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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1990
Aktenzeichen: C-137/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 12 ff.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 ff. EWG-Vertrag, wenn er den Importeuren von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden lebenden Tieren die Kosten der Telegramme auferlegt, die die Grenztierärzte gemäß den nationalen Vorschriften an die zuständigen gesundheitsbehördlichen und Veterinärdienststellen im Inland versenden.

Diese den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte Belastung stellt eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar ( vgl. unter anderem das Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483 ), denn sie ist weder Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst ( vgl. das Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923 ), noch ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst ( vgl. die Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573 ), da sie nicht mit einem besonderen und sicheren Vorteil für den Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist ( vgl. unter anderem die Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, a. a. O.), noch eine Belastung im Zusammenhang mit Kontrollen, die zur Erfuellung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden ( vgl. die Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, a. a. O., und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAERZ 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - FREIER WARENVERKEHR - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MIGLIEDSTAATS - ERHEBUNG EINER GEBUEHR BEI DER EINFUHR VON LEBENDEN TIEREN - ABGABE MIT ZOLLGLEICHER WIRKUNG. - RECHTSSACHE C-137/89.

Tenor:

1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 ff. EWG-Vertrag verstossen, indem sie den Importeuren von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden lebenden Tieren die Kosten der Telegramme auferlegt, die die Grenztierärzte gemäß den nationalen Vorschriften an die zuständigen gesundheitsbehördlichen und Veterinärdienststellen im Inland versenden.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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