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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: C-132/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 93 § 1
Verfahrensordnung Art. 93 § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

15. Mai 2006

"Streithilfe"

- 750 408 -

Parteien:

In der Rechtssache C-132/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 21. März 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und S. Grünheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt M. Loschelder,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Tschechische Republik, vertreten durch Tomás Bocek als Bevollmächtigten, hat mit am 18. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

2 Da der nach Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellte Streithilfeantrag nach Ablauf der in Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ist ihm auf der Grundlage von Artikel 93 § 7 der Verfahrensordnung stattzugeben.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Die Tschechische Republik wird in der Rechtssache C-132/05 zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

2. Die Streithelferin kann in der mündlichen Verhandlung, falls eine stattfindet, Stellung nehmen.

3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 15. Mai 2006

Ende der Entscheidung

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