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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.1997
Aktenzeichen: C-134/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EWG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Artikel 177
EG-Vertrag Artikel 48
EG-Vertrag Artikel 52
EG-Vertrag Artikel 59
EWG-Vertrag Artikel 90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Gerichtshof kann nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift, um die dieses Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

Dies ist der Fall, wenn der Gerichtshof ersucht wird, dem nationalen Gericht Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit einer Vorschrift des nationalen Rechts zu beurteilen, die vom vorlegenden Gericht nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht angewandt zu werden braucht.

4 Die Artikel 48, 52 und 59 des Vertrages finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, wie derjenige, in dem ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das gegenüber einer ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässigen öffentlichen Einrichtung Leistungen erbringt, ohne hierzu auf Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten zurückzugreifen oder dies auch nur zu beabsichtigen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Januar 1997. - Unità Socio-Sanitaria Locale nº 47 di Biella (USSL) gegen Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Biella - Italien. - Arbeitnehmer - Arbeitsvermittlung - Gesetzliches Monopol. - Rechtssache C-134/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Biella hat mit Beschluß vom 30. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der in den Artikeln 48, 49, 54 und 90 EG-Vertrag enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Unità Socio-Sanitaria Locale (USSL) Nº 47 di Biella (im folgenden: Klägerin) und dem Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (im folgenden: Beklagter), einer staatlichen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle, über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

3 Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1369 vom 23. Oktober 1960 (im folgenden: Gesetz von 1960) verbietet Unternehmern die Übertragung reiner Arbeitsleistungen auf einen Vermittler oder Subunternehmer oder jede andere Form der Übertragung - auch auf eine Genossenschaft -, wenn hierbei eine von dem Vermittler oder Subunternehmer eingestellte und bezahlte Arbeitskraft eingesetzt wird, unabhängig von der Art der Arbeit oder Dienstleistung, auf die sich die Leistungen beziehen.

4 Die Klägerin hat mit der Genossenschaft La Famiglia für das gesamte Jahr 1987 einen Vertrag über die Erbringung von Sozialdienstleistungen geschlossen.

5 Am 21. Dezember 1993 stellte der Beklagte der Klägerin einen Mahnbescheid über 9 200 105 LIT wegen Sozialversicherungsbeiträgen für die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 erfolgten Gehaltszahlungen an die im Rahmen dieses Vertrages beschäftigten Arbeitnehmer zu.

6 Nach Auffassung des Beklagten stellte der zwischen der Klägerin und der Genossenschaft La Famiglia geschlossene Vertrag eine nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 verbotene fiktive Arbeitsvermittlung dar, da die als Arbeitnehmer tätigen Mitglieder der Genossenschaft ihre Tätigkeit in Wirklichkeit unter der Leitung des Personals der Klägerin ausübten. Diese Arbeitnehmer seien daher als unmittelbar der Klägerin unterstellt anzusehen, so daß diese in ihrer Eigenschaft als tatsächlicher Arbeitgeber verpflichtet sei, Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu leisten.

7 Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1994 erhob die Klägerin gegen das Mahnschreiben des Beklagten Widerspruch bei der Pretura Biella.

8 In seinem Vorlagebeschluß verweist dieses Gericht auf Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 sowie auf Artikel 11 Absatz 1 des italienischen Gesetzes Nr. 264 vom 29. Oktober 1949 (im folgenden: Gesetz von 1949), wonach jede Arbeitsvermittlung sowie jede andere Tätigkeit als Vermittler zwischen Angebot und Gesuch bezahlter Arbeit ausserhalb der staatlichen Arbeitsvermittlung verboten ist, selbst wenn die Tätigkeit unentgeltlich ausgeuebt wird.

9 Das Gericht stellt fest, der durch das italienische Recht vorgesehene Schutz greife unabhängig von einer gegenteiligen Willenserklärung des Arbeitnehmers ein und seine Anwendung führe in der gegenwärtigen wirtschaftlichen und politischen Situation zu einer noch stärkeren Einschränkung der Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt, indem er die Vereinigungsformen, die eine grössere Wettbewerbsfähigkeit auf diesem Markt gewährleisteten, für rechtswidrig erkläre.

10 Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes von 1949, die ein öffentliches Arbeitsvermittlungsmonopol vorsähen, verstosse daher gegen die fundamentalen Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts betreffend die Freiheit der Arbeit, der Privatinitiative und der Niederlassung, das freie Spiel von Angebot und Nachfrage sowie den freien Wettbewerb, wie sie in den Artikeln 48, 49, 54 und 90 EWG-Vertrag festgelegt seien, da der italienische Staat jedenfalls nicht in der Lage sei, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu befriedigen.

11 Da die Entscheidung über den Rechtsstreit unter diesen Umständen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Auslegung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen abhängig ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1369 vom 23. Oktober 1960 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 264 vom 29. Oktober 1949 mit den in den Artikeln 48, 49, 54 und 90 EWG-Vertrag enthaltenen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar?

2. Sind diese Grundsätze unmittelbar anwendbar, so daß die italienischen Vorschriften unanwendbar sind?

12 In Anbetracht des Zusammenhangs, in dem das vorlegende Gericht die Vorabentscheidungsfragen gestellt hat, ist vorab zum einen darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden kann, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift, um die dieses Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61).

13 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens, daß der konkrete Rahmen des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 festgelegt ist, der die Vermittlung in Arbeitsbeziehungen verbietet.

14 Die Vorabentscheidungsfragen gehen jedoch insofern weiter, als sie auch die Frage der Vereinbarkeit des Artikels 11 Absatz 1 des Gesetzes von 1949, der jede, auch unentgeltliche, Vermittlung verbietet, wenn die Vermittlung den zuständigen Stellen übertragen worden ist, mit dem Gemeinschaftsrecht aufwerfen.

15 Zwar bringt das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der Folgen, die sich aus der Anwendung der beiden genannten Vorschriften für den italienischen Arbeitsmarkt ergeben, zum Ausdruck, doch liefern weder der Vorlagebeschluß noch die schriftlichen Erklärungen dem Gerichtshof die tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte, die ihm eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs, im Hinblick auf die hierdurch für den italienischen Markt entstandene Lage erlauben würden.

16 Da das vorlegende Gericht auch nicht dargelegt hat, auf welcher Grundlage Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes von 1949 als solcher im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anzuwenden ist, ist über die Frage nur insoweit zu entscheiden, als sie Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 betrifft; in diesem Zusammenhang wirft sie ein Problem der Auslegung der Bestimmungen des Vertrages auf dem Gebiet der Freizuegigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf.

17 Zweitens ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht befugt. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen (vgl. z. B. Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli, Slg. 1979, 2621, Randnr. 3).

18 In Anbetracht der Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Grundsätze der Freizuegigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs sind die Vorabentscheidungsfragen dahin zu verstehen, daß es im wesentlichen um die Feststellung geht, ob die Artikel 48, 52 und 59 einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Vermittlung in Arbeitsbeziehungen verbietet (erste Frage), und ob diese Bestimmungen unmittelbar wirksam sind (zweite Frage).

Zur ersten Frage

19 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Artikel 48, 52 und 59 des Vertrages nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 23. April 1991, in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 37, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, und vom 16. Februar 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 und C-35/94, Aubertin u. a., Slg. 1995, I-301, Randnr. 9).

20 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ist die Genossenschaft La Famiglia ein in Italien ansässiges Dienstleistungsunternehmen, das gegenüber einer ebenfalls in Italien ansässigen öffentlichen Einrichtung, der Klägerin, Leistungen erbracht hat.

21 Ferner enthalten die Akten - wie der Generalanwalt in Nummer 24 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - keine Anhaltspunkte dafür, daß die fraglichen Leistungen von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden oder daß dies auch nur beabsichtigt worden wäre.

22 Ein solcher Sachverhalt weist keinerlei Anknüpfungspunkt zu einem der vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalte im Bereich der Freizuegigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf.

23 Aufgrund dessen ist auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die Artikel 48, 52 und 59 des Vertrages keine Anwendung auf einen Sachverhalt wie denjenigen des Ausgangsverfahrens finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

Zur zweiten Frage

24 In Anbetracht der auf die erste Vorabentscheidungsfrage gegebenen Antworten braucht über die zweite Frage nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der italienischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Biella mit Beschluß vom 30. März 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 48, 52 und 59 EG-Vertrag finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

Ende der Entscheidung

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