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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.1996
Aktenzeichen: C-127/94
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 857/84 vom 31.03.1984, Verordnung Nr. 1078/77 vom 17.05.1977


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 857/84 vom 31.03.1984 Art. 3 a Abs. 1
Verordnung Nr. 856/84 vom 31.03.1984 Art. 5 c
Verordnung Nr. 1078/77 vom 17.05.1977 Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die zuständige nationale Behörde war nicht verpflichtet, gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, insbesondere Artikel 3a Absatz 1, einem Erzeuger, der für einen gesonderten Betrieb eine Primärquote erhalten hatte und der nach der Auflösung einer Gesellschaft, der er angehört hatte, das Vermögen und die Tätigkeit der aufgelösten Gesellschaft übernahm und den Betrieb dieser Gesellschaft allein fortführte, wobei er die zuvor von ihr eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung einhielt, ohne sich dazu förmlich verpflichtet zu haben, eine nicht der zusätzlichen Abgabe für Milch unterliegende vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

Um im Rahmen der anwendbaren Regelung eine vorläufige spezifische Referenzmenge beanspruchen zu können, muß der Erzeuger nämlich nicht nur als solcher oder als Betriebsnachfolger an einer Nichtvermarktungsregelung, wie sie durch die Verordnung Nr. 1078/77 geschaffen wurde, teilgenommen haben, sondern er darf auch keine Referenzmenge unter den Bedingungen insbesondere gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben. Zwar ist hinsichtlich der ersten Voraussetzung davon auszugehen, daß sie bei dem in Rede stehenden Erzeuger vorliegt, denn es kann nicht zugelassen werden, daß die Nichterfuellung einer blossen Formalität wie der Zusicherung, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfuellen, in gleicher Weise zum Ausschluß des Betriebsnachfolgers von der Nichtvermarktungsregelung führt wie die tatsächliche Nichteinhaltung der Nichtvermarktungsverpflichtung, doch liegt die zweite Voraussetzung nicht vor, wenn der fragliche Erzeuger bereits für die anderen Höfe, auf denen er die Milcherzeugung fortgesetzt hatte, eine Primärquote gemäß dem genannten Artikel 2 erhalten hat.

Die Tatsache, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) insoweit für ungültig erklärt wurde, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben und denen der in Rede stehende Erzeuger gleichgestellt werden kann, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt, hat die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet noch dazu berechtigt, diesem Erzeuger vorläufig oder endgültig eine nicht der zusätzlichen Abgabe für Milch unterliegende spezifische Referenzmenge zuzuteilen.

Die Konsequenzen, die gegebenenfalls in den nationalen Rechtsordnungen aus der Feststellung der Ungültigkeit einer Handlung eines Organs gezogen werden können, hängen nämlich auf jeden Fall unmittelbar von dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen ab, wie er nach dieser Ungültigerklärung fortbesteht. Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten erlaubte der maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, nicht die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen solchen Erzeuger.

2. Die zuständige nationale Behörde war gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, nicht verpflichtet, einem Erzeuger, der nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 als Unterpächter eines Betriebes mit der Erzeugung begann, bevor er später vorbehaltlich der Rechte des Pächters auch Eigentümer dieses Betriebes wurde, eine nicht der zusätzlichen Abgabe für Milch unterliegende spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt, da der betreffende Erzeuger, selbst wenn man unterstellt, daß ihm der Betrieb innerhalb der vorgeschriebenen Fristen infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise übertragen wurde, als Erbe nur in gleicher Weise wie der Rechtsvorgänger selbst Anspruch auf eine solche Referenzmenge erheben konnte und da sie nach der maßgeblichen Regelung keinem seiner Rechtsvorgänger zugeteilt werden durfte.

Die Tatsache, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) insoweit für ungültig erklärt wurde, als er eine Voraussetzung für die Gewährung einer Referenzmenge an einen seiner Rechtsvorgänger aufstellte, die dieser gerade nicht erfuellte, änderte nichts an der Pflicht oder Befugnis der nationalen Behörde, diesem Erzeuger eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen. Diese Ungültigerklärung konnte nämlich für sich genommen vor der durch sie erforderlich gewordenen Umgestaltung des Systems der Referenzmengen nicht zur Entstehung eines Anspruchs seines Rechtsvorgängers auf eine solche Referenzmenge führen.

Die Tatsache, daß Artikel 3a in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 die Zuteilung einer Referenzmenge an diesen Erzeuger nicht erlaubt, führt nicht dazu, daß ihm gegenüber der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt wird, denn er kann sich zwar auf seine Eigenschaft als Erbe berufen, aber er kann in dieser Eigenschaft nicht mehr beanspruchen als seine Rechtsvorgänger, die keinen Anspruch auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge erheben konnten.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 1996. - The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R. Ecroyd Holdings Ltd und John Rupert Ecroyd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - System von Erzeugungsquoten für Milch - Gewährung spezifischer Referenzmengen - Befugnisse und/oder Pflichten der Mitgliedstaaten. - Rechtssache C-127/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 1994, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von sechs verschiedenen Klagen, die bei diesem Gericht gegen Entscheidungen erhoben wurden, mit denen das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (im folgenden: Ministerium) den Klägern die Zuteilung einer Milchquote verweigert hatte.

3 Im Anschluß an einen Beschluß des vorlegenden Gerichts, mit dem die im Rahmen von vier dieser Rechtsstreitigkeiten vorgelegten Fragen zurückgezogen wurden, hat der Präsident des Gerichtshofes durch Beschluß vom 14. Dezember 1994 die Streichung der Rechtssache angeordnet, soweit sie die Parteien dieser Rechtsstreitigkeiten betraf.

4 Dem Gerichtshof liegen daher nur noch die Fragen vor, die im Rahmen der beiden von der H. & R. Ecroyd Holdings Ltd (im folgenden: Ecroyd Limited) und von John Rupert Ecroyd (im folgenden: Rupert Ecroyd) angestrengten Ausgangsverfahren vorgelegt wurden.

Rechtlicher Rahmen

5 Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse geschaffen.

6 Aufgrund einer durch bedeutende und wachsende Überschüsse gekennzeichneten Lage bei Milch und Milcherzeugnissen erließ der Rat am 17. Mai 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung u. a. einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 131, S. 1). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 war Voraussetzung für die Gewährung der Prämie, daß sich der Erzeuger schriftlich verpflichtete, während eines Zeitraums von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu vermarkten.

7 Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung sah folgende Berechnungs- und Zahlungsweise für die Nichtvermarktungsprämien vor:

"Die Nichtvermarktungsprämie wird nach der Menge Milch bzw. den in Milchäquivalente umgerechneten Milcherzeugnissen berechnet, die vom Erzeuger im Kalenderjahr 1976 geliefert wurden.

...

Ein Betrag in Höhe von 50 % der Prämie wird in den ersten drei Monaten des Nichtvermarktungszeitraums gezahlt.

Der Restbetrag wird in zwei gleichen Raten von jeweils 25 % der Prämie im dritten und fünften Jahr gezahlt, sofern der Begünstigte der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, daß die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen eingehalten worden sind."

8 Aus Artikel 6 der Verordnung ging hervor, daß sich jeder Betriebsnachfolger den Restbetrag der seinem Vorgänger gewährten Prämie zuweisen lassen konnte, sofern er sich schriftlich verpflichtete, die von diesem eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfuellen.

9 1984 stellte sich heraus, daß zusätzliche Maßnahmen erforderlich waren, um das Gleichgewicht im Milchsektor wiederherzustellen. Mit dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) in die Verordnung Nr. 804/68 eingefügten Artikel 5c wurde ein System zusätzlicher Abgaben geschaffen, die jeder Erzeuger oder Käufer von Milch oder anderen Milcherzeugnissen für die Mengen zu entrichten hatte, die eine in der Regel als "Milchquote" bezeichnete jährliche individuelle Referenzmenge überschritten. Diese ursprünglich für fünf Jahre eingeführte Regelung besteht ° wenn auch in geänderter Form ° bis heute fort.

10 Gemäß Artikel 5c Absatz 3 darf die Summe der den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in jedem Staat zugeteilten Referenzmengen eine Gesamtgarantiemenge nicht überschreiten, die der Summe der Milchmengen entspricht, die in einem Referenzjahr in jedem Mitgliedstaat an Milch oder andere Milcherzeugnisse be- oder verarbeitende Unternehmen geliefert wurden.

11 Die Grundregeln für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe wurden durch die Verordnung Nr. 857/84 geschaffen.

12 Bei den Erzeugern entsprach die Referenzmenge nach Artikel 2 dieser Verordnung der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die von dem Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde, zuzueglich 1 %. Die Mitgliedstaaten konnten jedoch vorsehen, daß diese Referenzmenge auf ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder im Kalenderjahr 1983 gelieferten Milch- oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entsprach, der so festgesetzt wurde, daß die Garantiemenge jedes Mitgliedstaats nicht überschritten wurde. Im Vereinigten Königreich wurde die Referenzmenge auf der Grundlage des Jahres 1983 festgelegt.

13 In der Verordnung Nr. 857/84 war die Möglichkeit der Zuteilung einer Milchquote an die sogenannten "SLOM-Erzeuger", die wegen ihrer Teilnahme an der in der Verordnung Nr. 1078/77 enthaltenen vorübergehenden Nichtvermarktungsregelung in dem für die Zuteilung der Quoten maßgebenden Referenzjahr keine Milch geliefert oder verkauft hatten, nicht vorgesehen.

14 Im Anschluß an die Urteile, in denen der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 insoweit für ungültig erklärt hatte, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger vorsah (Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, und 170/86, von Deetzen, Slg. 1988, 2355), erließ der Rat die Verordnung Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 und zur vorläufigen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge (oder "SLOM-Quote") an SLOM-Erzeuger, die bestimmte Voraussetzungen erfuellten.

15 Gemäß dem neuen, durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügten Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 musste der Zuteilungsantrag vom Erzeuger binnen drei Monaten nach dem 29. März 1989 eingereicht werden.

16 Nach Artikel 3a Absatz 2 lag die Höhe der spezifischen Referenzmenge bei einem bestimmten Prozentsatz der Milchmenge, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungsprämie geliefert wurde, sofern der Erzeuger den Prämienanspruch nicht verloren hatte.

17 Aus Artikel 3a Absatz 1 ergibt sich jedoch, daß die Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie, die schon unter den Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung eine Primärquote erhalten hatten, keine SLOM-Quote beanspruchen konnten (sogenannte "Antikumulierungsvorschrift").

18 Im Anschluß an verschiedene Urteile und insbesondere an das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647; im folgenden: Urteil Rauh) zur Auslegung und zur Gültigkeit des Artikels 3a erließ der Rat am 13. Juni 1991 die Verordnung Nr. 1639/91, mit der die Milchquotenregelung erneut geändert wurde.

19 So wurde an Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 ein zweiter Unterabsatz angefügt, dessen zweiter Gedankenstrich folgenden Wortlaut hat: "Erzeuger,... die den Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach Ablauf der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung, jedoch vor dem 29. Juni 1989 übernommen haben, erhalten auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Juli 1991 einzureichen ist,... vorläufig eine spezifische Referenzmenge." Diese Gruppe von Erzeugern trägt im allgemeinen die Bezeichnung "SLOM II".

20 Im Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285; im folgenden: Urteil Wehrs) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig war, als er die Erzeuger, die einen an der Nichtvermarktungsregelung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 teilnehmenden Betrieb übernommen hatten und die aus diesem Grund Übernehmer von Nichtvermarktungsprämien waren, von der Zuteilung von SLOM-Quoten ausschloß, wenn sie bereits eine Primärquote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten ("SLOM-III-Erzeuger").

21 Die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (ABl. L 187, S. 8) sollte diese Ungültigkeit dadurch heilen, daß den Übernehmern der Nichtvermarktungsprämie, die von der Anwendung des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 ausgeschlossen worden waren, weil sie eine Referenzmenge gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erhalten hatten, das Recht eingeräumt wurde, auf Antrag, der vor dem 1. November 1993 bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu stellen war, eine spezifische Referenzmenge zu erhalten, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfuellten.

Sachverhalt

Ecroyd Limited

22 Ecroyd Limited ist eine Gesellschaft, die 1966 von Richard Ecroyd und verschiedenen Vertretern von Familieninteressen, darunter den Treuhändern eines 1965 von Richard Ecroyd für seine Kinder geschaffenen "Children' s settlement trust" (Erbregelungstreuhand; im folgenden: Erbtreuhand), erworben wurde.

23 Ecroyd Limited war Pächterin von neun Höfen, die im Eigentum der Familie Ecroyd und der Erbtreuhand standen.

24 1976 gründeten Ecroyd Limited und ein Partner, die Firma Fountain Farming, die Firma Credenhill Farming. Vier der neun genannten Höfe, darunter einer namens Lyvers Ocle, wurden von Ecroyd Limited an Credenhill Farming unterverpachtet.

25 Credenhill Farming wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 14. November 1980 begann und am 13. November 1985 endete, die Teilnahme an einer Nichtvermarktungsregelung gestattet.

26 Ecroyd Limited erzeugte ihrerseits weiterhin Milch auf den fünf von ihr als Pächterin bewirtschafteten Höfen, für die sie 1984 auf ihren Antrag eine Primärquote gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhielt.

27 Zwischen 1980 und 1984 änderte sich die Zusammensetzung von Credenhill Farming mehrfach. Schließlich wurde diese, nachdem ihr nur noch die beiden Gesellschafter Ecroyd Limited und Richard Ecroyd angehörten, am 30. September 1984 im Anschluß an das Ausscheiden von Richard Ecroyd aufgelöst. Das Vermögen und die Tätigkeit der Gesellschaft wurden von Ecroyd Limited übernommen.

28 Da sich Ecroyd Limited an die von Credenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung gebunden fühlte, erzeugte sie während des restlichen Teils des von dieser Verpflichtung erfassten Fünfjahreszeitraums auf den zuvor von der aufgelösten Gesellschaft bewirtschafteten Grundstücken keine Milch, ohne sich jedoch hierzu schriftlich zu verpflichten.

29 Ecroyd Limited stellte zwei Anträge auf Gewährung einer spezifischen Referenzmenge für die zuvor von Credenhill Farming bewirtschafteten Grundstücke. Der erste wurde im August 1989 nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 gestellt, die den Anspruch auf SLOM-Quoten eröffnete, und der zweite im September 1991 im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und das Urteil Rauh. Die beiden Anträge wurden vom Ministerium abgelehnt. Ecroyd Limited erhob daraufhin Klage gegen das Ministerium und machte geltend, daß sie Anspruch auf eine SLOM-Quote habe.

30 Dem vorlegenden Gericht trug sie zunächst vor, obwohl die übrigen Gesellschafter von Credenhill Farming die Gesellschaft während der Laufzeit der Nichtvermarktungsverpflichtung verlassen hätten, so daß sie den Betrieb dann für eigene Rechnung geführt habe, habe kein Betriebsübergang von Credenhill Farming auf sie im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 stattgefunden; folglich sei es nicht erforderlich gewesen, daß sie eine neue Nichtvermarktungsverpflichtung eingehe, zumal sie ohnehin während des gesamten streitigen Zeitraums an die von Credenhill Farming eingegangene Verpflichtung gebunden gewesen sei. Sie fügte hinzu, daß sie die Nichtvermarktungsverpflichtung in vollem Umfang eingehalten habe. Schließlich führte sie in bezug auf die Antikumulierungsvorschrift aus, die Tatsache, daß sie für einen anderen Betrieb eine Primärquote erhalten habe, stehe nach dem Urteil Wehrs der Gewährung einer SLOM-Quote für den zuvor von Credenhill Farming geführten Betrieb nicht entgegen.

31 Nach Ansicht des Ministeriums ist am 30. September 1984 eine Übertragung von einem Erzeuger auf einen anderen erfolgt, und zwar von Credenhill Farming auf Ecroyd Limited. Da letztere bei der Übernahme des Betriebes von Credenhill Farming keine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sei, könne sie keine spezifische Referenzmenge beanspruchen. Falls Credenhill Farming und Ecroyd Limited dagegen der Sache nach als derselbe "Erzeuger" anzusehen seien, habe Ecroyd Limited ihre Verpflichtung verletzt, in ihrem Betrieb keine Milch zu erzeugen, und daher ihren Anspruch auf die Nichtvermarktungsprämie verloren, weil sie während des von der Prämienregelung für die Nichtvermarktung erfassten Zeitraums auf den fünf Höfen, die nicht an Credenhill Farming unterverpachtet worden seien, die Milcherzeugung fortgesetzt habe. Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Wehrs sei auf die Klägerin nicht anwendbar, da dieses Urteil nur den Fall der Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie betreffe und Ecroyd Limited diese Eigenschaft nicht habe.

32 Das Ministerium fügte hinzu, selbst wenn man unterstelle, daß die Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig sei, als sie einen Erzeuger, der sich in der Lage der Klägerin befinde, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließe, sei es jedenfalls nicht berechtigt, der Klägerin eine Quote zuzuteilen, bevor der Rat die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe.

33 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, und zwar

i) nach der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates und/oder

ii) im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),

wenn

a) die Klägerin einer Gesellschaft angehörte, die den Betrieb bewirtschaftete und die eine Verpflichtung aufgrund einer Nichtvermarktungsregelung einging,

b) alle anderen Gesellschafter vor dem Ende der Laufzeit der Nichtvermarktungsregelung aus der Gesellschaft ausschieden und der Betrieb, in bezug auf den die Nichtvermarktungsverpflichtung von der Gesellschaft eingegangen worden war, danach von der Klägerin für eigene Rechnung bewirtschaftet wurde,

c) die Klägerin nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter während der Restlaufzeit der von der Gesellschaft eingegangenen ursprünglichen Nichtvermarktungsverpflichtung in dem Betrieb keine Milch erzeugte,

d) die Klägerin sich nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates erneut schriftlich verpflichtete, die von der Gesellschaft eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung zu erfuellen,

e) die Klägerin Primärquoten für einen gesonderten Betrieb erhalten hatte?

Wenn ja: Wann ist eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden?

2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß keine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung des beklagten Ministeriums besteht, ist dann Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig, als er einen Antragsteller unter den oben wiedergegebenen Umständen von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt?

3. Wenn Frage 2 dahin zu beantworten ist, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig ist, als er die Klägerin von der Zuteilung von Milchquoten ausschließt, ist das beklagte Ministerium dann berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin Milchquoten zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, bevor weitere Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden sind, um die Ungültigkeit der fraglichen Maßnahme zu heilen oder ihr Rechnung zu tragen?

Wenn ja: Wann entsteht eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung, oder wann ist sie entstanden?

4. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, der Klägerin vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat die Klägerin dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihr keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?

5. Wenn Frage 4 dahin zu beantworten ist, daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen das Ministerium hat, auf welcher Grundlage ist ein solcher Schadensersatz dann zu berechnen?

Rupert Ecroyd

34 Lyvers Ocle war einer der neun Höfe, die der Familie Ecroyd und der Erbtreuhand gehörten und Teil des Treuhandvermögens waren. Diese neun Höfe waren, wie gesagt, an Ecroyd Limited verpachtet worden.

35 Lyvers Ocle gehörte auch zu den vier von Ecroyd Limited an Credenhill Farming unterverpachteten Höfen und wurde von dieser vom 14. November 1980 bis zum 30. September 1984 im Rahmen einer Nichtvermarktungsregelung bewirtschaftet. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Bewirtschaftung dieses Hofes, ebenso wie die der drei anderen Höfe, von Ecroyd Limited übernommen, die die Nichtvermarktungsverpflichtung bis zu ihrem Ablauf am 13. November 1985 einhielt.

36 Nach den Bestimmungen der Erbtreuhand hatte Rupert Ecroyd als eines der vier Kinder von Richard Ecroyd Anspruch darauf, an seinem 25. Geburtstag, d. h. am 22. Juni 1983, ein Viertel des Treuhandvermögens zu erhalten.

37 Treuhänder und Begünstigte vereinbarten in der Folge, die Höfe unter den Kindern aufzuteilen, statt sie zu verkaufen und den Erlös aus dem Verkauf zu verteilen. Im Rahmen dieser Vereinbarung beanspruchte Rupert Ecroyd Lyvers Ocle als Ausgleich für seinen Anteil am Treuhandvermögen.

38 Im April 1987 wurde Rupert Ecroyd Unterpächter von Ecroyd Limited für Lyvers Ocle und begann dort mit der Milcherzeugung im Rahmen der ihm von Ecroyd Limited übertragenen Primärquote.

39 Am 22. Dezember 1989 übertrugen die Treuhänder der Erbtreuhand Lyvers Ocle auf Rupert Ecroyd. Danach war dieser sowohl Eigentümer als auch Unterpächter der fraglichen Grundstücke. Er musste zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert des Anteils am Treuhandvermögen, den er aufgrund der Erbtreuhand zu beanspruchen hatte, und dem Wert des übertragenen Vermögens einen Betrag von 40 877 UKL zahlen.

40 Am 25. September 1991 beantragte Rupert Ecroyd eine spezifische Referenzmenge für Lyvers Ocle, wobei er als Nachfolger von Credenhill Farming auftrat. Dieser Antrag wurde vom Ministerium abgelehnt.

41 Vor dem vorlegenden Gericht machte Rupert Ecroyd geltend, da er Lyvers Ocle infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach Ablauf der von Credenhill Farming eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung, jedoch vor dem 29. Juni 1989, erworben und seinen Antrag auf eine SLOM-Quote innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Juli 1991 eingereicht habe, habe er gemäß der Verordnung Nr. 1639/91 Anspruch auf Zuteilung einer Quote für Lyvers Ocle. Zwar habe die förmliche Übertragung erst am 22. Dezember 1989 stattgefunden, aber in Wirklichkeit habe er den Betrieb schon vor dem in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt übernommen.

42 Das Ministerium entgegnete, daß der Kläger die in der Verordnung Nr. 1639/91 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht erfuelle. Da er den Betrieb erst am 22. Dezember 1989 erworben habe, sei die zeitliche Voraussetzung der Verordnung Nr. 1639/91, nach der der Betrieb infolge einer Erbschaft vor dem 29. Juni 1989 erworben worden sein müsse, bei ihm nicht gegeben. Ausserdem seien vor dem Kläger die Treuhänder der Erbtreuhand, die nicht an einer Nichtvermarktungsregelung teilgenommen hätten, die Eigentümer gewesen. Schließlich habe der Kläger Lyvers Ocle nicht infolge einer Erbschaft, sondern als Ausgleich für seinen Anteil am Treuhandvermögen erhalten.

43 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet, dem Kläger eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, und zwar

i) nach der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 des Rates und/oder

ii) im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),

wenn

a) der Kläger Begünstigter der Erbtreuhand war, die sich u. a. auf Grundstücke erstreckte, und an seinem 25. Geburtstag im Jahr 1983 einen Anspruch auf seinen Anteil am Treuhandvermögen erwarb,

b) die betreffenden Grundstücke von den Treuhändern der Erbtreuhand an H. & R. Ecroyd Limited verpachtet waren und von dieser bewirtschaftet wurden,

c) ein Teil der Grundstücke wiederum an eine Gesellschaft, Credenhill Farming, an der u. a. H. & R. Ecroyd Limited beteiligt war, unterverpachtet war und von dieser bewirtschaftet wurde,

d) Credenhill Farming für ihren Betrieb, d. h. für die genannten unterverpachteten Grundstücke, eine Nichtvermarktungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates einging,

e) alle anderen Gesellschafter vor dem Ende der Laufzeit der Nichtvermarktungsregelung aus der Gesellschaft Credenhill Farming ausschieden und der Betrieb, in bezug auf den die Nichtvermarktungsverpflichtung von der Gesellschaft eingegangen worden war, danach von H. & R. Ecroyd Limited für eigene Rechnung bewirtschaftet wurde,

f) Credenhill Farming und danach H. & R. Ecroyd Limited die Bedingungen der Nichtvermarktungsverpflichtung einhielten und insbesondere H. & R. Ecroyd Limited nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter während der Restlaufzeit der von der Gesellschaft eingegangenen ursprünglichen Nichtvermarktungsverpflichtung in dem Betrieb keine Milch erzeugte,

g) H. & R. Ecroyd Limited sich nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates schriftlich verpflichtete, die von der Gesellschaft eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung zu erfuellen,

h) H. & R. Ecroyd Limited Primärquoten für einen gesonderten Betrieb erhalten hatte,

i) ein Teil der Grundstücke, für die zunächst die von Credenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung gegolten hatte, 1987 nach Ablauf des ursprünglichen Nichtvermarktungszeitraums von H. & R. Ecroyd Limited an den Kläger unterverpachtet wurde und seitdem von ihm bewirtschaftet worden ist,

j) im Dezember 1989 das Eigentum an den fraglichen Grundstücken vorbehaltlich der Pachtrechte der H. & R. Ecroyd Limited dem Kläger von den Treuhändern der Erbtreuhand zur Befriedigung seines Anspruchs nach der Treuhandregelung übertragen wurde,

k) diese Übertragung von einer Ausgleichszahlung des Klägers an die Treuhänder abhängig war, die der Differenz zwischen dem Wert des Anspruchs des Klägers nach der Treuhandregelung und dem Wert des übertragenen Grundstücks entsprach, wobei das Fehlen einer spezifischen Referenzmenge für dieses Grundstück berücksichtigt wurde?

Wenn ja: Wann ist eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden?

2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß keine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung des beklagten Ministeriums besteht, ist dann Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 des Rates insoweit gültig, als er einen solchen Erzeuger von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt?

3. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß keine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung des beklagten Ministeriums besteht, weil der Kläger die in der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 enthaltene Voraussetzung, wonach der Betrieb vor dem 29. Juni 1989 übernommen worden sein muß, nicht erfuellt, sind dann die vorgenannten Verordnungen insbesondere insoweit gültig, als sie Erzeuger ausschließen, die einen Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach dem 29. Juni 1989 erwerben?

4. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der geänderten Fassung insoweit rechtswidrig und ungültig ist, als er den Kläger von der Zuteilung von Milchquoten ausschließt, ist das beklagte Ministerium dann berechtigt und/oder verpflichtet, dem Kläger Milchquoten zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, bevor weitere Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden sind, um die Ungültigkeit der fraglichen Maßnahme zu heilen oder ihr Rechnung zu tragen?

Wenn ja: Wann entsteht eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung, oder wann ist sie entstanden?

5. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, dem Kläger vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat der Kläger dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihm keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?

6. Wenn Frage 5 dahin zu beantworten ist, daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen das Ministerium hat, auf welcher Grundlage ist ein solcher Schadensersatz dann zu berechnen?

Zu den Fragen in der Sache Ecroyd Limited

Zur ersten Frage

44 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, insbesondere Artikel 3a Absatz 1, verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis e dieser ersten Frage geschilderten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war. Es fragt ferner, ob die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war.

Zum ersten Teil der ersten Frage

45 Zunächst ist festzustellen, daß der Erzeuger, um im Rahmen der hier anwendbaren Regelung eine vorläufige spezifische Referenzmenge beanspruchen zu können, nicht nur als solcher oder als Betriebsnachfolger an einer Nichtvermarktungsregelung, wie sie durch die Verordnung Nr. 1078/77 geschaffen wurde, teilgenommen haben muß, sondern auch keine Referenzmenge unter den Bedingungen insbesondere gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben darf.

46 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist unstreitig, daß Ecroyd Limited nach der Auflösung von Credenhill Farming deren Vermögen und Tätigkeit übernahm und den Betrieb allein fortführte, wobei sie die zuvor von Credenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung einhielt, ohne sich dazu förmlich verpflichtet zu haben.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Hauptziel der Verordnung Nr. 1078/77 darin bestand, das Gleichgewicht auf dem durch grosse Überschüsse gekennzeichneten Markt für Milch und Milcherzeugnisse durch die Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen wiederherzustellen.

48 Aus dem durch diese Verordnung geschaffenen System ergibt sich, daß die Nichtvermarktung während eines Zeitraums von fünf Jahren das wesentliche Kriterium für die Gewährung der Prämie darstellte.

49 Hält ein Betriebsnachfolger wie Ecroyd Limited die von seinem Vorgänger eingegangene Verpflichtung, während des Nichtvermarktungszeitraums keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, tatsächlich ein, so entspricht dies sowohl dem genannten Kriterium als auch dem erwähnten Ziel.

50 Folglich kann nicht zugelassen werden, daß die Nichterfuellung einer blossen Formalität wie der Zusicherung, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfuellen, in gleicher Weise zum Ausschluß des Betriebsnachfolgers von der Nichtvermarktungsregelung führt wie die tatsächliche Nichteinhaltung der Nichtvermarktungsverpflichtung.

51 Daher ist festzustellen, daß der Antrag von Ecroyd Limited auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht mit der Begründung abgelehnt werden konnte, daß sie sich nicht schriftlich verpflichtet hatte, die von ihrer Vorgängerin eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfuellen.

52 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, nach der der Erzeuger nur dann eine vorläufige spezifische Referenzmenge beanspruchen kann, wenn er keine Referenzmenge unter den Bedingungen insbesondere gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hat, ist daran zu erinnern, daß Ecroyd Limited bereits für die fünf Höfe, auf denen sie die Milcherzeugung fortgesetzt hatte, eine Primärquote gemäß dieser Bestimmung erhalten hatte (siehe Randnr. 26 des vorliegenden Urteils).

53 Ecroyd Limited erfuellte somit diese zweite, damals in der einschlägigen Regelung vorgesehene Voraussetzung nicht.

54 Nach alledem war die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, insbesondere Artikel 3a Absatz 1, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis e der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

Zum zweiten Teil der ersten Frage

55 Zunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 nach dem Urteil Wehrs insoweit ungültig ist, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

56 Ecroyd Limited hat in ihren Erklärungen im wesentlichen geltend gemacht, da sie sich in einer vergleichbaren Lage wie Herr Wehrs befunden habe, hätte ihr das Ministerium im Anschluß an das fragliche Urteil rückwirkend einen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge einräumen müssen, ohne den Erlaß einer Neuregelung durch den Rat abzuwarten, wie er sie mit der Verordnung Nr. 2055/93 geschaffen habe, da die festgestellte Rechtswidrigkeit im vorliegenden Fall ein gültiges und praktikables System bestehenlasse.

57 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

58 Insoweit ist hervorzuheben, ohne daß auf die Auswirkungen eingegangen zu werden braucht, die ein Urteil des Gerichtshofes, in dem gemäß Artikel 177 des Vertrages die völlige oder teilweise Ungültigkeit einer Handlung eines Organs festgestellt wird, für die nationalen Verwaltungsbehörden hat, die in dem von dieser Handlung betroffenen Bereich tätig werden müssen, daß die Konsequenzen, die gegebenenfalls in den nationalen Rechtsordnungen aus einer solchen Feststellung der Ungültigkeit gezogen werden können, auf jeden Fall unmittelbar von dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen abhängen, wie er nach dieser Ungültigerklärung fortbesteht.

59 Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten ist darauf hinzuweisen, daß, wie im wesentlichen aus den Nummern 76 bis 87 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht und wie durch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2055/93 bestätigt wird, der im vorliegenden Fall maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung der Antikumulierungsvorschrift im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger, der sich in der Lage von Ecroyd Limited befand, nicht erlaubte.

60 Folglich ist zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet war, im Anschluß an das Urteil Wehrs den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt war.

Zur zweiten Frage

61 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig ist, als er die Erzeuger, die sich in der in den Abschnitten a bis e der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befinden, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

62 Wie aus den Randnummern 45 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann die Lage von Ecroyd Limited der des Übernehmers einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, der eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hat, gleichgestellt werden.

63 Im Hinblick auf das Urteil Wehrs ist deshalb zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig ist, als er die Erzeuger, die sich in der genannten Lage befinden, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

Zur dritten Frage

64 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die zuständige nationale Behörde für den Fall, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig ist, als er die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an Erzeuger ausschließt, die sich in der genannten Lage befinden, verpflichtet wäre, den Erzeugern vor dem Erlaß weiterer Gemeinschaftsvorschriften, mit denen die festgestellte Ungültigkeit geheilt werden soll, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu zumindest berechtigt wäre.

65 In Anbetracht der Antworten auf den zweiten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage ist zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde vor dem Erlaß weiterer Gemeinschaftsvorschriften, mit denen die festgestellte Ungültigkeit geheilt werden soll, nicht verpflichtet ist, Erzeugern, die sich in der genannten Lage befinden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt ist.

Zur vierten und zur fünften Frage

66 Angesichts der Antworten auf die vorangegangenen Fragen brauchen die vierte und die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zu den Fragen in der Sache Rupert Ecroyd

Zur ersten Frage

67 Diese Frage ist ebenso wie in der Sache Ecroyd Limited in zwei Teile zu teilen, von denen der eine dahin geht, ob die zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis k dieser Frage geschilderten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war, und der andere dahin, ob die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war.

Zum ersten Teil der ersten Frage

68 Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 und insbesondere ihres Artikels 3a die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge an zwei Gruppen von Erzeugern vorgesehen war, und zwar an diejenigen, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren und erfuellt hatten, und an diejenigen, die nach der Übernahme des Betriebes während des Nichtvermarktungszeitraums die von ihrem Vorgänger eingegangene Verpflichtung erfuellt hatten, wobei in beiden Fällen Voraussetzung war, daß sie nicht schon unter den Bedingungen gemäß anderen Bestimmungen der Regelung über die zusätzliche Abgabe eine Referenzmenge erhalten hatten.

69 Im Urteil Rauh ist klargestellt worden, daß Artikel 3a dahin auszulegen war, daß er es gestattete, einem Erzeuger, der nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums einen Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise übernommen hatte, in gleicher Weise wie dem Rechtsvorgänger selbst eine spezifische Referenzmenge unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen zuzuteilen (Randnrn. 19 und 25).

70 Im Anschluß an dieses Urteil wurde Artikel 3a durch die Verordnung Nr. 1639/91 geändert, um es Erzeugern, die sich in der in Randnummer 69 geschilderten Lage befanden und die nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt hatten oder deren Antrag abgelehnt worden war, zu gestatten, einen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.

71 Hinsichtlich des Betriebes Lyvers Ocle trägt Rupert Ecroyd vor, er habe Anspruch auf eine SLOM-II-Quote, da er den Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach Ablauf der Verpflichtung von Credenhill Farming und Ecroyd Limited, jedoch vor dem 29. Juni 1989, übernommen habe. Zur Stützung seiner Auffassung macht er erstens geltend, daß er nach der Treuhandregelung den Anspruch auf ein Viertel des Treuhandvermögens, zu dem u. a. Lyvers Ocle gehört habe, im Jahr 1983 erworben habe, zweitens, daß ihm Lyvers Ocle von den Treuhändern übertragen worden sei, damit er den Betrieb fortführe, und schließlich, daß die Vereinbarung, die es ihm erlaubt habe, im Jahr 1987 mit der Führung des Betriebes Lyvers Ocle zu beginnen ° gleichgültig, ob man sie als Unterpachtvertrag oder nur als familiäre Übereinkunft betrachte °, wesentlicher Bestandteil der Erbfolgebestimmungen gewesen sei.

72 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

73 Selbst wenn man nämlich unterstellt, daß der Betrieb Lyvers Ocle innerhalb der vorgeschriebenen Fristen infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise auf Rupert Ecroyd übertragen wurde, ändert dies nichts daran, daß der Antragsteller, wie in Randnummer 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nur "in gleicher Weise wie der Rechtsvorgänger selbst" Anspruch auf Gewährung einer Quote hatte. Keiner der in einem Fall wie dem vorliegenden in Frage kommenden Rechtsvorgänger hatte jedoch Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere gemäß seinem Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich. Weder die Treuhänder und die Eigentümer von Lyvers Ocle im allgemeinen noch Ecroyd Limited konnten eine solche Quote beanspruchen, da erstere nie an einer Nichtvermarktungsregelung teilgenommen hatten und letztere bereits eine Primärquote gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatte, die deshalb unter die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geltende Antikumulierungsvorschrift fiel.

74 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, nicht verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis k der ersten Frage geschilderten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt war.

Zum zweiten Teil der ersten Frage

75 Wie die Ausführungen in Randnummer 73 des vorliegenden Urteils zeigen, konnte die Ungültigerklärung der Antikumulierungsvorschrift im Urteil Wehrs Rupert Ecroyd nur dann ° mittelbar ° betreffen, wenn davon auszugehen wäre, daß er den Betrieb fristgerecht infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise von Ecroyd Limited erhalten hat.

76 Da der Erbe oder der gleichgestellte Nachfolger aber jedenfalls das Schicksal des Rechtsvorgängers teilt und da Ecroyd Limited keinen Anspruch auf Gewährung einer SLOM-Quote durch die nationalen Behörden im Anschluß an das Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 erheben konnte (siehe Randnr. 59 des vorliegenden Urteils), ist festzustellen, daß auch Rupert Ecroyd keinen Anspruch darauf hatte, im Anschluß an dieses Urteil eine solche Quote zu erhalten.

77 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs nicht verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt war.

Zur zweiten Frage

78 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit ungültig ist, als er die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an Erzeuger ausschließt, die sich in der in den Abschnitten a bis k der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befinden.

79 Wie aus den Ausführungen hervorgeht, auf die sich die Antwort auf den ersten Teil der ersten Frage stützt, sollte Artikel 3a in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 es den Erzeugern, die einen Milchwirtschaftsbetrieb nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung ihres Rechtsvorgängers "geerbt" hatten, gestatten, in gleicher Weise wie der Rechtsvorgänger selbst eine Quote zu erhalten.

80 Selbst wenn man deshalb davon ausgeht, daß Rupert Ecroyd den Betrieb Lyvers Ocle infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise erhalten hat, konnte er nur insoweit berechtigte Erwartungen auf die Zuteilung einer Quote hegen, als dies auch der Rechtsvorgänger gekonnt hätte.

81 In dem in Rede stehenden Fall war der Rechtsvorgänger ° gleichgültig, ob es sich dabei um Ecroyd Limited oder um die Eigentümer von Lyvers Ocle handelte ° auf jeden Fall von der Zuteilung einer SLOM-Quote ausgeschlossen, wie in Randnummer 73 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist.

82 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Prüfung von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, soweit er die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an Erzeuger ausschließt, die sich in der in den Abschnitten a bis k der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befanden, nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beeinträchtigen könnte.

Zur dritten, zur vierten, zur fünften und zur sechsten Frage

83 In Anbetracht der Antworten auf die vorangegangenen Fragen brauchen die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

84 Die Auslagen der niederländischen Regierung, des Vereinigten Königreichs sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 27. Oktober 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

In bezug auf Ecroyd Limited

1. Die zuständige nationale Behörde war nicht verpflichtet, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989, insbesondere Artikel 3a Absatz 1, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis e der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

2. Die zuständige nationale Behörde war im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

3. Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ist insoweit ungültig, als er die Erzeuger, die sich in der genannten Lage befinden, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

4. Die zuständige nationale Behörde ist vor dem Erlaß weiterer Gemeinschaftsvorschriften, mit denen die festgestellte Ungültigkeit geheilt werden soll, nicht verpflichtet, Erzeugern, die sich in der genannten Lage befinden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie ist dazu auch nicht berechtigt.

In bezug auf Rupert Ecroyd

1. Die zuständige nationale Behörde war gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 und der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991, insbesondere Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis k der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

2. Die zuständige nationale Behörde war im Anschluß an das Urteil Wehrs nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

3. Die Prüfung von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, hat, soweit er die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an Erzeuger ausschließt, die sich in der genannten Lage befanden, nichts ergeben, was seine Gültigkeit im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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