Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: C-127/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/87/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2003/87/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Dezember 2008

"Umwelt - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase - Richtlinie 2003/87/EG - Anwendungsbereich - Einbeziehung der Anlagen des Stahlsektors - Nichteinbeziehung der Anlagen des Chemiesektors und des Sektors der Nichteisenmetalle - Gleichheitsgrundsatz"

Parteien:

In der Rechtssache C-127/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 8. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2007, in dem Verfahren

Société Arcelor Atlantique et Lorraine u. a.

gegen

Premier ministre,

Ministre de l'Écologie et du Développement durable,

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, M. Ile¨ic, A. Ó Caoimh und T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Société Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., vertreten durch Rechtsanwalt W. Deselaers und P. Lignières, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, L. Butel und S. Gasri als Bevollmächtigte,

- des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. Visaggio und I. Anagnostopoulou als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch P. Plaza García, K. Michoel und E. Karlsson als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-B Laignelot und U. Wölker als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87).

2 Dieses Ersuchen ist vom Conseil d'État im Rahmen eines Rechtsstreits der Société Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. gegen den Premier ministre, den Ministre de l'Écologie et du Développement durable und den Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (den Premierminister, den Minister für Ökologie und nachhaltige Entwicklung sowie den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie) vorgelegt worden, in dem es um die Umsetzung der Richtlinie 2003/87 in das französische Recht geht.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3 Am 9. Mai 1992 wurde in New York das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Rahmenübereinkommen) verabschiedet, dessen Endziel es ist, die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Am 11. Dezember 1997 verabschiedeten die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens in dessen Anwendung das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Protokoll von Kyoto), das am 16. Februar 2005 in Kraft trat.

4 Ziel dieses Protokolls ist es, die Gesamtemissionen der Treibhausgase, zu denen Kohlendioxyd (im Folgenden: CO2) gehört, im Zeitraum von 2008 bis 2012 um mindestens 5 % unter das Niveau dieser Emissionen von 1990 zu senken. Die in Anlage I zum Rahmenübereinkommen aufgeführten Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass ihre Treibhausgasemissionen einen Prozentsatz, der ihnen durch das Protokoll von Kyoto zugeteilt wird, nicht übersteigen, wobei sie ihre Verpflichtungen gemeinsam erfüllen können. Die von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten übernommene Gesamtverpflichtung aus dem Protokoll von Kyoto bezieht sich auf eine Gesamtsenkung der Treibhausgasemissionen im erwähnten Verpflichtungszeitraum um 8 % unter das Niveau von 1990.

Gemeinschaftsrecht

5 Der Rat der Europäischen Union genehmigte zum einen das Rahmenübereinkommen durch den Beschluss 94/69/EG vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. 1994, L 33, S. 11) und zum anderen das Protokoll von Kyoto durch den Beschluss 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 1 des letztgenannten Beschlusses erfüllen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihre Gesamtverpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto gemeinsam.

6 Da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Ansicht war, dass der Handel mit Treibhausgasemissionsrechten ein integraler und wesentlicher Bestandteil der gemeinschaftlichen Strategie zur Umsetzung des Protokolls von Kyoto sein werde, legte sie am 8. März 2000 das Grünbuch zum Handel mit Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union (KOM[2000] 87 endg.) (im Folgenden: Grünbuch) vor.

7 Gestützt auf Art. 175 Abs. 1 EG legte die Kommission am 23. Oktober 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (KOM[2001] 581 endg.) (im Folgenden: Richtlinienvorschlag) vor, der zum Erlass der Richtlinie 2003/87 führte.

8 Nach ihrem fünften Erwägungsgrund soll diese Richtlinie dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Protokolls von Kyoto gemäß der Entscheidung 2002/358 durch einen effizienten europäischen Markt für Treibhausgasemissionszertifikate (im Folgenden: Zertifikate) effektiver und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage erfüllt werden.

9 Nach dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie sollte der Emissionszertifikatehandel Teil eines umfassenden und kohärenten Politik- und Maßnahmenpakets sein, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durchgeführt wird. So heißt es im 25. Erwägungsgrund, dass "Politik und Maßnahmen ... auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in allen Wirtschaftssektoren der Europäischen Union, nicht nur in den Sektoren Industrie und Energie, durchgeführt werden [sollten], um zu erheblichen Emissionsverringerungen zu gelangen".

10 Art. 1 der Richtlinie 2003/87 definiert deren Gegenstand wie folgt:

"Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ... geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken."

11 Die Richtlinie 2003/87 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für die Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. Anhang I erwähnt verschiedene Tätigkeiten, die in den Bereichen der Energie, der Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung und der mineralverarbeitenden Industrie durchgeführt werden, wie auch diejenigen in den Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff und in den Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, soweit diese CO2 ausstoßen.

12 Art. 4 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 Anlagen die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, nur durchführen, wenn der Betreiber über eine Genehmigung verfügt, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde ..."

13 Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Nach Art. 6 Abs. 2 enthält diese Genehmigung u. a. "eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der - nach Artikel 15 geprüften - Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Jahresende".

14 Die Zuteilung der Gesamtmenge der Zertifikate an die Betreiber der Anlagen im Sinne der Richtlinie 2003/87 erfolgt nach deren Art. 9 auf der Grundlage eines nationalen Zuteilungsplans, den die Mitgliedstaaten anhand der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Kriterien ausarbeiten.

15 Nach Art. 10 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten mindestens 95 % der Zertifikate für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum und mindestens 90 % für den darauffolgenden Fünfjahreszeitraum kostenlos zuzuteilen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sind die zugeteilten Zertifikate übertragbar und können zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft sowie unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Personen in der Gemeinschaft und Personen in Drittländern übertragen werden.

16 Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 lautet:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreibern, die nicht bis zum 30. April jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, eine Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auferlegt wird. Die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung beträgt für jede von der Anlage ausgestoßene Tonne [CO2]-Äquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 EUR. Die Zahlung der Sanktion entbindet den Betreiber nicht von der Verpflichtung, Zertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Zertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt."

17 Ferner sieht die Richtlinie 2003/87 in Art. 30 Abs. 2 vor, dass die Kommission bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie erstellt, in dem sie u. a. auf die Frage eingeht, "wie und ob Anhang I dahin gehend geändert werden sollte, dass im Hinblick auf eine weitere Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz des Systems andere betroffene Sektoren, wie etwa die Sektoren Chemie, Aluminium und Verkehr, andere Tätigkeiten und Emissionen anderer in Anhang II aufgeführter Treibhausgase aufgenommen werden".

18 Zu diesem Zweck legte die Kommission am 13. November 2006 die Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Errichtung eines globalen Kohlenstoffmarkts (KOM[2006] 676 endg.) vor. Am 20. Dezember 2006 legte die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (KOM[2006] 818 endg.) vor. Zudem möchte die Kommission durch einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM[2008] 16 endg.) vom 23. Januar 2008 u. a. den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 dahin ändern, dass neue Gase und neue Kategorien von Tätigkeiten wie die Herstellung und die Verarbeitung von Nichteisenmetallen für die Herstellung von Aluminium und die chemische Industrie einbezogen werden.

Nationales Recht

19 Die Umsetzung der Richtlinie 2003/87 in das französische Recht erfolgte durch die Ordonnance Nr. 2004-330 vom 15. April 2004 zur Schaffung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten für die Treibhausgase (JORF vom 17. April 2004, S. 7089), durch die insbesondere die Art. L.229-5 bis L.229-19 des Umweltgesetzbuchs eingeführt wurden. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Artikel wurden durch das Dekret Nr. 2004-832 vom 19. August 2004 (JORF vom 21. August 2004, S. 14979) geregelt, das durch das Dekret Nr. 2005-189 vom 25. Februar 2005 (JORF vom 26. Februar 2005, S. 3498) geändert wurde (im Folgenden: Dekret Nr. 2004-832). Der Anhang des Dekrets Nr. 2004-832 übernimmt lediglich Anhang I der Richtlinie 2003/87.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

20 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Unternehmen des Stahlsektors. Sie beantragten bei den zuständigen französischen Behörden die Aufhebung von Art. 1 des Dekrets Nr. 2004-832, soweit damit dieses Dekret für auf Anlagen des Stahlsektors anwendbar erklärt wird. Da ihre Anträge nicht beschieden wurden, erhoben sie beim Conseil d'État Nichtigkeitsklage wegen Ermessensmissbrauchs gegen die stillschweigende Ablehnung ihrer Anträge und beantragten, den erwähnten Behörden aufzugeben, die beantragte Aufhebung vorzunehmen. Zur Stützung ihrer Klage rügten sie die Verletzung mehrerer Grundsätze mit Verfassungsrang, wie des Eigentumsrechts, der Unternehmensfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes.

21 Der Conseil d'État weist die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhobenen Rügen mit Ausnahme derjenigen einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes aufgrund einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte zurück. In Bezug auf die letztgenannte Rüge führt er in seiner Vorlageentscheidung aus, dass die Kunststoff- und die Aluminiumindustrie dieselben Treibhausgase wie diejenigen ausstießen, deren Ausstoß die Richtlinie 2003/87 beschränken solle, und dass diese Industrien Materialien herstellten, die die von der Stahlindustrie erzeugten Materialien partiell ersetzen könnten, mit der sie daher in Wettbewerb stünden. Der Conseil d'État ist der Ansicht, selbst wenn bei der Entscheidung, die Kunststoff- und Aluminiumindustrie nicht sofort in das System für den Handel mit Zertifikaten einzubeziehen, deren Anteil an den Gesamtemissionen von Treibhausgasen und das Erfordernis, die schrittweise Einführung einer Gesamtregelung sicherzustellen, berücksichtigt worden sei, werfe die Frage, ob die von der Richtlinie vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Industrien objektiv gerechtfertigt sei, ernsthafte Schwierigkeiten auf.

22 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Conseil d'État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gültig, soweit sie Anlagen des Stahlsektors dem System für den Handel mit Zertifikaten unterwirft, ohne die Aluminium- und die Kunststoffindustrie in dieses System einzubeziehen?

Zur Vorlagefrage

23 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a., C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnrn. 50 und 51, sowie vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C-313/04, Slg. 2006, I-6331, Randnr. 33).

24 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass sich der Stahl-, der Kunststoff- und der Aluminiumsektor in vergleichbarer Lage befänden, und möchte daher wissen, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber durch die Nichteinbeziehung des Kunststoff- und des Aluminiumsektors in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 diesen Grundsatz im Verhältnis zum Stahlsektor verletzt hat. Das Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich daher nur auf die Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Grundsatz durch eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte verletzt hat.

Zur unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte

25 Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind.

26 Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Gemeinschaftsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1971, Rheinmühlen Düsseldorf, 6/71, Slg. 1971, 823, Randnr. 14, vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753, Randnr. 8, vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 74, sowie vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 83).

27 Im vorliegenden Fall ist die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87 in Bezug auf die Einbeziehung des Stahlsektors in ihren Anwendungsbereich und die Nichteinbeziehung der Sektoren Chemie und Nichteisenmetalle, zu denen nach den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen der Kunststoff- und der Aluminiumsektor gehören, zu beurteilen.

28 Nach ihrem Art. 1 hat die Richtlinie 2003/87 die Einrichtung eines Systems für den Handel mit Zertifikaten in der Gemeinschaft zum Gegenstand. Wie aus den Nrn. 4.2 und 4.3 des Grünbuchs hervorgeht, wollte die Kommission mit dieser Richtlinie ein solches System auf der Ebene der Unternehmen einführen, das somit die wirtschaftlichen Tätigkeiten erfassen sollte.

29 Nach ihrem fünften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 2003/87 mit der Einführung dieses Systems zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aus dem Protokoll von Kyoto beitragen, das die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf einem Niveau vorsieht, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist.

30 Die Umweltpolitik der Gemeinschaft, der der im Ausgangsverfahren fragliche Rechtsetzungsakt zuzuordnen ist und zu dessen Hauptzielen der Umweltschutz gehört, zielt nach Art. 174 Abs. 2 EG auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Prinzip der Vorbeugung und dem Verursacherprinzip (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 64, sowie vom 1. April 2008, Parlament/Kommission, C-14/06 und C-295/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Zwar besteht das Endziel des Systems des Handels mit Zertifikaten im Schutz der Umwelt durch eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen, doch verringert dieses System diese Emissionen nicht selbst, sondern dient dem Anreiz und der Förderung des Strebens nach geringstmöglichen Kosten, um eine Verringerung dieser Emissionen auf ein bestimmtes Niveau zu erreichen, wie insbesondere aus Nr. 3 des Grünbuchs und Nr. 2 der Begründung des Richtlinienvorschlags hervorgeht. Der Vorteil für die Umwelt hängt davon ab, wie streng die Gesamtmenge der zugeteilten Zertifikate festgesetzt wird, die die Obergrenze der nach diesem System zulässigen Emissionen bildet.

32 Daraus ergibt sich auch, dass die wirtschaftliche Logik des Systems des Handels mit Zertifikaten darin besteht, dass die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die für das Erzielen eines im Voraus bestimmten Ergebnisses für die Umwelt notwendig ist, zu möglichst geringen Kosten erfolgt. Dieses System soll insbesondere dadurch, dass der Verkauf der zugeteilten Zertifikate erlaubt wird, jeden Teilnehmer dazu veranlassen, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine Emissionsmenge erzeugt hat, die die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigt.

33 So bedingt das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems des Handels mit Zertifikaten, dass es eine Nachfrage und ein Angebot von Zertifikaten durch die Teilnehmer gibt, was ebenfalls bedeutet, dass das Verringerungspotenzial für die Emissionen, die den von diesem System erfassten Tätigkeiten zuzurechnen sind, schwanken kann, und dies sogar erheblich. Ferner werden, wie aus dem Grünbuch hervorgeht, die Kosten für die Anpassung an die Zertifikate, die den einzelnen Unternehmen entstehen, umso stärker schwanken und wird das Gesamtpotenzial der Kostensenkung umso größer sein, je weiter das System reicht.

34 Daraus ergibt sich, dass sich die verschiedenen Quellen der Emission von Treibhausgasen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind, sich im Hinblick auf den Gegenstand der Richtlinie 2003/87, deren in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziele und die Grundsätze, auf die sich die Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich stützt, grundsätzlich in einer vergleichbaren Lage befinden, da jede Emission von Treibhausgasen zu einer gefährlichen Störung des Klimas beitragen kann und da jeder Wirtschaftssektor, der solche Gase emittiert, zum Funktionieren des Systems des Handels mit Zertifikaten beitragen kann.

35 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 Politik und Maßnahmen in allen Wirtschaftssektoren der Union durchgeführt werden sollten, um zu erheblichen Emissionsverringerungen zu gelangen, und dass Art. 30 der Richtlinie 2003/87 eine Überprüfung im Hinblick auf die Einbeziehung weiterer Sektoren in deren Anwendungsbereich vorsieht.

36 Was die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Sektoren im Hinblick auf die Richtlinie 2003/87 angeht, kann das Vorliegen einer Wettbewerbsbeziehung zwischen diesen Sektoren kein entscheidendes Kriterium sein, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge festgestellt hat.

37 Entgegen dem Vorbringen der Organe, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, ist auch die von den jeweiligen Sektoren ausgestoßene CO2-Menge unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Richtlinie 2003/87 und des Funktionierens des Systems des Handels mit Zertifikaten, wie diese in den Randnrn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils beschrieben sind, für die Beurteilung der Vergleichbarkeit dieser Sektoren nicht wesentlich.

38 Der Stahlsektor, der Chemiesektor und der Sektor der Nichteisenmetalle befinden sich daher für die Zwecke einer Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2003/87 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz in einer vergleichbaren Situation und werden unterschiedlich behandelt.

Zur Benachteiligung durch eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte

39 Nach der Rechtsprechung kann dem Gemeinschaftsgesetzgeber die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann vorgeworfen werden, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden (vgl. Urteile vom 13. Juli 1962, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, 17/61 und 20/61, Slg. 1972, 655, 692, vom 15. Januar 1985, Finsider/Kommission, 250/83, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, sowie vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 115).

40 Hierzu führen das Parlament, der Rat und die Kommission aus, dass die Einbeziehung des Stahlsektors in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 diesen Sektor nicht in eine ungünstigere Lage als die Sektoren der Chemie und der Nichteisenmetalle versetze, da die Letztgenannten theoretisch den in den betreffenden internationalen Übereinkünften festgesetzten Zielen mit wirtschaftlich ungünstigeren Mitteln entsprechen müssten. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen könne sich nicht auf die Anwendung des Systems für den Handel mit Zertifikaten beschränken. Dieses System vervollständige nämlich die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einstweilen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 ausgenommenen Tätigkeiten und Sektoren ergriffen hätten.

41 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

42 Die Unterwerfung bestimmter Sektoren und damit der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens unter das System für den Handel mit Zertifikaten in der Gemeinschaft bedeutet für die betreffenden Unternehmen zum einen, dass sie über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen verfügen müssen, und zum anderen, dass sie unter Androhung finanzieller Sanktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine den Gesamtemissionen ihrer Anlagen entsprechende Menge von Zertifikaten abgeben müssen. Übersteigen die Emissionen einer Anlage die Mengen, die dem betreffenden Betreiber im Rahmen eines nationalen Emissionsplans zugeteilt worden sind, so ist dieser verpflichtet, sich über das System für den Handel mit Zertifikaten zusätzliche Zertifikate zu beschaffen.

43 Dagegen bestehen auf Gemeinschaftsebene keine derartigen rechtlichen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen für die Betreiber von Anlagen, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2003/87 erfasst werden. Somit schafft die Einbeziehung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 für die betreffenden Betreiber einen Nachteil gegenüber denjenigen, die hierin nicht einbezogene Tätigkeiten ausüben.

44 Selbst unterstellt, dass, wie die Kommission geltend macht, die Unterwerfung unter ein solches System nicht notwendigerweise und systematisch zu nachteiligen wirtschaftlichen Folgen führt, kann das Vorliegen eines Nachteils nicht allein aus diesem Grund verneint werden, da sich der im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes zu berücksichtigende Nachteil auch auf die Rechtsstellung der durch eine unterschiedliche Behandlung betroffenen Person auswirken kann.

45 Im Übrigen kann, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, entgegen dem Vorbringen der Organe, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, der Nachteil, der den Anlagenbetreibern entstanden ist, die den der Richtlinie 2003/87 unterliegenden Sektoren angehören, nicht durch Maßnahmen ausgeglichen werden, die sich nicht nach Gemeinschaftsrecht bestimmen.

Zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung

46 Der Gleichheitsgrundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn die unterschiedliche Behandlung des Stahlsektors einerseits und der Sektoren Chemie und Nichteisenmetalle andererseits gerechtfertigt ist.

47 Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1977, Bela-Mühle Bergmann, 114/76, Slg. 1977, 1211, Randnr. 7, vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale, 245/81, Slg. 1982, 2745, Randnrn. 11 und 13, vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, Slg. 1998, I-973, Randnrn. 68 und 71, sowie vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen's Organisation, C-535/03, Slg. 2006, I-2689, Randnrn. 53, 63, 68 und 71).

48 Da es sich um einen Rechtsetzungsakt der Gemeinschaft handelt, obliegt es dem Gemeinschaftsgesetzgeber, das Vorliegen objektiver Kriterien, die als Rechtfertigung vorgebracht werden, darzutun, und dem Gerichtshof die Umstände vorzutragen, deren dieser bedarf, um das Vorliegen dieser Kriterien zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1977, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, 124/76 und 20/77, Slg. 1977, 1795, Randnr. 22, sowie vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, Randnr. 71).

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

49 In diesem Zusammenhang erinnern das Parlament, der Rat und die Kommission daran, dass das durch die Richtlinie 2003/87 eingeführte System für den Handel mit Zertifikaten neu und sowohl auf politischer und wirtschaftlicher Ebene als auch auf der Ebene der notwendigen Regelung komplex sei. Dieses System befinde sich in einer Einführungsphase. Seine in Art. 30 der Richtlinie vorgesehene Überprüfung, die gegenwärtig erörtert werde, beruhe nicht nur auf den bei der Überwachung der Treibhausgasemissionen erzielten Fortschritten, sondern auch auf der Erfahrung, die in dieser ersten Umsetzungsphase gemacht worden sei.

50 So habe der Gemeinschaftsgesetzgeber es für angezeigt gehalten, in den ursprünglichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 nur CO2 aufzunehmen, das mehr als 80 % der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft ausmache und zu dessen Gesamtemission eine verhältnismäßig begrenzte Anzahl von Wirtschaftssektoren erheblich beitrage. Der auf diese Weise bestimmte Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 erfasse gegenwärtig etwa 10 000 Anlagen, die mehr als die Hälfte der CO2-Emissionen auf Gemeinschaftsebene und somit bedeutende Punktquellen für Emissionen dieses Gases darstellten.

51 Die Kriterien für die Entscheidung, bestimmte Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 einzubeziehen oder nicht einzubeziehen, seien daher im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.

52 Eines der objektiven Kriterien, die für die Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87 maßgeblich gewesen seien, habe in der Menge der direkten CO2-Emissionen eines Sektors bestanden. Das Parlament, der Rat und die Kommission führen unter Berufung auf einen Bericht "Economic Evaluation of Sectoral Emission Reduction Objectives for Climate Change. Top-Down Analysis of Greenhouse Gas Emission Reduction Possibilities in the EU, Final Report, march 2001" von P. Capros, N. Kouvaritakis und L. Mantzos aus, dass die CO2-Emissionen im Jahr 1990 174,8 Mio. t im Stahlsektor, 26,2 Mio. t im Chemiesektor und 16,2 Mio. t im Sektor der Nichteisenmetalle betragen hätten.

53 In Bezug auf den Sektor der Chemie machen die erwähnten Organe ferner geltend, dass die große Zahl von Anlagen, die dieser Sektor umfasse, nämlich rund 34 000, die verwaltungstechnische Komplexität des Systems für den Handel mit Zertifikaten in seiner Anfangsphase erheblich verstärkt hätte. Auch die verwaltungstechnische Durchführbarkeit sei aber ein legitimes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzgeberischen Tätigkeit.

54 Zudem sei, zumindest zunächst, jede unterschiedliche Behandlung verhältnismäßig, und der Gemeinschaftsgesetzgeber habe die Grenze des weiten Beurteilungsspielraums, über den er bei der Festlegung des Anwendungsbereichs des eingeführten Systems für den Handel mit Zertifikaten verfüge, nicht überschritten. Von seiner Einführung an habe dieses System die größten CO2-Emittenten einbezogen, die sich mit ihrer verhältnismäßig begrenzten Zahl fester Anlagen am besten für die Einführung dieses Systems geeignet hätten.

55 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen unter Berufung auf eine Statistik des Europäischen Schadstoffemissionsregisters für das Jahr 2001 geltend, dass der Chemiesektor eine wesentlich höhere Menge CO2 ausstoße, als das Parlament, der Rat und die Kommission angäben. Außerdem habe die Einbeziehung der Chemieunternehmen, die eine CO2-Menge ausstießen, die eine bestimmte Schwelle übersteige, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 keine Probleme auf der Ebene der Verwaltung geschaffen, da beinahe 59 % des gesamten CO2-Ausstoßes des Chemiesektors von lediglich 96 Anlagen herrührten.

56 Die Nichteinbeziehung des Aluminiumsektors in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 sei vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht objektiv gerechtfertigt worden. Die Menge unmittelbarer Emissionen könnte die Ausnahme dieses Sektors nicht rechtfertigen. Aus demselben Bericht, auf den sich die Organe, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hätten, bezögen, gehe hervor, dass dieser Sektor 16,2 Mio. t CO2 ausstoße, während der Sektor Papier und Pappe, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 einbezogen worden sei, nur 10,6 Mio. t Treibhausgas ausstoße.

Würdigung durch den Gerichtshof

57 Der Gerichtshof hat dem Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen zugebilligt, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen beinhaltet und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 80). Wenn er ferner ein komplexes System umstrukturieren oder schaffen muss, ist es ihm gestattet, einen schrittweisen Lösungsansatz zugrunde zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, Slg. 1984, 1229, Randnr. 20, vom 18. April 1991, Assurances du crédit/Rat und Kommission, C-63/89, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 11, sowie vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 43) und insbesondere entsprechend der erworbenen Erfahrung vorzugehen.

58 Selbst wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber über eine solche Befugnis verfügt, ist er jedoch verpflichtet, seine Entscheidung auf Kriterien zu stützen, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, Slg. 1982, 2885, Randnrn. 22 und 23, sowie Sermide, Randnr. 28), und dabei alle sachlichen Umstände sowie die zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahme verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech, C-284/95, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 51).

59 Bei der Ausübung seiner Beurteilungsbefugnis muss der Gemeinschaftsgesetzgeber neben dem Hauptzweck des Umweltschutzes den betroffenen Interessen in vollem Umfang Rechnung tragen (vgl. in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft Urteile vom 10. März 2005, Tempelman und Van Schaijk, C-96/03 und C-97/03, Slg. 2005, I-1895, Randnr. 48, sowie vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 37). Bei der Prüfung der mit verschiedenen möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen ist zu bedenken, dass zwar die Bedeutung der angestrebten Ziele sogar beträchtliche Folgen wirtschaftlicher Art zum Nachteil bestimmter Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990. I-4023, Randnrn. 15 bis 17, sowie vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission, C-86/03, Slg. 2005, I-10979, Randnr. 96); die Ausübung der Beurteilungsbefugnis des Gemeinschaftsgesetzgebers darf jedoch nicht zu Ergebnissen führen, die offenkundig weniger angemessen als die Ergebnisse aufgrund anderer für diese Ziele ebenfalls geeigneter Maßnahmen sind.

60 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass das durch die Richtlinie 2003/87 eingeführte System für den Handel mit Zertifikaten ein neues und komplexes System ist, dessen Einführung und Funktionieren durch die Einbindung einer zu großen Zahl von Teilnehmern gestört worden wäre, und zum anderen, dass die ursprüngliche Begrenzung des Anwendungsgebiets der Richtlinie 2003/87 durch das Ziel geboten war, eine kritische Masse von Teilnehmern zu erhalten, die für die Einführung dieses Systems notwendig war.

61 In Anbetracht der Neuheit und der Komplexität dieses Systems fügte sich die ursprüngliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87 und das gewählte schrittweise Vorgehen, das sich insbesondere auf die in der ersten Phase seiner Umsetzung gesammelte Erfahrung stützt, um die Umsetzung dieses Systems nicht zu stören, in den Beuteilungsspielraum ein, über den der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügte.

62 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar berechtigterweise auf ein solches schrittweises Vorgehen bei der Einführung des Systems für den Handel mit Zertifikaten stützen durfte, er ist jedoch insbesondere im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2003/87 und der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich verpflichtet, die eingeführten Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die von der Richtlinie 2003/87 erfassten Sektoren in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, wie dies im Übrigen in Art. 30 dieser Richtlinie vorgesehen ist.

63 Wie jedoch der Generalanwalt insbesondere in Nr. 48 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann die Annahme des Beurteilungsspielraums, über den der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen eines schrittweisen Vorgehens verfügte, ihn im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht davon befreien, sich für die Bestimmung der Sektoren, die er als geeignet erachtete, von Anfang an in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 einbezogen zu werden, objektiver Kriterien zu bedienen, die auf den zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Daten beruhten.

64 Was erstens den Chemiesektor betrifft, geht aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2003/87 hervor, dass dieser eine besonders hohe Zahl von Anlagen, nämlich rund 34 000 umfasste, und zwar nicht nur im Verhältnis zu den Emissionen, die diese hervorrufen, sondern auch im Verhältnis zu der Zahl von gegenwärtig in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 einbezogenen Anlagen, die sich auf rund 10 000 beläuft.

65 Die Einbeziehung dieses Sektors in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 hätte daher die Steuerung des Systems für den Handel mit Zertifikaten erschwert und den Verwaltungsaufwand erhöht, so dass die Möglichkeit einer Störung des Funktionierens dieses Systems bei seiner Einführung aufgrund dieser Einbeziehung nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem durfte der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgehen, dass die Vorteile der Nichteinbeziehung des gesamten Sektors bei Einführung des Systems für den Handel mit Zertifikaten die Vorteile seiner Einbeziehung für die Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2003/87 überwogen. Somit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber rechtlich hinreichend dargetan, dass er sich für die Nichteinbeziehung des gesamten Chemiesektors in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 in der ersten Anwendungsphase des Systems für den Handel mit Zertifikaten auf objektive Kriterien gestützt hat.

66 Das Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, dass die Einbeziehung der Unternehmen dieses Sektors, die eine eine bestimmte Schwelle übersteigende CO2-Menge ausstießen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 keine Probleme auf Verwaltungsebene hervorgerufen hätte, kann die vorstehende Beurteilung nicht in Frage stellen.

67 Die Statistik, auf die sie sich berufen, bezieht sich nämlich auf Angaben zu "Betriebseinrichtungen", wie aus Art. 1 der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. L 192, S. 36) hervorgeht. Eine Betriebseinrichtung im Sinne dieser Entscheidung stellt jedoch keine Anlage im Sinne der Richtlinie 2003/87 dar, denn, wie aus den Begriffsbestimmungen in Anhang A 4 dieser Entscheidung hervorgeht, handelt es sich bei einer solchen Betriebseinrichtung um einen "[i]ndustrielle[n] Komplex mit einer oder mehreren Anlagen am gleichen Standort, an dem ein Betrieb eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführt". Daher beziehen sich die Daten, auf die sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens berufen, nur auf Betriebseinrichtungen, ohne dass die Zahl der betroffenen Anlagen genau angegeben wird.

68 Somit erlauben es die Angaben, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zur Stützung ihres erwähnten Vorbringens vorgelegt haben, dem Gerichtshof nicht, die Behauptung nachzuprüfen, dass eine geringe Zahl von Anlagen des Chemiesektors für einen erheblichen Teil der gesamten CO2-Emissionen dieses Sektors verantwortlich sei, so dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ihn teilweise in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2003/87 hätte einbeziehen müssen.

69 Nach alledem und in Anbetracht des schrittweisen Vorgehens, auf dem die Richtlinie 2003/87 beruht, kann in der ersten Phase der Einführung des Systems für den Handel mit Zertifikaten die unterschiedliche Behandlung des Chemiesektors im Vergleich zum Stahlsektor als gerechtfertigt betrachtet werden.

70 Was zweitens den Nichteisenmetallsektor betrifft, geht aus dem in Randnr. 52 dieses Urteils erwähnten wissenschaftlichen Bericht, auf den sich der Gemeinschaftsgesetzgeber nach den Angaben des Parlaments, des Rates und der Kommission bei der Ausarbeitung und dem Erlass der Richtlinie 2003/87 gestützt hat, hervor, dass sich die unmittelbaren Emissionen dieses Sektors 1990 auf 16,2 Mio. t CO2 beliefen, während der Stahlsektor 174,8 Mio. t ausstieß.

71 Der Gemeinschaftsgesetzgeber war angesichts seiner Absicht, den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 so zu begrenzen, dass die verwaltungstechnische Durchführbarkeit des Systems für den Handel mit Zertifikaten in seiner Anfangsphase nicht durch die Einbindung einer zu großen Zahl von Teilnehmern gestört würde, nicht verpflichtet, allein auf das Mittel der Einführung eines Emissionsschwellenwertes für jeden CO2 ausstoßenden Wirtschaftssektor zurückzugreifen, um das angestrebte Ziel zu verwirklichen. Daher konnte er unter Umständen wie denjenigen, die zum Erlass der Richtlinie 2003/87 geführt haben, bei der Einführung dieses Systems den Anwendungsbereich der Richtlinie durch ein sektorbezogenes Vorgehen begrenzen, ohne die Grenzen seiner Beurteilungsbefugnis zu überschreiten.

72 Der Unterschied der Menge direkter Emissionen zwischen den beiden betroffenen Sektoren ist so erheblich, dass ihre unterschiedliche Behandlung bei der ersten Anwendungsphase des Systems für den Handel mit Zertifikaten in Anbetracht des schrittweisen Vorgehens, auf dem die Richtlinie 2003/87 beruht, als gerechtfertigt betrachtet werden kann, ohne dass für den Gemeinschaftsgesetzgeber die Notwendigkeit bestand, die auf die verschiedenen Sektoren entfallenden mittelbaren Emissionen zu berücksichtigen.

73 Daher ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nicht durch die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen verletzt hat, als er vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 den Chemiesektor und den Nichteisenmetallsektor ausgenommen hat.

74 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Prüfung der Richtlinie 2003/87 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit berühren könnte, soweit die Richtlinie den Stahlsektor dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterwirft, ohne den Chemiesektor und den Nichteisenmetallsektor in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Prüfung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 geänderten Fassung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte, soweit sie den Stahlsektor dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterwirft, ohne den Chemiesektor und den Nichteisenmetallsektor in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen.



Ende der Entscheidung

Zurück