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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1992
Aktenzeichen: C-137/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 5 | |
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 169 |
1. Der Umstand, daß ein Mitgliedstaat nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf die Fragen geantwortet hat, die ihm im Rahmen einer Untersuchung gestellt wurden, mit der das Vorliegen einer möglichen Vertragsverletzung seinerseits geprüft werden soll, erschwert der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe und stellt deshalb einen Verstoß gegen die in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegte Mitwirkungspflicht dar.
2. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Unternehmen verpflichtet, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein im Inland erzielter Mehrwert in einer von ihr bestimmten Mindesthöhe anfällt.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. JUNI 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - ARTIKEL 5 UND 30 EWG-VERTRAG - AUSKUNFTSPFLICHT. - RECHTSSACHE C-137/91.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist.
2 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Die Kommission macht geltend, sie habe infolge einer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgehenden Beschwerde über die in der Griechischen Republik geltende Regelung in bezug auf die Ausrüstung von Handelsunternehmen mit elektronischen Registrierkassen am 7. Dezember 1988 sowie am 23. Februar 1989 zwei Fernschreiben an die Ständige Vertretung der Beklagten bei den Europäischen Gemeinschaften gesandt, mit der sie Auskünfte und Erläuterungen zu dieser Regelung verlangt habe. Die Griechische Republik habe auf diese Fernschreiben nicht geantwortet und so gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen.
4 Die Griechische Republik weist diesen Vorwurf zurück. Im September 1990 habe die griechische Regierung bei einem Treffen in Athen der Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte über die fragliche Regelung erteilt. Darüber hinaus habe sie im Januar 1991 der Kommission den Text des Gesetzes Nr. 1914/90 übersandt, mit dem der Verstoß der Beklagten gegen Artikel 30 EWG-Vertrag abgestellt worden sei. Da die Kommission also vor Erhebung der Klage umfassend unterrichtet gewesen sei, habe sie kein Interesse mehr daran, die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 5 zu beantragen.
5 Dazu ist festzustellen, daß die Beklagte die fraglichen Auskünfte erst beinahe zwei Jahre nach dem Auskunftsersuchen, jedenfalls aber nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erteilt hat.
6 Das Ausbleiben einer Antwort auf die von der Kommission gestellten Fragen innerhalb einer angemessenen Frist hat der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erschwert und stellt deshalb einen Verstoß gegen die in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegte Mitwirkungspflicht dar.
7 Die Beklagte bestreitet nicht den Vorwurf der Kommission, daß das Gesetz Nr. 1809/88 dadurch gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstösst, daß es als Voraussetzung für die Zulassung elektronischer Registrierkassen durch die griechischen Behörden verlangt, daß der im Inland erzielte Mehrwert mindestens 35 % der Kosten des betreffenden Geräts beträgt. Erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist wurde ein Gesetz erlassen, mit dem der Verstoß abgestellt wurde.
8 Daraus folgt, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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