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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.1996
Aktenzeichen: C-130/91 REV II
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 41 | |
EG-Satzung Art. 46 | |
Verfahrensordnung Art. 100 § 1 |
Aus Artikel 41 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes geht hervor, daß die Wiederaufnahme kein Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf ist, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden.
Daher ist ein Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig, der lediglich auf ein nach der Verkündung des Urteils erstattetes Rechtsgutachten gestützt wird, das zudem völlig unerheblich ist, da es sich auf eine Angelegenheit bezieht, die mit derjenigen, über die der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hatte, überhaupt nichts zu tun hat.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Januar 1996. - ISAE/VP (Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional) und Interdata (Centro de Processamento de Dados Ldª) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wiederaufnahmeantrag - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-130/91 REV II.
Entscheidungsgründe:
1 Die Gesellschaften ISÄ/VP ° Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional ° und Interdata ° Centro de Processamento de Dados Ld.a ° haben mit Antragsschrift, die am 15. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 in der Rechtssache C-130/91 (ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1992, I-69) abgeschlossenen Verfahrens zusammen mit einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt.
2 Durch diesen Beschluß hat der Gerichtshof die Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission als unzulässig abgewiesen, die zu einem unbekannten Zeitpunkt erlassen und mit der die Zahlung von Beiträgen des Europäischen Sozialfonds, die zuvor aufgrund der Zuschussanträge Nrn. 87.0730/P1, 88.0705/P1 und 88.0706/P1 angeblich genehmigt worden waren, abgelehnt worden sein soll.
3 Die Antragstellerinnen tragen vor, die Kommission habe die Zahlung der Beiträge unter Berufung auf das glaubhafte Vorliegen von Rechtswidrigkeitsindizien abgelehnt. Die Dienststelle für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds in Lissabon habe auf der Grundlage des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache eine Strafanzeige erstattet und folglich jede Zahlung von Beiträgen bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt. Zur Stützung ihres Wiederaufnahmeantrags berufen sich die Antragstellerinnen auf ein von zwei Professoren der Rechtswissenschaften an der Universität Coimbra erstattetes Gutachten vom 20. November 1993 zu einem bei den portugiesischen Gerichten anhängigen Strafverfahren gegen ein anderes Unternehmen. Nach diesem Gutachten ist das Vorgehen der Kommission und der Dienststelle für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds rechtswidrig, das darin besteht, die Zahlung der betreffenden Summen bis zum Abschluß des vor den nationalen Gerichten eröffneten Strafverfahrens auszusetzen. Die Antragstellerinnen halten dieses Gutachten für eine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung, die vor dem Erlaß das erwähnten Beschlusses des Gerichtshofes unbekannt gewesen sei. Sie beantragen daher, das durch Beschluß vom 14. Januar 1992 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen und dementsprechend die Zahlung der betreffenden Beiträge anzuordnen.
4 Die Kommission ist der Auffassung, daß der Wiederaufnahmeantrag unzulässig sei, da das von den Antragstellerinnen vorgelegte Schriftstück und die geltend gemachten Tatsachen nicht den Charakter von neuen Tatsachen hätten, die dem Gerichtshof oder der die Wiederaufnahme beantragenden Partei im Sinne von Artikel 41 der Satzung unbekannt gewesen seien. Ein 1993 erstattetes Rechtsgutachten, das sich auf eine Angelegenheit beziehe, die mit dem vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun habe, könne nämlich nicht als neue Tatsache bezeichnet werden. Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Wiederaufnahmeantrag ausserdem hervor, daß sie niemals eine Entscheidung über die Anträge auf Restzahlungen im Rahmen der streitigen Fälle erlassen habe.
5 Zur Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 41 Absatz 1 der Satzung "[die] Wiederaufnahme des Verfahrens... beim Gerichtshof nur dann beantragt werden [kann], wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war".
6 Daraus folgt, daß die Wiederaufnahme kein Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf ist, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, und Urteil vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-130/91 REV, ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1995, I-407, Randnr. 6).
7 Das dem Gerichtshof vorgelegte Gutachten stellt jedoch keine neue, vor der Verkündung des Urteils eingetretene Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Satzung dar.
8 Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Artikel 100 § 1 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären.
9 Da der Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist, braucht über den Antrag der Antragstellerinnen auf Prozeßkostenhilfe nicht entschieden zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Antragstellerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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