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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: C-136/01 P
Rechtsgebiete: EAG-Satzung, EAG-Vertrag, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EAG-Satzung Art. 50 Abs. 1
EAG-Satzung Art. 44
EAG-Vertrag Art. 188 Abs. 2
Verfahrensordnung Art. 111
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gleich lautet wie Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden erfuellt ist. Demzufolge kann bei einer Klage wegen außervertraglicher Haftung die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere nicht, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Ungeachtet dessen, dass in den Artikeln 43 der EG-Satzung und 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes nur von der Unterbrechung der Verjährung die Rede ist, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen in beiden dort vorgesehenen Fällen eine Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht, auf das diese Bestimmungen nach den Artikeln 46 Absatz 1 EG-Satzung und 47 Absatz 1 EAG-Satzung anwendbar sind, erforderlich. Dagegen können weder eine ähnliche Klage bei einem nationalen Gericht, d. h. eine Schadensersatzklage, noch ein Antrag auf Beweisaufnahme, wie ein Antrag auf Benennung eines Sachverständigen, noch ein bei einem nationalen Gericht gestellter Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung führen.

( vgl. Randnr. 56 )


Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2002. - Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc gegen Europäische Atomgemeinschaft. - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Überschwemmung - Verstopfung eines Abwasserkanals - Verjährungsfrist - Keine Unterbrechung der Verjährung. - Rechtssache C-136/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-136/01 P

Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc mit Sitz in Ispra (Italien), Prozessbevollmächtigter: F. Venuti, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99 (Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Europäische Atomgemeinschaft, Slg. 2001, II-53) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch H. M. H. Speyart und P. Stancanelli als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 1 der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-124/99 (Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/EAG, Slg. 2001, II-53, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingereicht, mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die im Wesentlichen auf Feststellung der Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft für den Schaden, der ihr durch die Überschwemmungen in Ispra in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 entstanden ist, und auf Verurteilung der Europäischen Atomgemeinschaft zum Ersatz dieses Schadens gerichtet war.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 47 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, besagt:

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 146 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 148 Absatz 2 Anwendung."

Sachverhalt

3 Der Sachverhalt und die Vorgeschichte des Rechtsstreits werden im angefochtenen Beschluss wie folgt geschildert:

2 In der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 wurde die Gemeinde Ispra von einem heftigen Sturm heimgesucht, der beträchtliche Überschwemmungen verursachte, die insbesondere das Anwesen der Klägerin betrafen.

3 Das Anwesen der Klägerin wurde überschwemmt, nachdem ein Abwasserkanal in dem Stadtteil von Ispra, in dem sich das Anwesen befindet, übergelaufen war. Dieser Kanal führt entlang dem klägerischen Anwesen, verläuft dann auf einer kurzen Strecke offen und mündet erst in einen Tunnel, der einen Eisenbahnkörper unterquert, und sodann in ein Rohrleitungssystem unter dem Grundstück, das der Gemeinsamen Forschungsstelle der EAG (im Folgenden: GFS) gehört.

4 Durch diese Überschwemmung entstanden der Klägerin erhebliche Schäden, die der von ihr beauftragte Sachverständige Galleri in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1993 mit 1 245 000 000 italienische Lire (ITL) veranschlagte.

5 Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juni 1992 verlangte die Klägerin von der GFS Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Tatsache entstanden sei, dass der Hauptkanal, durch den die Rohrleitungen unter der Forschungsstelle hindurchführten, das Abwasser und das Regenwasser nicht habe abführen können, weil ein auf Veranlassung der GFS an der Kanalöffnung angebrachtes Gitter durch Unrat, den das abfließende Wasser mit sich geführt habe, verstopft gewesen sei.

6 Am 20. Juli 1992 antwortete die GFS, dass ihre Dienststellen die erforderlichen Untersuchungen vornähmen, um festzustellen, ob eine Haftung wegen der besagten Überschwemmung bestehe.

7 Am 22. Februar 1993 erhob die Versicherungsgesellschaft der GFS, die Cigna Insurance Company of Europe SA, beim Tribunale Varese Klage, um die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens über den Zustand der Örtlichkeiten sowie die Beschaffenheit und den Zustand der von der Überschwemmung betroffenen Güter im Hinblick auf die von den Nachbarn gegenüber der GFS geltend gemachten Haftung zu veranlassen. Durch Beschluss des Tribunale Varese vom 27. März 1993 wurde die Erstellung dieses Gutachtens dem Sachverständigen Speroni übertragen, der sein Gutachten innerhalb von 90 Tagen abzuliefern hatte.

8 Das Gutachten des Sachverständigen Speroni ging am 10. Mai 1995 bei der Kanzlei des Tribunale Varese ein. In diesem Gutachten wird insbesondere ausgeführt:

,Aus den an den fraglichen Örtlichkeiten gewonnenen Informationen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Überschwemmung das Gewerk unterhalb der Eisenbahn mit einem festen Metallgitter versehen war, das offenbar verschiedene vom Wasser mitgeführte Materialien (Holzbretter, Baumstämme usw.) zurückhielt, wodurch der Abfluss verstopfte und es oberhalb zu Überschwemmungen kam.

9 Die Klägerin erhob am 28. Februar 1996 beim Tribunale Varese gegen die Kommission Klage auf Schadensersatz nach nationalem Recht. Diese Rechtssache, in der die Kommission die Unzulässigkeit der Klage geltend machte, war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache noch anhängig."

Das Verfahren vor dem Gericht

4 Am 21. Mai 1999 erhob die Rechtsmittelführerin Klage beim Gericht und beantragte, die Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft für den entstandenen Schaden festzustellen und diese zur Zahlung von 1 245 000 000 ITL zuzüglich des Geldentwertungsschadens und Zinsen aus diesem Betrag zu verurteilen.

5 In ihrer Klagebeantwortung machte die Kommission im Wesentlichen die Unzulässigkeit der Klage wegen Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs geltend. Nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche nämlich in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10). Im vorliegenden Fall sei die Verjährung am 1. Juni 1992 in Lauf gesetzt worden.

6 Die Rechtsmittelführerin trug demgegenüber vor, dass sie erst ab Eingang des Gutachtens von Herrn Speroni am 10. Mai 1995 Kenntnis von der Ursache des ihr entstandenen Schadens gehabt habe. Vor diesem Zeitpunkt sei es ihr unmöglich gewesen, die schadensverursachenden Tatsachen oder den Kausalzusammenhang zu kennen, da sie zum einen nach Treu und Glauben das Ergebnis des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens abgewartet und zum anderen keinen Zutritt zu den Anlagen der GFS gehabt habe.

7 Zu der von der Kommission angeführten Rechtsprechung wies die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass sich die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Randnummer 10 des Urteils Birra Wührer u. a./Rat und Kommission aus der Kombination dreier Faktoren ergebe: rechtswidrige Handlung, Schaden und Kausalzusammenhang. Sie entstehe also nicht durch das alleinige Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung; daher beginne die Verjährungsfrist auch nicht mit dem bloßen Eintritt dieses Ereignisses.

8 Ferner seien das Schreiben der GFS vom 20. Juli 1992 und das Gutachtenverfahren, das durch den Antrag der Cigna Insurance Company of Europe SA vom 10. März 1993 eingeleitet worden sei und durch das Einreichen des Gutachtens von Herrn Speroni am 10. Mai 1995 geendet habe, als verjährungshemmende Handlungen anzusehen.

Angefochtener Beschluss

9 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

10 Der Beschluss ist u. a. auf folgende Erwägungen gestützt:

21 Nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

22 Im vorliegenden Fall trat die Überschwemmung als Ursache des von der Klägerin erlittenen Schadens in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 ein.

23 Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach bei der Haftungsklage die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, zielt auf die Einführung eines Kriteriums ab, nach dem sich in Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, der Schaden, der Gegenstand einer Schadensersatzforderung ist, konkretisiert haben muss. In diesen Fällen kann daher die Verjährung nicht beginnen, bevor die Schadensfolgen dieser Handlung eingetreten sind. Diese Rechtsprechung verdrängt also nicht etwa das entscheidende Kriterium des Eintritts des schadensverursachenden Ereignisses in Artikel 44 der EAG-Satzung, d. h. im vorliegenden Fall der Überschwemmungen vom 1. und 2. Juni, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dieses Kriterium für den sich vom vorliegenden Fall grundlegend unterscheidenden Fall zu präzisieren, in dem eine Schadensersatzklage wegen Schäden erhoben wird, die bei Klägern aufgrund der Durchführung eines auf Gemeinschaftsebene ergangenen Rechtsetzungsakts eintreten könnten.

24 Selbst wenn diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre, ist zunächst festzustellen, dass nicht bestritten wird, dass sich die Überschwemmungen, die zu dem Schaden der Klägerin geführt haben, in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 ereignet haben und der Schaden unmittelbar eingetreten ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 1992 an die GFS hervorgeht, dass sie schon damals der Ansicht war, hinreichende Kenntnis von den Umständen in Bezug auf die drei haftungsbegründenden Voraussetzungen zu haben, um bereits zu diesem Zeitpunkt von der Gemeinschaft Schadensersatz zu verlangen. Der Umstand, dass die Klägerin zur Zeit der Übersendung dieses Schreibens glaubte, noch nicht über alle Angaben zu verfügen, die es ihr erlauben würden, rechtlich hinreichend die Haftung der Gemeinschaft in einem Gerichtsverfahren zu beweisen, kann daher die Verjährung nicht hemmen. Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensmäßigen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird.

25 Zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nach Artikel 44 [der] EAG-Satzung [des Gerichtshofes] durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen wird, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, dass die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) die den Artikeln 146 und 148 EAG-Vertrag entsprechen, auf die sich der genannte Artikel der EAG-Satzung [des Gerichtshofes] bezieht festgelegten Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird...

26 Die von der Klägerin angeführten Schreiben und Verfahren können offensichtlich nicht als Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht betrachtet werden. Außerdem ist nach keiner der an die Kommission gerichteten Handlungen innerhalb der festgelegten Klagefristen Klage erhoben worden. Die Verjährung, die am 2. Juni 1992 begonnen hatte, ist daher zu keinem Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels 44 der EAG-Satzung [des Gerichtshofes] unterbrochen worden (vgl. in diesem Sinne Beschluss [des Gerichts vom 4. August 1999 in der Rechtssache T-106/98,] Fratelli Murri/Kommission, [Slg. 1999, II-2553,] Randnr. 30).

27 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Klägerin eine Schadensersatzklage innerhalb der Fristen des Artikels 44 [der] EAG-Satzung [des Gerichtshofes] hätte anstrengen können, nachdem sie das Gutachten des Sachverständigen Speroni am 10. Mai 1995 erhalten hatte; zu der Zeit hielt sie dies jedoch nicht für angebracht, da sie sich für eine entsprechende Klage vor den nationalen Gerichten entschieden hatte."

Rechtsmittel

11 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag aus den in der Klage geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die sie zum Bestandteil des vorliegenden Rechtsmittel mache, festzustellen und auszusprechen und die Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, ihr 1 245 000 000 ITL zuzüglich des Geldentwertungsschadens und Zinsen bis zur tatsächlichen Bezahlung oder die hiervon abweichende zugesprochene Summe zu zahlen.

12 Die Rechtsmittelführerin beantragt, im Wege der Beweisaufnahme den vor dem Gericht gestellten Beweisanträgen aus den in Rahmen der Klage vorgetragenen Gründen, auf die sie vollumfänglich Bezug nimmt, insbesondere den in der Klageschrift aufgeführten Anträgen stattzugeben.

13 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel zum einen auf einen Verstoß gegen Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts und zum anderen auf verschiedene Gründe, die einen Verstoß gegen Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes betreffen.

14 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und, hilfsweise, den Anträgen stattzugeben, die sie im ersten Rechtszug gestellt hat.

15 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen kann, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

16 Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß gegen Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend, da das Gericht den Generalanwalt entgegen dieser Bestimmung nicht angehört habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

17 Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht zwar die Beteiligung des Generalanwalts vor; jedoch gilt diese Bestimmung nach Artikel 2 § 2 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung nur dann, wenn auch tatsächlich ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist.

18 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht nicht durch einen Generalanwalt unterstützen lassen und war dazu auch nicht verpflichtet. Aus Artikel 18 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich nämlich, dass das Gericht von einem Generalanwalt unterstützt werden kann, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder der tatsächlich komplizierte Streitstoff der Rechtssache dies gebietet.

19 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verjährungsregelung des Artikels 44 Satz 1 der EAG-Satzung des Gerichtshofes

20 Die Rechtsmittelführerin erhebt mehrere Rügen zur Stützung ihres Vorbringens, das Gericht habe die Frist für die Verjährung von Ansprüchen gegen die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung verkannt. Sie trägt vor, die Verjährung von solchen Ansprüchen sei entweder gehemmt, solange der Anspruchsinhaber die seinen Schadensersatzanspruch begründenden Umstände nicht habe kennen und nicht angemessen habe überprüfen können, oder die Verjährungsfrist könne unter Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben seien, nicht in Lauf gesetzt werden.

Zur angeblichen Verletzung des Klagerechts

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

21 Die Rechtsmittelführerin macht mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, dass die Gemeinschaftsvorschriften über die Verjährung, wie das Gericht sie angewendet habe, ihr Klagerecht ungerechtfertigt begrenze und einschränke. Das Gericht habe ihr Klagerecht missachtet, da es bei der Berechnung der Verjährungsfrist die Möglichkeit, eine hinreichende Kenntnis von den im Verfahren vorzutragenden Tatsachen zu erlangen, nicht berücksichtigt habe.

22 Die Kenntnis von den Umständen stehe im Zusammenhang mit dem Klagerecht, das voraussetze, dass der Kläger über diese Umstände vor der Klageerhebung genau und im Einzelnen im Bilde sei und im Hinblick auf ihre Darlegung vor Gericht hinreichend beurteilen könne, ob sie zutreffen.

23 Eventuelle faktische Hindernisse, die der vollen Tatsachenkenntnis im Wege stuenden, seien dann unerheblich, wenn der Anspruchsinhaber die Verjährung unterbrechen könne, ohne dazu zwangsläufig Klage bei Gericht erheben zu müssen. In einem solchen Fall führten faktische Hindernisse weder zur Verfristung der Klage noch zur Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs.

24 Wenn dagegen die fehlende Klageerhebung zum Verlust des Klagerechts und des zugrunde liegenden Anspruchs führe, seien diese Hindernisse für den Lauf der Verjährungsfrist von Bedeutung, da der Kläger sich vor die Wahl gestellt sehe, entweder die Klage zu erheben, obwohl er die Fakten nicht kenne und nicht in der Lage gewesen sei, sie zu ermitteln, über sie zu verfügen und sie angemessen zu überprüfen, oder untätig zu bleiben und damit wegen des Eintritts der Verjährung das Klagerecht und den diesem zugrunde liegenden Anspruch zu verlieren. Dies, so die Rechtsmittelführerin, verletze offensichtlich ihr Klagerecht und ihr Recht, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen; dieser Grundsatz sei als Freiheitsgrundrecht in allen Rechtsordnungen anerkannt.

25 Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht habe diesen Einwand nicht beachtet, da es in Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses feststelle, sie habe die ihrer Klage zugrunde liegenden Umstände seit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung, die ihr Rechtsbeistand im Juni 1992 an die GFS gerichtet habe, gekannt. In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsmittelführerin weiter, das Gericht habe die Natur dieses Schreibens verkannt. Dieses setze weder Kenntnis von diesen Umständen noch deren Überprüfung voraus.

Würdigung durch den Gerichtshof

26 Vorab ist festzustellen, dass von dem Recht, bei einem Gemeinschaftsgericht Klage zu erheben, nur unter den Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden kann, die die Vorschriften über die spezifische Klageart hier die Schadensersatzklage jeweils vorsehen. Das Gericht kann somit das Klagerecht nur dann verkannt haben, wenn es namentlich die Vorschriften über die Verjährungsregelung gerade für diese Klage falsch angewendet hat.

27 Nach dem Wortlaut des Artikels 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

28 Wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend vorgetragen hat, hat die Verjährung zum Zweck, den Rechtsschutz des Geschädigten mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu vereinbaren. Bei der Festlegung der Dauer der Verjährungsfrist sei insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der vermeintlich Geschädigte benötige, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen und die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können.

29 Aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gleich lautet wie Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden erfuellt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und Urteil vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1997, I-6983, Randnr. 65).

30 Demzufolge kann bei einer Klage wegen außervertraglicher Haftung die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere nicht, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

31 Die von der Rechtsmittelführerin vertretene Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werde, in dem der Geschädigte den Sachverhalt genau und im Einzelnen kenne, geht hingegen fehl. Tatsachenkenntnis gehört nicht zu den Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

32 Zwar lässt sich der Randnummer 50 des Urteils vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539) entnehmen, dass dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadensverursachenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen. Dieses Urteil äußert sich jedoch nicht zu den Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen, um die Verjährungsfrist der Artikel 43 der EG-Satzung und 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes in Lauf zu setzen. Im Urteil Adams/Kommission geht es vielmehr um den Ablauf der Verjährungsfrist. Jedenfalls befindet sich die Rechtsmittelführerin nicht in einer Situation, die mit der diesem Urteil zugrunde liegenden vergleichbar ist, und sie hat das auch nicht behauptet.

33 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass sie von den anspruchsbegründenden Umständen seit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung Kenntnis gehabt habe, ist daher ebenfalls unerheblich.

34 In Randnummer 23 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes dahin ausgelegt, dass das entscheidende Kriterium zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist der Eintritt des schadensverursachenden Ereignisses ist. Der Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses lässt sich jedoch entnehmen, dass das Gericht, wenn auch hilfsweise, gemäß der in Randnummer 30 dieses Beschlusses angeführten Rechtsprechung den Zeitpunkt des Schadenseintritts als den Beginn der Verjährungsfrist betrachtet hat. Obwohl es die Verjährungsfrist nur hilfsweise nach der durch die Rechtsprechung aufgestellten Regel berechnet hat, ist der Fehler des Gerichts bei der Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist in Randummer 23 somit ohne Auswirkungen geblieben.

35 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zur angeblichen Unmöglichkeit einer Klageerhebung vor dem 10. Mai 1995

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

36 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie vor dem 10. Mai 1995, d. h. dem Tag, an dem das Gutachten des Herrn Speroni eingegangen sei, keine Klage habe erheben können, da eine Reihe von objektiven Tatsachen im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten der Gemeinschaft gestanden habe.

37 Zu den objektiven Ursachen dieser Unmöglichkeit trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe Zweifel gehabt, ob an der Öffnung des Abwasser- und Regenwasserkanals zum damaligen Zeitpunkt ein Gitter angebracht gewesen sei, das den im Wasser mitgeführten Unrat zurückgehalten habe, dessen Ansammlung das schädigende Ereignis verursacht habe. Zwar habe es damals mündliche Hinweise Dritter auf ein solches Gitter gegeben, es sei jedoch ungewiß gewesen, ob dieses nicht wegen der unmittelbaren Gefahr einer Überschwemmung entfernt worden sei.

38 Mangels einer Überprüfung an Ort und Stelle, die wegen der Immunität und der Extraterritorialität der Gemeinschaft nicht möglich gewesen sei, und einer Bestätigung seitens der GFS, dass das bewusste Gitter bis zum Zeitpunkt der Überschwemmung angebracht gewesen sei, hätten die mündlichen Informationen, über die die Rechtsmittelführerin verfügt habe, nicht ausgereicht, um redlicherweise eine Klage beim Gemeinschaftsgericht auf sie zu stützen. Erst nach der vom Tribunale Varese im Rahmen eines streitigen Verfahrens unter Beteiligung der Kommission angeordneten vorsorglichen Erstellung eines technischen Sachverständigengutachtens habe sie vernünftigerweise von der Existenz des Gitters und von seiner nachteiligen Wirkung ausgehen können.

39 Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, dass sie auch wegen des Fehlverhaltens der Kommission keine Klage habe erheben können. Die rechtswidrige außervertragliche Handlung, die den Schaden verursacht habe, stelle eine Handlung dar, die geeignet sei, die öffentliche Sicherheit von Personen und Sachen zu gefährden, und gemäß Artikel 449 des italienischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht sei. Aufgrund der Befreiung der Gemeinschaftsbeamten vom italienischen Strafrecht habe die italienische Justiz kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beamten der GFS zur Feststellung des Sachverhalts und der Haftung eingeleitet.

40 Solche Ermittlungen hätten aber von der Kommission als Verantwortliche und Eigentümerin der Einrichtungen der GFS durchgeführt werden müssen. Der Grundsatz der Souveränität und der Extraterritorialität könne die Gemeinschaft und die Kommission nicht von der Erfuellung ihrer mit dieser Souveränität verbundenen Pflichten zur Wahrung der Allgemeininteressen und der Unparteilichkeit befreien, zu denen zweifellos auch die Pflicht zur Feststellung entsprechend einer von der Kommission eingegangenen Verpflichtung der Verantwortlichkeit für Handlungen, die die öffentliche Sicherheit, das Eigentum und das Leben von Personen gefährden, und zur Mitteilung des Ergebnisses dieser Nachprüfungen an die Beteiligten gehöre, die sich mit Schadensersatzforderungen an die Kommission gewandt hätten. Trotz einer entsprechenden Zusage seitens des Direktors der GFS sei zur Erfuellung dieser Pflicht nichts unternommen worden.

41 Dieses Verhalten stelle eine fortgesetzte und andauernde Unterlassung dar, die nach italienischem Recht als eine Unterlassung und/oder eine unrechtmäßige Verzögerung von Amtshandlungen" (indebito ritardo di atti d'ufficio") nach Artikel 328 des italienischen Strafgesetzbuches, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, zu qualifizieren sei. Jedenfalls habe sich die Kommission einer fortgesetzten und andauernden fahrlässigen Handlung schuldig gemacht, die im Rahmen der außervertraglicher Haftung durch Artikel 2043 des italienischen Zivilgesetzbuches sanktioniert und durch die italienische Rechtsprechung als rechtswidriger Gebrauch eines Amtes" qualifiziert werde.

42 Zusammenfassend trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe weder in erforderlichem Umfang von den Umständen Kenntnis erlangen können, um ihren Anspruch geltend machen können, noch habe sie diese überprüfen können, da sie redlicherweise darauf gewartet habe und immer noch warte , dass die Kommission ihr das Ergebnis ihrer Überprüfungen mitteile.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Das Vorbringen, die Rechtsmittelführerin habe keine hinreichende Tatsachenkenntnis haben können, beruht auf der in den Randnummern 31 und 32 dieses Beschlusses als irrig verworfenen Prämisse, dass die Verjährungsfrist erst dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte über alle Angaben verfüge, die er für eine Klageerhebung als notwendig erachte.

44 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zur angeblichen Verkürzung der Verjährungsfrist

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

45 Mit dieser Rüge, die den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes bildet, wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 27 des angefochtenen Beschlusses. Sie sieht sich durch das Gericht erheblich in ihren Rechten verletzt, da dieses sich darauf gestützt habe, dass die Klage, die sie im Februar 1996 bei dem italienischen Gericht gegen die Kommission erhoben habe, die gleiche sei wie die beim Gemeinschaftsgericht anhängige, und daraus abgeleitet habe, dass sie ihr Klagerecht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist hätte wahrnehmen können.

46 In diesem Zusammenhang verweist die Rechtsmittelführerin erneut darauf, dass die Verjährung eine Ausnahme von der Regel darstelle, die ihre Rechtfertigung in der Untätigkeit des Rechtsinhabers während der gesamten Verjährungsfrist finde. Sie dürfe daher nach einem Fehlverhalten des Schadensverursachers nicht verkürzt werden.

47 Es sei ihr unbegreiflich, dass ein Anspruch verjährt sein könne, bevor er überhaupt habe geltend gemacht werden können. Die Anwendung der gemeinschaftlichen Verjährungsregelung durch das Gericht habe die Verjährungsfrist für den Anspruch de facto rechtswidrig von fünf Jahren auf etwas mehr als zwei Jahre verkürzt oder der Gemeinschaft ermöglicht, diese Frist durch ihr Fehlverhalten zu verkürzen.

Würdigung durch den Gerichtshof

48 Die Rüge der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Verjährungsfrist auf etwas mehr als zwei Jahre verkürzt, beruht ebenfalls auf der in den Randnummern 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses verworfenen falschen Prämisse bezüglich des Beginns der in Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen fünfjährigen Verjährungsfrist. Die Rechtsmittelführerin tritt der Feststellung des Gerichts, sie hätte nach dem 10. Mai 1995, an dem das Gutachten des Herrn Speroni einging, aber innerhalb der Frist des Artikel 44 eine Schadensersatzklage anstrengen können, nämlich nirgends entgegen. Im Kern wirft sie dem Gericht vor, den Beginn der Verjährungsfrist auf einen früheren als den ihrer Meinung nach maßgeblichen Zeitpunkt gesetzt zu haben.

49 Aus den in Randnummer 43 genannten Gründen ist auch der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich nicht begründet zurückzuweisen.

Zum dritten und zum vierten Rechtmittelgrund: Wirkungen der bei dem nationalen Gericht erhobenen Klagen auf die Verjährung

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

50 Die Rechtsmittelführerin stellt erstens fest, die Kommission habe vor dem Tribunale Varese nicht die Unzulässigkeit der dort von der Cigna Insurance Company of Europe SA vorsorglich erhobenen Klage wegen Unzuständigkeit des nationalen Gerichts geltend gemacht. Dieses Verfahren könne und müsse daher als zulässig und als erheblich in das Verfahren vor dem Gemeinschaftsgericht integriert werden. Es stelle einen Teil des vorliegenden Gerichtsverfahrens dar. Die Verjährungsfrist müsse daher jedenfalls als während der gesamten Dauer des Sicherungs- oder Untersuchungsverfahrens gehemmt gelten. Somit dürfe das Beweissicherungsverfahren bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt werden.

51 Diese Frist sei also, selbst wenn man davon ausgehe, dass sie am 2. Juni 1992, dem Zeitpunkt der Überschwemmungen, in Lauf gesetzt worden sei, ab dem 22. Februar 1993, dem Zeitpunkt der Stellung des Beweissicherungsantrags, oder spätestens ab dem 27. März 1993, dem Zeitpunkt der ersten Anhörung vor dem nationalen Gericht und der Eröffnung des streitigen Verfahrens unter Beteiligung der Kommission, gehemmt gewesen und habe erst wieder am 11. Mai 1995, d. h. mit Abschluss des Beweissicherungsverfahrens, zu laufen begonnen. Die Frist sei somit am 18. August 1999 oder, wenn die Hemmung erst am 27. März 1993 eingetreten sei, am 15. Juli 1999 abgelaufen, d. h. jedenfalls einige Zeit nach der Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht.

52 Die Rechtsmittelführerin beruft sich zweitens auf die Klage, die sie im März 1997 (mit Schriftsatz vom 28. Februar 1996) beim Tribunale Varese erhoben habe und deren Unzulässigkeit wegen Unzuständigkeit des nationalen Gerichts die Kommission geltend gemacht habe. Die Kommission habe sich im ersten Rechtszug damit verteidigt, dass der Gegenstand der Klage beim nationalen Gericht derselbe sei wie der der später beim Gemeinschaftsgericht erhobenen Klage und dass eine Klage beim Gemeinschaftsgericht zur ordnungsgemäßen Unterbrechung der Verjährung schon damals möglich gewesen sei. Das Gemeinschaftsgericht sei diesem Vorbringen gefolgt und habe diese Klage in Randnummer 27 des angefochtenen Beschlusses in der Sache geprüft.

53 Die Kommission, die vor dem nationalen Gericht die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzuständigkeit geltend gemacht habe, erkenne diese nunmehr zum Zwecke ihrer Verteidigung im Verfahren vor dem Gemeinschaftsgericht als zulässig und erheblich an. Folglich, so die Rechtsmittelführerin, sei sie ebenfalls berechtigt, zu ihrer Verteidigung auf die Begründetheit der Klage einzugehen.

54 Eine solche Prüfung ergebe, dass der der Klage vor dem nationalen Gericht zugrunde liegende Anspruch nicht verjährt sei und es auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Gemeinschaftsgericht nicht gewesen sei und dass die Einrede der Verjährung im Verfahren vor dem Gemeinschaftsgericht, da es sich um die gleiche Klage wie die vor dem nationalen Gericht handele, zurückgewiesen werden müsse. Die Klage der Rechtsmittelführerin beim Gemeinschaftsgericht sei daher zulässig, da sie zur Geltendmachung eines nicht verjährten Anspruchs erhoben worden sei.

55 Darüber hinaus weist die Rechtsmittelführerin auf ein Vorgehen der Kommission im Verfahren vor dem nationalen Gericht hin, das sich mit deren Willen, sich auf die Verjährung zu berufen, nicht vereinen lasse.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Ungeachtet dessen, dass in den Artikeln 43 der EG-Satzung und 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes nur von der Unterbrechung der Verjährung die Rede ist, ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen in beiden dort vorgesehenen Fällen eine Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht, auf das diese Bestimmungen nach den Artikeln 46 Absatz 1 EG-Satzung und 47 Absatz 1 EAG-Satzung anwendbar sind, erforderlich ist. Dagegen können weder eine ähnliche Klage bei einem nationalen Gericht, d. h. eine Schadensersatzklage, noch ein Antrag auf Beweisaufnahme, wie ein Antrag auf Benennung eines Sachverständigen, noch ein bei einem nationalen Gericht gestellter Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung führen.

57 Was die Erhebung einer der beim Gemeinschaftsgericht eingereichten Klage gleichartigen Klage beim Tribunale Varese angeht, so ist weder das Verhalten der Kommission vor dem nationalen Gericht noch der Umstand, dass der Gegenstand jener Klage identisch mit dem der durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig abgewiesenen Klage ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich.

58 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch das Sicherungsverfahren und die Klage beim Tribunale Varese verneint hat. Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund sind daher ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

59 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die Beweisanträge der Rechtsmittelführerin entscheiden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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