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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1994
Aktenzeichen: C-130/93
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag, die das Verbot enthalten, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, untersagen es, daß nach einer nationalen Regelung auf Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ein Pflichtbeitrag erhoben wird, wenn der fragliche Beitrag nicht wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfuellung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden, wenn er ausschließlich auf Ausfuhren der betroffenen Erzeugnisse erhoben wird und nicht Teil einer allgemeinen Regelung über innerstaatliche Beiträge ist, die systematisch nach gleichen Kriterien unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren erhoben werden, und schließlich wenn er kein der Höhe nach angemessenes Entgelt dafür darstellt, daß dem Wirtschaftsteilnehmer ein besonderer oder individualisierter Vorteil verschafft wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 7. JULI 1994. - LAMAIRE NV GEGEN NATIONALE DIENST VOOR AFZET VAN LAND- EN TUINBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOF VAN BEROEP BRUSSEL - BELGIEN. - PARAFISKALISCHE ABGABEN - PFLICHTBEITRAEGE ZUGUNSTEN EINES NATIONALEN DIENSTES FUER DEN ABSATZ VON LANDWIRTSCHAFTS- UND GARTENBAUERZEUGNISSEN. - RECHTSSACHE C-130/93.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hof van beröp Brüssel hat mit Urteil vom 25. März 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten (Nationaler Dienst für den Absatz von Landwirtschafts- und Gartenbauerzeugnissen; im folgenden: NDALTP) und der Lamaire NV, die in Belgien einen Kartoffelhandel betreibt, um die Rechtmässigkeit eines auf Kartoffelausfuhren erhobenen Pflichtbeitrags zugunsten des NDALTP.

3 Der NDALTP, der durch belgisches Gesetz vom 27. Dezember 1938 (Belgisch Staatsblad vom 26.1.1939) in der durch Gesetz vom 11. April 1983 (Belgisch Staatsblad vom 24.9.1983) geänderten Fassung errichtet wurde, hat die Aufgabe, den in- und ausländischen Absatz der Landwirtschafts-, Gartenbau- und Seefischereierzeugnisse zu fördern.

4 Nach Artikel 4 Buchstabe c des in Rede stehenden Gesetzes kann der NDALTP "von natürlichen und juristischen Personen, die Landwirtschafts-, Gartenbau- und Seefischereiprodukte erzeugen, verarbeiten, befördern, verkaufen oder in den Verkehr bringen, für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugnisgruppe... einen Pflichtbeitrag erheben".

5 Diese Pflichtbeiträge wurden durch die Königliche Verordnung vom 15. Mai 1986 (Belgisch Staatsblad vom 19.6.1986), geändert durch die Königliche Verordnung vom 14. Juli 1987 (Belgisch Staatsblad vom 29.7.1987), festgesetzt, deren Artikel 4 wie folgt lautet:

"Die jährlichen Pflichtbeiträge, die zur Förderung des Absatzes der Erzeugnisse der beratenden Abteilung 'Ackerbauerzeugnisse' bestimmt sind, werden für Kartoffeln wie folgt festgesetzt:

1. ein fester Beitrag von fünftausend Franken für zugelassene Bearbeiter, zugelassene Verpacker, Schälbetriebe, Großhändler, Makler und Kommissionäre für Kartoffeln;

2. ein fester Beitrag von fünftausend Franken für Importeure von Speisekartoffeln;

3. ein fester Beitrag von fünfundzwanzigtausend Franken für Importeure von Frühkartoffeln;

4. ein Beitrag von zwei Franken je 100 kg ausgeführter Kartoffeln.

Die unter den Nummern 1, 2 und 3 festgesetzten Beiträge werden nicht nebeneinander erhoben, sondern es wird nur der jeweils höchste Beitragssatz zugrunde gelegt."

6 Nach den Akten ist die Tätigkeit der Lamaire NV in erheblichem Umfang auf die Ausfuhr ausgerichtet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit entrichtete die Lamaire NV für die Jahre 1986 und 1987 den Beitrag für Kartoffelausfuhren gemäß Artikel 4 Nr. 4 der Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986, lehnte es jedoch ab, den Beitrag für 1988 zu entrichten.

7 In einem Verfahren vor der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel machte die Lamaire NV geltend, daß sie einen Anspruch auf Erstattung der für die Jahre 1986 und 1987 an den NDALTP entrichteten Beiträge habe und daß sie nicht verpflichtet sei, den vom NDALTP für 1988 geforderten Beitrag zu entrichten, da die geleisteten oder noch zu leistenden Zahlungen auf Artikel 4 Nr. 4 der Königlichen Verordnung von 1986 beruhten, der mit den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag unvereinbar sei.

8 Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel wies mit Urteil vom 15. November 1991 die Klage auf Erstattung der Beiträge für die Referenzjahre 1986 und 1987 ab und erklärte die Widerklage des NDALTP auf Entrichtung des Beitrags für das Referenzjahr 1988 für begründet.

9 Im Berufungsverfahren hegt das Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der in den zitierten Königlichen Verordnungen aufgeführten Erhebungskriterien mit den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag, denen es im übrigen unmittelbare Wirkung beilegt. Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:

Beziehen sich die Worte "Ein- und Ausfuhrzölle" und/oder "Abgaben gleicher Wirkung" auch auf den Beitrag von zwei Franken je 100 kg ausgeführter Kartoffeln, der nach der Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986 betreffend die Pflichtbeiträge zur Förderung des Absatzes von Ackerbauerzeugnissen, geändert durch Königliche Verordnung vom 14. Juli 1987 (Belgisch Staatsblad vom 19.7.1986 und vom 29.7.1987) ° genauer: nach Artikel 4 der letztgenannten Verordnung ° durch den Nationalen Dienst für den Absatz von Landwirtschafts- und Gartenbauerzeugnissen von Kartoffelexporteuren erhoben wird?

10 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß es zwar im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.

11 Die Vorlagefrage des nationalen Gerichts geht somit im Kern dahin, ob es die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag untersagen, daß nach einer nationalen Regelung auf Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ein Pflichtbeitrag wie der Beitrag von 2 BFR je 100 kg ausgeführter Kartoffeln nach Artikel 4 Nr. 4 der Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986, geändert durch die Königliche Verordnung vom 14. Juli 1987, erhoben wird.

12 Artikel 9 EWG-Vertrag verbietet es, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle im eigentlichen Sinn und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben.

13 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) stellt jede ° auch noch so geringfügige ° finanzielle Belastung, die in- oder ausländischen Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt wird, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ein- oder ein Ausfuhrzoll dar.

14 Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine solche den Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegte Belastung jedoch dann nicht als nach dem Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden, wenn sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst, wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich und individuell geleisteten Dienst darstellt oder aber ° unter bestimmten Voraussetzungen °, wenn sie wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfuellung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden.

15 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag Abgaben zollgleicher Wirkung nur im Handel "zwischen den Mitgliedstaaten" verbieten, so daß diese Bestimmungen für Einfuhren aus und Ausfuhren nach dritten Ländern nicht gelten (Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen und Balle, Slg. 1978, 1787, Randnr. 22).

16 Im vorliegenden Fall stellt erstens der fragliche Beitrag unbestreitbar eine finanzielle Belastung dar, die ein Mitgliedstaat einer bestimmten Ware wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt.

17 In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß ein Pflichtbeitrag, der wegen der Ein- oder Ausfuhr auf eine Ware zu entrichten ist, nicht zugunsten des Staates, sondern einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, die rechtliche Qualifizierung dieses Beitrags als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag nicht berührt (Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnr. 18).

18 Zweitens fällt der in Rede stehende Beitrag unter keine der Ausnahmen, die in der in Randnummer 14 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung vorgesehen sind.

19 Zunächst wird der fragliche Beitrag nicht wegen Kontrollen erhoben, die zur Erfuellung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden. Ferner wird er nur auf Ausfuhren des betreffenden Erzeugnisses erhoben und ist nicht Teil einer allgemeinen Regelung über innerstaatliche Beiträge, die systematisch nach gleichen Kriterien unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren erhoben werden. Schließlich geht aus den Akten hervor, daß der streitige Beitrag allgemein der Finanzierung der vom NDALTP ausgeuebten Tätigkeit zur Absatzförderung dient. Der streitige Beitrag stellt daher kein der Höhe nach angemessenes Entgelt dafür dar, daß dem Wirtschaftsteilnehmer etwa ein besonderer oder individualisierter Vorteil verschafft wird.

20 Somit ist ein Pflichtbeitrag auf Kartoffelausfuhren, wie er zugunsten des NDALTP gemäß Artikel 4 Nr. 4 der belgischen Königlichen Verordnung vom 15. Mai 1986 in der geänderten Fassung erhoben wird, als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll anzusehen, die als solche nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verboten ist.

21 Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, inwieweit die von der Lamaire NV getätigten Ausfuhren für andere Mitgliedstaaten oder für Drittländer bestimmt waren. Nach allem darf der in Rede stehende Beitrag nur im zuletzt genannten Fall auf die Ausfuhren erhoben werden.

22 Somit ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß es die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag untersagen, daß nach einer nationalen Regelung auf Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ein Pflichtbeitrag erhoben wird, wenn der fragliche Beitrag nicht wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfuellung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden, wenn er ausschließlich auf Ausfuhren der betroffenen Erzeugnisse erhoben wird und nicht Teil einer allgemeinen Regelung über innerstaatliche Beiträge ist, die systematisch nach gleichen Kriterien unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren erhoben werden, und wenn er kein der Höhe nach angemessenes Entgelt dafür darstellt, daß dem Wirtschaftsteilnehmer ein besonderer oder individualisierter Vorteil verschafft wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hof van beröp Brüssel mit Urteil vom 25. März 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag untersagen es, daß nach einer nationalen Regelung auf Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ein Pflichtbeitrag erhoben wird, wenn der fragliche Beitrag nicht wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfuellung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden, wenn er ausschließlich auf Ausfuhren der betroffenen Erzeugnisse erhoben wird und nicht Teil einer allgemeinen Regelung über innerstaatliche Beiträge ist, die systematisch nach gleichen Kriterien unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren erhoben werden, und wenn er kein der Höhe nach angemessenes Entgelt dafür darstellt, daß dem Wirtschaftsteilnehmer ein besonderer oder individualisierter Vorteil verschafft wird.

Ende der Entscheidung

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