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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1998
Aktenzeichen: C-129/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, Verordnung (EG) Nr. 1107/96


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Art. 17
Verordnung (EG) Nr. 1107/96
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Nach dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschaffenen System sind die Mitgliedstaaten zum Erlaß von Entscheidungen - auch vorläufiger Art -, mit denen von Bestimmungen der Verordnung abgewichen wird, nur dann befugt, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt. Eine etwaige Änderung einer Angabe der Spezifikation - wie z. B. der Bezeichnung des Erzeugnisses, d. h. der eingetragenen Ursprungsbezeichnung - kann daher nur im Rahmen der in der Verordnung festgelegten gemeinschaftlichen Modalitäten und Verfahren vorgenommen werden.

Somit kann ein Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung eine Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung er gemäß dem vereinfachten Verfahren in Artikel 17 beantragt hat, das für Bezeichnungen gilt, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestanden, nicht durch den Erlaß nationaler Rechtsvorschriften ändern und auf nationaler Ebene schützen.

4 Bei einer "zusammengesetzten" Ursprungsbezeichnung, die gemäß dem vereinfachten Verfahren in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragen wurde, bedeutet der Umstand, daß es zu dieser Bezeichnung keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 gibt, wonach für einen der Bestandteile der Bezeichnung keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig, daß alle ihre Bestandteile geschützt sind.

In der letztgenannten Verordnung gibt es nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verwendung des Fußnotensystems ein solches Ziel hat. Ausserdem sind in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer Bezeichnung und insbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um einen Gattungsnamen oder um einen geschützten Bestandteil handelt, vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen, den ihm die Parteien vortragen.


Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1998. - Strafverfahren gegen Yvon Chiciak und Fromagerie Chiciak (C-129/97) und Jean-Pierre Fol (C-130/97). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Dijon - Frankreich. - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission - Umfang des Schutzes von Bezeichnungen, die aus mehreren Begriffen bestehen. - Verbundene Rechtssachen C-129/97 und C-130/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Dijon hat mit Urteilen vom 26. Februar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1; im folgenden: Verordnung von 1992) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1; im folgenden: Verordnung von 1996) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren, die gegen Herrn Chiciak und Herrn Fol eingeleitet wurden, weil sie Käse entgegen der einschlägigen nationalen Regelung unter Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet haben sollen.

3 Die Verordnung von 1992, die am 25. Juli 1993 in Kraft trat, regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben von zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnissen und von Lebensmitteln. In der siebten Begründungserwägung der Verordnung heisst es: "[Derzeit] gelten... unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen." In der zwölften Begründungserwägung heisst es: "Um den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein."

4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung von 1992 lautet:

"Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde..."

5 Die Artikel 4 bis 7 der Verordnung regeln ein Eintragungsverfahren (das "normale" Verfahren).

6 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung von 1992 lautet: "Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen." Gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält die Spezifikation u. a. "den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe".

7 Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung von 1992 ist der Eintragungsantrag an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende geographische Gebiet befindet. Nach Absatz 5 dieses Artikels prüft der Mitgliedstaat, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn, u. a. zusammen mit der Spezifikation, der Kommission. Diese prüft gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Bezeichnung schutzwürdig ist, so nimmt sie eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor. Sofern bei ihr kein Einspruch eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 7 eingelegt wird, trägt die Kommission die Bezeichnung in das von ihr geführte "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben" ein.

8 Gemäß Artikel 8 der Verordnung von 1992 dürfen die Angaben "g.U." und "g.g.A." nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen.

9 Artikel 9 der Verordnung von 1992 lautet:

"Der betroffene Mitgliedstaat kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geographischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation beantragen.

Das Verfahren des Artikels 6 findet entsprechende Anwendung.

Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 15 entscheiden, das Verfahren des Artikels 6 nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt."

10 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung von 1992 lautet:

"Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äusseren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b)."

11 Artikel 17 der Verordnung von 1992, der das "vereinfachte" Verfahren regelt und die Eintragung bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehender Bezeichnungen betrifft, lautet:

"(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist."

12 Die Verordnung von 1996 enthält im Anhang eine Liste der als geschützte geographische Angabe (GGA) oder als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) gemäß Artikel 17 der Verordnung von 1992 eingetragenen Bezeichnungen. Zu ihnen gehört die Bezeichnung "Époisses de Bourgogne (GUB)".

13 Die Verordnung von 1992 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3; im folgenden: Verordnung von 1997) geändert, mit der u. a. in Artikel 5 Absatz 5 nach Unterabsatz 1 folgender Text eingefügt wurde:

"Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren; entsprechend kann übergangsweise auch bei Anträgen auf Änderung der Spezifikationen verfahren werden.

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird...

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 2 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen."

14 Durch das französische Dekret vom 14. Mai 1991 über die Ursprungsbezeichnung "Époisses de Bourgogne" (JORF, S. 6593; im folgenden: Dekret von 1991) wurde diese Bezeichnung geschaffen, und es wurde festgelegt, welche Käsesorten sie führen dürfen. Die französische Regierung beantragte die Eintragung dieser Bezeichnung gemäß dem vereinfachten Verfahren des Artikels 17 der Verordnung von 1992, und die Kommission nahm ihre Eintragung im Rahmen der Verordnung von 1996 vor.

15 Durch Dekret vom 14. April 1995 über die geschützte Ursprungsbezeichnung "Époisses" (JORF, S. 6271; im folgenden: Dekret von 1995) wurde das Dekret von 1991 dahin gehend geändert, daß in sämtlichen Bestimmungen der Name "Époisses de Bourgogne" durch "Époisses" ersetzt wurde. Die französische Regierung hat in ihren Erklärungen ausgeführt, daß sie bei der Kommission mit Schreiben vom 25. April 1997 gemäß Artikel 9 der Verordnung von 1992 eine Änderung der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung "Époisses de Bourgogne" beantragt habe.

16 Die Angeklagten der Ausgangsverfahren sind Käseerzeuger, die strafrechtlich verfolgt werden, weil sie den Namen "Époisses", eine durch das Dekret von 1995 geschützte Ursprungsbezeichnung, die Käsesorten mit den im Dekret von 1991 über die Ursprungsbezeichnung "Époisses de Bourgogne" festgelegten Merkmalen vorbehalten ist, verwendet haben. Sie bestreiten nicht, daß die von ihnen hergestellten Erzeugnisse den Anforderungen des letztgenannten Dekrets nicht entsprechen. Sie machen jedoch u. a. geltend, daß sie berechtigt gewesen seien, die Bezeichnung "Époisses" für ihren Käse zu verwenden, weil das Dekret von 1995 gegen die Verordnung von 1992 verstosse. Nach dieser Verordnung sei ausschließlich die Kommission für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen zuständig, und die Mitgliedstaaten dürften insoweit keine Rechtsvorschriften erlassen. Im übrigen hätten sie das Dekret von 1991 nicht verletzt, und die auf Antrag der französischen Behörden durch die Verordnung von 1996 eingetragene Bezeichnung sei "Époisses de Bourgogne" und nicht "Époisses".

17 Das Syndicat de défense de l'Époisses und die Association nationale d'appellation d'origine laitière française wenden sich gegen das Vorbringen, daß das Dekret von 1995 rechtswidrig sei. Sie machen geltend, der Begriff "Époisses" sei ebenso geschützt wie "Époisses de Bourgogne". Dabei verweisen sie insbesondere auf die Verordnung von 1996, die im Anhang die Liste der Erzeugnisse enthalte, für die geschützte Ursprungsbezeichnungen eingetragen seien. Dazu gehörten u. a. Époisses de Bourgogne, Camembert de Normandie und Chabichou du Poitou. Beispielsweise zu den beiden letztgenannten Käsesorten heisse es in einer Fußnote ausdrücklich, daß der Schutz der Begriffe "Chabichou" und "Camembert" nicht beantragt sei. Aus dem Fehlen einer solchen Erläuterung zu der Bezeichnung "Époisses de Bourgogne" sei daher der Umkehrschluß zu ziehen, daß der Begriff "Époisses" als solcher geschützt sei.

18 Das nationale Gericht hat daraufhin beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Schließt die Verordnung Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 seit ihrem Inkrafttreten jede Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Änderung einer bereits bestehenden Ursprungsbezeichnung aus?

2. Stellen die Hinweise, die in Form von Fußnoten im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 vom 12. Juni 1996 enthalten sind, eine abschließende Aufstellung der vom Schutz ausgeschlossenen Teile von Bezeichnungen dar, die aus mehreren Begriffen bestehen?

19 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. April 1997 wurden diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Verordnung von 1992 dahin auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat nach ihrem Inkrafttreten eine Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung er gemäß Artikel 17 beantragt hat, durch den Erlaß nationaler Rechtsvorschriften ändern und auf nationaler Ebene schützen kann.

21 Die Angeklagten der Ausgangsverfahren, die griechische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, daß die Verordnung von 1992 Ausschlußwirkung habe, so daß sie seit ihrem Inkrafttreten jede Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Schaffung einer neuen geographischen Bezeichnung oder die Änderung einer gemäß dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung ausschließe.

22 Die italienische und die deutsche Regierung sehen den Zweck der Verordnung von 1992 darin, einen wirksamen Schutz auf Gemeinschaftsebene zu bieten. Dieser Zweck stehe nationalen Rechtsvorschriften mit ergänzendem Charakter, die einen umfassenderen Schutz gewährten, jedoch weder entgegen, noch schließe er sie aus.

23 Die französische Regierung macht, unterstützt vom Syndicat de défense de l'Époisses, geltend, die Verordnung von 1992 solle auf Gemeinschaftsebene den Schutz von Ursprungsbezeichnungen sicherstellen, ohne aber den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Pflege dieser Bezeichnungen zu nehmen. Insbesondere habe die in der Verordnung von 1997 nunmehr ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den nationalen Schutz von Bezeichnungen bis zur Eintragung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten, zwangsläufig seit dem Inkrafttreten der Verordnung von 1992 bestanden. Jeder Mitgliedstaat sei daher berechtigt, bestimmte Bestandteile von Bezeichnungen bis zum Abschluß des gemeinschaftlichen Eintragungsverfahrens zu schützen.

24 Insoweit braucht, wie auch der Generalanwalt in Nummer 4 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur geprüft zu werden, ob ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 17 der Verordnung von 1992 die Eintragung einer bei Inkrafttreten dieser Verordnung geschützten Ursprungsbezeichnung beantragt hat, befugt ist, diese Bezeichnung ohne Einhaltung des in der Verordnung dafür vorgesehenen Verfahrens zu ändern.

25 Nach der siebten und der zwölften Begründungserwägung soll die Verordnung von 1992 einen einheitlichen Schutz der ihr entsprechenden geographischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen. Dieser einheitliche Schutz beruht auf der Eintragung, die gemäß den in der Verordnung vorgesehenen besonderen Vorschriften erfolgt.

26 Durch die Verordnung von 1992 wurde nämlich die Eintragung geographischer Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene als Voraussetzung dafür eingeführt, daß diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, und es wurde der Gemeinschaftsrahmen festgelegt, der für diesen Schutz künftig gelten soll; danach wird der Schutz nur nach einem zwingenden Mitteilungs-, Prüfungs- und Eintragungsverfahren erlangt.

27 Die französischen Behörden haben innerhalb der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten die Eintragung der gemäß dem Dekret von 1991 geschützten Ursprungsbezeichnung "Époisses de Bourgogne" nach dem "vereinfachten" Verfahren des Artikels 17 der Verordnung von 1992 beantragt; dies bedeutet u. a., daß die Eintragung ohne die in Artikel 7 der Verordnung von 1992 im Rahmen des "normalen" Eintragungsverfahrens vorgesehene Möglichkeit des Einspruchs erfolgte.

28 Ein Mitgliedstaat, der von dem in Artikel 17 vorgesehenen Eintragungsverfahren Gebrauch gemacht hat, kann gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung den einzelstaatlichen Schutz der fraglichen Bezeichnung bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.

29 Der durch die Verordnung von 1992 geschaffene einheitliche Schutz von Ursprungsbezeichnungen setzt aber voraus, daß der Mitgliedstaat, der die Änderung einer Ursprungsbezeichnung für angebracht hält, deren Eintragung gemäß der Verordnung beantragt ist, die dafür vorgesehenen Verfahren beachtet.

30 Eine etwaige Änderung einer Angabe der Spezifikation - wie z. B. der Bezeichnung des Erzeugnisses, d. h. der eingetragenen Ursprungsbezeichnung - kann daher nur im Rahmen der in der Verordnung von 1992 festgelegten gemeinschaftlichen Modalitäten und Verfahren vorgenommen werden, wobei insbesondere das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung, der auf das Verfahren des Artikels 6 verweist, einzuhalten ist.

31 Die französische Regierung trägt jedoch vor, zumindest solange über den Eintragungsantrag nicht entschieden worden sei, müssten die Mitgliedstaaten nach der Systematik der Verordnung die Möglichkeit haben, einen vorläufigen nationalen Schutz zu gewähren. Dies werde durch die neue Vorschrift bestätigt, die durch die Verordnung von 1997 in Artikel 5 der Verordnung von 1992 eingefügt worden sei und mit der einem Mitgliedstaat, der eine Eintragung beantragt habe, die Möglichkeit gegeben worden sei, "auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung... für die übermittelte Bezeichnung [zu] gewähren", der auch "bei Anträgen auf Änderung der Spezifikationen" gewährt werden könne.

32 Die neue, durch die Verordnung von 1997 in Artikel 5 der Verordnung von 1992 eingefügte Vorschrift gilt aber nicht für das in Artikel 17 vorgesehene Eintragungsverfahren, und vor dem Inkrafttreten der Verordnung von 1997 gab es in der Verordnung von 1992 keine Grundlage für eine Befugnis der von der französischen Regierung geltend gemachten Art. Entgegen ihrem Vorbringen lässt sich der Verordnung von 1997 gerade entnehmen, daß die Mitgliedstaaten zum Erlaß von Entscheidungen - auch vorläufiger Art -, mit denen von Bestimmungen der Verordnung von 1992 abgewichen wird, nach dem durch diese Verordnung geschaffenen System nur dann befugt sind, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt.

33 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Verordnung von 1992 dahin auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat nach ihrem Inkrafttreten eine Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung er gemäß Artikel 17 beantragt hat, nicht durch den Erlaß nationaler Rechtsvorschriften ändern und auf nationaler Ebene schützen kann.

Zur zweiten Frage

34 Angesichts des Kontextes, in dem die zweite Frage gestellt wird, und der Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht diese Frage im wesentlichen dahin, ob bei einer "zusammengesetzten" Ursprungsbezeichnung der Umstand, daß es zu ihr keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung von 1996 gibt, wonach für einen der Bestandteile dieser Bezeichnung keine Eintragung beantragt ist, bedeutet, daß alle ihre Bestandteile geschützt sind.

35 Hierzu tragen die französische Regierung und die Kommission im wesentlichen vor, daß sich der Schutz zusammengesetzter Bezeichnungen gemäß Artikel 13 der Verordnung von 1992 im allgemeinen nicht nur auf die Bezeichnung als Ganzes erstrecke, sondern auch auf jeden Begriff der Bezeichnung, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handele. Wenn bei zusammengesetzten Bezeichnungen nur die Gesamtbezeichnung geschützt wäre, würde dies ihrer Ansicht nach dazu führen, daß das in Artikel 13 der Verordnung von 1992 festgelegte Schutzniveau nicht in vollem Umfang gewährleistet werden könnte. Bei der Prüfung der Verordnung von 1996 sei der Grundsatz aufgestellt worden, daß nicht geschützte Angaben zusammengesetzter Bezeichnungen ausdrücklich aufgeführt werden müssten. Diese Klarstellung sage nichts über den Gattungscharakter des Teils der betreffenden Bezeichnung aus. Im vorliegenden Fall bedeute das Fehlen einer Fußnote, daß sich der Schutz nicht nur auf die Bezeichnung als Ganzes erstrecke, sondern auch auf jeden Bestandteil.

36 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wenn es in der Verordnung von 1996 für erforderlich gehalten wurde, in einer Reihe von Fällen durch Fußnoten klarzustellen, daß der Schutz eines Teils der betreffenden Bezeichnung nicht beantragt ist, so ist daraus zu schließen, daß die Betroffenen für diesen Teil der Bezeichnung keine Rechte aus der Verordnung von 1992 ableiten können. Im übrigen lässt sich der Verordnung von 1996 nicht entnehmen, ob die Mitgliedstaaten beschlossen haben, den Schutz nicht zu beantragen, weil es sich um einen zum Gattungsbegriff gewordenen Teil handelt, weil der fragliche Teil auf nationaler Ebene nicht geschützt war, als der Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung von 1992 gestellt wurde, oder aus anderen Gründen. In der achten Begründungserwägung der Verordnung von 1996 heisst es lediglich, einige Mitgliedstaaten hätten mitgeteilt, daß für bestimmte Teile der Bezeichnungen kein Schutz beantragt worden sei, und dem sei Rechnung zu tragen.

37 Auch wenn es zutreffen mag, daß sich der durch Artikel 13 der Verordnung von 1992 verliehene Schutz mangels besonderer gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt, kann diese Bestimmung keine ausreichende Grundlage für eine Auslegung der Verordnung von 1996 darstellen, nach der alle Bestandteile der zusammengesetzten Bezeichnung Schutz genießen, wenn keine Fußnote vorhanden ist.

38 In der Verordnung von 1996 - die von der Kommission nach dem in Artikel 15 der Verordnung von 1992 vorgesehenen Ausschußverfahren erlassen wurde - gibt es nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verwendung des Fußnotensystems ein solches Ziel gehabt hätte. Ausserdem sind in dem durch die Verordnung von 1992 geschaffenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer Bezeichnung und insbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um einen Gattungsnamen oder um einen gegen die in Artikel 13 der Verordnung von 1992 genannten Praktiken geschützten Bestandteil handelt, vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen, den ihm die Parteien vortragen.

39 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß bei einer "zusammengesetzten" Ursprungsbezeichnung der Umstand, daß es zu ihr keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung von 1996 gibt, wonach für einen der Bestandteile dieser Bezeichnung keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig bedeutet, daß alle ihre Bestandteile geschützt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Die Auslagen der französischen, der deutschen, der griechischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Dijon durch Urteile vom 26. Februar 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nach ihrem Inkrafttreten eine Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung er gemäß Artikel 17 beantragt hat, nicht durch den Erlaß nationaler Rechtsvorschriften ändern und auf nationaler Ebene schützen kann.

2. Bei einer "zusammengesetzten" Ursprungsbezeichnung bedeutet der Umstand, daß es zu ihr keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 gibt, wonach für einen der Bestandteile dieser Bezeichnung keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig, daß alle ihre Bestandteile geschützt sind.

Ende der Entscheidung

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