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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: C-13/00
Rechtsgebiete: EGV, Protokoll 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992@Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst


Vorschriften:

EGV Art. 300 Abs. 7
Protokoll 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Ein Streithelfer ist daher nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat.

( vgl. Randnrn. 3, 5 )

2. Die Verpflichtung, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beizutreten, die sich für die Vertragsparteien aus Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ergibt, fällt in den Rahmen der Gemeinschaft, wenn sie in einem von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 228 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 EG) abgeschlossenen Abkommen enthalten ist und einen weitgehend vom EG-Vertrag erfassten Bereich betrifft. Die Kommission ist daher befugt, unter der Kontrolle des Gerichtshofes die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen.

Zum einen haben gemischte Abkommen, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Abkommen, soweit es um Bestimmungen geht, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie für die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen sorgen, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat, eine Pflicht erfuellen. Zum anderen begründet die Berner Übereinkunft Rechte und Pflichten in Bereichen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, so dass ein Gemeinschaftsinteresse daran besteht, dass alle Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser Übereinkunft beitreten.

( vgl. Randnrn. 14-15, 19-20 )

3. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung allein anhand der Lage des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen.

( vgl. Randnr. 21 )


Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kein fristgemäßer Beitritt zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) - Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum EWR-Abkommen. - Rechtssache C-13/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-13/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Desantes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, zunächst vertreten durch M. A. Buckley, sodann durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hat, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beigetreten ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), M. Wathelet, R. Schintgen, V. Skouris, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, nachstehend: EWR-Abkommen) verstoßen hat, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971, nachstehend: Berner Übereinkunft) beigetreten ist.

2 Mit einem Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung Irlands bringt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vor, dass die gemischte Natur des EWR-Abkommens impliziere, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über dieses Abkommen nur auf den Gebieten zuständig sei, die Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene gewesen seien; dies sei beim geistigen Eigentum nicht der Fall. Die Berner Übereinkunft gehöre daher zum Völkerrecht und falle in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; ihre Anwendung könne nicht durch den Gerichtshof geprüft werden.

Zur Zulässigkeit der Streithilfeanträge des Vereinigten Königreichs

3 Nach Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

4 Hierzu ist festzustellen, dass die Anträge des Vereinigten Königreichs darauf abzielen, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt, über den Rechtsstreit zu entscheiden, und daher die von der Kommission eingereichte Klage abweist. Irland räumt jedoch die Vertragsverletzung ein und beschränkt sich auf den Antrag, das Verfahren auszusetzen, bis es die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen hat.

5 Ein Streithelfer ist nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat (vgl. Urteile vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 21 und 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. 11 und 12).

6 Da sich das Vereinigte Königreich auf das Bestreiten der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über den Rechtsstreit beschränkt, sind die Anträge aus seinem Streithilfeschriftsatz unzulässig.

Zur Vertragsverletzung

7 Gemäß Artikel 5 des Protokolls 28 zum EWR-Abkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft beizutreten. Da Irland Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, musste es den damit verbundenen Verpflichtungen sowie seinem Beitritt zur Berner Übereinkunft nachkommen.

8 Da Irland nicht fristgerecht beigetreten ist, übersandte die Kommission ihm am 15. April 1998 ein Mahnschreiben.

9 Irland antwortete darauf mit einem Schreiben vom Mai 1998, dass gegenwärtig ein sein Urheberrecht aktualisierender Gesetzentwurf ausgearbeitet werde, der es ihm erlauben werde, der Berner Übereinkunft beizutreten.

10 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass Irland immer noch keinen Rechtsakt über den Beitritt zur Berner Übereinkunft erlassen hatte, richtete sie am 17. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland mit der Aufforderung, dieser binnen zwei Monaten nachzukommen.

11 In seinem Antwortschreiben vom 15. Februar 1999 räumte Irland seine Verpflichtung, der Berner Übereinkunft beizutreten, ein. Es teilte der Kommission mit, dass sich sein Gesetzentwurf zur Regelung des geistigen Eigentums in einem fortgeschrittenen Stadium der Prüfung durch das Parlament befinde und der Erlass des Gesetzes spätestens Ende 1999 erfolgen werde.

12 Daher beantragt Irland in seiner Klagebeantwortung beim Gerichtshof eine zusätzliche Frist von sechs Monaten, um das Gesetz verabschieden und der Kommission vorlegen zu können, in der Hoffnung, dass diese dann ihre Klage zurücknehmen werde.

13 Da Gegenstand der Vertragsverletzungsklage nur die Nichteinhaltung von sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen sein kann, ist vor einer Entscheidung über das Vorliegen einer Vertragsverletzung zu prüfen, ob die Irland obliegenden Verpflichtungen, die Gegenstand der Klage sind, unter das Gemeinschaftsrecht fallen.

14 Der Gerichtshof hat entschieden, dass gemischte Abkommen, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern abgeschlossen wurden, in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Abkommen haben, soweit es um Bestimmungen geht, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 9).

15 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie für die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen sorgen, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat, eine Pflicht erfuellen (Urteil Demirel, Randnr. 11).

16 Hier steht außer Zweifel, dass die Bestimmungen der Berner Übereinkunft einen Bereich erfassen, der weitgehend in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

17 Der Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, der Gegenstand der Berner Übereinkunft ist, wird in so unterschiedlichen Bereichen wie dem Rechtsschutz von Computerprogrammen, dem Vermiet- und Verleihrecht im Bereich des geistigen Eigentums, dem Urheberrecht betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, dem Rechtsschutz von Daten oder der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte sehr umfassend durch das Gemeinschaftsrecht geregelt.

18 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen (Urteil vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-92/92 und C-326/92, Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145, Randnr. 28).

19 Die Berner Übereinkunft begründet so Rechte und Pflichten in Bereichen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Unter diesen Umständen besteht ein Gemeinschaftsinteresse daran, dass alle Vertragsparteien des EWR-Abkommens dieser Übereinkunft beitreten.

20 Aus alledem ergibt sich, dass die Verpflichtung, der Übereinkunft beizutreten, die sich für die Vertragsparteien aus Artikel 5 des Protokolls 28 zum EWR-Abkommen ergibt, in den Rahmen der Gemeinschaft fällt, da sie in einem von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen gemischten Abkommen enthalten ist und einen weitgehend vom EG-Vertrag erfassten Bereich betrifft. Die Kommission ist daher befugt, unter der Kontrolle des Gerichtshofes die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen.

21 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung allein anhand der Lage zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26). Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung seiner sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

22 Da feststeht, dass Irland binnen der ihm durch die mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht, wie nach dem EWR-Abkommen erforderlich, der Berner Übereinkunft beigetreten ist, ist die Vertragsverletzungsklage somit als begründet anzusehen.

23 Folglich hat Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum EWR-Abkommen verstoßen, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft beigetreten ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Anträge aus dem Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden zurückgewiesen.

2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beigetreten ist.

3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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