann?
5. Hat Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Habitatrichtlinie in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmungen berufen kann und die Gerichte ihm u. a. gemäß dem Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache Peterbroeck (C312/93, Slg. 1995, I4599) den aus der unmittelbaren Wirkung fließenden Rechtsschutz gewähren müssen?
20. Der Antrag der PO Kokkelvisserij, im Anschluss an die Schlussanträge der Generalanwältin schriftliche Erklärungen einreichen zu dürfen oder in anderer Weise in die Lage versetzt zu werden, auf diese Schlussanträge zu erwidern, ist mit Beschluss vom 28. April 2004 zurückgewiesen worden.
Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Zur Frage 1a
21. Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, unter den Begriff Plan oder Projekt in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie fällt.
22. Nach der zehnten Begründungserwägung der Habitatrichtlinie sind Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten,... einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Diese Begründungserwägung hat ihren Ausdruck in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie gefunden, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit für dieses Gebiet vorher geprüft worden ist.
23. Die Habitatrichtlinie enthält keine Bestimmung der Begriffe Plan und Projekt.
24. Dagegen definiert die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), nach deren sechster Begründungserwägung die Genehmigung für Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden sollte, in Artikel 1 Absatz 2 den Begriff Projekt wie folgt:
- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen.
25. Eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei wird vom Begriff Projekt, wie ihn Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337 definiert, erfasst.
26. Ein solcher Begriff des Projektes ist erheblich zur Ermittlung des Begriffes Plan oder Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie, die, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, genau wie die Richtlinie 85/337 verhindern soll, dass Tätigkeiten, die die Umwelt beeinträchtigen könnten, ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden.
27. Daher wird eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei vom Begriff Plan oder Projekt in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erfasst.
28. Der Umstand, dass diese Tätigkeit seit vielen Jahren regelmäßig im betreffenden Gebiet ausgeübt wird und dass für ihre Ausübung jedes Jahr die Erteilung einer Lizenz notwendig ist, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, hindert nicht für sich allein daran, sie bei jeder Antragstellung als gesonderten Plan oder gesondertes Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie zu betrachten.
29. Daher ist auf die Frage 1a zu antworten, dass die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, unter den Begriff Plan oder Projekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie fällt.
Zur Frage 1b
30. Unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage 1a braucht die Frage 1b nicht beantwortet zu werden.
Zur zweiten Frage
31. Mit seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, in welchem Verhältnis die Absätze 2 und 3 von Artikel 6 der Habitatrichtlinie zueinander stehen.
32. Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie verpflichtet in Verbindung mit Artikel 7 die Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.
33. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie stimmen die zuständigen nationalen Behörden Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur zu, wenn sie mittels Prüfung der Verträglichkeit des betreffenden Planes oder Projektes für das Gebiet festgestellt haben, dass dieses als solches nicht beeinträchtigt wird.
34. Diese Bestimmung führt somit ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen.
35. Ist ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie genehmigt worden, so wird damit, was den Einfluss dieses Planes oder Projektes auf das betreffende Schutzgebiet angeht, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm Artikel 6 Absatz 2 überfluessig.
36. Denn die nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erteilte Genehmigung eines Planes oder Projektes setzt notwendigerweise voraus, dass befunden worden ist, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt und daher auch nicht geeignet ist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 hervorzurufen.
37. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein solcher Plan oder ein solches Projekt später - auch wenn kein von den zuständigen nationalen Behörden zu vertretender Fehler vorliegt - als geeignet erweist, solche Verschlechterungen oder Störungen hervorzurufen. Unter diesen Umständen erlaubt es Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der ersten Begründungserwägung der Richtlinie zu entsprechen.
38. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie ein Verfahren einführt, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen; dagegen legt Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie eine allgemeine Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten, und kann nicht gleichzeitig mit Artikel 6 Absatz 3 angewandt werden.
Zur dritten Frage
Zur Frage 3a
39. Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.
40. Somit hängt das Erfordernis der Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit von der Voraussetzung ab, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.
41. Daher setzt die Auslösung des Mechanismus des Umweltschutzes in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie, wie im Übrigen aus dem Leitfaden der Kommission Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitatrichtlinie 92/43/EWG hervorgeht, nicht die Gewissheit voraus, dass die Pläne oder Projekte das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen, sondern ergibt sich aus der bloßen Wahrscheinlichkeit, dass der Plan oder das Projekt solche Auswirkungen hat.
42. Zu Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337, der, im Wesentlichen mit Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie übereinstimmend, lautet, dass [d]ie Mitgliedstaaten... die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen... mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dies solche Projekte sind, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C117/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 85).
43. Somit macht Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie das Erfordernis einer Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit von der Voraussetzung abhängig, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen.
44. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Gemeinschaft im Bereich der Umwelt gemäß Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG verfolgt, und in dessen Licht die Habitatrichtlinie auszulegen ist, liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I2265, Randnrn. 50, 105 und 107). Eine solche Auslegung der Voraussetzung, von der die Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projektes für ein bestimmtes Gebiet abhängig ist, und die bedeutet, dass bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen eine solche Prüfung vorzunehmen ist, erlaubt es, wirksam zu vermeiden, dass Pläne oder Projekte genehmigt werden, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen, und trägt auf diese Weise dazu bei, gemäß der dritten Begründungserwägung und Artikel 2 Absatz 1 der Habitatrichtlinie deren Hauptziel zu verwirklichen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu schützen.
45. Nach allem ist auf die Frage 3a zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie so auszulegen ist, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten.
Zur Frage 3b
46. Wie sich aus Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit deren zehnter Begründungserwägung ergibt, ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen.
47. Drohen solche Pläne oder Projekte, obwohl sie sich auf das Gebiet auswirken, die für dieses festgelegten Erhaltungsziele nicht zu beeinträchtigen, so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.
48. Drohen umgekehrt solche Pläne oder Projekte, die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden, so steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung der mit diesen Plänen oder Projekten verbundenen Wirkungen ist deren Erheblichkeit, wie die Kommission im Kern geltend gemacht hat, namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes zu beurteilen.
49. Daher ist auf die Frage 3b zu antworten, dass nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie dann feststeht, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes vorzunehmen.
Zur vierten Frage
50. Mit seinen Fragen 4a bis 4c ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung der Begriffe geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie und Prüfung auf Verträglichkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 sowie der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei genehmigt werden kann.
51. Im Licht des Kontextes, in den sich das Ausgangsverfahren einfügt, und der vorausgehenden Ausführungen, insbesondere der Antworten auf die ersten beiden Fragen, ist es, wie die Generalanwältin in Nummer 116 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht notwendig, auf die vierte Frage im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie zu antworten.
52. Zum Begriff Prüfung auf Verträglichkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie ist auszuführen, dass diese Richtlinie keine besondere Methode für die Durchführung einer solchen Prüfung festlegt.
53. Doch hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für das Gebiet deren Genehmigung vorauszugehen und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
54. Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten. Diese Ziele können, wie sich aus den Artikeln 3 und 4 der Habitatrichtlinie und insbesondere deren Artikel 4 Absatz 4 ergibt, nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach festgelegt werden, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.
55. In Bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei genehmigt werden kann, ist daran zu erinnern, dass es in Anbetracht von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie und der Antwort auf die erste Frage den zuständigen nationalen Behörden obliegt, einen solchen Plan oder ein solches Projekt unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet nur dann zu genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.
56. Es erweist sich somit, dass die Genehmigung des in Rede stehenden Planes oder Projektes nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.
57. Daher muss die zuständige Behörde die Genehmigung des Planes oder des Projektes versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches auftreten.
58. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie vorgesehene Kriterium für die Genehmigung den Vorsorgegrundsatz einschließt (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I2211, Randnr. 63) und es erlaubt, Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder Projekte wirksam zu verhüten. Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in Rede stehende könnte die Verwirklichung des Zieles des Schutzes der Gebiete, dem diese Bestimmung dient, nicht ebenso wirksam gewährleisten.
59. Daher können nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen eine solche Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 106 und 113).
60. Andernfalls könnte die mechanische Herzmuschelfischerei gegebenenfalls nach Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie genehmigt werden, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.
61. Nach allem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet bedeutet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.
Zur fünften Frage
62. Unter Berücksichtigung der Feststellung in Randnummer 51 dieses Urteils braucht im vorliegenden Fall die fünfte Frage nicht geprüft zu werden, soweit sie sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie bezieht.
63. Diese Frage ist also nur insoweit zu prüfen, als sie sich auf Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie bezieht.
64. Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein nationales Gericht bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie prüfen kann, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.
65. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, eine durch Artikel 249 Absatz 3 EG und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht ist. Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I5403, Randnr. 55).
66. Was das Recht eines Einzelnen, sich auf eine Richtlinie zu berufen, und des nationalen Gerichts, sie zu berücksichtigen, angeht, wäre es mit der den Richtlinien durch Artikel 249 EG zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil Kraaijeveld u. a. Randnr. 56). Das Gleiche gilt, wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob sich die nationale Behörde, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, bei fehlender Umsetzung der einschlägigen Bestimmung der betreffenden Richtlinie in das nationale Recht in den Grenzen des durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessensspielraums gehalten hat.
67. Was insbesondere die durch Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie gezogenen Grenzen des Ermessensspielraums angeht, so geht aus dieser Bestimmung hervor, dass in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur unter der Voraussetzung genehmigen dürfen, dass sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Eine solche Gewissheit liegt dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. Randnr. 59 des vorliegenden Urteils).
68. Eine solche Voraussetzung wäre daher dann nicht erfuellt, wenn die nationalen Behörden diese Tätigkeit bei bestehender Unsicherheit über das Fehlen nachteiliger Auswirkungen auf das betreffende Gebiet genehmigt hätten.
69. Daher kann das nationale Gericht Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie bei der Prüfung der Frage berücksichtigen, ob sich die nationale Behörde, die einen Plan oder ein Projekt genehmigt hat, in den von der in Rede stehenden Entscheidung gezogenen Grenzen gehalten hat.
70. Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass ein nationales Gericht bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie prüfen kann, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
71. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, fällt unter den Begriff Plan oder Projekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
2. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 führt ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Dagegen legt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 eine allgemeine Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten; er kann nicht gleichzeitig mit Artikel 6 Absatz 3 angewandt werden.
3a. Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 ist so auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten.
3b. Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 steht dann fest, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes vorzunehmen.
4. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.
5. Ein nationales Gericht kann bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 prüfen, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.
Ende der Entscheidung
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