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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: C-134/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EG


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1
EG Art. 25
EG Art. 90 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

10. Dezember 2007

"Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die erste Zulassung"

Parteien:

In der Rechtssache C-134/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sad Rejonowy w Jaworznie (Polen) mit Entscheidung vom 6. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2007, in dem Verfahren

Piotr Kawala

gegen

Gmina Miasta Jaworzna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Osniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 25 EG und 90 Abs. 1 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Kawala und der Gmina Miasta Jaworzna (Gemeinde Stadt Jaworzno) über eine Gebühr in Höhe von 500 PLN, die am 18. August 2005 für den Erhalt der Erstzulassungsbescheinigung für ein aus einem anderen Mitgliedstaat nach Polen eingeführtes Gebrauchtfahrzeug entrichtet wurde (im Folgenden: fragliche Gebühr).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 23 EG lautet:

"(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden."

4 Art. 25 EG bestimmt:

"Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle."

5 Art. 28 EG sieht vor:

"Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten."

6 Art. 30 EG regelt:

"Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen."

7 Art. 90 Abs. 1 EG lautet:

"Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben."

Nationales Recht

8 Art. 77 des Straßenverkehrsgesetzes (Prawo o ruchu drogowym) vom 20. Juni 1997 (Dz. U. 2003, Nr. 58, Position 515, Nr. 124, Position 1152, Nr. 130, Position 1190, und Nr. 137, Position 1302) sieht vor:

"1. Der Hersteller oder Einführer von Neuwagen hat für jeden Neuwagen, der im Gebiet der Republik Polen in den Handelsverkehr gebracht wird, eine Fahrzeugkarte [Zulassungsbescheinigung] auszustellen.

2. Die Fahrzeugkarte wird dem Eigentümer des Fahrzeugs übergeben.

3. Die Fahrzeugkarte für ein anderes Fahrzeug als die in Abs. 1 genannten wird bei der ersten Zulassung des Fahrzeugs im Gebiet der Republik Polen gegen Gebühr und nach Zahlung der Registergebühr vom für die Zulassung zuständigen Starosten ausgestellt; dies gilt nicht für historische Fahrzeuge und die in Art. 73 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge.

4. Der Minister für Verkehr

...

2) legt durch Verordnung die Höhe der Gebühren für die Fahrzeugkarte fest".

9 Die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 28. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren für die Fahrzeugkarte (Dz. U. 2003, Nr. 137, Position 1310, im Folgenden: Verordnung vom 28. Juli 2003) sah in § 1 Abs. 1 und 2 vor:

"1. Für die Ausstellung einer Fahrzeugkarte bei der ersten Zulassung eines Fahrzeugs im Gebiet der Republik Polen erhebt die Zulassungsstelle eine Gebühr in Höhe von 500 PLN.

2. Für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der Fahrzeugkarte erhebt die Zulassungsstelle eine Gebühr in Höhe von 75 PLN."

10 Nach den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Ereignissen hat das Trybunal Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) mit Urteil vom 17. Januar 2006 ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juli 2003 im Wesentlichen gegen die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und die polnische Verfassung verstößt. Entsprechend diesem Urteil verlor die genannte Vorschrift am 1. Mai 2006 ihre Geltungskraft.

11 Anschließend erließ der Minister für Verkehr und Bauwesen die Verordnung vom 28. März 2006 über die Höhe der Gebühren für die Fahrzeugkarte, die am 15. April 2006 in Kraft trat und nach der die Zulassungsstelle sowohl für die Ausstellung einer Fahrzeugkarte bei der ersten Zulassung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung) als auch für die Ausstellung einer Zweitausfertigung einer Fahrzeugkarte (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) eine einheitliche Gebühr von 75 PLN erhebt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12 Herr Kawala erwarb am 9. Mai 2005 in Deutschland ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes-Benz und führte es im selben Monat nach Polen ein.

13 Am 18. August 2005 zahlte Herr Kawala an die Gmina Miasta Jaworzna eine Gebühr in Höhe von 500 PLN, um für das genannte Fahrzeug die Erstzulassungsbescheinigung in Polen zu erhalten.

14 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Kawala mit dem Fahrzeug ohne dessen Zulassung in Polen nicht rechtmäßig hätte fahren können.

15 Am 9. Oktober 2006 erhob Herr Kawala beim Sad Rejonowy w Jaworznie (Rayongericht Jaworzno) Klage gegen die Gmina Miasta Jaworzna auf Zahlung von 425 PLN, d. h. der Differenz zwischen der Gebühr, die er für die Ausstellung der Erstzulassungsbescheinigung entrichtet hatte, und dem Betrag, den er für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der Zulassungsbescheinigung hätte zahlen müssen, nämlich 75 PLN.

16 Das Sad Rejonowy w Jaworznie führt aus, dass es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit, wenn Art. 90 EG der Anwendung von § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2003 entgegenstehe, entsprechend Art. 10 EG und dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts festzustellen habe, dass die gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmungen dieser Verordnung auch in der Zeit vor dem Datum, ab dem sie nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ihre Geltungskraft verloren hätten, nicht angewandt werden dürften.

17 Das Sad Rejonowy w Jaworznie weist darauf hin, dass Herr Kawala, wenn er einen Neuwagen in Polen erworben hätte, für den Erhalt der Erstzulassungsbescheinigung keine Gebühr an die Gmina Miasta Jaworzna hätte entrichten müssen, da diese Bescheinigung vom Hersteller oder Einführer des Fahrzeugs, der dafür im Übrigen einen Betrag von 9,71 PLN netto (ohne Mehrwertsteuer) gezahlt hätte, geliefert worden wäre.

18 Unter diesen Umständen hat das Sad Rejonowy w Jaworznie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 90 EG der Anwendung von § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2003 entgegen, soweit damit die Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Polen eingeführten Fahrzeugs von der Zahlung einer Gebühr für die Ausstellung der Fahrzeugkarte in Höhe von 500 PLN abhängig gemacht wird?

19 Außerdem weist das vorlegende Gericht, ohne förmlich eine zweite Frage vorzulegen, darauf hin, dass es, wenn die erste Frage verneint werden sollte, erforderlich sein könnte, Art. 25 EG auszulegen, um zu klären, ob diese Vorschrift der Anwendung des § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2003 entgegenstehe, weil die fragliche Gebühr eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll sei.

Zur Vorlagefrage

20 Nach Art. 104 § 3 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 90 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er der Erhebung der fraglichen Gebühr entgegensteht, mit der in der Praxis die erste Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs belastet wird, nicht aber der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs in Polen, das dort bereits zugelassen ist.

22 Da zum einen die polnische Regierung die Ansicht vertritt, dass die Verpflichtung zur Erlangung einer Fahrzeugkarte für ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Gebrauchtfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich des Art. 90 EG falle, sondern als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Handelsbeschränkung, die aber erforderlich, verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei, in den der Art. 28 EG und 30 EG, und da zum anderen das vorlegende Gericht erwähnt, dass die fragliche Gebühr möglicherweise von den Art. 23 EG und 25 EG erfasst werde, also dem Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung, ist zunächst zu bestimmen, nach Maßgabe welcher Bestimmung des EG-Vertrags die fragliche Gebühr zu beurteilen ist.

23 Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich des Art. 28 EG solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, und unterliegen die in den Art. 23 EG, 25 EG und 90 EG bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Art. 28 EG. Was die jeweiligen Anwendungsbereiche der Art. 25 EG und 90 EG angeht, ergibt sich im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2003, De Danske Bilimportører, C-383/01, Slg. 2003, I-6065, Randnrn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Zu der Frage, ob eine Abgabe wie die fragliche Gebühr unter den Begriff der "Abgaben gleicher Wirkung" im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung darstellt (Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird jedoch nicht wegen des Überschreitens der Grenze des Mitgliedstaats, der sie eingeführt hat, erhoben. Aus den Ausführungen sowohl des vorlegenden Gerichts als auch der polnischen Regierung geht nämlich hervor, dass die fragliche Gebühr Gebrauchtfahrzeuge nur bei ihrer ersten Zulassung in Polen belastete, wobei Fahrzeuge ausgenommen waren, die - aus welchem Grund auch immer - nicht zur Zulassung bestimmt waren. Im Übrigen konnte diese Gebühr nach den Angaben der polnischen Regierung auch für die erste Zulassung bestimmter begrenzter Kategorien von Fahrzeugen anfallen, die sich bereits in Polen befanden, dort aber noch nicht zugelassen waren.

26 Da eine Gebühr für die erste Zulassung von Kraftfahrzeugen wie die fragliche Gebühr offensichtlich fiskalischer Natur ist und nicht wegen des Überschreitens der Grenze des Mitgliedstaats, der sie eingeführt hat, erhoben wird, sondern bei der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Gebiet dieses Staates, ist demnach davon auszugehen, dass sie in den Rahmen einer allgemeinen Regelung über inländische Abgaben auf Waren fällt; sie ist deshalb am Maßstab des Art. 90 EG zu prüfen.

27 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 EG im System des Vertrags eine Ergänzung der Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung bildet. Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteil Brzezinski, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge soll Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als inländische Waren, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen hat (Urteil Brzezinski, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die fragliche Gebühr in der Praxis in gleicher Weise bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und in Polen erworbenen Gebrauchtfahrzeugen Anwendung findet, da diese beiden Fahrzeugkategorien gleichartige Waren im Sinne des Art. 90 Abs. 1 EG sind.

31 Insoweit steht fest, dass in Anwendung von § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juli 2003 die erste Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs mit der fraglichen Gebühr in Höhe von 500 PLN belastet wird.

32 Dagegen fällt nach den Angaben des vorlegenden Gerichts und der polnischen Regierung normalerweise beim Erwerb eines gleichartigen Fahrzeugs in Polen, das dort bereits zugelassen ist, keine Gebühr an.

33 Dem vorlegenden Gericht und der polnischen Regierung zufolge obliegt es nämlich beim Kauf eines Neuwagens in Polen dem Hersteller oder dem Einführer dieses Fahrzeugs, die Erstzulassungsbescheinigung auf einem Formular auszustellen, das er zu einem Preis von 9,71 PLN netto erhält. Dieser Preis sowie die weiteren Kosten des fraglichen Unternehmers in Verbindung mit der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung gingen in den Endpreis des Fahrzeugs ein.

34 Die polnische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften betonen insoweit, dass die Fahrzeugkarte, wenn sie einmal für einen Neuwagen ausgestellt worden sei, auf alle aufeinander folgenden Eigentümer des Fahrzeugs übertragen werde.

35 Daraus folgt, dass der Erwerb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtwagens, der zum ersten Mal in Polen zugelassen wird, mit der fraglichen Gebühr in Höhe von 500 PLN belastet wird, während der Erwerb eines gleichartigen Fahrzeugs in Polen normalerweise mit keiner Zulassungsgebühr belastet wird.

36 Damit ist festzustellen, dass die fragliche Gebühr unter das Verbot nach Art. 90 Abs. 1 EG fällt.

37 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 90 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Gebühr wie der in § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juli 2003 vorgesehenen entgegensteht, mit der in der Praxis die erste Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs belastet wird, nicht aber der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs in Polen, das dort bereits zugelassen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Gebühr wie der in § 1 Abs. der Verordnung des polnischen Ministers für Infrastruktur vom 28. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren für die Fahrzeugkarte vorgesehenen entgegensteht, mit der in der Praxis die erste Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs belastet wird, nicht aber der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs in Polen, das dort bereits zugelassen ist.



Ende der Entscheidung

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