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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: C-132/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 93 § 1 | |
Verfahrensordnung Art. 93 § 7 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
15. Mai 2006
"Streithilfe"
- 750 408 -
Parteien:
In der Rechtssache C-132/05
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 21. März 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und S. Grünheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Italienische Republik, vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten,
Streithelferin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt M. Loschelder,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Tschechische Republik, vertreten durch Tomás Bocek als Bevollmächtigten, hat mit am 18. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.
2 Da der nach Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellte Streithilfeantrag nach Ablauf der in Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ist ihm auf der Grundlage von Artikel 93 § 7 der Verfahrensordnung stattzugeben.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
1. Die Tschechische Republik wird in der Rechtssache C-132/05 zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
2. Die Streithelferin kann in der mündlichen Verhandlung, falls eine stattfindet, Stellung nehmen.
3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. Mai 2006
Ende der Entscheidung
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