Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1994
Aktenzeichen: C-136/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2220/85 vom 22.07.1985


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 2220/85 vom 22.07.1985 Art. 22
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Weder die mit der Verordnung Nr. 1799/87 über die Sonderregelung zur Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für den Zeitraum 1987-1990 getroffenen Maßnahmen noch die in den ersten Monaten des Jahres 1987 erfolgten offiziellen Bekanntmachungen des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Beschluß des Rates, mit dem das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens genehmigt wurde, stellen einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 22 der Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse dar.

Der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen trägt zwar der besonderen Natur der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der nationalen Verwaltung sowie der Zweckbestimmung dieser Regelung in der Weise Rechnung, daß er nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen ist, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismässiger Opfer vermeidbar gewesen wären; die fraglichen Ereignisse waren aber keineswegs ungewöhnlich und unvorhersehbar für die Wirtschaftsteilnehmer, die sich unter Leistung einer Sicherheit verpflichtet hatten, subventionierten Mais zu den in der Verordnung Nr. 3593/86 festgelegten Bedingungen nach Spanien einzuführen. In Anbetracht der damals verfügbaren Informationen konnte sich vielmehr jeder normal informierte Wirtschaftsteilnehmer klarmachen, daß die Frage der Einfuhr von Mais nach Spanien einer der wichtigen Punkte der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika war und daß intensiv nach einer Übereinkunft gesucht wurde, um einen Handelsstreit zu verhindern.

Im übrigen ist der Anfang 1987 auf dem spanischen Markt eingetretene Preisrückgang, der keine unvermittelte und unvorhersehbare Reaktion auf die Bekanntmachung des Abkommens war, als ein gewöhnliches Geschäftsrisiko anzusehen, das die Abfertigung des subventionierten Maises zum freien Verkehr in Spanien nicht absolut unmöglich gemacht hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1994. - TRANSAFRICA SA GEGEN ADMINISTRACION DEL ESTADO ESPANOL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: AUDIENCIA NACIONAL - SPANIEN. - VERFALL EINER KAUTION - HOEHERE GEWALT. - RECHTSSACHE C-136/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Sala de lo Contencioso-Administrativo der Audiencia Nacional hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. März 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) und der Verordnung (EWG) Nr. 3593/86 der Kommission vom 26. November 1986 über die Gewährung einer Beihilfe für die Einfuhr von Mais nach Spanien (ABl. L 334, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Transáfrica SA (im folgenden: Firma Transáfrica) und der Administración del Estado español wegen deren Weigerung, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3593/86 geleistete Sicherheit freizugeben.

3 Nach dem Beitritt des Königreichs Spanien nahmen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) auf, um ein neues System für die Einfuhren von Mais nach Spanien einzuführen. Im Rahmen dieser Verhandlungen erzielten sie am 1. Juli 1986 ein vorläufiges Abkommen, aufgrund dessen die Verordnung (EWG) Nr. 2913/86 des Rates vom 16. September 1986 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 hinsichtlich der auf bestimmte Mais- und Sorghummengen zu erhebenden Einfuhrabschöpfung (ABl. L 272, S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 3140/86 der Kommission vom 15. Oktober 1986 zur Durchführung einer Ausschreibung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais und Sorghum aus Drittländern (ABl. L 292, S. 27) erlassen wurden.

4 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß das hohe Preisniveau auf dem Maismarkt in Spanien zu so grossen Schwierigkeiten geführt hatte, daß die Einführung von Übergangsmaßnahmen zur Senkung des Maispreises gerechtfertigt war, erließ sie am 26. November 1986 auf der Grundlage von Artikel 90 der Beitrittsakte die Verordnung Nr. 3593/86.

5 Diese Verordnung sah für Einfuhren nach Spanien bis zum 31. Mai 1987 eine Beihilfe von 8 ECU je Tonne vor. Die Hoechstmenge, die in den Genuß der Beihilfe kommen konnte, betrug 1 200 000 Tonnen, von denen die Hälfte aus Drittländern und die andere Hälfte aus den anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Portugals stammen musste. Um diese Beihilfe zu erlangen, mussten die Importeure einen Antrag stellen, in dem die Menge angegeben war, zu deren Einfuhr sie sich verpflichteten, und der mit einer Sicherheitsleistung von 8 ECU je Tonne verbunden war. Die spanische Interventionsstelle hatte die Urkunden auszustellen, die zu der Beihilfe berechtigten. Diese Urkunden galten für Einfuhren von Mais bis zum Ende des zweiten auf den Antragstermin folgenden Monats und höchstens bis zum 31. Mai 1987. Die Beihilfe wurde gezahlt, nachdem der eingeführte Mais in Spanien zum freien Verkehr abgefertigt worden war.

6 Nach Artikel 5 der Verordnung war die Sicherheit zum einen für die Mengen freizugeben, für die der Antrag nicht angenommen worden war, und zum anderen für die während der Gültigkeitsdauer der zu der Beihilfe berechtigenden Urkunde zum freien Verkehr in Spanien abgefertigten Mengen und auf Vorlage der Urkunde bei der spanischen Interventionsstelle innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit; diese Verpflichtung war eine Hauptverpflichtung im Sinne des Artikels 20 der Verordnung Nr. 2220/85.

7 Für den Fall der Nichterfuellung einer Hauptpflicht durch den Wirtschaftsteilnehmer sah Artikel 22 der letztgenannten Verordnung in der Fassung von Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 113, S. 31) vor, daß die "Sicherheit... in voller Höhe für die Menge [verfällt], für die eine Hauptpflicht nicht erfuellt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfuellung verhinderte".

8 Am 1. und 2. Dezember 1986 beantragte die Firma Transáfrica beim Servicio Nacional de Productos Agrarios (Nationale Dienststelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse, im folgenden: SENPA), einer Dienststelle des spanischen Landwirtschaftsministeriums, gemäß der Verordnung Nr. 3593/86 eine Beihilfe für die Abfertigung von 125 000 Tonnen Mais mit Ursprung in der Gemeinschaft zum freien Verkehr in Spanien. Der Antrag war mit der entsprechenden Sicherheitsleistung verbunden. Am 10. Dezember 1986 stellte der SENPA die Beihilfeurkunden aus, die die Firma Transáfrica zur Einfuhr der vereinbarten Menge bis zum 28. Februar 1987 verpflichteten.

9 Ende Januar 1987 wurde der Abschluß des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika bekanntgegeben, mit dem die oben genannten Verhandlungen beendet wurden und das durch den Beschluß 87/224/EWG des Rates vom 30. Januar 1987 betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (ABl. L 98, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde. In diesem Abkommen verpflichtete sich die Gemeinschaft, von 1987 bis 1990 die Einfuhr von jährlich zwei Millionen Tonnen Mais aus dritten Ländern nach Spanien zu garantieren. Am 25. Juni 1987 erging zur Durchführung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten die Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 des Rates über die Sonderregelung zur Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für den Zeitraum 1987°1990 (ABl. L 170, S. 1), deren Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EWG) Nr. 2059/87 der Kommission vom 13. Juli 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Sonderregelung der Einfuhr von Mais und Sorghum in den Jahren 1987 bis 1990 in Spanien (ABl. L 193, S. 6) festgelegt wurden.

10 Am 16. Februar 1987 beantragte die Firma Transáfrica, die von den vereinbarten 125 000 Tonnen 31 587,62 Tonnen geliefert hatte, beim SENPA die Befreiung von der Verpflichtung zur Einfuhr des Restes der vereinbarten Menge und die Rückzahlung der damit zusammenhängenden Sicherheit, wobei sie geltend machte, daß der Abschluß des genannten Abkommens einen Rückgang der Maispreise bewirkt habe, der einen Fall höherer Gewalt darstelle und ihre Verpflichtung zum Erlöschen bringe. Am 14. September 1987 lehnte der SENPA diesen Antrag ab. Nach einem Einspruch der Firma Transáfrica beim Landwirtschaftsminister wurde der Bescheid des SENPA durch Ministerialerlaß vom 6. September 1988 bestätigt. Am 11. November 1988 erhob die Firma Transáfrica bei der Audiencia Nacional verwaltungsrechtliche Klage gegen diesen Ministerialerlaß.

11 Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat die Sala de lo Contencioso-Administrativo der Audiencia Nacional den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Vorlagefragen ersucht:

1) Können die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 des Rates vom 25. Juni 1987 in bezug auf die Regelung zur Einfuhr von Mais nach Spanien für den Zeitraum von 1987 bis 1990 getroffenen Maßnahmen wegen ihrer möglichen, einen Rückgang des Maispreises herbeiführenden Auswirkungen die Erfuellung der Verpflichtungen nachteilig beeinflussen und erschweren, die als Gegenleistung für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3593/86 der Kommission vom 26. November 1986 gewährten Beihilfen für die Einfuhr von Mais nach Spanien übernommen wurden, so daß diese Maßnahmen einen Fall höherer Gewalt darstellen, der die Erfuellung der Verpflichtungen zur Abfertigung von Mais zum freien Verkehr unmöglich macht und dementsprechend einen Anspruch auf Freigabe der geleisteten Sicherheit begründet?

2) Können die offiziellen Bekanntmachungen der Abkommen zwischen der EWG und den Vereinigten Staaten von Amerika und des Ergebnisses der in den ersten Monaten des Jahres 1987 im Rahmen des GATT geführten Verhandlungen über die Verpflichtung zur jährlichen Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für die Jahre 1987 bis 1990 bereits vor deren Umsetzung in eine Norm des geschriebenen Rechts derart unvermeidliche und unvorhersehbare Folgen haben, daß die Erfuellung einer Hauptpflicht unmöglich oder erschwert wird, was als Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 angeführt werden kann?

12 Diese Fragen gehen dahin, ob die mit der Verordnung Nr. 1799/87 getroffenen Maßnahmen, die in den ersten Monaten des Jahres 1987 erfolgten offiziellen Bekanntmachungen des Abschlusses des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Beschluß 87/224 des Rates einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 22 der Verordnung Nr. 2220/85 darstellen.

13 Zunächst ist festzustellen, daß, wie der Generalanwalt unter Nummer 17 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die im Juni 1987 erlassene Verordnung Nr. 1799/87 nicht den geringsten Einfluß auf die Erfuellung einer Verpflichtung haben konnte, die im Februar 1987 erfuellt sein musste.

14 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen der besonderen Natur der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der nationalen Verwaltung sowie der Zweckbestimmung dieser Regelung Rechnung trägt. Folglich ist der Begriff der höheren Gewalt nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismässiger Opfer vermeidbar gewesen wären (vgl. zuletzt Urteil vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-124/92, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 11).

15 Die offiziellen Bekanntmachungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Abschluß dieses Abkommens sind als vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängige Umstände anzusehen.

16 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens können jedoch die übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen nicht als erfuellt angesehen werden. Aus den vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen ergibt sich, daß der Abschluß des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika keineswegs ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer war. Die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika wurden seit vielen Monaten geführt, und die Verordnung Nr. 2913/86 spielte ausserdem auf eine vorläufige Lösung an, die am 1. Juli 1986 gefunden worden war. Auch die Presseartikel über diese Verhandlungen, auf die die Firma Transáfrica vor dem vorlegenden Gericht Bezug genommen hat, zeigen, daß sich jeder normal informierte Wirtschaftsteilnehmer klarmachen konnte, daß die Frage der Einfuhr von Mais nach Spanien einer der wichtigen Punkte dieser Verhandlungen war und daß intensiv nach einer Übereinkunft gesucht wurde, um einen Handelsstreit zu verhindern.

17 Zum Argument der Firma Transáfrica, daß der Rückgang der Maispreise die Erfuellung ihrer Verpflichtung, den subventionierten Mais in Spanien zum freien Verkehr abfertigen zu lassen, unmöglich oder aussergewöhnlich schwierig gemacht habe, ist festzustellen, daß dieser Preisrückgang keine unvermittelte und unvorhersehbare Reaktion auf die Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika war. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß ein solcher Preisrückgang die Abfertigung des subventionierten Maises zum freien Verkehr in Spanien absolut unmöglich gemacht hätte; es handelt sich vielmehr um ein gewöhnliches Geschäftsrisiko.

18 Auf die vorgelegten Fragen ist daher zu antworten, daß weder die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sonderregelung zur Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für den Zeitraum 1987°1990 getroffenen Maßnahmen noch die in den ersten Monaten des Jahres 1987 erfolgten offiziellen Bekanntmachungen des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Beschluß 87/224/EWG des Rates vom 30. Januar 1987 betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 22 der Verordnung Nr. 2220/85 darstellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Sala de lo Contencioso-Administrativo der Audiencia Nacional mit Beschluß vom 25. März 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Weder die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sonderregelung zur Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für den Zeitraum 1987°1990 getroffenen Maßnahmen noch die in den ersten Monaten des Jahres 1987 erfolgten offiziellen Bekanntmachungen des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Beschluß 87/224/EWG des Rates vom 30. Januar 1987 betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT stellen einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse dar.

Ende der Entscheidung

Zurück