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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1994
Aktenzeichen: C-130/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Gesetz Nr. 53 vom 28.02.1983


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 12
EWG-Vertrag Art. 95
Gesetz Nr. 53 vom 28.02.1983 Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992, umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983 in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer, die auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erhoben wird, ist als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen, und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist im Rahmen dieses Artikels und nicht in dem der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zu beurteilen, sofern

° sie zu einer Gesamtheit von Verbrauchsteuern gehört, die gemeinsamen Steuervorschriften unterliegen und Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe, betreffen;

° der Umstand, ob diese Güter aus einheimischer oder ausländischer Erzeugung stammen, anscheinend weder einen Einfluß auf den Steuersatz noch auf die Bemessungsgrundlage oder auf die Art und Weise der Erhebung hat;

° das Aufkommen dieser Steuern keine spezifische Zweckbestimmung hat, sondern eine Steuereinnahme wie die anderen darstellt und wie diese zur allgemeinen Finanzierung der Staatsausgaben auf allen Gebieten beiträgt.

Eine solche Abgabe stellt somit keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 12 EWG-Vertrag dar.

Da Artikel 95 nur auf Erzeugnisse anwendbar ist, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, fällt eine Abgabe wie die fragliche Steuer nicht unter diese Vorschrift, soweit ihr Einfuhren audiovisueller und photo-optischer Erzeugnisse unmittelbar aus Drittstaaten unterliegen.

2. Eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992, umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983 in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer, die auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erhoben wird, verstösst nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere Artikel 113, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Drittländern, aus denen die streitigen Waren stammen, bleiben unberührt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 13. JULI 1994. - OTO SPA GEGEN MINISTERO DELLE FINANZE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE - ITALIEN. - NATIONALE ABGABE AUF AUDIOVISUELLE UND PHOTO-OPTISCHE ERZEUGNISSE - INLAENDISCHE ABGABE - ETWAIGE UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT. - RECHTSSACHE C-130/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 19. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt zwecks Prüfung der Vereinbarkeit einer inländischen Verbrauchsteuer ("imposta erariale di consumo") auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse mit dieser Bestimmung, soweit diese Steuer für Einfuhren dieser Erzeugnisse unmittelbar aus Drittländern gilt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der OTO SpA, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und dem Ministero delle finanze, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, über die Bemessungsgrundlage der bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in Japan fälligen inländischen Verbrauchsteuer.

3 Gemäß Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992 (GURI Nr. 359 vom 31. Dezember 1982), später ersetzt durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983 (GURI, Beilage zur Nr. 58 vom 1. März 1983, in einer konsolidierten Fassung veröffentlicht im GURI Nr. 65 vom 8. März 1983, S. 1798; im folgenden: Gesetz Nr. 53) wurde in Italien mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eine inländische Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse eingeführt. Diese Steuer wird auf in Italien hergestellte Erzeugnisse wie auf eingeführte Erzeugnisse erhoben. Bei der erstgenannten Gruppe von Erzeugnissen bemisst sich die Steuer nach dem Wert ab Werk ("valore franco fabbrica"); bei der letztgenannten Gruppe wird der Zollwert frei Staatsgrenze ("valore in dogana franco frontiera nazionale") zugrunde gelegt.

4 Am 23. März 1983 erließ der Beklagte eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 53 (GURI Nr. 83 vom 25. März 1983, S. 2326; im folgenden: Durchführungsverordnung). Nach Artikel 2 Absatz 7 dieser Verordnung bestimmt sich der Zollwert frei Staatsgrenze bei nach Italien eingeführten Waren nach dem Zollwert im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zuzueglich der etwaigen Kosten und Abgaben für die Gestellung an der italienischen Grenze einschließlich der Abgaben für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft und abzueglich der etwaigen Bestandteile des gezahlten oder zu zahlenden Preises, die sich auf die Beförderung und das Inverkehrbringen im Zollinland beziehen.

5 Anders als das Gesetz Nr. 53 sieht die Durchführungsverordnung vor, daß bei der Berechnung des Zollwerts frei Staatsgrenze auch die für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft erhobenen Zölle berücksichtigt werden, was zu einer Erhöhung des der Abgabe unterliegenden Wertes bei den unmittelbar aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gegenüber denjenigen führt, die sich im freien Verkehr befinden.

6 Mit Bescheid vom 18. Oktober 1984 forderte der Ricevitore Capo della dogana [Zollverwaltung] Rom die Klägerin zur Zahlung der inländischen Verbrauchsteuer für die zwischen dem 2. Februar und dem 4. September 1983 erfolgten Einfuhren von Waren aus Japan auf.

7 Die Klägerin erhob beim Tribunale Rom Klage gegen den Beklagten und machte geltend, die inländische Verbrauchsteuer sei aufgrund der Durchführungsverordnung berechnet worden, die wegen Verstosses gegen das Gesetz Nr. 53 rechtswidrig sei. Das Tribunale Rom gab ihrem Antrag auf Erstattung der aufgrund dieser fehlerhaften Berechnung ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge statt.

8 Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein, mit der er geltend machte, Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 verstosse gegen das Gemeinschaftsrecht, da er dazu führe, daß die in anderen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten und dann nach Italien ausgeführten Waren gegenüber den unmittelbar aus Drittländern nach Italien eingeführten Waren benachteiligt würden. Die Corte d' appello Rom schloß sich dieser Auffassung an und kam zu dem Ergebnis, daß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 nicht anwendbar sei. Da somit der Anwendung der Durchführungsverordnung nichts mehr im Wege stand, wies sie die Klage mit Urteil vom 12. Juni 1989 ab.

9 Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Kassationsbeschwerde ein.

10 Die Corte suprema di cassazione hat das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt:

Ist aufgrund des Artikels 12 EWG-Vertrag, der die Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, unter Abgabe zollgleicher Wirkung nur eine Abgabe zu verstehen, die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft auf Erzeugnisse erhoben wird, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, oder ist darunter auch eine Steuer zu verstehen, die zwar keine unmittelbare Auswirkung auf die Einfuhren hat, tatsächlich aber ein Erzeugnis aus einem Drittland gegenüber einem gleichartigen Erzeugnis aus einem Mitgliedstaat wirtschaftlich günstiger stellt ° insbesondere dann, wenn diese ungünstige Behandlung sich für den Mitgliedstaat der Gemeinschaft daraus ergibt, daß der besteuerbare Wert eines Erzeugnisses, das von dem Mitgliedstaat nach der Einfuhr aus einem Drittland auf den Gemeinsamen Markt gebracht worden ist, bei der Anwendung der neuen Steuer (im Unterschied zu Gütern aus Drittländern) um die Kosten für die Abfertigung dieses Erzeugnisses für den freien Verkehr erhöht wird?

11 Vor der Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits befunden hat, daß eine Abgabe wie die inländische Verbrauchsteuer als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen ist und daß ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen dieses Artikels und nicht in dem der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zu beurteilen ist (siehe zuletzt Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, Simba u. a., Slg. 1992, I-3713, Randnr. 7).

12 Steuern wie die in Italien bestehenden inländischen Verbrauchsteuern unterliegen demnach gemeinsamen Steuervorschriften und betreffen Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich der Zugehörigkeit eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe. Ob diese Güter aus einheimischer oder ausländischer Erzeugung stammen, hat anscheinend weder einen Einfluß auf den Steuersatz noch auf die Bemessungsgrundlage oder auf die Art und Weise der Erhebung. Schließlich hat das Aufkommen dieser Steuern keine spezifische Zweckbestimmung, sondern stellt eine Steuereinnahme wie die anderen dar und trägt wie diese zur allgemeinen Finanzierung der Staatsausgaben auf allen Gebieten bei (Urteil Simba u. a., a. a. O., Randnr. 8).

13 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992, umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983, in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 12 EWG-Vertrag darstellt.

14 Allerdings hat der Gerichtshof im Rahmen der durch Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten u. a. die Aufgabe, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (siehe Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91, Vießmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17).

15 Die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage ist daher im Lichte der Bestimmungen des EWG-Vertrags zu prüfen, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Anwendung finden können, insbesondere die Artikel 95 und 113.

16 Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 95 EWG-Vertrag den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen durch die Beseitigung jeder Form des Schutzes sicherstellen, die sich aus der Erhebung inländischer Abgaben, die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten diskriminieren, ergeben kann. In bezug auf den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft hat der Gerichtshof klargestellt, daß Erzeugnisse, die zum freien Verkehr zugelassen sind, den aus den Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen endgültig und vollständig gleichgestellt sind. Daraus folgt, daß Artikel 95 EWG-Vertrag für alle Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten, einschließlich der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, gilt (siehe Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85, Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnrn. 25, 26 und 29).

17 Wie sich aus den Akten ergibt, werden Waren mit Ursprung in Drittländern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als Italien im freien Verkehr befinden, gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 53 in der gleichen Weise behandelt wie gleichartige Erzeugnisse, die in einem dieser Mitgliedstaaten hergestellt worden sind.

18 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 95 EWG-Vertrag nur auf Erzeugnisse anwendbar, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, und gegebenenfalls auf Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Daher ist diese Bestimmung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse unanwendbar (siehe Urteil Simba u. a., a. a. O., Randnr. 14).

19 Eine Steuer wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, fällt daher nicht unter Artikel 95 EWG-Vertrag, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt.

20 Hinsichtlich einer etwaigen Anwendung von Artikel 113 EWG-Vertrag ist zum einen festzustellen, daß der Vertrag für den Handel mit Drittländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift enthält, wobei allerdings etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware unberührt bleiben (siehe Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnrn. 23 f.), und zum anderen, daß sich aus Artikel 113, auch wenn er für die Gemeinschaft Befugnisse begründet, die ihr den Erlaß aller angemessenen Maßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik ermöglichen, doch kein rechtlicher Maßstab ergibt, der genau genug wäre, um ein Urteil über die angegriffenen nationalen Rechtsordnungen zuzulassen (siehe Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 29).

21 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß eine Steuer wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere Artikel 113, verstösst, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Drittländern, aus denen die streitigen Waren stammen, bleiben unberührt.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 19. Februar 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992, umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983, in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer stellt keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 12 EWG-Vertrag dar.

2) Eine solche Steuer fällt nicht unter Artikel 95 EWG-Vertrag, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt.

3) Eine Steuer wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, verstösst nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere Artikel 113, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Drittländern, aus denen die streitigen Waren stammen, bleiben unberührt.

Ende der Entscheidung

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