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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.01.1994
Aktenzeichen: C-129/92
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen Art. 21
Brüsseler Übereinkommen Art. 22
Brüsseler Übereinkommen Art. 26
Brüsseler Übereinkommen Art. 28
Brüsseler Übereinkommen Art. 34
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere seine Artikel 21, 22 und 23, sind nicht auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Drittstaaten betreffen.

Aus den Artikeln 26 und 31 des Übereinkommens, die in Verbindung mit Artikel 25 zu lesen sind, ergibt sich nämlich, daß die im Titel III - Anerkennung und Vollstreckung - des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren nur im Fall von Entscheidungen des Gerichts eines Vertragsstaats anwendbar sind. Ausserdem regelt der Titel II - Zuständigkeit - des Übereinkommens nicht den Gerichtsstand für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung in einem Drittstaat ergangener Urteile, da auch Artikel 16 Absatz 5, nach dem für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, in Verbindung mit der Definition der Entscheidung in Artikel 25 zu lesen ist. Hierbei ist nicht zwischen einer einfachen Vollstreckbarerklärung und der Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats über einen Streitpunkt, der sich im Laufe eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines in einem Drittstaat erlassenen Urteils stellt, zu unterscheiden, da die Existenz einer Vorfrage, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, welchen Inhalts auch immer sie sei, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen kann, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 20. JANUAR 1994. - OWENS BANK LTD GEGEN FULVIO BRACCO UND BRACCO INDUSTRIA CHIMICA SPA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOUSE OF LORDS - VEREINIGTES KOENIGREICH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - AUSLEGUNG DER ARTIKEL 21, 22 UND 23 - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON URTEILEN AUS NICHTVERTRAGSSTAATEN. - RECHTSSACHE C-129/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das House of Lords hat mit Beschluß vom 1. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1992, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung dieses Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1) sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) (im weiteren: Übereinkommen), insbesondere seiner Artikel 21, 22 und 23 über Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Owens Bank Ltd (im weiteren: Klägerin), einer in dem unabhängigen Karibik-Staat St. Vincent and the Grenadines (im weiteren: St. Vincent) niedergelassenen Gesellschaft, und der Bracco Industria Chimica SpA, einer in Italien niedergelassenen Gesellschaft (im weiteren: Beklagte zu 2), sowie deren in Italien wohnhaften Präsidenten und geschäftsführenden Direktor Fulvio Bracco (Beklagter zu 1).

3 Die Klägerin behauptet, dem Beklagten zu 1 im Jahre 1979 einen Betrag von 9 000 000 SFR bar als Darlehen gegeben zu haben. Nach einer Klausel in den Schriftstücken über das Darlehen sollte Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten der High Court of Justice in St. Vincent sein. Am 29. Januar 1988 erlangte die Klägerin ein Urteil dieses Gerichts, in dem die Beklagten verurteilt wurden, das Darlehen zurückzuzahlen (im weiteren: das St.- Vincent-Urteil). Die Berufung der Beklagten wurde vom Court of Appeal von St. Vincent am 12. Dezember 1989 zurückgewiesen.

4 In diesem Verfahren bestritten die Beklagten die Existenz des Darlehens. Sie machten geltend, die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke seien gefälscht; gewisse Zeugen hätten falsche Aussagen gemacht.

5 Am 11. Juli 1989 machte die Klägerin in Italien ein Verfahren anhängig, um die Vollstreckung des St.-Vincent-Urteils zu erlangen. Vor den italienischen Gerichten machten die Beklagten insbesondere geltend, die Klägerin habe das streitige Urteil auf betrügerische Weise erlangt.

6 Am 7. März 1990 beantragte die Klägerin gemäß Section 9 des Administration of Justice Act 1920 bei einem englischen Gericht, das St.-Vincent-Urteil für vollstreckbar zu erklären. Ebenso wie in den italienischen Verfahren machten die Beklagten geltend, die Klägerin habe das Urteil, dessen Vollstreckung sie beantragten, auf betrügerische Weise erlangt. Sie beantragten unter Berufung auf die Artikel 21 und 22 des Brüsseler Übereinkommens weiter, daß sich die englischen Gerichte für das Vollstreckungsverfahren für unzuständig erklären oder das englische Vollstreckungsverfahren bis zum Abschluß des italienischen Vollstreckungsverfahrens aussetzen sollten.

7 Hierzu trugen sie vor, die Frage, ob die Klägerin das St.-Vincent-Urteil auf betrügerische Weise erlangt habe, müsse sowohl in dem englischen wie in dem italienischen Vollstreckungsverfahren geprüft werden.

8 Das in letzter Instanz angerufene House of Lords war der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung des Übereinkommens auf; es hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat:

1. Ist das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (im weiteren: Brüsseler Übereinkommen) anwendbar auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Nichtvertragsstaaten betreffen?

2. Sind die Artikel 21, 22 und 23 des Brüsseler Übereinkommens oder einer von ihnen anwendbar auf Verfahren oder Streitpunkte in Verfahren, die in mehr als einem Vertragsstaat anhängig gemacht werden, um die Vollstreckung eines Urteils aus einem Nichtvertragsstaat zu erreichen?

3. Falls das Gericht eines Vertragsstaats die Befugnis hat, das Verfahren nach dem Brüsseler Übereinkommen wegen Rechtshängigkeit auszusetzen, welches sind dann die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, die ein nationales Gericht bei der Entscheidung anzuwenden hat, ob das Verfahren bei dem später angerufenen nationalen Gericht auszusetzen ist?

Zur ersten und zur zweiten Frage

9 Da die ersten beiden Fragen eng miteinander verbunden sind, sind sie zusammen zu untersuchen.

10 Vor ihrer Beantwortung ist darzulegen, welcher Art das Ausgangsverfahren ist.

11 Wie der Generalanwalt in Punkt 7 und 8 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht das englische Recht verschiedene Möglichkeiten für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vor. Im vorliegenden Fall wurde die Registrierung des ausländischen Urteils gemäß Section 9 des Administration of Justice Act 1920 beantragt, die zur Folge hätte, daß dieses wie das Urteil eines englischen Gerichts und nach dem gleichen Verfahren vollstreckt werden kann.

12 Gemäß Section 9 ist die Registrierung ausgeschlossen, wenn das betreffende Urteil auf betrügerische Weise erlangt wurde oder wenn ein englisches Gericht aus Gründen des ordre public dem Klageantrag nicht hätte stattgeben können. Ist ein solches Urteil gleichwohl registriert worden, so kann es gerichtlich angefochten werden. Das angerufene Gericht kann dann verfügen, daß der Streitpunkt in einem streitigen Verfahren entschieden wird.

13 Die ersten beiden Vorlagefragen wurden also im Rahmen eines Verfahrens gestellt, das bezweckt, in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens (im weiteren: der Vertragsstaat) die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einer in einem Nichtvertragsstaat (im weiteren: Drittstaat) ergangenen gerichtlichen Entscheidung in Zivil- und Handelssachen zu schaffen.

14 Für ein solches Verfahren fragt das nationale Gericht, ob das Übereinkommen und insbesondere dessen Artikel 21, 22 und 23 auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar sind, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Nichtvertragsstaaten betreffen.

15 Die Beklagten machen in ihren Erklärungen geltend, solche Verfahren gehörten zu dem in Artikel 1 des Übereinkommens definierten Bereich der Zivil- und Handelssachen und fielen somit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens.

16 Dem kann nicht gefolgt werden.

17 Bereits aus dem Wortlaut der Artikel 26 und 31 des Übereinkommens, die in Verbindung mit Artikel 25 zu lesen sind, ergibt sich, daß die im Titel III des Übereinkommens, der die Anerkennung und Vollstreckung betrifft, vorgesehenen Verfahren nur im Fall von Entscheidungen des Gerichts eines Vertragsstaats anwendbar sind.

18 Die Artikel 26 und 31 sprechen nämlich nur von den "in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen". Gemäß Artikel 25 ist unter einer Entscheidung im Sinne des Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen.

19 Was die in Titel II des Übereinkommens enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit betrifft, so soll das Übereinkommen gemäß seiner Präambel Artikel 220 EWG-Vertrag ausführen, in dem sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verpflichtet haben, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen.

20 Zu den Zielen des Übereinkommens gehört es, ebenfalls nach dessen Präambel, im übrigen, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken.

21 In dem anläßlich der Ausarbeitung des Übereinkommens erstellten Sachverständigenbericht (ABl. 1979, C 59, S. 1, 15) wird hierzu ausgeführt, daß

"das Übereinkommen mit der Aufstellung gemeinsamer Zuständigkeitsvorschriften eine Regelung schaffen [will], die... auf den von ihr geregelten Sachgebieten die grösstmögliche Rechtssicherheit gewährleisten soll. In diesem Sinne legen die in Titel II vorgesehenen Normen die Zuständigkeit des Gerichts fest, das unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen örtlich am ehesten berufen ist, den Rechtsstreit zu entscheiden...".

22 Zu diesem Zweck enthält Titel II des Übereinkommens Zuständigkeitsvorschriften, in denen zunächst der Grundsatz aufgestellt wird, daß Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind, und dann abschließend die Fälle bestimmt werden, in denen diese Regel nicht anwendbar ist.

23 Die Bestimmungen des Titels II des Übereinkommens regeln jedoch nicht den Gerichtsstand für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung in einem Drittstaat ergangener Urteile.

24 Nichts anderes ergibt sich aus Artikel 16 Absatz 5, wonach für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist diese Bestimmung nämlich in Verbindung mit Artikel 25 zu lesen, der, wie schon gesagt, nur für Entscheidungen gilt, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen wurden.

25 Das Übereinkommen ist somit nicht auf Verfahren anwendbar, die die Vollstreckung von in einem Drittstaat erlassenen Urteilen in Zivil- und Handelssachen betreffen.

26 Die Beklagten machen geltend, es müsse zumindest zwischen einer einfachen Vollstreckbarerklärung und der Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats über einen Streitpunkt wie die Frage unterschieden werden, ob das betreffende Urteil in betrügerischer Weise erlangt worden sei, der sich im Laufe eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines in einem Drittstaat erlassenen Urteils stellen könne. Entscheidungen der letzteren Art seien gegenüber dem Vollstreckungsverfahren selbständig und müssten in den anderen Vertragsstaaten gemäß Artikel 26 des Übereinkommens anerkannt werden.

27 Das folge aus den Grundsätzen und Zielen des EWG-Vertrags und des Übereinkommens, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergäben. So seien im Interesse einer geordneten Rechtspflege Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern; dadurch solle so weit wie möglich ausgeschlossen werden, daß eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in diesem Staat ergangen sei, nicht anerkannt werde. Die Beklagten nehmen in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86 (Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861), vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49) und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317) Bezug.

28 Dem ist nicht zu folgen.

29 Zunächst betrifft die Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats über einen Streitpunkt, der sich im Laufe des Verfahrens über die Vollstreckung eines in einem Drittstaat erlassenen Urteils stellt, selbst dann, wenn dieser Streitpunkt Gegenstand eines streitigen Verfahrens ist, die Frage, ob nach dem Recht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, oder gegebenenfalls nach den auf die Beziehungen zwischen diesem Staat und Drittstaaten anwendbaren Abkommen ein Grund vorliegt, die Anerkennung und Vollstreckung des betreffenden Urteils zu verweigern; diese Entscheidung ist von der Anerkennung und der Vollstreckung nicht unabhängig.

30 Zudem gehört die Frage, ob bei gerichtlichen Entscheidungen, die in einem anderen Vertragsstaat erlassen wurden, ein solcher Grund vorliegt, gemäß den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Artikel 34 zum Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen.

31 Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß etwas anderes gelten sollte, wenn sich dieselbe Frage im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Drittstaat ergangenen Urteilen stellt.

32 Hingegen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Übereinkommens ist (vgl. das Urteil vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6), der Einführung der von den Beklagten vorgeschlagenen Unterscheidung entgegen.

33 Die Verfahrensregeln, denen die Anerkennung und die Vollstreckung der in einem Drittstaat erlassenen Urteile unterworfen sind, sind nämlich in jedem Vertragsstaat andere.

34 Schließlich ergibt sich aus dem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89 (Rich, Slg. 1991, I-3855, Randnr. 26), daß die Existenz einer Vorfrage, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, welchen Inhalts auch immer sie sei, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen kann, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist.

35 Die Beklagten machen schließlich geltend, auch wenn man annähme, daß sich die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte nicht aus dem Übereinkommen ergebe, folge insbesondere aus dem Urteil Overseas Union Insurance u. a., daß die Artikel 21, 22 und 23 des Übereinkommens selbst dann anwendbar seien, wenn die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte nicht auf dem Übereinkommen, sondern auf den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhe.

36 Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sich jenes Urteil auf ein Verfahren bezieht, das im Gegensatz zu dem im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehenden seinem Gegenstand nach in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.

37 Die ersten beiden Vorlagefragen sind demgemäß dahin zu beantworten, daß das Übereinkommen, insbesondere seine Artikel 21, 22 und 23, nicht auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar sind, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Drittstaaten betreffen.

Zur dritten Frage

38 Im Hinblick auf die Beantwortung der ersten beiden Fragen ist die dritte Frage gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom House of Lords mit Beschluß vom 1. April 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere seine Artikel 21, 22 und 23, sind nicht auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Drittstaaten betreffen.

Ende der Entscheidung

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