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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: C-130/01
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 226
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft Art. 7
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG - Verschmutzung der Gewässer - Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen für bestimmte gefährliche Stoffe. - Rechtssache C-130/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-130/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie entgegen Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen für die in der Anlage der Klageschrift aufgelisteten 99 gefährlichen Stoffe erlassen und diese Programme sowie die Ergebnisse ihrer Anwendung nicht der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter C. Gulmann und V. Skouris (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie entgegen Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen für die in der Anlage der Klageschrift aufgelisteten 99 gefährlichen Stoffe (im Folgenden: streitige Stoffe) erlassen und diese Programme sowie die Ergebnisse ihrer Anwendung nicht der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Mit der Richtlinie 76/464 wird ihrer ersten Begründungserwägung zufolge der Schutz der Gewässer in der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische und biologisch akkumulierbare Stoffe, bezweckt.

3 Die Richtlinie 76/464 unterscheidet zu diesem Zweck zwischen zwei Kategorien gefährlicher Stoffe, die in ihrem Anhang einer Liste I und einer Liste II der Stofffamilien und Stoffgruppen zugeordnet werden.

4 Die Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464 (im Folgenden: Liste I) betrifft bestimmte einzelne Stoffe, die besonders gefährlich sind.

5 Wie sich aus den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie ergibt, bezweckt die Regelung für die Stoffe der Liste I, die Verschmutzung der Gewässer durch diese Stoffe zu beseitigen; jede Ableitung bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, mit der gegebenenfalls Emissionsnormen festgesetzt werden.

6 Bezüglich dieser Stoffe sieht Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 76/464 vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Grenzwerte, die die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen, und Qualitätsziele festlegt, wobei letztere hauptsächlich nach Maßgabe der Toxizität, der Langlebigkeit und der Akkumulation dieser Stoffe in lebenden Organismen und Sedimenten zu bestimmen sind.

7 Die Liste II im Anhang der Richtlinie 76/464 (im Folgenden: Liste II) betrifft Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die Gewässer haben, wobei diese Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängen.

8 Die Liste II umfasst nach ihrem Absatz 1 erster Gedankenstrich u. a. diejenigen Stoffe aus den in der Liste I aufgelisteten Stofffamilien und Stoffgruppen, für die der Rat keine Emissionsgrenzwerte nach Artikel 6 der Richtlinie 76/464 festgesetzt hat. Zur Zeit fallen unter diesen Gedankenstrich und unterliegen somit der für die Stoffe der Liste II geltenden Regelung 99 Stoffe, bei denen es sich auch um die streitigen Stoffe handelt.

9 Die für die Stoffe aus der Liste II geltende Regelung bezweckt nach Artikel 2 der Richtlinie 76/464, die Verschmutzung der Gewässer durch diese Stoffe durch geeignete Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu ergreifen haben, zu reduzieren.

10 Diese Maßnahmen sind in Artikel 7 der Richtlinie näher umschrieben, der bestimmt:

"(1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden.

(2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.

(3) Die Programme gemäß Absatz 1 umfassen Qualitätsziele für die Gewässer, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden.

(4) Die Programme können auch spezifische Vorschriften für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.

(5) In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.

(6) Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt.

(7) Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Gegenüberstellung dieser Programme im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung ihrer Durchführung vor. Sie unterbreitet dem Rat, wenn sie es für erforderlich hält, einschlägige Vorschläge."

11 Die Richtlinie 76/464 legt keine Frist für ihre Umsetzung fest. Nach Artikel 12 Absatz 2 übermittelt die Kommission jedoch dem Rat, soweit möglich binnen 27 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, erste Vorschläge, die auf der Grundlage einer Gegenüberstellung der von den Mitgliedstaaten aufgestellten Programme zu erarbeiten sind. Da die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission nicht in der Lage waren, ihr die relevanten Angaben innerhalb dieser Frist zu übermitteln, schlug sie ihnen mit Schreiben vom 3. November 1976 vor, als Termin für die Aufstellung der Programme den 15. September 1981 und für ihre Durchführung den 15. September 1986 festzusetzen.

12 Artikel 13 Absatz 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 76/464 in der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) geänderten Fassung bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1993 bis 1995."

Vorverfahren

13 Mit Schreiben vom 21. August 1985 erinnerte die Kommission die französische Regierung an die Verpflichtungen der Französischen Republik aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464. In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte die französische Regierung der Kommission am 31. Januar 1986 Informationen über die Maßnahmen betreffend die Verschmutzung durch Blei, Kupfer, Zink und Nickel.

14 Nach Treffen nationaler Sachverständiger am 31. Januar und 1. Februar 1989, bei denen die Liste der 99 vorrangigen Stoffe der Liste II festgelegt wurde, forderte die Kommission die französische Regierung mit Schreiben vom 26. September 1989 auf, ihr die in Artikel 7 der Richtlinie 76/464 vorgesehenen Programme zur Verringerung der Verschmutzung zu übermitteln. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

15 Mit Schreiben vom 4. April 1990 forderte die Kommission die französische Regierung erneut auf, ihr eine aktuelle Liste mit denjenigen der streitigen Stoffe zu übermitteln, die in Frankreich in die Gewässer abgeleitet würden, und ihr die Qualitätsziele, die zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, als die Ableitungsgenehmigungen erteilt worden seien, und gegebenenfalls die Gründe, aus denen solche Ziele nicht festgelegt worden seien, sowie einen Zeitplan mitzuteilen, aus dem sich ergebe, zu welchem Zeitpunkt die Französische Republik sie festlegen werde.

16 Die französische Regierung ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

17 Mit Mahnschreiben vom 26. Februar 1991 forderte die Kommission die französische Regierung auf, sich zum Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 7 der Richtlinie 76/464, der sich aus dem Fehlen von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch die streitigen Stoffe ergebe, zu äußern.

18 Mit Schreiben vom 25. Oktober 1991 und 22. April 1993 teilte die französische Regierung die zur Umsetzung von Artikel 7 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen mit, bestritt jedoch, dass es erforderlich sei, für jeden der streitigen Stoffe bezifferte Qualitätsziele festzulegen.

19 Da die Kommission der Ansicht war, dass eine mangelhafte Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 76/464 festzustellen sei, richtete sie an die Französische Republik am 18. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

20 Mit Schreiben vom 30. Juli 1993 und 20. Juni 1996 antwortete die französische Regierung auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme. Am 26. November 1996 übermittelte sie der Kommission gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/692 mehrere Berichte über die Umsetzung der Wasserrichtlinien, einschließlich der Richtlinie 76/464.

21 Mit Schreiben vom 28. November 1998 forderte die Kommission die französischen Behörden unbeschadet des gegen die Französische Republik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens auf, Auskunft über die Durchführung der Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch die Stoffe der Liste II gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/464 zu geben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

22 Da die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 18. Mai 1993 nicht das Schreiben der französischen Regierung vom 22. April 1993 berücksichtigt hatte, präzisierte sie den Umfang der der Französischen Republik vorgeworfenen Vertragsverletzung in einer ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 24. Februar 2000 und forderte diesen Mitgliedstaat auf, ihr innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

23 Da die Kommission keine Antwort erhalten hatte und der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme, die sie an sie gerichtet hatte, nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Begründetheit

Vorbringen der Parteien

24 Nach Auffassung der Kommission hat die Französische Republik zwar offenbar eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung der Gewässer durch die gefährlichen Stoffe durchgeführt, die jedoch keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch die streitigen Stoffe mit Qualitätszielen für die aufnehmenden Gewässer im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 darstellen könnten.

25 Zur Begründung ihrer Klage führt die Kommission zum einen aus, dass die Qualitätsziele, die durch die französische Regelung für die Gewässer, in die die streitigen Stoffe abgeleitet würden, festgelegt worden seien, nicht dem Begriff der Qualitätsziele im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels entsprächen.

26 Zum anderen macht sie geltend, dass die Prüfung sämtlicher Maßnahmen, die die französische Regierung als Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 mitgeteilt habe, keine programmatische Vorgehensweise gemäß dieser Richtlinie erkennen lasse. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich um eine Reihe von Maßnahmen handele, die nicht aufeinander abgestimmt seien, weder eine Laufzeit noch einen Zeitplan vorsähen, keine konkrete und detaillierte Planung umsetzten, die die konkreten Ziele der innerhalb bestimmter Fristen zu erreichenden Emissionsverringerung festlege, keine transparente, vollständige und kohärente Struktur aufwiesen und sich nicht auf sämtliche aufnehmende Gewässer des französischen Hoheitsgebiets erstreckten.

27 Ferner macht die Kommission hilfsweise für den Fall, dass Programme im Sinne der Richtlinie 76/464 tatsächlich aufgestellt worden seien, geltend, dass die französischen Behörden ihr entgegen Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie weder diese Programme noch die Ergebnisse ihrer Durchführung mitgeteilt hätten.

28 Die französische Regierung macht geltend, dass sie ein nationales Programm zur Verringerung der Verschmutzung durch die von der Liste II erfassten Stoffe erarbeitet und durchgeführt habe und dass die grundlegenden Bestandteile dieses Programms der Kommission notifiziert worden seien, wenn auch erst in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben. Sie bestreitet jedoch nicht, dass die Form der Dokumente, die der Kommission im Vorverfahren übermittelt worden seien, es möglicherweise erschwert habe, die Überlegungen zu erkennen, die ihrer Strategie zur Umsetzung der Richtlinie 76/464 zugrunde lägen.

29 Die französische Regierung führt im Wesentlichen aus, dass dieses Umsetzungsprogramm zum einen die Industrieunternehmer, die die Hauptverantwortlichen für die Ableitung gefährlicher Stoffe seien, verpflichte, Arbeiten an den Anlagen, die zu große Verschmutzungen verursachten, auszuführen, und zum anderen Maßnahmen für das gesamte Hoheitsgebiet vorsehe, die bestimmte Industriesektoren erfassten, um die anderen Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen, wenn diese nicht lokalisiert werden könnten.

30 Das Hauptinstrument dieses Programms stelle nämlich die Durchführung von Sanierungsarbeiten zur Verringerung der Verschmutzung in den klassifizierten Industrieanlagen dar, die den Industrieunternehmern unter der Androhung vorgeschrieben würden, keine Betriebsgenehmigungen zu erhalten, wenn die Ableitungen dieser Anlagen nicht den lokal festgelegten Qualitätszielen für die Gewässer entsprächen. Dieses Programm beruhe demnach weitgehend auf der Loi N_ 76-663 relative aux installations classées pour la protection de l'environnement [Gesetz Nr. 76-663 über für den Umweltschutz klassifizierte Anlagen] vom 19. Juli 1976 (JORF vom 20. Juli 1976, S. 4320, im Folgenden: Gesetz Nr. 76-663), das den Erlass präfektoraler Verfügungen regele, mit denen der Betrieb von ungefähr 65 000 Anlagen genehmigt worden sei. Somit würden auf der Ebene der Genehmigung einer einzelnen Anlage nach Maßgabe der Besonderheiten dieser Anlage die gefährlichen Stoffe bestimmt, die möglicherweise in das Gewässer abgeleitet würden, sowie die Auswirkung der Ableitung dieser Stoffe, die für die Industrieunternehmer möglicherweise bestehende Notwendigkeit, Arbeiten auszuführen, und der Zeitplan für die Durchführung dieser Arbeiten beurteilt.

31 Was insbesondere den Vorwurf anbelangt, es fehlten Qualitätsziele, die den Vorgaben des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 entsprächen, macht die französische Regierung geltend, sie habe sehr wohl für jeden einzelnen Wasserlauf Qualitätsziele festgelegt, bei denen der Umfang der industriellen Ableitungen einen Parameter darstelle, und der Kommission die Übersichten übermittelt, die diese Ziele kurz zusammenfassten. Insbesondere habe sie in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben klargestellt, dass auf der Ebene der Departements Übersichten betreffend die genannten Ziele erarbeitet worden seien und dass darin die Ziele angegeben würden, die nach einer Beurteilung der bei unterschiedlichen Fallgestaltungen erforderlichen Investitionen und nach Anhörung der verschiedenen Beteiligten für jeden einzelnen Wasserlauf festgelegt worden seien. Diese Übersichten legten den Rahmen des allgemeinen praktischen Vorgehens der Dienststellen fest, die für die Überwachung der Wasserqualität zuständig seien, und stellten somit das Hauptinstrument zur Durchführung des Gesetzes Nr. 76-663 dar. Diese Umstände seien sowohl in dem zweiten Antwortschreiben auf das Mahnschreiben als auch in der Antwort auf die mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 18. Mai 1993 angeführt worden.

32 Die französische Regierung macht geltend, dass die Loi N_ 64-1245 relative au régime et à la répartition des eaux et à la lutte contre leur pollution [Gesetz Nr. 64-1245 über die Regelung und Einteilung der Gewässer und über die Bekämpfung der Gewässerverschmutzung] vom 16. Dezember 1964 (JORF vom 18. Dezember 1964, S. 11258) die Festlegung der Qualitätsziele regele und dass in der Circulaire relative à la politique des objectifs de qualité des cours d'eau, sections de cours d'eau, canaux, lacs ou étangs [Rundschreiben betreffend die Politik der Qualitätsziele für die Wasserläufe, Wasserlaufabschnitte, Kanäle, Seen oder Teiche] vom 17. März 1978 die zwei Stufen bestimmt worden seien, die für die Festlegung dieser Ziele maßgeblich seien.

33 Die Qualitätsziele würden nach einem Kriterienraster zur Beurteilung der allgemeinen Wasserqualität festgelegt, das der Kommission in der Anlage der Klagebeantwortung übermittelt worden sei. Nach diesen Kriterien, die 1971 vom Institut de recherches hydrologiques [hydrologisches Forschungsinstitut] aufgestellt worden seien, könnten fünf verschiedene Qualitätsstufen des Wassers unterschieden werden (1A: Wasser von sehr guter Qualität, 1B: Wasser von guter Qualität, 2: Wasser von durchschnittlicher oder ausreichender Qualität, 3: verschmutztes Wasser, und 4C: praktisch unbrauchbares Wasser).

34 Jede dieser Qualitätsstufen setze voraus, dass zahlreiche Parameter beachtet würden. Zwar wiesen nicht alle dieser Parameter einen Zusammenhang mit der Bekämpfung der gefährlichen Stoffe auf, doch beziehe sich einer dieser Parameter speziell auf die in den Gewässern vorhandene Konzentration von gefährlichen Stoffen aus industriellen Ableitungen. Allerdings sei die Konzentration der einzelnen streitigen Stoffe nicht in allen betroffenen Gewässern gemessen worden.

35 Mit der Circulaire N_ 90-55 relative aux rejets toxiques dans les eaux [Rundschreiben Nr. 90-55 über toxische Ableitungen in die Gewässer] vom 18. Mai 1990 habe der Umweltminister auf regionaler Ebene eine Bestandsaufnahme der industriellen Ableitungen veranlasst, die sich u. a. auf die streitigen Stoffe bezogen habe und anhand von Untersuchungen der industriellen Verfahren der Anlagen sowie von Analysen der erfolgten Ableitungen vorgenommen worden sei. Diese Bestandsaufnahme habe es ermöglicht, die Genehmigungen der klassifizierten Anlagen, soweit erforderlich, zu überprüfen.

36 Um die Rechtsgrundlage für die in diesem Bereich geltende Regelung zu konsolidieren, seien am 3. Januar 1992 die Loi N_ 92-3 sur l'eau [Gesetz Nr. 92-3 über das Wasser] (JORF vom 4. Januar 1992, S. 2946, im Folgenden: Gesetz Nr. 92-3) und am 1. März 1993 der Arrêté relatif aux prélèvements et à la consommation d'eau ainsi qu'aux rejets de toute nature des installations classées pour la protection de l'environnement soumises à l'autorisation [Verordnung über die Entnahme und den Verbrauch von Wasser sowie über alle Arten von Ableitungen aus den für den Umweltschutz klassifizierten genehmigungspflichtigen Anlagen] (JORF vom 28. März 1993, S. 5283, im Folgenden: Verordnung vom 1. März 1993) erlassen worden. Nach dieser Regelung seien nicht nur Qualitätsziele für jeden einzelnen Wasserlauf festzusetzen und bei der Anwendung der Regelung über die klassifizierten Anlagen zu berücksichtigen, sondern auch Grenzwerte für diejenigen der in den Listen I und II aufgelisteten Stoffe festzulegen, für die eine solche Festlegung erforderlich sei. Diese nationalen Grenzwerte könnten auf der Ebene der Präfektur verschärft werden, wenn der Präfekt dies unter Berücksichtigung der Qualitätsziele für die Gewässer für erforderlich erachte.

37 Die französische Regierung verweist ferner auf den Arrêté relatif aux prélèvements et à la consommation d'eau ainsi qu'aux émissions de toute nature des installations classées pour la protection de l'environnement soumises à l'autorisation [Verordnung über die Entnahme und den Verbrauch von Wasser sowie über alle Arten von Emissionen aus den für den Umweltschutz klassifizierten genehmigungspflichtigen Anlagen] vom 2. Februar 1998 (JORF vom 3. März 1998, S. 3247), dessen Artikel 22 u. a. bestimme, dass "[d]ie Grenzwerte für die Ableitung von Wasser... mit den Qualitätszielen für das aufnehmende Milieu, den Zielsetzungen des Wassernutzungs- und -haushaltsplans und der Bestimmung des Milieus für die Fischzucht vereinbar sein" müssten und dass "[z]u diesem Zweck... in dem Genehmigungsbescheid mehrere Grenzwertniveaus je nach Wasserführung des Wasserlaufs, Menge des gelösten Sauerstoffs oder sonstigem wichtigem Parameter oder Jahreszeit, in der die Ableitungen stattfindet, festzulegen" seien.

38 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sich aus Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 76/464 ergebe, dass die Qualitätsziele sowohl ein wesentlicher Bestandteil der in diesem Artikel vorgesehenen Programme seien, dessen eventuelles Fehlen diese Programme unvollständig mache, als auch der Qualitätsindikator, nach Maßgabe dessen die Ableitungsgenehmigungen erteilt werden könnten. Mangels Programmen und Qualitätszielen hätten keine Genehmigungen gemäß diesem Artikel 7 Absatz 2 erteilt werden können.

39 Die Qualitätsziele seien für jedes Einzugsgebiet anhand eines Konzepts, das sich auf das aufnehmende Gewässer beziehe, und unter Berücksichtigung aller Ableitungen in eine konkrete Wasserfläche zu bestimmen, unabhängig von Art und Ursprung dieser Ableitungen. Daraus folge, dass eine erneute Ableitung eines bestimmten Stoffes unabhängig von den anwendbaren Emissionsnormen nicht genehmigt werden dürfe, wenn das Gewässer, in das abgeleitet werden solle, diesen Stoff in einer Menge enthalte, die die sich aus den maßgeblichen Qualitätszielen ergebende Menge übersteige.

40 Ebenso dürften die Emissionsnormen in den Genehmigungen nicht allgemein und abstrakt, sondern müssten, um die Qualitätsziele einhalten zu können, im Einzelfall nach Maßgabe der Situation des betreffenden Gewässers festgesetzt werden.

41 Außerdem habe die Individualisierung der streitigen Stoffe es den Mitgliedstaaten in der Praxis erlaubt, ihre Anstrengungen auf die namentlich bezeichneten Stoffe zu konzentrieren, und die Festlegung von Qualitätszielen erleichtert.

42 Hinsichtlich der Qualitätsziele, die nach Ansicht der französischen Behörden entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 76/464 aufgestellt wurden, weist die Kommission zunächst darauf hin, dass nach ihrer Kenntnis entgegen den Ausführungen dieser Behörden in ihren Schreiben vom 22. April und 30. Juli 1993 das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 92-3 die rechtliche und praktische Tragweite oder den Inhalt der Qualitätsziele für die in den früheren Schreiben dieser Behörden genannten Wasserläufe in keiner Weise verändert habe. Was die Verordnung vom 1. März 1993 anbelangt, bemerkt die Kommission, dass sie am 21. Oktober 1996 vom Conseil d'Etat (Frankreich) für nichtig erklärt worden sei, so dass die Umsetzung der Richtlinie 76/464 rückwirkend entfallen sei, ohne dass ihr diese Nichtigerklärung offiziell mitgeteilt worden sei.

43 Sodann macht die Kommission geltend, die französische Regierung habe im Vorverfahren bestritten, dass es erforderlich sei, für jeden der streitigen Stoffe Qualitätsziele festzulegen. So habe die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1991 ausgeführt, dass die spezifische Befassung mit den streitigen Stoffen "zu keiner bedeutsamen Verringerung der Gewässerverschmutzung führt" und "eine Maßnahme darstellt, die der geringen Zahl von Anlagen nicht angemessen Rechnung trägt". Außerdem habe die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 22. April 1993 Folgendes ausgeführt: "Da die Zahl von der Liste II erfassten Stoffe praktisch unbegrenzt ist, ist es nicht möglich, für jeden Stoff ein Qualitätsziel festzulegen. Aus diesem Grund enthalten die Qualitätsziele die allgemeinen Parameter, die am besten geeignet sind, die Qualität eines natürlichen Gewässers zu beschreiben. Neue Parameter werden eingeführt, sobald ihre Bedeutung nachgewiesen ist." Ferner habe die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1993 geltend gemacht, dass ein solches Konzept "ohne die Unterstützung durch administrative, technische und wissenschaftliche Einrichtungen von kaum vorstellbarer Größe unanwendbar" sei.

44 Bezug nehmend auf die Randnummern 33 bis 36 des Urteils vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-184/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-7837), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen habe, dass die Festlegung von Zielen für jeden Wasserlauf nach vorheriger Untersuchung der aufnehmenden Gewässer zwingend vorgeschrieben sei, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Berufung der französischen Regierung auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der von ihr vertretenen Auslegung des Begriffs Qualitätsziele ergäben, als unerheblich zurückzuweisen sei.

45 Die Qualitätsziele, die durch präfektorale Verordnung unter Bezugnahme auf eine Klassifikation festgelegt würden, die auf fünf allgemeinen Qualitätsniveaus basiere, könnten für die aufnehmenden Gewässer hinsichtlich der Stoffe der Liste II und insbesondere hinsichtlich der streitigen Stoffe nicht die präzisen Qualitätskriterien liefern, die für die Erteilung von Ableitungsgenehmigungen maßgebend seien. Die in der Richtlinie 76/464 genannten Qualitätsziele stellten erkennbar auf objektive chemische und biologische Eigenschaften des Milieus ab, in das die gefährlichen Stoffe abgeleitet würden. Daraus folge, dass solche Qualitätsziele präzise, d. h. für jeden Stoff beziffert, festzulegen seien. Ohne solche bezifferten Ziele seien Berechnungen für die Emissionsnormen nicht möglich.

46 Was die Verwendung allgemeiner Parameter anbelangt, macht die Kommission geltend, dass die französischen Behörden zu keinem Zeitpunkt erklärt hätten, ob und gegebenenfalls wie sie diese Parameter angewandt hätten, um die Qualität der aufnehmenden Gewässer und ihre Verschmutzung durch die gefährlichen Stoffe zu bestimmen. Auch wenn die französischen Behörden tatsächlich solche allgemeinen Parameter angewandt haben sollten, sei jedoch daran festzuhalten, dass sich die nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464 zu erarbeitenden Qualitätsziele speziell auf die von der Liste II erfassten Stoffe beziehen müssten. Anders gesagt seien allgemeine Ziele, wie eine ohne Bezugnahme auf diese Richtlinie definierte gute ökologische Qualität des Gewässers, unzureichend.

47 Schließlich vertritt die Kommission die Ansicht, dass Qualitätsziele zwar für eine Summe von individuellen Parametern festgelegt werden könnten, die Erfahrung zeige jedoch, dass die verwendeten Parameter keine ausreichend strengen Werte für jeden einzelnen Bestandteil vorsähen. So könne der Parameter AOX, der sich auf den Gesamtgehalt an organischen Chlorverbindungen beziehe, aus technischen Gründen nicht auf so geringe Konzentrationen, wie sie für bestimmte zu dieser Stofffamilie gehörende Verbindungen angemessen seien, festgelegt und überwacht und folglich nicht als maßgebliches Qualitätsziel im Sinne der Richtlinie 76/464 akzeptiert werden.

48 Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die von der französischen Regierung mitgeteilten Maßnahmen hinsichtlich der Qualitätsziele zu ungenau seien, um den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 zu entsprechen. Diese Situation führe dazu, dass die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Programme zwangsläufig unvollständig seien, und verhindere gleichzeitig, dass die Ableitungsgenehmigungen im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels erteilt würden.

49 Die französische Regierung stellt klar, dass sie ebenso wie die Kommission der Ansicht sei, dass die Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 auf einem Zusammenhang zwischen den für jedes Gewässer festgelegten Qualitätszielen und den Ableitungen beruhen müsse, die für dieses Gewässer genehmigt würden. Das Programm, das sie aufgestellt und angewandt habe, beachte diesen Grundsatz.

50 Die französische Regierung ist nämlich der Ansicht, dass die Richtlinie 76/464 keine Verpflichtung enthalte, für jeden einzelnen Stoff und für jeden einzelnen Wasserlauf ein beziffertes Verringerungsziel festzulegen, so dass die von ihr verwendeten stoffübergreifenden Ziele eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie darstellten. Insoweit erinnert sie daran, dass sie in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. Mai 1993 die Grenzen eines auf jeden einzelnen Stoff abstellenden Konzepts aufgezeigt habe. In dieser Antwort habe sie Folgendes ausgeführt: "Die Festlegung von Qualitätszielen für jeden einzelnen Stoff, insgesamt für wenigstens 99 Stoffe, vernachlässigt die gemeinsamen (positiven oder negativen) Wirkungen der Schadstoffe. Außerdem ist die Zahl der Kombinationen toxischer Stoffe, die untersucht werden müssten, geradezu unendlich. Die sich daraus ergebende Komplexität der Regelung würde sie völlig unanwendbar machen." Außerdem weist die französische Regierung darauf hin, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, ihr Argument, dass die von der Kommission vertretene Auslegung des Begriffs Qualitätsziele unpraktikabel und zu komplex sei und dass unvertretbare Kosten damit verbunden seien, als unerheblich zu qualifizieren.

51 Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe der Gerichtshof den in diesem Punkt ungenauen Artikel 7 der Richtlinie 76/464 nie dahin ausgelegt, dass er eine Verpflichtung aufstelle, für jeden Stoff und für jedes Gewässer Qualitätsziele festzulegen. Im oben erwähnten Urteil Kommission/Deutschland habe der Gerichtshof zwar auf die Bedeutung hingewiesen, die der Festlegung von Qualitätszielen im Rahmen eines programmatischen Konzepts zukomme, er habe jedoch, wie sich aus Randnummer 34 dieses Urteils ergebe, nur von Zielen "für alle von der Richtlinie erfassten Stoffe" gesprochen und nie konkret festgestellt, dass sich diese Zielen auf jeden einzelnen Stoff beziehen müssten.

52 Auch die anderen Urteile des Gerichtshofes zur Anwendung dieser Richtlinie ließen einen solchen Schluss nicht zu. Als Beispiel nennt die französische Regierung das Urteil vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnrn. 35 und 36) und macht geltend, dass der Gerichtshof immer klargestellt habe, dass die in diesem Rahmen aufgestellten Programme spezifische Programme sein müssten, was die Verwendung stoffübergreifender Ziele in keiner Weise ausschließe.

53 Im Rahmen eines allgemeinen Zieles für die Wasserqualität würden mehrere Parameter gemessen. In Wirklichkeit gehe es um die Frage, ob jeder der streitigen Stoffe einen Parameter darstellen müsse, der Gegenstand einer Messung und eines Qualitätsziels sei, oder ob es möglich sei, diese Stoffe ganz oder teilweise zu einem einzigen Parameter für die "gefährlichen Stoffe" zusammenzufassen, der überwacht würde und Gegenstand eines Qualitätsziels wäre.

54 Die letztgenannte Möglichkeit sei eine Umsetzung, die Buchstabe und Geist der Richtlinie 76/464 entspreche. Zudem scheine die Kommission diese Technik bei ihrer Prüfung der stoffübergreifenden Ziele wie des Parameters AOX nicht völlig auszuschließen, da sie die Auffassung vertrete, dass stoffübergreifende Ziele, die anders als unter "Bezugnahme auf die Richtlinie 76/464" festgelegt würden, unzureichend seien. Daraus folge denknotwendig, dass die Kommission es für zulässig erachte, dass die Mitgliedstaaten einen Parameter verwendeten, der den speziellen Maßstab für mehrere in der Liste II aufgelistete Stoffe darstelle.

55 Auf das Vorbringen der Kommission, dass nur für jeden einzelnen Stoff bezifferte Ziele es ermöglichten, die durch die Programme vorgeschriebenen Ableitungsnormen anhand dieser Ziele "auszurichten", erwidert die französische Regierung, dass das in Artikel 7 der Richtlinie 76/464 verwendete Wort "ausrichten" nicht notwendig einen derart engen Sinn habe, wie von der Kommission vertreten werde. Ein stoffübergreifender Index stelle ebenfalls eine bezifferte Angabe dar, die Berechnungen erlaube, anhand deren die genehmigungsfähigen Ableitungen bestimmt würden. Der Index ändere sich nämlich entsprechend einer bestimmten Entwicklung der Ableitungen in das Gewässer, die mathematisch berechenbar sei; dies ermögliche es, die zu erteilenden Genehmigungen genau zu bemessen, ohne für jeden einzelnen Stoff Ableitungsziele festzulegen.

56 Die französische Regierung macht ferner geltend, dass das Raster der Kriterien, auf denen die Bemessung der Qualitätsziele beruhe, zu einer genauen Festlegung der stoffübergreifenden Qualitätsziele für die Gewässer führe und klar erkennen lasse, dass sich eines dieser Kriterien, nämlich der biotische Index, speziell und ausschließlich auf die gefährlichen Stoffe beziehe. Das System, das sich somit allgemeiner Ziele speziell für die gefährlichen Stoffe bediene, stelle eine rechtlich ordnungsgemäße und praktisch wirksame Umsetzung der Richtlinie 76/464 dar, da dieses System es ermögliche, speziell die Ableitungen der streitigen Stoffe zu messen und auf der Grundlage mehrerer Parameter, von denen sich einer nur auf diese Stoffe beziehe, für jeden Wasserlauf Qualitätsziele für die Gewässer zu bestimmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

57 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof hinsichtlich der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464 ergebenden Pflichten bereits festgestellt hat, dass diese Bestimmung von den Mitgliedstaaten insbesondere verlangt, dass sie Programme mit Qualitätszielen für die Gewässer aufstellen und außerdem jede Ableitung von Stoffen aus der Liste II von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, in der die an den genannten Qualitätszielen ausgerichteten Emissionsnormen festgesetzt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 28).

58 Zudem muss es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei den nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464 aufzustellenden Programmen um spezifische Programme handeln; ein mit allgemeinen Sanierungsprogrammen verfolgtes Ziel der Verringerung der Verschmutzung entspricht nicht notwendig dem spezifischeren Ziel dieser Richtlinie (Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 39).

59 Ferner besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der spezifische Charakter der fraglichen Programme darin, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept darstellen müssen, das den Charakter einer konkreten, gegliederten Planung für das gesamte Staatsgebiet hat und die Verringerung der Verschmutzung betrifft, die durch alle die Stoffe der Liste II verursacht wird, die in Verbindung mit den im jeweiligen Programm festgelegten Qualitätszielen für die aufnehmenden Gewässer im nationalen Rahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats von Bedeutung sind (u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 40, und vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 40).

60 So hat der Gerichtshof entschieden, dass weder eine allgemeine Regelung noch von einem Mitgliedstaat getroffene punktuelle Maßnahmen, die zwar eine große Zahl von Vorschriften zum Gewässerschutz enthalten, aber keine Qualitätsziele für einzelne Wasserläufe oder Wasserflächen festlegen, als Programme im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 76/464 angesehen werden können (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

61 Was speziell die Bedeutung der Qualitätsziele anbelangt, hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass diese Ziele auf die Verringerung der Verschmutzung gerichtet sind und dass sie, da die Qualität der Gewässer eng mit ihrem Gehalt an verunreinigenden Stoffen zusammenhängt, an das Vorhandensein verunreinigender Stoffe in den aufnehmenden Gewässern anknüpfen müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 43).

62 Zum anderen hat der Gerichtshof die besondere Bedeutung hervorgehoben, die der Gemeinschaftsgesetzgeber der Festlegung von Qualitätszielen für alle von der Richtlinie 76/464 erfassten Stoffe beimisst (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

63 So hat der Gerichtshof in den Randnummern 42 und 43 des Urteils Kommission/Belgien die Ansicht vertreten, dass nationale Maßnahmen, die sich nicht auf sämtliche der von Absatz 1 erster Gedankenstrich der Liste II erfassten Stoffe beziehen, nicht den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 entsprechen.

64 Außerdem hat der Gerichtshof zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieses Artikels entschieden, dass die Richtlinie 76/464 die Pflicht zur Aufstellung von Programmen und Qualitätszielen für die Stoffe aus der Liste II nicht von der Feststellung einer tatsächlichen Verschmutzung der Gewässer durch diese Stoffe, sondern vom Vorliegen von Ableitungen dieser Stoffe in die Gewässer abhängig macht und dass die Tatsache, dass das mit dieser Richtlinie angestrebte Ziel von einem Mitgliedstaat möglicherweise durch die Verbesserung der Gewässerqualität mittels einer anderen Methode erreicht wurde, diesen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung zum Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen entbindet (Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 41, 42 und 61).

65 Die von der in den Randnummern 57 bis 64 dieses Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse der Spezifität und der Wirksamkeit der in Artikel 7 der Richtlinie 76/464 genannten Programme zur Verringerung der Verschmutzung zeigen, dass die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Qualitätsziele ein wesentlicher Bestandteil dieser Programme sind und daher auf der Grundlage einer Untersuchung der aufnehmenden Gewässer hinsichtlich jedes der Stoffe aus der Liste II aufzustellen sind, die in den Ableitungen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats enthalten sein können; andernfalls würde die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie gefährdet.

66 Nur diese Auslegung kann nämlich gewährleisten, dass das System der Festlegung von Qualitätszielen für die Durchführung der in Artikel 7 der Richtlinie 76/464 vorgesehenen Programme zur Verringerung der Verschmutzung wirksam ist, denn nur sie kann garantieren, dass diese Ziele genaue Angaben über die Qualität der aufnehmenden Gewässer für die Festlegung der in den Ableitungsgenehmigungen vorzusehenden Emissionsnormen enthalten.

67 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 76/464 durch stoffübergreifende Wasserqualitätsziele gewährleistet ist, die wie die in der französischen Regelung vorgesehenen unter Bezugnahme auf eine Klassifizierung, die auf fünf Qualitätsstufen basiert, und unter Berücksichtigung einer großen Zahl allgemeiner Parameter festgelegt werden, von denen sich einer auf die Konzentration gefährlicher Stoffe aus industriellen Ableitungen in den Gewässern bezieht.

68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass solche Maßnahmen zwar möglicherweise allgemein zum Schutz der Gewässer gegen Verschmutzung beitragen können, dass sie jedoch nicht geeignet sind, die Erreichung des spezifischeren Zieles zu gewährleisten, das mit Artikel 7 der Richtlinie 76/464 verfolgt wird, nämlich die Verringerung der Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe der Liste II.

69 Es steht nämlich fest, dass - wie sich aus dem Raster der Kriterien zur Beurteilung der Gewässerqualität ergibt - der einzige Parameter, der hinsichtlich des Ausmaßes der industriellen Ableitungen vorgesehen ist, nur im Rahmen dieses Kriterienrasters berücksichtigt wird, dessen Festlegung u. a. auf Erwägungen beruht, die nichts mit der Bekämpfung der durch die gefährlichen Stoffe verursachten Verschmutzung zu tun haben und unterschiedliche Ziele verfolgen.

70 Außerdem bietet dieser Parameter, da er sich auf eine Vielzahl von aus industriellen Ableitungen stammenden gefährlichen Stoffen in ihrer Gesamtheit bezieht, nicht die nach der Richtlinie 76/464 erforderliche Genauigkeit für die Messung des Vorhandenseins verunreinigender Stoffe in den aufnehmenden Gewässern.

71 Wie die Kommission geltend gemacht hat, ohne dass die französische Regierung dem widersprochen hätte, ermöglicht es ein solcher allgemeiner Parameter nämlich nicht immer, ausreichend strenge Werte für jeden einzelnen Bestandteil festzulegen. Folglich kann ein solcher allgemeiner Parameter, da er sich nicht spezifisch auf die in den aufnehmenden Gewässern vorhandene Konzentration jedes der streitigen Stoffe bezieht, nicht als sachgerechte Grundlage für die Festlegung der Emissionsnormen dienen, die in den nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/464 zu erteilenden Ableitungsgenehmigungen vorzusehen sind.

72 Es zeigt sich somit, dass die in der französischen Regelung vorgesehenen Maßnahmen zur Festlegung von Qualitätszielen nicht die Anforderungen der Spezifität und der Wirksamkeit erfuellen, die sich aus der Richtlinie 76/464 hinsichtlich der nach ihrem Artikel 7 aufzustellenden Programme ergeben.

73 Diesem Schluss steht nicht das von der französischen Regierung geltend gemachte Argument entgegen, dass die Festlegung von spezifischen Qualitätszielen für jeden einzelnen der streitigen Stoffe praktische Schwierigkeiten aufwerfe.

74 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich unerheblich, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats auf technischen Schwierigkeiten beruht, mit denen er sich konfrontiert sah (u. a. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 41, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-364/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2002, I-4177, Randnr. 10).

75 So hat der Gerichtshof in Randnummer 42 seines Urteils Kommission/Niederlande vom 10. Mai 2001 die Ansicht vertreten, dass die behaupteten wissenschaftlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung bestimmter Stoffe aus der Liste II die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 76/464 nicht in Frage stellen konnten. Der Gerichtshof führte in dieser Hinsicht weiter aus, dass sich der mit solchen Schwierigkeiten konfrontierte Mitgliedstaat an die Kommission hätte wenden oder rechtzeitig wissenschaftliche Untersuchungen hätte durchführen lassen können.

76 Nach alledem ist der Vorwurf der Kommission, dass den Vorgaben des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 entsprechende Qualitätsziele fehlten, begründet.

77 Da die Festlegung solcher Ziele, wie sich aus Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 76/464 ergibt, einen wesentlichen Bestandteil der in diesem Artikel genannten Programme darstellt, ist festzustellen, dass die Französische Republik keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch die streitigen Stoffe aufgestellt hat, die ihren Verpflichtungen aus diesem Artikel entsprechen.

78 Folglich erübrigt sich die Prüfung des Vorwurfs der Kommission, die verschiedenen Maßnahmen, die ihr als Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 notifiziert worden seien, könnten nicht als Programme im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.

79 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464 verstoßen hat, dass sie keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen für die streitigen Stoffe aufgestellt hat, die den Vorgaben des Artikels 7 dieser Richtlinie entsprechen.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft verstoßen, dass sie keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen für die in der Anlage der Klageschrift aufgelisteten 99 gefährlichen Stoffe aufgestellt hat, die den Vorgaben des Artikels 7 dieser Richtlinie entsprechen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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