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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: C-131/01
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der vorübergehende" Charakter der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ist im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 EG nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen, und der Begriff der Niederlassung im Sinne des EG-Vertrags setzt voraus, dass ein Gemeinschaftsangehöriger in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilnehmen kann.

Für die Anwendung des Kapitels des EG-Vertrags über Dienstleistungen entscheidend ist daher, dass die Teilnahme des Betroffenen am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedstaats nicht stabil und kontinuierlich ist.

In diesem Zusammenhang kann die Tätigkeit von Patentanwälten in den Geltungsbereich des Kapitels des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr fallen.

( vgl. Randnrn. 22-23, 25 )

2. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bis 55 EG, dass er eine Regelung beibehält, nach der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Patentanwälte vor dem nationalen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das nationale Register der Patentanwälte eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in seinem Gebiet haben.

( vgl. Randnr. 48 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Dienstleistungsfreiheit - Patentanwälte - Pflicht, sich in das Patentanwaltsverzeichnis des Aufnahmemitgliedstaats eintragen zu lassen - Pflicht, im Aufnahmemitgliedstaat einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung zu haben. - Rechtssache C-131/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-131/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Mongin und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bis 55 EG über die Dienstleistungsfreiheit verstoßen hat, dass sie eine Regelung beibehalten hat, nach der in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Patentanwälte vor dem italienischen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das italienische Patentanwaltsverzeichnis eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien haben,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen und C. Gulmann, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bis 55 EG über die Dienstleistungsfreiheit verstoßen hat, dass sie eine Regelung beibehalten hat, nach der in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Patentanwälte vor dem italienischen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das italienische Patentanwaltsverzeichnis eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien haben.

Das nationale Recht

2 Artikel 94 des Königlichen Dekrets Nr. 1127 vom 29. Juni 1939 mit Bestimmungen betreffend Patente in seiner Fassung aufgrund des Dekrets Nr. 338 des Präsidenten der Republik vom 22. Juni 1979 - Neuregelung des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Patente gemäß dem Ermächtigungsgesetz Nr. 260 vom 26. Mai 1978 - (GURI Nr. 215 vom 9. August 1979, S. 6597) (im Folgenden: Dekret Nr. 1127/39) bestimmt:

Niemand ist verpflichtet, sich in den Verfahren vor dem Patentamt durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen; natürliche und juristische Personen können durch einen Angestellten, der nicht zugelassen sein muss, auftreten.

Bevollmächtigt werden kann nur, wer in ein Verzeichnis eingetragen ist, das zu diesem Zweck beim Patentamt geführt wird.

Bevollmächtigt werden können auch Rechtsanwälte oder Prozessvertreter, die in ihr jeweiliges Standesverzeichnis eingetragen sind."

3 Artikel 2 des Dekrets Nr. 342 der Italienischen Republik vom 30. Mai 1995 - Regelung zur Ordnung des Berufes des Beistands in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und zur Errichtung des entsprechenden Verzeichnisses - (GURI Nr. 192 vom 18. August 1995, S. 15, im Folgenden: Dekret Nr. 342/95) knüpft die Eintragung in das beim Patentamt geführte Verzeichnis der Patentanwälte an folgende Voraussetzungen:

In das Verzeichnis der zugelassenen Beistände in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes kann jede natürliche Person eingetragen werden, die

...

c) ihren Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien hat, es sei denn es handelt sich um einen Staatsangehörigen eines Staates, in dem italienische Staatsangehörige ohne eine solche Voraussetzung in entsprechende Verzeichnisse eingetragen werden können;

d) die Befähigungsprüfung nach Artikel 6 oder die für die Beistände in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 115 vom 27. Januar 1992 vorgesehene Eignungsprüfung bestanden hat."

4 Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 115 der Italienischen Republik vom 27. Januar 1992 zur Durchführung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (GURI Nr. 40 vom 18. Februar 1992, S. 6, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 115/92) bestimmt:

Die Anerkennung [der in der Europäischen Gemeinschaft erworbenen Berufsabschlüsse] bei den Berufen eines Rechtsanwalts, eines Wirtschaftsprüfers und eines Beistandes in Sachen des gewerblichen Rechtschutzes erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine Eignungsprüfung abgelegt wird."

5 Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 115/92 bestimmt: Das Dekret über die Anerkennung von Berufsabschlüssen verleiht den Betroffenen das Recht auf Zugang zum Beruf und zu dessen Ausübung unter Beachtung der Voraussetzungen, die durch die für die italienischen Staatsangehörigen geltenden Regelung aufgestellt sind, neben den Anforderungen an die Berufsausbildung und die beruflichen Fähigkeiten."

Das vorgerichtliche Verfahren

6 Die Kommission teilte der italienischen Regierung mit Mahnschreiben vom 29. Juli 1998 mit, dass sie der Ansicht sei, die Artikel 94 des Dekrets Nr. 1127/39 und 2 des Dekrets Nr. 342/95 seien mit den Artikeln 49 EG bis 55 EG unvereinbar, und forderte sie auf, sich hierzu zu äußern.

7 Nach Ansicht der Kommission ist es unverhältnismäßig, von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Patentanwälten, die dort rechtmäßig ihrem Beruf nachgehen, zu verlangen, nach bestandener Eignungsprüfung einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien zu begründen und sich in das italienische Verzeichnis der Patentanwälte eintragen zu lassen, auch wenn ihre Leistung vor dem italienischen Patentamt nur vereinzelt und gelegentlich erbracht wird. Diese Anforderungen seien weder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt noch stuenden sie in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel; daher stellten sie eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

8 Da die Kommission die italienische Antwort nicht für zufrieden stellend hielt, richtete sie am 4. August 1999 ein ergänzendes Mahnschreiben an sie, in dem sie ihre zuvor erhobenen Rügen wiederholte und hinzufügte, dass die Artikel 6 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 115/92 gegen die Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, (ABl. L 19, S. 16) verstießen, da sie die - auch nur punktuelle und unregelmäßige - Ausübung des Berufes des Patentanwalts vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig machten.

9 Italien bestritt in seinem Antwortschreiben vom 12. Oktober 1999 die gerügte Vertragsverletzung.

10 Die Kommission gab am 17. Februar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Italienische Republik aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.

11 Italien teilte der Kommission mit Schreiben vom 14. November 2000 mit, dass es an seinem Standpunkt festhalte. Insbesondere stehe die nach dem Gesetzesdekret Nr. 115/92 verlangte Eignungsprüfung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 letzter Satz der Richtlinie 89/48 und sei zur Verhinderung einer Diskriminierung der italienischen Patentanwälte gerechtfertigt.

12 Die Kommission war mit der Antwort der italienischen Regierung nicht zufrieden und hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur zwingend vorgeschriebenen Eintragung in das italienische Verzeichnis der Patentanwälte

Vorbringen der Parteien

13 Die Kommission führt aus, dass die Pflicht zur Eintragung in das italienische Verzeichnis der Patentanwälte, wie sie im italienischen Recht vorgesehen sei, Patentanwälte, die ihren Beruf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, in dem sie niedergelassen seien, die aber nicht in dieses Verzeichnis eingetragen seien, daran hindere, beim italienischen Patentamt gelegentlich und vorübergehend als Bevollmächtigte für Mandanten aufzutreten, die sich an sie gewandt hätten.

14 Die Italienische Republik könne zwar die Regelungen für Patentanwälte festlegen, die sich in ihrem Gebiet niederließen, doch stelle die Anwendung derselben Regelungen auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Patentanwälte, die in Italien eine gelegentliche und vorübergehende Leistung erbringen wollten und deren Beruf bereits im Herkunftsmitgliedstaat geregelt sei, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 49 EG dar.

15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen eingeschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt seien, soweit dieses Interesse nicht bereits durch Regeln gewahrt werde, denen der Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat unterliege, in dem er ansässig sei. Ferner müssten derartige Beschränkungen objektiv erforderlich sein, um die Einhaltung des Berufsrechts sicherzustellen und den damit bezweckten Interessenschutz zu gewährleisten. Es obliege dem betreffenden Mitgliedstaat, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nachzuweisen. Dieser Nachweis sei im vorliegenden Fall nicht erbracht.

16 Die italienische Regierung macht in erster Linie geltend, die Vertretung von Erfindern vor einem nationalen Patentamt durch Patentanwälte sei ihrer Natur nach weder gelegentlich noch vorübergehend im Sinne von Artikel 50 EG, so dass sie nicht in den Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr falle.

17 Die Anmeldung und Eintragung einer Erfindung stellten keine punktuelle Leistung dar, sondern erstreckten sich über einen längeren Zeitraum. Diese Tätigkeit beinhalte eine ständige Verbindung zu dem betreffenden Amt während der gesamten Dauer des Patenterteilungsverfahrens (Aufklärungsersuchen von Amts wegen, Einreichung von Erwiderungen, Änderung des Antrags usw.), das mit der Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung des Patentes abgeschlossen werde. Damit erstrecke sich die Vertretungstätigkeit über mehrere Jahre.

18 Die Annahme sei nicht vertretbar, dass sich ein Erfinder an einen Patentanwalt wende, um diesen als einzige Handlung die Anmeldung eines Patentes vornehmen zu lassen, und dann das folgende Erteilungsverfahren, das höchst professionelles Vorgehen erfordere, selbst zu bestreiten oder von einem anderen Patentanwalt bestreiten zu lassen. Tatsächlich handele es sich um eine umfangreiche Leistung, die häufiges, regelmäßig wiederkehrendes und ständiges Tätigwerden erfordere.

19 Selbst wenn die in Rede stehende Tätigkeit vorübergehend im Sinne von Artikel 50 EG ausgeübt werden könnte, solle mit der Pflicht zur Eintragung in das italienische Verzeichnis für Patentanwälte, die eine Prüfung voraussetze, das allgemeine Interesse am Schutz der Belange der Empfänger der betreffenden Dienstleistungen geschützt werden.

20 Gäbe es nämlich keine umfassende Eintragung in dieses Verzeichnis, wäre es den zuständigen italienischen Behörden wegen der Zahl der beim italienischen Patentamt eingereichten Anmeldungen unmöglich, zu prüfen, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Patentanwalt die Tätigkeit nur gelegentlich ausübe. Zudem laufe der Erfinder, wenn im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen werde, Gefahr, dass seine Anmeldung für unzulässig erklärt werde, was seinen Interessen sehr schade. Zum anderen ermögliche die italienische Regelung die Kontrolle der Befähigung der Patentanwälte zum Schutz der Empfänger der von ihnen erbrachten Dienstleistungen vor Schäden, die durch die Rechtsberatung seitens Personen entstehen könnten, die nicht über die erforderliche berufliche oder sittliche Eignung verfügten.

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Zunächst ist zu prüfen, ob die Ansicht der italienischen Regierung zutrifft, die Tätigkeit der Patentanwälte werde nicht von den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr erfasst, da sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht werde, nicht vorübergehend" ausgeübt werden könne.

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der vorübergehende" Charakter der Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 EG nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Der Begriff der Niederlassung im Sinne des EG-Vertrags setzt voraus, dass ein Gemeinschaftsangehöriger in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilnehmen kann (Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnrn. 25 und 27).

23 Für die Anwendung des Kapitels des EG-Vertrags über Dienstleistungen entscheidend ist, dass die Teilnahme des Betroffenen am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedstaats nicht stabil und kontinuierlich ist.

24 Zwar umfasst die Vertretung des Patentanwalts vor einem nationalen Patentamt, die namentlich in der Einreichung und Überwachung von Patentanmeldungen sowie in deren Schutz besteht, eine Reihe von Tätigkeiten, die sich über längere Zeit erstrecken, doch bringt sie nicht zwangsläufig eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedsstaats mit sich. Im Übrigen hindert einen Dienstleistungsempfänger nichts daran, sich der Vertretung eines Patentanwalts zur Erfuellung einer oder mehrerer punktueller Handlungen zu bedienen. Die Nachteile, die das Vorgehen nach Ansicht der italienischen Regierung mit sich bringt, sind für die Einstufung der Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat als Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts unerheblich.

25 Daher kann die Tätigkeit von Patentanwälten in den Geltungsbereich des Kapitels des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr fallen.

26 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG weiter nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (insbesondere Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33).

27 Es stellt eine Beschränkung im Sinne von Artikel 49 EG dar, wenn Patentanwälte, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niedergelassen sind und im letztgenannten Staat eine Dienstleistung erbringen möchten, sich in das italienische Verzeichnis der Patentanwälte eintragen lassen müssen (vgl. Urteil Corsten, Randnr. 34).

28 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine solche Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur bei Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Gebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (insbesondere Urteil Corsten, Randnr. 35).

29 Die in Rede stehende italienische Regelung soll die Qualität der von den Patentanwälten geleisteten Dienste gewährleisten und die Empfänger dieser Dienstleistungen schützen. Zwar stellen derartige Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, doch muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnrn. 15 bis 17, und Corsten, Randnrn. 38 und 39).

30 Wie die Kommission zu Recht ausführt, unterscheidet die Prüfung der beruflichen Eignung, die Voraussetzung der Eintragung der Patentanwälte in das italienische Verzeichnis der Patentanwälte ist, nicht zwischen Erbringern von Dienstleistungen, deren berufliche Fähigkeiten und Eignung im Herkunftsmitgliedstaat geprüft worden sind, und solchen, die sich keiner solchen Prüfung unterzogen haben.

31 Wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, hätten im Übrigen andere, weniger einschneidende Maßnahmen erlassen werden können, um die von der italienischen Republik angestrebten legitimen Ziele zu erreichen.

32 Somit geht die in Rede stehende italienische Regelung, obwohl sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Dienstleistungserbringer angewandt wird und geeignet erscheint, den Schutz der Empfänger der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten, über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus.

33 Daher ist die erste Rüge begründet.

Zur Rüge der Pflicht, in Italien einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung zu haben

Vorbringen der Parteien

34 Die Kommission macht geltend, Artikel 2 des Dekrets Nr. 342/95 schränke die Dienstleistungsfreiheit ungerechtfertigt ein, da er die Eintragung in das Verzeichnis der in Italien zur Berufsausübung zugelassenen Patentanwälte für alle diejenigen von der Voraussetzung abhängig mache, dass sie einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hätten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates besäßen, der die Eintragung italienischer Staatsbürger in seine eigenen Verzeichnisse ohne diese Voraussetzung zulasse.

35 Zum einen würde ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Patentanwalt davon abgehalten, eine gelegentliche Leistung in Italien zu erbringen, da er kaum in der Lage sein würde, sich dort eine ständige berufliche Infrastruktur zuzulegen. Das Vorbringen der italienischen Regierung könne diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen.

36 Zum anderen sei die Gegenseitigkeitsklausel, nach der die Italienische Republik nur gewillt sei, das Gemeinschaftsrecht in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten zu beachten, die selbst keine derartige Wohnsitzpflicht vorschrieben, gemeinschaftsrechtlich nicht hinnehmbar (vgl. insbesondere Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache C-232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691).

37 Die italienische Regierung macht geltend, die Pflicht, in Italien eine Niederlassung zu haben, diene nach innerstaatlichem Recht der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für den Fall eines Rechtsstreits zwischen einer Partei, die die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit des Patentes rüge, und dessen Inhaber und/oder denjenigen, die eine Lizenz dafür besäßen, und/oder deren Rechtsnachfolger. Diese Pflicht sei nicht nur zulässig, sondern entspreche auch dem Allgemeininteresse, das der Gerichtsverfassung innewohne.

38 Der Pflicht zur Angabe einer beruflichen Niederlassung in Italien werde bereits durch die Angabe einer bloßen Zustellungsanschrift im Inland Genüge getan, ohne dass eine Verlegung des Wohnsitzes oder die Einrichtung einer Infrastruktur in Italien erforderlich wäre. Eine Zustellungsanschrift zu verlangen, sei unter Berücksichtigung der sehr geringen, wirtschaftlich kaum erheblichen Kosten völlig gerechtfertigt und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, nämlich zum Schutz der Empfänger der betreffenden Dienstleistung und einer geordneten Rechtspflege.

39 Zur Voraussetzung der Gegenseitigkeit macht die italienische Regierung schließlich geltend, diese sei als Ausdruck der Absicht des italienischen Gesetzgebers zu verstehen, bereits jetzt zukünftige Sachverhalte zu erfassen, bei denen es Vereinbarungen mit Drittländern oder Gemeinschaftsregelungen und Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlaubten, den Bereich anders zu regeln. Sie sei bereit, diese Voraussetzung zu ändern, doch handele es sich in Wirklichkeit um eine nebensächliche Frage.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Artikel 2 des Dekrets Nr. 342/95 nur eine natürliche Person in das italienische Verzeichnis der Patentanwälte eingetragen werden kann, die ihren Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien hat", es sei denn, es handele sich um den Staatsangehörigen eines Staates, in dem italienische Staatsangehörige ohne eine solche Voraussetzung in das nationale Verzeichnis eingetragen werden können.

41 Daher kann dem Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Eintragung in das italienische Register der Patentanwälte nur das Bestehen einer Zustellungsanschrift in Italien voraussetze, nicht gefolgt werden.

42 Weiter stellt die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und zugelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen will, im Sinne von Artikel 2 des Dekrets Nr. 342/95 einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 252/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 3713, Randnr. 18).

43 Diese Pflicht kann daher nur dann als mit den Artikeln 49 EG und 50 EG vereinbar angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen, dass dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Niederlassungsstaats gewahrt ist und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Bestimmungen erreicht werden kann (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 19).

44 Dass bei einer Beschwerde in Bezug auf ein in Italien erteiltes Patent das örtlich zuständige Gericht bestimmt, und dass der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens gewährleistet werden muss, lassen sich als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anführen, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können.

45 Die Pflicht, einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien zu begründen, geht jedoch über das für die Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus, da die Italienische Republik weniger einschneidende Maßnahmen hätte erlassen können, um diese Ziele zu erreichen.

46 In Bezug auf die ebenfalls in Artikel 2 des Dekrets Nr. 342/95 geregelte Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die keinen Hinweis darauf enthält, dass sie auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Erbringer von Dienstleistungen keine Anwendung findet, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 9, vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11, und Kommission/Italien, Randnr. 27), dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit berufen oder eine mögliche Missachtung des EG-Vertrags durch einen anderen Mitgliedstaat geltend machen kann, um eine eigene Vertragsverletzung zu rechtfertigen.

47 Daher ist die zweite Rüge ebenfalls begründet.

48 Somit ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bis 55 EG verstoßen hat, dass sie eine Regelung beibehält, nach der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Patentanwälte vor dem italienischen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das italienische Register der Patentanwälte eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bis 55 EG verstoßen, dass sie eine Regelung beibehält, nach der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Patentanwälte vor dem italienischen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das italienische Register der Patentanwälte eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien haben.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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