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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: C-131/03 P
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 230
EG Art. 292
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

12. September 2006

"Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, Klage bei einem Gericht eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-131/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 24. März 2003,

R.J. Reynolds Tobacco Holdings, Inc. mit Sitz in Winston-Salem, North Carolina (Vereinigte Staaten),

RJR Acquisition Corp. mit Sitz in Wilmington, New Castle, Delaware (Vereinigte Staaten),

R.J. Reynolds Tobacco Company mit Sitz in Jersey City, New Jersey (Vereinigte Staaten),

R.J. Reynolds Tobacco International, Inc. mit Sitz in Dover, Kent, Delaware (Vereinigte Staaten),

Japan Tobacco, Inc. mit Sitz in Tokio (Japan),

Prozessbevollmächtigte: P. Lomas, Solicitor, und Rechtsanwalt O. W. Brouwer,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Philip Morris International Inc. mit Sitz in Rye Brook, New York (Vereinigte Staaten),

Klägerin im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-377/00 und T-272/01,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Docksey, X. Lewis und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und T. Blanchet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten,

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. I. Fernandes und A. Seiça Neves als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Duintjer Tebbens und A. Baas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-260/01 und T-272/01,

Königreich der Niederlande, vertreten durch J. van Bakel als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-379/00, T-260/01 und T-272/01,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten K. Schiemann und J. Makarczyk, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter), P. Kuris, E. Juhász, J. Klucka, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Januar 2003 in den Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (Philip Morris u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung zweier Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unzulässig abgewiesen hat, zum einen der Entscheidung vom 19. Juli 2000, mit der "grundsätzlich eine Zivilklage im Namen der Kommission gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller" beschlossen wurde und die durch Erhebung einer Zivilklage gegen mehrere Gesellschaften des Konzerns Philip Morris (im Folgenden: Philip Morris) und des Konzerns Reynolds (im Folgenden: Reynolds) sowie gegen die Japan Tobacco, Inc. (im Folgenden: Japan Tobacco) beim United States District Court, Eastern District of New York, einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: District Court), durchgeführt wurde, und zum anderen der Entscheidung vom 25. Juli 2001, mit der "grundsätzlich eine neue gemeinsame Zivilklage der Gemeinschaft und mindestens eines Mitgliedstaats bei den amerikanischen Gerichten gegen die Konzerne von Zigarettenherstellern, die im vorigen Verfahren Beklagte waren", beschlossen wurde und die durch Erhebung zweier weiterer Klagen beim District Court durchgeführt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidungen).

Sachverhalt

2 Der Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

"1 Die Kommission stimmte am 19. Juli 2000 im Rahmen des Kampfes gegen den Schmuggel von Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft 'grundsätzlich einer Zivilklage im Namen der Kommission gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller' zu. Sie beschloss ferner, den Ausschuss der Ständigen Vertreter (Coreper) auf dem dafür vorgesehenen Weg darüber zu unterrichten, und ermächtigte ihren Präsidenten sowie das für den Haushalt zuständige Kommissionsmitglied, den Juristischen Dienst anzuweisen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2 Am 3. November 2000 erhob die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, 'im eigenen Namen sowie im Namen der Mitgliedstaaten, zu deren Vertretung sie befugt ist', eine Zivilklage gegen [Philip Morris, Reynolds und Japan Tobacco] beim [District Court].

3 Im Rahmen dieser Klage (im Folgenden: erste Klage) machte die Gemeinschaft geltend, dass sich die Klägerinnen - Tabak herstellende Unternehmen - an einem Schmuggelsystem beteiligten, das dazu diene, Zigaretten in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft einzuführen und dort zu vertreiben. Die Gemeinschaft beantragte insbesondere Ersatz des Schadens, der durch dieses Schmuggelsystem entstanden sei und hauptsächlich im Verlust von Zöllen und Mehrwertsteuer bestehe, die bei legaler Einfuhr entrichtet worden wären, sowie Anordnungen, das beanstandete Verhalten zu unterlassen.

4 Die Kommission stützte ihre Anträge auf ein Bundesgesetz der Vereinigten Staaten, den Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 1970 (im Folgenden: RICO), sowie auf bestimmte Lehren des Common Law, und zwar die vom 'common law fraud', von der 'public nuisance' und vom 'unjust enrichment'. Der RICO dient der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, indem er insbesondere die Verfolgung strafbarer Handlungen von Unternehmern erleichtert. Zu diesem Zweck räumt er Zivilparteien ein Klagerecht ein. Zur Förderung von Zivilklagen sieht der RICO vor, dass dem Antragsteller Schadensersatz in dreifacher Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zugesprochen werden kann (treble damages).

5 Der District Court wies die Klage der Europäischen Gemeinschaft mit Entscheidung vom 16. Juli 2001 ab.

6 Am 25. Juli 2001 stimmte die Kommission 'grundsätzlich einer neuen gemeinsamen Zivilklage der Gemeinschaft und mindestens eines Mitgliedstaats bei den amerikanischen Gerichten gegen die Konzerne von Zigarettenherstellern, die im vorigen Verfahren Beklagte waren', zu. Sie ermächtigte ferner ihren Präsidenten und das für den Haushalt zuständige Kommissionsmitglied, den Juristischen Dienst anzuweisen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

7 Am 6. August 2001 erhoben die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, zu deren Vertretung sie befugt war, sowie zehn Mitgliedstaaten, und zwar das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland, im eigenen Namen eine neue Klage gegen Philip Morris und Reynolds beim District Court. Im Rahmen dieser Klage (im Folgenden: zweite Klage) stützte die Gemeinschaft ihre Anträge nicht mehr auf den RICO, sondern ausschließlich auf die im Rahmen der ersten Klage angeführten Grundsätze des Common Law. Dagegen stützten die Mitgliedstaaten ihre Anträge sowohl auf den RICO als auch auf die von der Gemeinschaft angeführten Grundsätze des Common Law. Außerdem wurden wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Schaden geltend gemacht, auf den sich die Gemeinschaft im Rahmen ihrer ersten Klage nicht bezogen hatte, und ergänzende Ausführungen zu den Lehren von der 'public nuisance' und vom 'unjust enrichment' gemacht.

8 Die Gemeinschaft legte gegen die oben in Randnummer 5 genannte Entscheidung des District Court vom 16. Juli 2001 kein Rechtsmittel ein. Am 10. August 2001 beantragte sie jedoch beim amerikanischen Gericht, diese Entscheidung aufzuheben und ihr zu gestatten, ihren Antrag zu ändern (motion to vacate the judgment and to amend the complaint). Dieser Antrag wurde mit Entscheidung des District Court vom 25. Oktober 2001 zurückgewiesen.

9 Am 9. Januar 2002 erhoben die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und die zehn oben in Randnummer 7 genannten Mitgliedstaaten eine dritte Klage beim District Court gegen [Japan Tobacco] und andere, mit dieser verbundene Unternehmen (im Folgenden: dritte Klage).

10 Am 19. Februar 2002 wies der District Court die zweite und die dritte Klage der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten nach einem Grundsatz des Common Law (revenue rule) ab, wonach die Gerichte der Vereinigten Staaten keine Steuergesetze anderer Staaten durchsetzen.

11 Am 20. März 2002 stimmte die Kommission grundsätzlich dem Vorhaben zu, Berufung gegen die Entscheidung des District Court einzulegen. Am 25. März 2002 wurde im Namen der Gemeinschaft und der zehn Mitgliedstaaten eine Berufungsschrift beim United States Court of Appeals for the Second Circuit (Berufungsgericht des zweiten Bezirkes) eingereicht."

Verfahren vor dem Gericht

3 Mit Klageschriften, die am 19. und 20. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klagen u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Erhebung der ersten Zivilklage (Rechtssachen T-377/00, T-379/00 und T-380/00).

4 Mit Beschluss vom 2. Juli 2001 verband der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die drei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung.

5 Mit Klageschriften, die am 15. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben Reynolds und Philip Morris Klagen gegen die Entscheidung der Kommission über die Erhebung der zweiten Zivilklage (Rechtssachen T-260/01 und T-272/01).

6 Mit Beschluss vom 31. Januar 2002 verband der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die fünf Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung.

7 Die Kommission erhob in jeder Rechtssache eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, dass die streitigen Entscheidungen keine Handlungen seien, die Gegenstand einer Klage nach Artikel 230 Absatz 4 EG sein könnten.

Das angefochtene Urteil

8 Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht den Unzulässigkeitseinreden der Kommission statt und wies die Klagen daher ab.

9 Zunächst erinnerte das Gericht in den Randnummern 74, 76 und 77 des Urteils an den Inhalt des Artikels 230 Absatz 4 EG sowie an die ständige Rechtsprechung, wonach zum einen für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt werde, Gegenstand einer Klage sein könne, auf das Wesen der Maßnahme abzustellen sei und die Form, in der sie ergangen sei, insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung sei und zum anderen nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigten, Handlungen oder Entscheidungen seien, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten. Das Gericht bezog sich dabei u. a. auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

10 Es prüfte dementsprechend, ob die streitigen Entscheidungen derartige Rechtswirkungen entfalteten.

11 In diesem Zusammenhang führte es in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils aus, dass die Anrufung eines Gerichts zwar unerlässlich sei, um eine verbindliche gerichtliche Entscheidung zu erwirken, dass sich aber die endgültige Festlegung der Verpflichtungen der Parteien des Rechtsstreits nur aus der Entscheidung des angerufenen Gerichts ergeben könne. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 47) zu einer Entscheidung der Kommission, Klage gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG zu erheben, gelangte es zu dem Schluss, dass die Entscheidung, eine Klage zu erheben, nicht als solche die Rechtslage ändere, in deren Rahmen sie ergangen sei, und deshalb grundsätzlich nicht als anfechtbare Entscheidung angesehen werden könne.

12 Sodann prüfte das Gericht, ob die streitigen Entscheidungen aufgrund der Tatsache, dass sie nicht die Anrufung des Gerichtshofes oder eines Gerichts eines Mitgliedstaats, sondern die Anrufung eines Gerichts eines Drittstaats beträfen, endgültige Rechtswirkungen entfaltet hätten, die sich von den zwangsläufig mit der Anrufung jedes Gerichts verbundenen Rechtswirkungen unterschieden und die Rechtsstellung der Klägerinnen in qualifizierter Weise verändert hätten.

13 Das Gericht prüfte zunächst die Wirkungen der streitigen Entscheidungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung und wies erstens in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils die Auffassung der Klägerinnen als unzutreffend zurück, dass die Entscheidungen verbindliche Rechtswirkungen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Kommission und das institutionelle Gleichgewicht entfaltet hätten.

14 Das Gericht stellte hierzu in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils fest, dass die streitigen Entscheidungen wie jede Handlung eines Organs auch eine Stellungnahme ihres Urhebers zu seiner Zuständigkeit für ihre Vornahme enthielten, dass jedoch eine derartige Stellungnahme nicht als verbindliche Rechtswirkung im Sinne von Artikel 230 EG qualifiziert werden könne, weil sie, auch wenn sie fehlerhaft wäre, keine selbständige Bedeutung gegenüber der vorgenommenen Handlung habe. Im Übrigen sei eine derartige Stellungnahme im Unterschied zu einer Handlung, die eine Kompetenzzuweisung bezwecke und wie sie dem von den Klägerinnen angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571) zugrunde liege, nicht dazu bestimmt, die Verteilung der im EG-Vertrag vorgesehenen Zuständigkeiten zu ändern.

15 In Randnummer 87 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht ferner, dass die behauptete Unzuständigkeit der Kommission und die sich daraus möglicherweise ergebende Beeinträchtigung des institutionellen Gleichgewichts es nicht erlaubten, von den im Vertrag festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage abzuweichen. Eine solche Argumentation liefe darauf hinaus, dass von der möglichen Rechtswidrigkeit der Handlung auf ihre Anfechtbarkeit geschlossen würde. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-345/00 P (FNAB u. a./Rat, Slg. 2001, I-3811, Randnrn. 39 bis 42).

16 Zu der u. a. in Randnummer 23 des Urteils IBM/Kommission erwähnten Frage, ob bei vorbereitenden Handlungen unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich im Fall von Maßnahmen, die die Rechtswidrigkeit gewissermaßen auf der Stirn tragen, die Gewährung frühzeitigen Rechtsschutzes als mit dem Klagesystem des Vertrages vereinbar angesehen werden kann, bemerkte das Gericht in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils, dass die Gemeinschaftsgerichte niemals die Möglichkeit bestätigt hätten, ausnahmsweise eine derartige Kontrolle vorbereitender Handlungen oder anderer Handlungen ohne Rechtswirkungen vorzunehmen. Zudem seien die Entscheidungen, die diese Hypothese angesprochen hätte, vor dem Beschluss FNAB u. a./Rat ergangen, in dem sich der Gerichtshof eindeutig gegen die Möglichkeit ausgesprochen habe, die Zulässigkeit einer Klage von der Schwere der geltend gemachten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht abhängig zu machen.

17 Zweitens wies das Gericht in Randnummer 107 des angefochtenen Urteils die Auffassung als unzutreffend zurück, dass die streitigen Entscheidungen verbindliche Rechtswirkungen entfaltet hätten, indem sie die Klägerinnen einer anderen Rechtsordnung unterworfen oder ihre materielle oder verfahrensrechtliche Rechtsstellung geändert hätten.

18 Hierzu führte es in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils aus, dass der Grundsatz, dass die Anrufung eines Gerichts als solche nicht die Rechtsstellung der Parteien des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 230 EG ändere, sowohl für die Anrufung des Gemeinschaftsrichters als auch für die Anrufung der Gerichte der Mitgliedstaaten und selbst von Drittstaaten wie der Vereinigten Staaten gelte. Dieser Grundsatz werde nicht dadurch berührt, dass jedes Gericht die Verfahrensvorschriften seiner eigenen Rechtsordnung und die nach den Kollisionsnormen dieser Rechtsordnung ermittelten materiellen Vorschriften anzuwenden habe. Unabhängig von den anwendbaren Vorschriften könnten nämlich die Rechtsfolgen, die sich daraus von Rechts wegen oder aufgrund von Entscheidungen des angerufenen Gerichts ergäben, nicht der Partei zugerechnet werden, die das Gericht angerufen habe.

19 In den Randnummern 95 und 96 des angefochtenen Urteils räumte das Gericht ein, dass bestimmte verfahrensmäßige Entscheidungen verbindliche und endgültige Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 230 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung entfalten könnten. Dazu zählte das Gericht zum einen Entscheidungen, die zwar Abschnitte eines laufenden Verwaltungsverfahrens darstellten, aber nicht lediglich die Voraussetzungen für dessen weiteren Ablauf schüfen, sondern Wirkungen entfalteten, die den verfahrensmäßigen Rahmen überschritten und die materiellen Rechte und Pflichten der Beteiligten änderten.

20 In Randnummer 97 des angefochtenen Urteils nannte das Gericht eine Reihe von Entscheidungen, die nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte derartigen Charakter hätten, und stellte anschließend in Randnummer 98 fest, dass dies bei den streitigen Entscheidungen nicht der Fall sei. Insbesondere könne das Fehlen eines Gemeinschaftsverfahrens zur Erhebung von Steuern und Zöllen nicht mit dem Schutz vor Geldbußen gleichgesetzt werden, der den Parteien einer gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), angemeldeten Vereinbarung ausdrücklich durch Artikel 15 Absatz 5 dieser Verordnung gewährt werde. Ferner setzten zwar die streitigen Entscheidungen eine vorläufige Beurteilung des Verhaltens der Klägerinnen nach dem Recht der Vereinigten Staaten durch die Kommission voraus, doch unterschieden sie sich von der Entscheidung, das Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen einzuleiten, dadurch, dass das Gemeinschaftsrecht keine bestimmten Rechtsfolgen an diese Beurteilung knüpfe. Die Anrufung der Gerichte der Vereinigten Staaten erlege den Klägerinnen also keine neuen Pflichten auf und zwinge sie nicht zu einer Änderung ihrer Praktiken.

21 Zum anderen nannte das Gericht in den Randnummern 99 und 100 des angefochtenen Urteils bestimmte verfahrensmäßige Entscheidungen, die anfechtbar seien, weil sie Verfahrensrechte der Beteiligten beeinträchtigten. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die Klägerinnen im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens, das die Kommission nach ihrer Auffassung hätte einleiten müssen, keine Verfahrensrechte gehabt, so dass ihnen durch die Anrufung des District Court insoweit auch keine Rechte hätten genommen werden können. Mangels einer Gemeinschaftszuständigkeit für die Erhebung der fraglichen Zölle und Steuern gebe es insoweit auch kein im Gemeinschaftsrecht vorgesehenes Verfahren, das Verfahrensgarantien gewähre, die den Klägerinnen genommen worden wären.

22 In Randnummer 101 des angefochtenen Urteils fügte das Gericht hinzu, dass die Klägerinnen auch nicht dargetan hätten, dass die angefochtenen Handlungen ihre Rechtsstellung in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten existierenden Verfahren zur Erhebung von Steuern und Zöllen beeinträchtigt hätten.

23 Auf das Vorbringen der Klägerinnen, das Verfahren vor dem District Court unterscheide sich von den Verfahren, die bei den Gerichten der Mitgliedstaaten eingeleitet werden könnten, dadurch, dass eine dem Artikel 234 EG entsprechende Regelung über die Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen fehle, entgegnete das Gericht in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils, es sei in Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug normal, dass ein Gericht ausländische Rechtsvorschriften anwenden müsse und dies im Rahmen seiner eigenen Verfahrensvorschriften tue. Dass ein Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwende, gehöre zu den Folgen, die zwangsläufig mit der Anrufung jedes Gerichts verbunden seien, und könne daher nicht als Rechtswirkung im Sinne von Artikel 230 EG qualifiziert werden. Im Übrigen erteile zwar Artikel 234 EG den Gerichten der Mitgliedstaaten die Befugnis, Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, und verpflichte bestimmte Gerichte sogar dazu; er verleihe aber den Parteien eines bei diesen Gerichten anhängigen Rechtsstreits kein Recht auf Anrufung des Gerichtshofes.

24 In Randnummer 108 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die streitigen Entscheidungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung keine verbindlichen Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 230 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung entfalteten.

25 Weiter prüfte das Gericht die Wirkungen, die die Erhebung der fraglichen Zivilklagen nach dem Recht der Vereinigten Staaten hatte, und stellte in Randnummer 110 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die von den Klägerinnen angeführten verfahrensmäßigen Konsequenzen der Anrufung des District Court größtenteils nicht von denen unterschieden, die sich zwangsläufig aus der Anrufung jedes Gerichts ergäben, und zum Teil rein tatsächlicher Natur seien.

26 In den Randnummern 111 und 112 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass zwar die Bundesgerichte der Vereinigten Staaten nach ihrem Verfahrensrecht Entscheidungen erlassen könnten, die verbindliche Wirkungen für die Parteien des Rechtsstreits hätten, insbesondere indem sie ihnen aufgäben, tatsächliche Umstände und Dokumente offenzulegen, dass sich diese Wirkungen jedoch aus der autonomen Ausübung der Befugnisse ergäben, die diese Gerichte nach dem Recht der Vereinigten Staaten hätten, und deshalb nicht der Kommission zuzurechnen seien.

27 Zu den materiellen Wirkungen der Anrufung des District Court stellte das Gericht in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils fest, dass die Entscheidung, den District Court anzurufen, lediglich ein Verfahren in Gang setze, das auf Feststellung der Haftung der Klägerinnen gerichtet sei, deren Vorliegen materiell-rechtlich nicht von der Klageerhebung abhänge. Zwar könnten also die Klägerinnen durch die streitigen Entscheidungen darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass sie ernstlich Gefahr liefen, dass das amerikanische Gericht Sanktionen gegen sie festsetze, doch sei dies nur eine tatsächliche Folge, nicht aber eine Rechtswirkung, die die streitigen Entscheidungen hervorrufen sollten. Das Gericht verwies insoweit auf Randnummer 19 des Urteils IBM/Kommission.

28 In den Randnummern 115 bis 117 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, bestimmte von den Klägerinnen vorgebrachte Tatsachen, nämlich dass ihnen im Rahmen der betreffenden Klagen zur Last gelegt werde, strafbare Handlungen begangen zu haben, dass die Parteien eines Rechtsstreits Schutz vor einer Klage wegen im Verfahren begangener Ehrverletzungen genössen und dass der District Court die Klagen der Kommission im Internet veröffentlicht habe, sowie die nachteiligen Folgen, die die Erhebung der Klagen für den Ruf börsennotierter Gesellschaften haben könne, seien entweder tatsächlicher Natur oder ergäben sich allein aus den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten und stellten daher keine Wirkungen der streitigen Entscheidungen dar, die der Kommission zugerechnet werden könnten.

29 In Randnummer 118 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass die von den Klägerinnen angeführten Wirkungen, die die Erhebung der fraglichen Zivilklagen nach dem Recht der Vereinigten Staaten habe, nicht als verbindliche Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 230 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung angesehen werden könnten.

30 Was schließlich die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und das Vorbringen der Klägerinnen anging, sie verfügten, wenn ihre Klagen unzulässig wären, über keinen Rechtsbehelf mehr, um gegen die streitigen Entscheidungen vorzugehen, weil wegen der Zugehörigkeit des angerufenen Gerichts zu einem Drittstaat weder die Gemeinschaftsgerichte noch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission veranlasst werden könnten, so führte das Gericht aus:

"121 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Ansicht des Gerichtshofes der Zugang zu den Gerichten einer der wesentlichen Bestandteile einer Rechtsgemeinschaft ist und in der auf dem EG-Vertrag beruhenden Rechtsordnung dadurch garantiert wird, dass dieser Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das den Gerichtshof mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut (Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). Der Gerichtshof stützt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem zuständigen Gericht auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und auf die Artikel 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).

122 Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf für jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, ist erneut in Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) bekräftigt worden, die zwar keine rechtliche Bindungswirkung hat, aber die Bedeutung der in ihr genannten Rechte in der Gemeinschaftsrechtsordnung zeigt.

123 Dazu ist festzustellen, dass den Rechtsunterworfenen aufgrund der Tatsache, dass ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, nicht der Zugang zu den Gerichten versagt wird, da noch die Möglichkeit einer Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG besteht, wenn ein solches Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

124 Auch wenn es im Übrigen wünschenswert erscheinen mag, dass der Einzelne neben der Schadensersatzklage über einen Rechtsbehelf verfügt, der es erlaubt, Verhaltensweisen der Organe ohne Entscheidungscharakter, die seine Interessen beeinträchtigen können, zu verhindern - oder zu beenden -, so ist doch festzustellen, dass ein derartiger Rechtsbehelf, der notwendigerweise Anordnungen des Gemeinschaftsrichters an die Organe mit sich bringen würde, im Vertrag nicht vorgesehen ist. Es ist aber nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, sich an die Stelle der verfassungsgebenden Gewalt der Gemeinschaft zu setzen, um eine Änderung des im Vertrag geregelten Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzunehmen (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98, T-176/98 und T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 75)."

Anträge der Verfahrensbeteiligten

31 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- ihre Nichtigkeitsklagen wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidungen für zulässig zu erklären und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

- hilfsweise, ihre Nichtigkeitsklagen für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Zulässigkeit zusammen mit der Begründetheit prüft und entsprechend entscheidet;

- der Kommission nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel für teilweise unzulässig zu erklären, soweit beantragt wird, neue Punkte zu prüfen, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, oder in erster Instanz vorgebrachte Argumente erneut zu prüfen;

- das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 Die deutsche, die spanische, die italienische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie das Parlament und der Rat beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34 Die finnische Regierung beantragt,

- das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, soweit der Gerichtshof damit aufgefordert wird, neue Gesichtspunkte zu prüfen, die im Verfahren vor dem Gericht nicht genannt wurden, und soweit er damit aufgefordert wird, vor dem Gericht vorgebrachte Gesichtspunkte erneut zu prüfen, ohne dass Rechtsfehler des Gerichts aufgezeigt würden;

- das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

35 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf folgende fünf Rechtsmittelgründe:

- fehlerhafte Auslegung des Artikels 230 EG bezüglich der Wirkungen der streitigen Entscheidungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung;

- fehlerhafte Auslegung des Artikels 230 EG bezüglich der Wirkungen, die die fraglichen Zivilklagen nach dem Recht der Vereinigten Staaten hatten;

- Verletzung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

- fehlerhafte Anwendung und Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Möglichkeit, gegen offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen vorzugehen;

- Verstoß gegen Artikel 292 EG.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung des Artikels 230 EG bezüglich der Wirkungen der streitigen Entscheidungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36 Im Rahmen dieses in fünf Teile gegliederten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, soweit es in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, eine Klage zu erheben, könne grundsätzlich nicht als angefochtene Entscheidung angesehen werden.

37 Nach der Rechtsprechung seien aber nur diejenigen Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane nicht gerichtlich überprüfbar, die Teil eines laufenden Gemeinschaftsverfahrens seien, das zu einer späteren Entscheidung führe, die selbst Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein könne, bei der sämtliche Rügen einer früheren Rechtswidrigkeit oder der Unzuständigkeit des betreffenden Organs sowie deren Wirkungen von einem zuständigen Gericht, das zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sei, angemessen geprüft werden könnten. Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich insoweit auf die Urteile IBM/Kommission (Randnr. 20) und Kommission/Deutschland (Randnr. 44).

38 Zweitens habe das Gericht, als es geprüft habe, ob die streitigen Entscheidungen Rechtswirkungen entfalteten, die Rechtsprechung weder richtig ausgelegt noch richtig auf die völlig neuartigen Umstände der vorliegenden Rechtssache übertragen. Die bisherige Rechtsprechung beziehe sich auf Klagen gegen Maßnahmen, die die Kommission bei der Ausübung der ihr durch den Vertrag eingeräumten Zuständigkeiten getroffen habe, und diese Klagen hätten unweigerlich zu einer Entscheidung im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung geführt, die entweder durch ein Gemeinschaftsgericht ergangen sei oder seiner Kontrolle unterlegen habe. Im vorliegenden Fall dagegen werde, wenn die streitigen Entscheidungen nicht der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterlägen, keine weitere Handlung oder Folge Gegenstand einer solchen Kontrolle sein, und den Gemeinschaftsorganen werde es möglich sein, zu jeder neuen Frage unabhängig von den Umständen Verfahren außerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung anzustrengen.

39 Drittens habe das Gericht die Gemeinschaftsrechtsprechung falsch ausgelegt, indem es zu dem Schluss gelangt sei, es ergäben sich keine Rechtswirkungen aus der Tatsache, dass es nicht mehr möglich sei, beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung zu der Frage zu erwirken, ob die Kommission dafür zuständig sei, zur Erhebung angeblich nicht gezahlter Zölle und Mehrwertsteuer Verfahren in einem Drittstaat anzustrengen.

40 Hätte die Kommission ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, so wären sie berechtigt gewesen, die entscheidende Frage der Zuständigkeit der Kommission aufzuwerfen, die das letztinstanzliche nationale Gericht nach Artikel 234 Absatz 3 EG aufgrund der im Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199) aufgestellten Regel und der offensichtlich fehlenden Übertragbarkeit des Urteils vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415) dem Gerichtshof hätte vorlegen müssen. Die Verneinung dieser Möglichkeit hätte für die Parteien des Rechtsstreits offensichtliche rechtliche Folgen.

41 Viertens habe das Gericht mit der Feststellung, es wirke sich rechtlich nicht aus, wenn eine Klage in einem Drittstaat statt in einem Mitgliedstaat erhoben werde, auch die Rechtsprechung falsch ausgelegt, wonach, wenn ein bestimmtes Verfahren anstelle eines anderen gewählt worden sei, die Entscheidung, die diese Wahl konkretisiere, Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 230 EG entfalte.

42 Das Gericht habe in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils verkannt, dass im Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) der Umstand entscheidend gewesen sei, dass die Kommission ein bestimmtes Verfahren einem anderen vorgezogen und Letzteres damit ausgeschlossen habe. Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich insoweit auch auf das Urteil vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100). Die Kommission habe dadurch, dass sie die betreffenden Verfahren in den Vereinigten Staaten angestrengt habe, ein Verfahren gewählt, was zur Folge gehabt habe, dass nicht nur Vorabentscheidungsvorlagen an den Gerichtshof ausgeschlossen worden seien, sondern auch wichtige Verfahrensgarantien, die mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Verfahren zur Erhebung der fraglichen Steuern und Zölle verbunden seien.

43 Fünftens habe das Gericht nicht erkannt, dass die Kommission mit den streitigen Entscheidungen einen endgültigen Standpunkt zur Frage ihrer Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht bezogen habe, was nach ständiger Rechtsprechung Rechtswirkungen erzeuge.

44 Die Kommission hätte nämlich nur Klage erheben können, wenn ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts erlassen worden wäre, der es ihr erlaubt hätte, Gerichtsverfahren in einem Drittstaat anzustrengen, um angeblich nicht gezahlte Zölle und Mehrwertsteuer zu erheben. Die streitigen Entscheidungen hätten damit die gleichen Rechtswirkungen wie ein solcher Rechtsakt des abgeleiteten Rechts.

45 Darüber hinaus seien durch die Entscheidungen die Ausgaben der Kommission für die Erhebung und Weiterverfolgung der Klagen vor den Gerichten der Vereinigten Staaten genehmigt worden. Derartige Entscheidungen könnten Gegenstand einer Klage nach Artikel 230 EG sein, wie sich insbesondere aus dem Beschluss vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475) ergebe.

46 Da die streitigen Entscheidungen die Stelle von Rechtsakten des primären oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts einnähmen, die die im Vertrag vorgesehene Zuständigkeitsverteilung änderten, seien sie überdies darauf gerichtet, diese Verteilung zu modifizieren. Darin liege eine Zuständigkeitsänderung wie diejenige, um die es im Urteil Frankreich/Kommission gehe.

47 Die Kommission macht geltend, dass sämtliche Teile dieses Rechtsmittelgrundes unzulässig seien, weil die Rechtsmittelführerinnen lediglich die Argumente wiederholten, die sie in erster Instanz dargelegt hätten.

48 Zum fünften Teil und zu dem Argument, dass sie zum Zweck der Erhebung von Steuern in Drittstaaten nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Genehmigung Klage erheben könne, macht die Kommission außerdem geltend, dass erstens die Rechtsmittelführerinnen das Vorgehen des Gerichts nicht richtig dargestellt hätten. Das Gericht habe nämlich in Randnummer 104 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Klägerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass die Kommission die vorhandenen Verfahren zur Erhebung von Steuern und Zöllen oder zur Betrugsbekämpfung ausgeschlossen oder umgangen habe. Zweitens sei niemals die Rede davon gewesen, dass die Kommission selbst Klage erhebe, um nicht gezahlte Steuern zu erheben. Drittens habe das Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils unterstrichen, dass das Argument, die Kommission habe versucht, Steuern mittelbar über eine Schadensersatzklage zu erheben, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen die Verfahrensrechte der Klägerinnen nachzuweisen, und zudem ein Argument sei, das zur Begründetheit gehöre.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15).

50 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Beschluss vom 25. März 1998 in der Rechtssache C-174/97 P, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1303, Randnr. 24, und Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 16). Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Beschluss vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).

51 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 43). Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Beschluss FNAB u. a./Rat, Randnrn. 30 und 31, sowie Urteile vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 49, und Interporc/Kommission, Randnr. 17).

52 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit nicht lediglich eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage anstreben. Sie geben nämlich in allen Teilen dieses Rechtsmittelgrundes klar die Abschnitte des angefochtenen Urteils an, die sie für rechtsfehlerhaft halten.

53 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich zulässig.

54 Was den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, hat das Gericht in Randnummer 77 seines Urteils zutreffend festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. u. a. Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9, Beschluss vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-117/91, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-4837, Randnr. 13, und Urteil vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-123/03 P, Kommission/Greencore, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 44).

55 Anders als die Rechtsmittelführerinnen meinen, sind somit nicht nur vorbereitende Maßnahmen von der in Artikel 230 EG vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, sondern alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Rechtsunterworfenen beeinträchtigen, wie Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-46/03, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 2005, I-10167, Randnr. 25), bloße Empfehlungen und Stellungnahmen (Urteil vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 30) sowie grundsätzlich Dienstanweisungen (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 9).

56 Das Gericht hat demnach keinen Rechtsfehler begangen, als es aus dem Umstand, dass die streitigen Entscheidungen keine verbindlichen Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 230 EG entfalteten, darauf geschlossen hat, dass sie nicht anfechtbar seien, ohne den Geltungsbereich dieser Aussage auf vorbereitende Maßnahmen zu beschränken.

57 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

58 Zum zweiten Teil ist, soweit er sich nicht mit dem dritten, dem vierten und dem fünften Teil überschneidet, festzustellen, dass das Gericht unter Bezugnahme auf Randnummer 47 des Urteils Kommission/Deutschland zutreffend festgestellt hat, dass zwar die Anrufung eines Gerichts unerlässlich sei, um eine verbindliche gerichtliche Entscheidung zu erwirken, dass sie aber als solche nicht endgültig die Verpflichtungen der Parteien des Rechtsstreits festlege, und dass daher die Entscheidung, eine Klage zu erheben, erst recht nicht als solche die streitige Rechtslage ändere.

59 Die Frage, ob die streitigen Entscheidungen der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegen, ist insoweit irrelevant.

60 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich zurückzuweisen.

61 Was den dritten Teil angeht, hat das Gericht in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend festgestellt, der Umstand, dass ein Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwende, gehöre zu den Folgen, die zwangsläufig mit der Anrufung jedes Gerichts verbunden seien, und könne daher nicht als Rechtswirkung der Entscheidung, eine Klage zu erheben, im Sinne von Artikel 230 EG angesehen werden.

62 Hinzuzufügen ist, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die streitigen Entscheidungen der Kommission als anfechtbare Handlungen im Sinne der in Randnummer 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden können, nicht von Bedeutung sein kann, dass, wenn die Kommission ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen hätte, im Rahmen des dadurch eingeleiteten Verfahrens eine Vorabentscheidungsvorlage nach Artikel 234 EG möglich gewesen wäre.

63 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes hat daher keinen Erfolg.

64 Was den vierten Teil angeht, hat das Gericht das Urteil Spanien/Kommission (Randnrn. 12 bis 20) richtig ausgelegt, als es festgestellt hat, dass die Entscheidung, die Prüfung staatlicher Beihilfen einzuleiten, nach diesem Urteil Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 230 EG entfalte. Die Beurteilung und die Qualifizierung dieser Beihilfen sowie die Wahl des Verfahrens, die sich daraus ergibt, haben nämlich bestimmte Rechtsfolgen. Der bloße Umstand, dass die Kommission mit den streitigen Entscheidungen das gegen die Rechtsmittelführerinnen anzustrengende Verfahren gewählt und dadurch andere Verfahren ausgeschlossen hat, kann dagegen als solcher nicht eine Rechtswirkung im Sinne von Artikel 230 EG darstellen.

65 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach zurückzuweisen.

66 Was den fünften Teil angeht, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die streitigen Entscheidungen zwar wie jede Handlung eines Organs auch eine Stellungnahme ihres Urhebers zu seiner Zuständigkeit für ihre Vornahme enthielten, dass eine solche Stellungnahme jedoch als solche nicht als verbindliche Rechtswirkung im Sinne von Artikel 230 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung qualifiziert werden könne.

67 Zur Verwendung von Haushaltsmitteln, die durch die streitigen Entscheidungen implizit für die Erhebung und Weiterverfolgung der fraglichen Klagen genehmigt wird, genügt die Feststellung, dass dieser Umstand für die Frage, ob die Entscheidungen verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen der Rechtsmittelführerinnen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, unbeachtlich ist.

68 Demnach ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung des Artikels 230 EG bezüglich der Wirkungen, die die Erhebung der fraglichen Zivilklagen nach dem Recht der Vereinigten Staaten hatte

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, der District Court könne dem Mangel eines Vorabentscheidungsmechanismus in den Vereinigten Staaten dadurch abhelfen, dass er selbst Gemeinschaftsrecht anwende. Aufgrund der "Act of State"-Doktrin sei es unwahrscheinlich, dass der District Court grundlegende Fragen des Gemeinschaftsrechts entscheide, die vor ihm aufgeworfen würden. Anders als die Kommission behaupte, hätten sich die Rechtsmittelführerinnen bereits im Verfahren vor dem Gericht auf diese Doktrin oder zumindest ihren Inhalt berufen.

70 Die Kommission sieht diesen Rechtsmittelgrund als neues Angriffsmittel und damit als unzulässig an. Die Rechtsmittelführerinnen hätten sich nämlich, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätten, weder vor dem Gericht noch vor dem District Court auf die "Act of State"-Doktrin berufen.

Würdigung durch den Gerichtshof

71 Wie die Generalanwältin in Nummer 66 ihrer Schlussanträge feststellt, geht aus Randnummer 72 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht auf die "Act of State"-Doktrin berufen haben. Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit zulässig.

72 Da dieser Rechtsmittelgrund jedoch vom dritten und vom vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes abweicht, ist er als unbegründet zurückzuweisen.

73 Ob das zuständige Gericht der Vereinigten Staaten die "Act of State"-Doktrin anwendet, ist nämlich für den Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 230 EG unbeachtlich.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

74 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass ihnen das Gericht einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz versagt und einen Rechtsfehler begangen habe, soweit es in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass entscheidend insoweit der Zugang zu den Gerichten sei und nicht das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe, auf das die Rechtsprechung abstelle. Sie berufen sich hierfür auf das Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39).

75 Außerdem zeige der Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnr. 40) und im Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P (Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651) von einem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten solle, gesprochen habe, ohne jedoch Artikel 288 EG darin einzubeziehen, dass die Feststellung des Gerichts in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils unrichtig sei, wonach es nicht gegen das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße, wenn eine Nichtigkeitsklage deswegen als unzulässig angesehen werde, weil die Möglichkeit bestehe, auf der Grundlage des genannten Artikels eine Klage aus außervertraglicher Haftung zu erheben. Die bloße Unzuständigkeit der Gemeinschaftsorgane begründe überdies keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; eine Schadensersatzklage genüge daher nicht, um den Rechtsmittelführerinnen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu bieten.

76 Die Kommission trägt vor, dass der Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Schutz vor Handlungen von Gemeinschaftsorganen gewährleiste, die die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte und Freiheiten verletzen könnten, mithin Handlungen, die sich auf die Betroffenen rechtlich auswirkten. Die streitigen Entscheidungen seien jedoch keine solchen Handlungen.

77 Was das Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat angehe, habe der Gerichtshof dort in Randnummer 44 festgestellt, dass die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit, von der die Möglichkeit abhänge, Klage gegen eine Verordnung zu erheben, zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren könnten, auszulegen sei, dass eine solche Auslegung jedoch nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung führen könne.

78 Was Artikel 288 EG betreffe, bestehe das eigentliche Problem für die Rechtsmittelführerinnen nicht in der Frage, ob ihnen dieser Artikel effektiven Schutz biete, sondern in der Schwierigkeit, nachzuweisen, dass die Kommission mit dem Versuch, eine Entscheidung des District Court zu erwirken, wonach die Rechtsmittelführerinnen die im Rahmen der Zivilklagen behaupteten unzulässigen und deliktischen Handlungen begangen hätten, rechtswidrig gehandelt habe und dass der erlittene Schaden eine direkte Folge der Erhebung einer solchen Klage sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

79 Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Gericht in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Feststellung gestützt hat, dass Maßnahmen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen der Rechtsunterworfenen beeinträchtigten, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten.

80 Wie das Gericht in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, hat zwar der Vertrag mit den Artikeln 230 EG und 241 EG auf der einen und Artikel 234 EG auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe dadurch gewährleisten soll, dass damit der Gemeinschaftsrichter betraut wird (vgl. Urteile Les Verts/Parlament, Randnr. 23, und vom 6. Dezember 2005 in der Rechtssache C-461/03, Gaston Schul Douane-expediteur, Slg. 2005, I-10513, Randnr. 22).

81 Obwohl jedoch die Voraussetzung, dass verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden müssen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, im Licht des Grundsatzes eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen ist, kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall dieser Voraussetzung führen, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. analog zur Voraussetzung, dass die klagende natürliche oder juristische Person von der angefochtenen Handlung individuell betroffen sein muss, Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44).

82 Das Gericht hat in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils außerdem zutreffend festgestellt, dass den Rechtsunterworfenen auch dann nicht der Zugang zu den Gerichten versagt wird, wenn sie keine Nichtigkeitsklage gegen die betreffenden Maßnahmen erheben können, da noch die Möglichkeit einer Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG besteht, wenn das fragliche Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

83 Eine solche Klage ist nicht Bestandteil des Systems der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, steht aber zur Verfügung, wenn eine Partei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs einen Schaden erlitten hat.

84 Dass die Rechtsmittelführerinnen unter Umständen nicht in der Lage sind, ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, einen behaupteten Schaden oder einen Kausalzusammenhang zwischen einem solchen Verhalten und einem solchen Schaden zu beweisen, bedeutet nicht, dass ihnen ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz versagt würde.

85 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung und Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Möglichkeit, gegen offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen vorzugehen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

86 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass weder Vertragsbestimmungen noch Rechtsakte des abgeleiteten Rechts die Gemeinschaft ermächtigten, Gerichtsverfahren außerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung anzustrengen, oder der Kommission erlaubten, Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Erhebung von Zöllen und Mehrwertsteuer zu treffen. Artikel 211 EG sei keine allgemeine Ermächtigungsnorm, die Artikel 7 EG seine Relevanz nehme. Da die streitigen Entscheidungen somit offensichtlich rechtswidrig seien, hätte das Gericht die Nichtigkeitsklagen entsprechend dem Urteil IBM/Kommission für zulässig erklären müssen.

87 Was den Beschluss FNAB u. a./Rat angehe, der vom Gericht in den Randnummern 87 und 88 des angefochtenen Urteils angeführt worden sei, habe der Gerichtshof, als er sich in Randnummer 40 dieses Beschlusses auf die "ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien" bezogen habe, die in Artikel 230 Absatz 4 EG genannten Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit gemeint und nicht die Frage, ob Maßnahmen, denen jeder Anschein von Rechtmäßigkeit fehle, unter außergewöhnlichen Umständen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten.

88 Jedenfalls habe das Gericht die Rechtsprechung falsch herangezogen, die sich u. a. aus dem bereits zitierten Urteil Frankreich/Kommission vom 9. Oktober 1990 und dem Urteil vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283) ergebe, und einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen, indem es die Frage der Zulässigkeit nicht dem Endurteil vorbehalten habe.

89 Die Kommission hält erstens diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil mit den dargelegten Argumenten lediglich die Argumente wiederholt würden, die in erster Instanz vorgebracht worden seien.

90 Zweitens hätten diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein Klagerecht nach Artikel 230 Absatz 2 EG hätten und deren Befugnisse als Organe durch eine einseitige Stellungnahme der Kommission zur Frage ihrer Zuständigkeit unmittelbar betroffen seien, im Verfahren vor dem Gericht eindeutig das Recht der Kommission zum Erlass der streitigen Entscheidungen bejaht. Die Kommission habe außerdem selbst auf die Befugnisse bei der Vertretung der Gemeinschaft hingewiesen, die ihr durch Artikel 282 EG eingeräumt würden, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes handele, dass die Kommission allein zur Vertretung der Gemeinschaft vor den Gerichten befugt sei. In der beim District Court eingereichten Antwort auf den Antrag auf Klageabweisung habe sich die Kommission auf Artikel 211 EG sowie auf weitere Artikel des Vertrages gestützt. Da sie demnach zumindest dem ersten Anschein nach über die fragliche Zuständigkeit verfüge, könne weder geltend gemacht werden, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit vorliege, noch, dass den streitigen Entscheidungen jeder Anschein von Rechtmäßigkeit fehle.

91 Was drittens den Beschluss FNAB u. a./Rat und das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen angehe, das Gericht hätte die Frage der Zulässigkeit dem Endurteil vorbehalten müssen, könne ein Einzelner eine Entscheidung nur anfechten, wenn er zunächst beweise, dass diese bestimmte endgültige Rechtswirkungen entfaltet habe, was hier nicht der Fall sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

92 Zunächst ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit aus den bereits in den Randnummern 49 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

93 Sodann ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob sich aus dem Urteil IBM/Kommission ergibt, dass Nichtigkeitsklagen gegen Maßnahmen, denen jeder Anschein von Rechtmäßigkeit fehlt, unter außergewöhnlichen Umständen für zulässig zu erklären sind, festzustellen, dass eine solche Situation hier offenkundig nicht gegeben ist.

94 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Kommission nach Artikel 211 EG die Aufgabe hat, für die Anwendung des Vertrages sowie der aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen, dass die Gemeinschaft nach Artikel 281 EG Rechtspersönlichkeit besitzt und dass Artikel 282 EG, der, obwohl er seinem Wortlaut nach auf die Mitgliedstaaten beschränkt ist, Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, bestimmt, dass die Gemeinschaft Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt und zu diesem Zweck von der Kommission vertreten wird.

95 Zur Rüge, dass das Gericht die Beurteilung der Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil hätte vorbehalten müssen, ist festzustellen, dass anders als in den von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteilen die Beurteilung der Begründetheit der vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit im vorliegenden Fall nicht davon abhing, wie die materiell-rechtlichen Klagegründe der Klägerinnen zu beurteilen waren.

96 Der vierte Rechtsmittelgrund hat daher keinen Erfolg.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 292 EG

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

97 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht mit der Schlussfolgerung, der District Court könne Streitigkeiten über die Frage entscheiden, ob die Kommission dafür zuständig sei, Verfahren in den Vereinigten Staaten anzustrengen, eine Lösung gewählt habe, die gegen Artikel 292 EG und das System der Verträge verstoße.

98 Die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft würde nämlich durch jedes außergemeinschaftliche System beeinträchtigt, das die Gemeinschaft und ihre Organe bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten an eine bestimmte Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften binde (vgl. u. a. Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 41 bis 46, und 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 45), was der Fall wäre, wenn der District Court die Frage entscheiden würde, ob die Kommission dafür zuständig sei, Verfahren in einem Drittstaat anzustrengen, um angeblich nicht gezahlte Zölle und Mehrwertsteuer zu erheben.

99 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Artikel 292 EG die Mitgliedstaaten und nicht sie selbst betreffe.

100 Die Gemeinschaft versuche auch nicht, den District Court statt des Gerichtshofes zum Richter über gemeinschaftsrechtliche Fragen zu machen. Sämtliche Argumente zur Befugnis und Zuständigkeit der Kommission, die die Rechtsmittelführerinnen vor dem District Court vorbringen könnten, würden von diesem genauso behandelt wie sonstige Vorfragen, die sich aus einer Zivilklage der Gemeinschaft gegen die Rechtsmittelführerinnen ergäben. Soweit der District Court im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung das Gemeinschaftsrecht berücksichtigen müsse, werde er die dafür erforderlichen Informationen einholen.

101 Die Wahl des Gerichts sei für die Kommission, die die Aufgabe habe, in demjenigen Staat, in dem die beanstandeten Handlungen vorgenommen worden seien und wo die Vollstreckung stattfinden werde, Klage zu erheben oder Verfahren beizutreten, eine strategische Frage. Der District Court sei das Gericht, in dessen Bezirk eine oder mehrere Rechtsmittelführerinnen ansässig seien und wo die unzulässigen Handlungen vorgenommen worden seien; er sei deshalb das Gericht, das am besten geeignet sei, für eine wirksame Vollstreckung des begehrten Urteils zu sorgen.

Würdigung durch den Gerichtshof

102 Anders als die Rechtsmittelführerinnen meinen, kann eine Entscheidung eines Gerichts der Vereinigten Staaten zur Frage, ob die Kommission dafür zuständig ist, bei ihm Klage zu erheben, die Gemeinschaft und ihre Organe bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten nicht an eine bestimmte Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften binden. Wie die Generalanwältin in Nummer 90 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, wäre eine solche Entscheidung nämlich nur für das spezifische Verfahren bindend.

103 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

104 Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe begründet ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

105 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 ebenfalls im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die R.J. Reynolds Tobacco Holdings, Inc., die RJR Acquisition Corp., die R.J. Reynolds Tobacco Company, die R.J. Reynolds Tobacco International, Inc. und die Japan Tobacco, Inc. tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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