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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1994
Aktenzeichen: C-137/92 P
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Satzung des Gerichtshofes, Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15.04.1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Geschäftsordnung vom 09.01.1963


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 192
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 85
Satzung des Gerichtshofes Art. 49
Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15.04.1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Art. 3
Geschäftsordnung vom 09.01.1963 Art. 12 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Während die Verfahrensfristen Erfordernissen der Rechtssicherheit Rechnung tragen, sollen die verschiedenen in dem Beschluß des Gerichtshofes über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung vorgesehenen zeitlichen Verlängerungen den Schwierigkeiten Rechnung tragen, denen die Parteien aufgrund ihrer mehr oder weniger grossen Entfernung vom Sitz des Gerichtshofes ausgesetzt sind, und damit gleiche Bedingungen für sie herstellen. Die Gewährung von Entfernungsfristen muß daher nach Maßgabe des Ortes erfolgen, an dem die Parteien ihren gewöhnlichen Sitz haben und an dem die ihre Tätigkeit betreffenden Entscheidungen getroffen werden.

Im Hinblick auf die Kommission ist festzustellen, daß sie schon vor der Festlegung ihres Sitzes in Brüssel durch den im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften tatsächlich von diesem Ort aus ° einem der vorläufigen Arbeitsorte der Organe ° geleitet wurde. Insoweit ist es unerheblich, daß einige ihrer Dienststellen in Luxemburg ansässig waren und bleiben.

Daraus folgt, daß der Kommission die für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben, vorgesehenen zusätzlichen zwei Tage für die Einreichung ihrer Klage zustehen.

2. Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden. Als Ausnahme von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht ° nicht einmal vorläufig ° Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich die Stabilität der Rechtsbeziehungen und die Wahrung der Rechtmässigkeit.

Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsaktes der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

Dies ist nicht der Fall, wenn feststeht, daß die Kommission tatsächlich beschlossen hat, den verfügenden Teil einer Entscheidung anzunehmen, unabhängig davon, mit welchen Fehlern diese Entscheidung auch behaftet gewesen sein mag, und wenn im übrigen die Zuständigkeits- und Formfehler betreffend das Verfahren für den Erlaß der Entscheidung nicht derart schwerwiegend sind, daß diese als rechtlich inexistent betrachtet werden müsste.

3. Die Tätigkeit der Kommission unterliegt dem Kollegialprinzip, das auf Artikel 17 des Fusionsvertrags, nunmehr Artikel 163 EG-Vertrag, zurückgeht. Dieses Prinzip beruht auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Teilnahme an der Entscheidungsfindung und setzt voraus, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind.

4. Die Beachtung des Kollegialprinzips und insbesondere das Erfordernis, daß die Entscheidungen von den Mitgliedern der Kommission gemeinsam beraten werden, ist für die von den Rechtswirkungen dieser Entscheidungen betroffenen Rechtssubjekte zwangsläufig insoweit von Interesse, als sie die Gewähr dafür haben müssen, daß die Entscheidungen tatsächlich vom Kollegium getroffen sind und dessen Willen genau entsprechen.

Dies gilt insbesondere für die ausdrücklich als Entscheidungen gekennzeichneten Rechtsakte, die die Kommission gegenüber Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Interesse der Einhaltung der Wettbewerbsregeln erlässt und mit denen eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt, Anordnungen gegenüber diesen Unternehmen erlassen und ihnen finanzielle Sanktionen auferlegt werden können.

Derartige Entscheidungen sind gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag stets mit Gründen zu versehen. Dieser Artikel verlangt, daß die Kommission die Erwägungen darstellt, die sie zum Erlaß einer Entscheidung geführt haben, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle und den Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Staatsangehörigen die Unterrichtung darüber zu ermöglichen, in welcher Weise sie den Vertrag angewandt hat. Da der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellen, ist es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums, beide zugleich anzunehmen. Dies bedeutet, daß am Wortlaut eines Rechtsaktes nach seiner förmlichen Annahme durch das Kollegium nur noch rein orthographische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden dürfen, weil jede andere Änderung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt.

5. Bei Entscheidungen der Kommission, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages festgestellt wird, kommt eine Ermächtigung des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission gemäß Artikel 27 der Geschäftsordnung nicht in Betracht, ohne gegen das Kollegialprinzip zu verstossen.

6. Die in Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehene Ausfertigung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Damit ermöglicht sie es, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen. Die Ausfertigung stellt somit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JUNI 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BASF AG, LIMBURGSE VINYL MAATSCHAPPIJ NV, DSM NV, DSM KUNSTSTOFFEN BV, HUELS AG, ELF ATOCHEM SA, SOCIETE ARTESIENNE DE VINYLE SA, WACKER CHEMIE GMBH, ENICHEM SPA, HOECHST AG, IMPERIAL CHEMICAL INDUSTRIES PLC, SHELL INTERNATIONAL CHEMICAL COMPANY LTD UND MONTEDISON SPA. - RECHTSMITTEL - WETTBEWERB - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - INEXISTENZ. - RECHTSSACHE C-137/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) eingelegt, mit dem das Gericht den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 74 vom 17.3.1989 (S. 1) unter dem Titel "Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (89/190/EWG)" veröffentlichten, den Klägerinnen im Februar 1989 zugestellten Rechtsakt für inexistent erklärt und die hiergegen gerichteten Nichtigkeitsklagen als unzulässig abgewiesen hat.

Sachverhalt und Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz

2 Wie sich aus dem Urteil des Gerichts ergibt, haben die Rechtsmittelgegnerinnen, Unternehmen, die auf dem PVC-Sektor tätig sind, beantragt, die genannte Entscheidung 89/190/EWG, in der die Kommission feststellte, sie hätten gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen, indem sie an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen seien, für nichtig zu erklären. Dieser Entscheidung zufolge hatten die PVC-Hersteller, die die EWG beliefern, an regelmässigen Sitzungen teilgenommen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren (Artikel 1). Den besagten Unternehmen wurde ferner aufgegeben, die festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen, in Zukunft von den beanstandeten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen (Artikel 2) und individuell festgesetzte Geldbussen zu zahlen (Artikel 3).

3 Da die Klägerinnen das mit dem Erlaß und der Zustellung der Entscheidung verbundene Verfahren in mehrfacher Hinsicht angegriffen hatten, hat das Gericht eine umfassende Beweiserhebung vorgenommen und hierzu zunächst einmal die Kommission aufgefordert, das Protokoll der Sitzung des Kommissionskollegiums vom 21. Dezember 1988 sowie den Text der Entscheidung, wie sie das Kommissionskollegium an diesem Tag beschlossen hatte, vorzulegen.

4 Nachdem die Kommission die Seiten 41 bis 43 dieses Protokolls sowie drei Entscheidungsentwürfe vom 14. Dezember 1988 in deutsch, englisch und französisch vorgelegt hatte, hat das Gericht der Kommission im Anschluß an die Verhandlungen, die vor ihm über diese Dokumente geführt wurden, aufgegeben, eine beglaubigte Abschrift der Urschrift der streitigen Entscheidung vorzulegen, wie sie am 21. Dezember 1988 beschlossen wurde und wie sie gemäß der Geschäftsordnung der Kommission festgestellt wurde, und zwar in den sprachlichen Fassungen, in denen diese Entscheidung gefasst wurde.

5 Die Kommission hat daraufhin folgende Dokumente in einer von ihrem Generalsekretär beglaubigten Abschrift vorgelegt:

° die Seiten 41 bis 43 des Protokolls der Sitzung der Kommission vom 21. Dezember 1988, COM (88) PV 945;

° das Deckblatt dieses Protokolls mit den Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission;

° die Entwürfe der Entscheidung vom 14. Dezember 1988 in deutsch, englisch und französisch;

° ein Dokument mit der Überschrift "Änderungen einzufügen in Nr. 27-PVC, in Nr. 34-LDPE", das der Niederschrift der Sondersitzung der Kabinettchefs vom 19. Dezember 1988 als Anlage beigelegt war und auf das im Protokoll der Sitzung der Kommission Bezug genommen wird.

6 Einer Erklärung des Generalsekretärs der Kommission und einem von einem der Bevollmächtigten, die die Kommission vor dem Gericht vertraten, verfassten Begleitschreiben zufolge ist der Text der Entscheidung diesen Dokumenten als Ganzes zu entnehmen.

7 Nach einer Prüfung der vorgelegten Schriftstücke und aufgrund der diesbezueglichen Verhandlungen konnte das Gericht einige tatsächliche Feststellungen machen und hieraus die folgenden rechtlichen Schlußfolgerungen ziehen.

Das Urteil des Gerichts

Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des beschlossenen Rechtsakts

8 Das Gericht hat erstens festgestellt (Randnrn. 39 bis 49 des Urteils):

a) die Entscheidung in deutscher Sprache weiche von den Entscheidungen in englischer und französischer Sprache einerseits und von der zugestellten und veröffentlichten Entscheidung andererseits ab;

b) in die zugestellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Entscheidungen sei in Nummer 27 der Begründung ein Absatz eingefügt worden, der in den vom Kommissionskollegium angenommenen Entscheidungsentwürfen nicht enthalten gewesen sei, und zwar in der deutschen, der englischen und der französischen Fassung;

c) im verfügenden Teil der zugestellten und veröffentlichten Rechtsakte selbst sei der Hinweis auf die Zugehörigkeit der Société artésienne de vinyle SA zum Konzern des Entreprise chimique et minière ("EMC Groupe"), der sich in den vom Kommissionskollegium am 21. Dezember 1988 angenommenen Entwürfen gefunden habe, weggefallen.

9 Da alle diese Änderungen nach dem 21. Dezember 1988 von Personen vorgenommen wurden, bei denen es sich offensichtlich nicht um das Kommissionskollegium handelte, stellte das Gericht, gestützt auf das "Legehennen"-Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 (Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905), einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit von Verwaltungsakten fest. Nach diesem Grundsatz könnten an einem Rechtsakt, nachdem er von der zuständigen Behörde gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren erlassen worden ist, Änderungen ° mit Ausnahme von grammatikalischen oder orthographischen Änderungen ° nur in Befolgung eben dieses Verfahrens vorgenommen werden. Anderenfalls seien diese Änderungen als rechtswidrig anzusehen, ohne daß ihr Umfang, ihre Bedeutung oder die Frage, ob es sich um wesentliche Änderungen handele, geprüft werden müsste (Randnrn. 40, 42, 47 und 49).

Sachliche und zeitliche Unzuständigkeit des für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission

10 Das Gericht hat zweitens festgestellt, das Kommissionskollegium habe die streitige Entscheidung nur in ihrer deutschen, englischen und französischen Fassung angenommen und dann das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied, Herrn Sutherland, damit beauftragt, den Text der Entscheidung in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft zu erlassen.

11 Im Fall einer Entscheidung, die an mehrere ° unterschiedlichen Sprachenregelungen unterliegende ° juristische Personen gerichtet und für diese verbindlich sei, ergebe eine Auslegung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission vom 9. Januar 1963 (ABl. 1963, Nr. 17, S. 181; im folgenden: Geschäftsordnung), daß das Kollegium diesen Rechtsakt in allen verbindlichen Sprachen annehmen müsse. Nach der erstgenannten Vorschrift seien "Schriftstücke, die ein Organ... an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet,... in der Sprache dieses Staates abzufassen". Die zweite Vorschrift bestimme: "Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt". Im vorliegenden Fall hätten daher auch die italienische und die niederländische Fassung der Entscheidung vom Kommissionskollegium angenommen werden müssen, da Herr Sutherland hierfür offensichtlich sachlich unzuständig gewesen sei (Randnrn. 54, 55 und 60).

12 Die Kommission habe sich zu Unrecht auf Artikel 27 ihrer Geschäftsordnung in der Fassung der Entscheidung 75/461/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 23. Juli 1975 (ABl. L 199, S. 43) berufen, um die Zuständigkeit von Herrn Sutherland zu belegen; in dieser Vorschrift heisse es: "Die Kommission kann ° unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz kollegialer Verantwortlichkeit voll und ganz gewahrt bleibt ° ihre Mitglieder ermächtigen, in ihrem Namen und vorbehaltlich ihrer Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen." Das Gericht hat hierzu ausgeführt: "Eine Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag festgestellt wird, mit der mehreren Unternehmen Verpflichtungen und erhebliche Geldbussen auferlegt werden und die insoweit ein vollstreckbarer Titel ist, berührt die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen und ihr Vermögen erheblich. Sie lässt sich nicht als schlichte Maßnahme der Geschäftsführung oder der Verwaltung ansehen und kann somit von einem Mitglied der Kommission nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen werden, ohne daß das in Artikel 27 ausdrücklich anerkannte Kollegialprinzip unmittelbar verletzt würde" (Randnr. 59).

13 Das Gericht hat sodann den maschinenschriftlichen Vermerk "für die Kommission, Peter Sutherland, Mitglied der Kommission" am Ende der zugestellten Rechtsakte festgestellt. Hierzu hat es ausgeführt, das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission habe zwar keine Zuständigkeit, in den verbindlichen Sprachen allein eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzunehmen, hingegen sei es zweifellos dafür zuständig, die Abschriften des vom Kommissionskollegium beschlossenen Rechtsakts für deren Zustellung an die Adressaten zu unterzeichnen (Randnr. 61).

14 Im vorliegenden Fall sei jedoch erwiesen, daß vor einem Zeitpunkt, der im Zeitraum vom 16. Januar 1989 bis zum 31. Januar 1989 liege, kein zustellungs- und veröffentlichungsfähiger Rechtsakt vorgelegen habe, während die Amtszeit von Herrn Sutherland am 5. Januar 1989 abgelaufen sei. Dieser sei daher für die Unterzeichnung der den Klägerinnen zugestellten Rechtsakte zeitlich unzuständig gewesen (Randnrn. 61 bis 63).

Die Inexistenz des streitigen Rechtsakts

15 In diesem Stadium seiner Begründung stellt das Gericht fest, "sämtliche dargelegten Mängel des Rechtsakts, nämlich die Änderungen der Begründung und des verfügenden Teils des Rechtsakts nach seiner ausweislich der Niederschrift Nr. 945 erfolgten Annahme durch das Kommissionskollegium sowie die Unzuständigkeit der erlassenden Stelle, [müssten] zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften führen". Nach seiner Auffassung "ist jedoch vor dem Ausspruch einer solchen Nichtigerklärung die letzte Rüge der Klägerinnen, der Rechtsakt sei inexistent, zu prüfen. Sollte diese Rüge nämlich begründet sein, so sind die Klagen als unzulässig abzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 213)".

16 Das Gericht hat ferner ausgeführt: "Der Gemeinschaftsrichter erklärt Rechtsakte, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind, für inexistent, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lässt, die sich in den nationalen Rechtsordnungen finden... Eine solche Rüge gehört zum ordre public, die Parteien können sie deshalb im Laufe des Verfahrens ohne Bindung an Fristen erheben; ausserdem ist sie von Amts wegen zu prüfen" (Randnr. 68); es hat sodann festgestellt (Randnr. 70), im vorliegenden Fall habe die Kommission einräumen müssen, daß sie nicht in der Lage sei, eine nach den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung unterzeichnete und ausgefertigte Urschrift der Entscheidung vorzulegen, deren Artikel 12 ° neben der Ausfertigung der Rechtsakte ° in Absatz 2 vorsehe, daß "der Wortlaut dieser Beschlüsse... dem Protokoll der Kommission, in dem ihre Annahme vermerkt ist", beigefügt werde.

17 Das Gericht fährt fort: "Das Ausfertigungsverfahren nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in den Artikeln 15 und 16 des Fusionsvertrages vom 8. April 1965 hat, wo im übrigen die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung vorgesehen ist, ist ein wesentlicher Faktor für die Rechtssicherheit und die Stabilität der Rechtslagen in der Gemeinschaftsrechtsordnung. Nur dieses Verfahren kann gewährleisten, daß die Rechtsakte des Organs von der zuständigen Stelle unter Beachtung der im EWG-Vertrag und seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Formen, insbesondere unter Beachtung der Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag, beschlossen worden sind. Es gewährleistet die Unantastbarkeit des beschlossenen Rechtsakts, der nur unter Beachtung dieser Verpflichtungen geändert oder aufgehoben werden kann, und erlaubt damit den Rechtssubjekten, natürlichen und juristischen Personen ebenso wie den Mitgliedstaaten oder anderen Gemeinschaftsorganen, mit Gewißheit und in jedem Zeitpunkt den genauen Umfang ihrer Rechte oder Pflichten sowie die Gründe zu kennen, aus denen die Kommission ihnen gegenüber eine Entscheidung erlassen hat" (Randnr. 72).

18 Sodann hat es ausgeführt: "Diese strenge Förmlichkeit des bei der Erstellung, der Annahme und der Ausfertigung der Rechtsakte zu beachtenden Verfahrens ist insgesamt erforderlich, um die Stabilität der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit der Rechtssubjekte zu gewährleisten, die von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane betroffen werden. Die Einhaltung dieser Förmlichkeit ist für die Erhaltung eines Rechtssystems unumgänglich, das auf der Hierarchie der Normen beruht. Sie garantiert die Beachtung der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 53/63 und 54/63, Lemmerz/Hohe Behörde, Slg. 1963, 517, und in den Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Emile Henriot/Hohe Behörde, Slg. 1963, 467). Jeder Verstoß gegen diese Regeln würde zu einem wesentlich unsicheren System führen, in dem die Bezeichnung der Adressaten der Organhandlungen, der Umfang ihrer Rechte und Pflichten und die erlassende Stelle nur annähernd bekannt wären, so daß die gerichtliche Kontrolle selbst in Frage gestellt wäre" (Randnr. 76).

19 Schließlich kommt nach Auffassung des Gerichts "wegen Artikel 192 EWG-Vertrag bei Rechtsakten, mit denen, wie im vorliegenden Fall, eine Geldbusse auferlegt wird, dem Begriff des vollstreckbaren Rechtsakts eine besondere Bedeutung zu" (Randnr. 80). Das Gericht stellt fest: "Da die Beweisaufnahme ergeben hat, daß eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission unmöglich ist, könnte das Verfahren der Prüfung der Echtheit des Titels, also der ausgefertigten Urschrift des Rechtsakts, wie es in Artikel 192 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehen ist, im vorliegenden Fall nicht durchgeführt werden" (Randnr. 81).

20 Das Gericht ist dementsprechend zu folgendem Ergebnis gelangt: "Kann das Gericht weder mit hinreichender Sicherheit feststellen, von welchem Zeitpunkt an ein Rechtsakt Rechtswirkungen zeitigen kann und folglich Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, noch aufgrund späterer Änderungen mit Gewißheit den genauen Inhalt der Begründung erfassen, die der Rechtsakt gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag enthalten muß, noch unzweideutig den Umfang der Verpflichtungen, die er seinen Adressaten auferlegt, noch auch nur deren Bezeichnung bestimmen und überwachen, noch mit Sicherheit feststellen, wer die endgültige Fassung erstellt hat, und steht zudem fest, daß bei dem Rechtsakt das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Ausfertigungsverfahren völlig missachtet wurde und das Verfahren nach Artikel 192 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht durchgeführt werden kann, so kann dieser Rechtsakt nicht als Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag betrachtet werden. Ein solcher Rechtsakt ist mit besonders schweren und offenkundigen Mängeln behaftet und folglich rechtlich inexistent" (Randnr. 96).

21 Das Gericht hat die streitige Entscheidung daher für inexistent erklärt und die Klagen dementsprechend als unzulässig abgewiesen.

Das Rechtsmittel der Kommission

22 Die Kommission erklärt vorab, sie bestreite nicht, daß das Gericht bei seiner Untersuchung gewisse Schwächen des Verfahrens für den Erlaß der PVC-Entscheidung aufgedeckt habe, die vor allem mit dem Zeitdruck zu erklären seien, dem die Kommission wegen des bevorstehenden Ablaufs ihrer Amtszeit und insbesondere wegen des Ausscheidens des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds ausgesetzt gewesen sei. Sie sei aber der Meinung, daß das Urteil die wirkliche Bedeutung der verschiedenen streitigen Punkte nicht richtig wiedergebe. Ausserdem halte sie die Schlußfolgerungen des Gerichts, die dazu geführt hätten, daß der Rechtsakt für inexistent erklärt worden sei, in jedem Fall für übertrieben und unverhältnismässig.

23 Die Kommission bringt vier Rechtsmittelgründe vor:

Erster Rechtsmittelgrund

24 Erstens sei das angefochtene Urteil mit Rechts- und Begründungsfehlern behaftet, was die Anwendung des Grundsatzes der Unantastbarkeit der Verwaltungsakte und insbesondere die Würdigung der an der Entscheidung vorgenommenen Änderungen angehe.

25 Nach Ansicht der Kommission ist dem Gericht zunächst einmal insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es angenommen habe, daß die Wesentlichkeit der in der zugestellten deutschen Fassung der Entscheidung festgestellten Änderungen nicht geprüft werden müsse, und als es angenommen habe, daß diese Änderungen die Entscheidung insgesamt rechtswidrig machten, und zwar gegenüber allen Klägerinnen.

26 Sodann sei dem Gericht insofern ein Begründungsfehler unterlaufen, als es angenommen habe, daß der in Nr. 27 der Entscheidung in allen Sprachfassungen eingefügte Absatz nicht vom Kommissionskollegium genehmigt worden sei und daß die Wesentlichkeit dieses Absatzes nicht zu bestreiten sei. Ihm sei ferner insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es einerseits angenommen habe, daß die Wesentlichkeit des fraglichen Absatzes nicht geprüft werden müsse und andererseits, daß dessen Einfügung die Entscheidung insgesamt rechtswidrig mache.

27 Dem Gericht sei schließlich insofern ein Begründungsfehler unterlaufen, als es angenommen habe, daß die Streichung des Zusatzes "(EMC Groupe)" die Reichweite der Entscheidung ändere, sowie ein Rechtsirrtum, als es angenommen habe, daß diese Streichung die Entscheidung insgesamt rechtswidrig mache, und zwar gegenüber allen Klägerinnen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

28 Zweitens sei das angefochtene Urteil insofern mit einem Rechtsirrtum betreffend die Anforderungen des EWG-Vertrages an das Verfahren für den Erlaß der Rechtsakte der Kommission behaftet, als es dem Kommissionsmitglied Sutherland die Zuständigkeit für die Annahme der italienischen und der niederländischen Fassung der erlassenen Entscheidung abspreche.

29 Die Forderung, das Kollegium bei der Annahme aller verbindlichen Sprachfassungen eines Rechtsakts einzuschalten, sei auf formalistische Vorstellungen zurückzuführen, die im Vergleich zu den Anforderungen des EWG-Vertrages betreffend das Kollegialprinzip offensichtlich übertrieben seien. Eine gewisse Flexibilität in der Arbeitsweise der Kommission sei für die Erfuellung ihrer ° vielfältigen und umfangreichen ° Aufgaben unerläßlich. Eine solche Flexibilität ergebe sich etwa aus der Möglichkeit, auf drei verschiedene Verfahren zurückgreifen zu können, nämlich die formelle Entscheidung in der Sitzung, das schriftliche Verfahren und die Ermächtigung des zuständigen Kommissionsmitglieds. Die Vereinbarkeit der letztgenannten Regelung mit dem Kollegialprinzip und mithin ihre Rechtmässigkeit sei vom Gerichtshof bereits festgestellt worden, insbesondere in dem Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585).

30 Das Gericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß bei jedem Beschluß das intellektuelle Element, die Grundsatzentscheidung, die die Grundlage der kollektiven Willensbildung darstelle und Sache des Kollegiums sei, vom formellen Element zu unterscheiden sei, das notwendigerweise im nachhinein relevant werde und sich auf die Abfassung der Entscheidung, deren Übersetzung, endgültige Formgebung und Bekanntgabe oder Veröffentlichung erstrecke, Tätigkeiten, bei denen es sich um reine Ausführungsmaßnahmen handele. Derartige Vorgänge müssten ohne Tätigwerden des Kollegiums und bei Fehlen jeder ausdrücklichen besonderen Ermächtigung unter der Verantwortung des zuständigen Mitglieds der Kommission erfolgen können, ohne daß dadurch in irgendeiner Weise die Rechte und Sicherheiten der Betroffenen berührt würden.

Dritter Rechtsmittelgrund

31 Drittens sei dem Gericht ein Rechtsirrtum hinsichtlich der Bedeutung und der Auslegung von Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission unterlaufen, der die Ausfertigung der von dieser erlassenen Rechtsakte betreffe.

32 Das Urteil des Gerichts zeige auch hier eine übertriebene Formenstrenge und verkenne damit Sinn und Bedeutung der in diesem Artikel ° der im übrigen seit langer Zeit ausser Anwendung geraten sei ° vorgesehenen Ausfertigung der Rechtsakte. Diese Förmlichkeit wie auch die Genehmigung und die Feststellung des Sitzungsprotokolls stellten keine wesentlichen Voraussetzungen für den Erlaß und die Existenz dieser Rechtsakte dar; sie sollten lediglich das Erinnerungsvermögen der Kommission stützen.

33 Schließlich habe das Gericht Artikel 192 EWG-Vertrag sowohl dem Sinn als auch dem Wortlaut nach mißverstanden, soweit es davon ausgegangen sei, daß die Existenz der Urschrift eines Rechtsaktes unerläßliche Voraussetzung für seine Durchführung sei. Eine solche Auffassung würde nämlich bedeuten, daß die in diesem Artikel vorgesehene Prüfung der Echtheit des Vollstreckungstitels in allen Fällen die Vorlage der Urschrift erfordern würde, obwohl sie eine rein förmliche Prüfung sein solle, die sich lediglich auf das Vorhandensein und die Echtheit der im Namen der Kommission auf diesem Titel angebrachten Siegel und Unterschriften erstrecke.

Vierter Rechtsmittelgrund

34 Viertens habe das Gericht die Theorie der Nichtexistenz von Verwaltungsakten fehlerhaft angewandt.

35 Nach Maßgabe der Mehrheit der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entfalte ein Rechtsakt ° auch vorübergehend ° keine Rechtswirkung, wenn er Fehler aufweise und die entsprechenden Mängel besonders schwerwiegend seien. Er sei dann weder für diejenigen, für die er bestimmt sei, noch für die Stelle, die ihn erlassen habe, verbindlich, ohne daß eine vorherige richterliche Entscheidung erforderlich sei. Die Tatsache, daß dieser Rechtsakt keine Wirkung entfalte, könne im übrigen auch ausserhalb der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen festgestellt werden.

36 Angesichts derart schwerwiegender Rechtsfolgen reiche es für eine Anwendung der Theorie der Nichtexistenz allerdings nicht aus, daß die festgestellte Rechtswidrigkeit besonders schwerwiegend sei, sondern sie müsse auch noch unmittelbar offenkundig sein. Dies treffe jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, da derjenige, für den die Entscheidung bestimmt sei, nicht in der Lage sei, die internen Abläufe bei der Erstellung dieser Entscheidung nachzuvollziehen.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

37 Alle Rechtsmittelgegnerinnen mit Ausnahme der Shell International Chemical Industries plc und der Montedison SpA erheben eine Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Überschreitung der in Artikel 49 Absatz 1 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes vorgesehenen Frist von zwei Monaten. Hierzu tragen sie vor, das Urteil des Gerichts sei der Kommission am 28. Februar 1992 zugestellt worden, und das Rechtsmittel hätte daher gemäß Artikel 80 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung spätestens am 28. April 1992 eingelegt werden müssen. Die Kommission habe ihre Rechtsmittelschrift jedoch erst am 29. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.

38 Der in der Anlage II der Verfahrensordnung enthaltene Beschluß des Gerichtshofes über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung könne der Kommission nicht zugute kommen. Artikel 1 dieses Beschlusses schließe Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hätten, nämlich von der Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung aus. Da über den Sitz der Gemeinschaftsorgane im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmittelschrift noch nicht entschieden gewesen sei, kämen als gewöhnlicher Aufenthalt für die Organe nur die "vorläufigen Arbeitsorte" in Betracht, wie sie in Artikel 1 des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 18) festgelegt worden seien, nämlich Luxemburg, Brüssel und Straßburg.

39 Daraus folge, daß die Kommission im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmittelschrift ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in Luxemburg gehabt habe, wo sie im übrigen einen erheblichen Teil ihrer Amtstätigkeit ausübe und eine Reihe von Dienststellen mit einer beträchtlichen Zahl von Bediensteten unterhalte.

40 Hierzu ist festzustellen, daß die Verfahrensfristen Erfordernissen der Rechtssicherheit Rechnung tragen, während die verschiedenen in dem genannten Beschluß über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung vorgesehenen zeitlichen Verlängerungen den Schwierigkeiten Rechnung tragen sollen, denen die Parteien aufgrund ihrer mehr oder weniger grossen Entfernung vom Sitz des Gerichtshofes ausgesetzt sind, und damit gleiche Bedingungen für sie herstellen sollen. Die Gewährung von Entfernungsfristen muß daher nach Maßgabe des Ortes erfolgen, an dem die Parteien ihren gewöhnlichen Sitz haben und an dem die ihre Tätigkeit betreffenden Entscheidungen getroffen werden.

41 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Kommission schon vor der Festlegung ihres Sitzes in Brüssel durch den im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1992, C 341, S. 1) tatsächlich von diesem Ort aus ° einem der vorläufigen Arbeitsorte der Organe ° geleitet wurde. Insoweit ist es unerheblich, daß einige ihrer Dienststellen in Luxemburg ansässig waren und bleiben.

42 Daraus folgt, daß der Kommission die in dem genannten Beschluß des Gerichtshofes über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben, vorgesehenen zusätzlichen zwei Tage für die Einreichung ihrer Klage zustanden.

43 Da diese Einreichung am 29. April 1992 erfolgte, der letzte verfügbare Tag der auf die genannte Art und Weise berechneten Gesamtfrist aber der 30. April 1992 war, ist die von den Rechtsmittelgegnerinnen erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Fristüberschreitung zurückzuweisen.

Zur Begründetheit des Rechtsmittels der Kommission

44 Die Lektüre des angefochtenen Urteils zeigt, daß die Begründung des Gerichts mehrere Etappen aufweist, von der Feststellung, daß einige Rechtsverstösse wie der Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des Rechtsaktes und die Unzuständigkeit der erlassenden Stelle bereits ausreichten, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu rechtfertigen, bis zur Erklärung dieser Entscheidung für inexistent.

45 Die abschließende Erklärung der Entscheidung für inexistent folgt auf die Feststellung, daß zu den genannten Rechtsverstössen noch ein weiterer hinzukomme, nämlich die fehlende Ausfertigung des Rechtsaktes gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission. Da die Folgen einer solchen Erklärung umfassender und einschneidender sind als diejenigen der vom Gericht ebenfalls in Betracht gezogenen Nichtigerklärung, ist mit dem vierten Rechtsmittelgrund der Kommission zu beginnen, der eben diese Feststellung der Inexistenz betrifft.

46 Nach Auffassung der Kommission ist dem Gericht insoweit ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es die blosse Feststellung von für besonders schwer erachteten Rechtsfehlern, mit denen die streitige Entscheidung behaftet gewesen sei, mit einer ganz aussergewöhnlichen Sanktion, nämlich der Feststellung der Inexistenz, belegt habe. Hierbei habe es in seiner Begründung das andere wesentliche Erfordernis für die Anwendung der Theorie der Inexistenz von Verwaltungsakten, wie sie in den nationalen Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten entwickelt worden sei, vernachlässigt, nämlich die Offenkundigkeit dieser Rechtsfehler insbesondere für die Adressaten des Rechtsaktes.

47 Gestützt auf das Urteil vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85 (Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005) verweist die Kommission darauf, daß die fraglichen Rechtsfehler, unterstellt, sie wären als solche anzusehen, nur die internen Abläufe bei der Erstellung der streitigen Entscheidung beträfen, so daß deren Adressaten sie nicht bei der blossen Lektüre des ihnen ordnungsgemäß zugestellten Textes hätten wahrnehmen können. Die angeblichen Rechtsfehler seien daher nicht in der Weise offenkundig, wie dies erforderlich sei, um die streitige Entscheidung für inexistent zu erklären.

48 Hierzu ist festzustellen, daß für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

49 Als Ausnahme von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht ° nicht einmal vorläufig ° Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich die Stabilität der Rechtsbeziehungen und die Wahrung der Rechtmässigkeit.

50 Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsaktes der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

51 Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine Zweifel daran geäussert, daß die Kommission in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 1988 tatsächlich ° wie das betreffende Protokoll belegt ° beschlossen hat, den in diesem Protokoll wiedergegebenen verfügenden Teil der Entscheidung anzunehmen, unabhängig davon, mit welchen Fehlern diese Entscheidung auch behaftet gewesen sein mag.

52 Im übrigen sind die vom Gericht festgestellten Zuständigkeits- und Formfehler betreffend das Verfahren für den Erlaß der Entscheidung durch die Kommission ° für sich allein oder auch insgesamt betrachtet ° nicht derart schwerwiegend, daß die genannte Entscheidung als rechtlich inexistent betrachtet werden müsste.

53 Dem Gericht ist somit ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es die Entscheidung 89/190 für inexistent erklärte.

54 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

55 Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Falle der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist dies der Fall.

Zu den beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung der Kommission

56 In ihren Nichtigkeitsklagen haben die Klägerinnen mehrere Rügen erhoben, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Das Vorverfahren sei mit verschiedenen Mängeln behaftet gewesen; die angefochtene Entscheidung sei nicht oder nicht ausreichend begründet; die Verteidigungsrechte seien nicht gewahrt worden; die von der Kommission vorgenommene Beweisführung sei anfechtbar; die angefochtene Entscheidung verstosse gegen Artikel 85 EWG-Vertrag und gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts; die Entscheidung verletzte die Verjährungsvorschriften; sie sei durch Ermessensmißbrauch gekennzeichnet; die verhängten Geldbussen seien rechtswidrig.

57 Die Klägerinnen haben die Rüge der fehlenden und unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß die Begründung der ihnen zugestellten Entscheidung wahrscheinlich in mehreren, manchmal wesentlichen Punkten von der Entscheidung abweiche, die vom Kommissionskollegium in seiner Sitzung vom 21. Dezember 1988 angenommen worden sei. Sie haben ihre Annahme u. a. auf die Feststellung gestützt, daß zwischen dem Erlaß der Entscheidung und ihrer Zustellung ein erheblicher Zeitraum vergangen sei und daß das typographische Erscheinungsbild der zugestellten Entscheidung deutlich erkennen lasse, daß wesentliche Teile eingefügt oder berichtigt worden seien.

58 Einige Klägerinnen haben ferner dem Verteidigungsvorbringen der Kommission entnommen, daß die Entscheidung in zwei verbindlichen Sprachen, nämlich Italienisch und Niederländisch, nicht angenommen worden seien, da dem Kollegium lediglich die auf deutsch, englisch und französisch abgefassten Entwürfe vorgelegt worden seien.

59 Aufgrund dessen hat das Gericht in der Annahme, daß die geltend gemachten Indizien für das Vorliegen von Rechtsfehlern ernsthaft und überzeugend seien, auf Antrag der Klägerinnen und entsprechend einem von der Kommission selbst gemachten Angebot die Vorlage der die Annahme der streitigen Entscheidung betreffenden Dokumente angeordnet. Angesichts der von der Kommission vorgelegten Dokumente haben die Klägerinnen geltend gemacht, es sei nicht sicher, daß die Entscheidung gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission ausgefertigt worden sei. Das Gericht hat der Kommission daraufhin aufgegeben, eine beglaubigte Abschrift der Urschrift der streitigen Entscheidung vorzulegen, wozu die Kommission nicht in der Lage war. In ihrer abschließenden Stellungnahme haben die Klägerinnen vorgetragen, es liege ein Verstoß gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission vor.

60 Auch wenn diese Rüge in vollständiger Form erst im Verfahren erhoben wurde, ist sie gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gleichwohl zulässig, da sie auf tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

61 Somit ist die Begründetheit dieser Rüge zu prüfen.

62 Wie der Gerichtshof im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.), Randnr. 30, festgestellt hat, unterliegt die Tätigkeit der Kommission dem Kollegialprinzip, das auf Artikel 17 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 2; im folgenden: Fusionsvertrag), nunmehr Artikel 163 EG-Vertrag, zurückgeht, wo es heisst: "Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 10 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder befasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist."

63 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter festgestellt (Randnr. 30), daß dieses Kollegialprinzip auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Teilnahme an der Entscheidungsfindung beruht und voraussetzt, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind.

64 Die Beachtung dieses Prinzips und insbesondere das Erfordernis, daß die Entscheidungen von den Mitgliedern der Kommission gemeinsam beraten werden, ist für die von den Rechtswirkungen dieser Entscheidungen betroffenen Rechtssubjekte zwangsläufig insoweit von Interesse, als sie die Gewähr dafür haben müssen, daß die Entscheidungen tatsächlich vom Kollegium getroffen sind und dessen Willen genau entsprechen.

65 Dies gilt insbesondere, wie auch im vorliegenden Fall, für die ausdrücklich als Entscheidungen gekennzeichneten Rechtsakte, die die Kommission gemäß den Artikeln 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ° Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ° (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gegenüber Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Interesse der Einhaltung der Wettbewerbsregeln erlässt und mit denen eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt, Anordnungen gegenüber diesen Unternehmen erlassen und ihnen finanzielle Sanktionen auferlegt werden können.

66 Derartige Entscheidungen sind gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag stets mit Gründen zu versehen. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 190, daß die Kommission die Erwägungen darstellt, die sie zum Erlaß einer Entscheidung geführt haben, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle und den Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Staatsangehörigen die Unterrichtung darüber zu ermöglichen, in welcher Weise sie den Vertrag angewandt hat.

67 Nur im Lichte der Begründung ist es möglich, den verfügenden Teil einer derartigen Entscheidung zu verstehen und seine Tragweite einzuschätzen. Da der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung somit ein unteilbares Ganzes darstellen, ist es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums, beide zugleich anzunehmen.

68 Dies bedeutet, daß, wie der Gerichtshof im "Legehennen"-Urteil entschieden hat, am Wortlaut eines Rechtsaktes nach seiner förmlichen Annahme durch das Kollegium nur noch rein orthographische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden dürfen, weil jede andere Änderung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt.

69 Aufgrund dessen kann dem Vorbringen der Kommission, das Kollegium könne sich im Beschlußfassungsverfahren darauf beschränken, seinen Willen zu einem bestimmten Vorgehen zum Ausdruck zu bringen, ohne sich an der Abfassung des entsprechenden Rechtsaktes und seiner endgültigen Ausformung zu beteiligen, nicht gefolgt werden.

70 Die schriftliche Ausformung des Rechtsaktes ist nämlich als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen.

71 Ergänzend ist anzumerken, daß bei Entscheidungen, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 festgestellt wird, anders als bei Entscheidungen, mit denen angeordnet wird, daß ein Unternehmen eine Nachprüfung zu dulden hat, und die dementsprechend als Ermittlungsmaßnahme und somit als einfache laufende Angelegenheit der Verwaltung anzusehen sind (vgl. Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 38), keine Ermächtigung des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission gemäß Artikel 27 der Geschäftsordnung in Betracht kommt.

72 Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften ist festzustellen, daß Artikel 16 des Fusionsvertrages (nunmehr ersetzt durch Artikel 162 Absatz 2 EG-Vertrag) vorsieht, daß die Kommission sich eine Geschäftsordnung gibt, um ihr ordnungsgemässes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe der Verträge zu gewährleisten, und daß sie für deren Veröffentlichung sorgt.

73 Die Kommission ist somit u. a. verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der vollständige Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig bestimmt werden kann.

74 Hierzu bestimmte Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission in der seinerzeit geltenden Fassung: "Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefassten formellen Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt."

75 Anders als die Kommission meint, ist die in diesem Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene Ausfertigung der Rechtsakte keine blosse Formalie, die ihr Erinnerungsvermögen stützen soll; sie soll vielmehr die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Damit ermöglicht sie es, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen.

76 Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission, der die Ausfertigung der Rechtsakte vorsieht, stellt somit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

77 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Kommission nach ihrem eigenen Bekunden gegen Artikel 12 Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung verstossen hat, indem sie die streitige Entscheidung nicht in der in diesem Artikel vorgesehenen Form ausgefertigt hat.

78 Die Entscheidung ist daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären, ohne daß auf die anderen von den Klägerinnen erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht.

Zu den Schadensersatzanträgen

79 Die von der Montedison SpA gestellten Schadensersatzanträge sind zurückzuweisen, da diese Klägerin hierzu nichts vorgetragen noch den behaupteten Schaden, sei es auch nur annäherungsweise, beziffert hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Gemäß Artikel 69 § 2, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Rügen im wesentlichen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die gesamten den Rechtsmittelgegnerinnen im Verfahren vor dem Gericht wie im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 wird aufgehoben.

2) Die Entscheidung 89/190/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/31.865, PVC) wird für nichtig erklärt.

3) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die gesamten den Rechtsmittelgegnerinnen im Verfahren vor dem Gericht wie im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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