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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.1995
Aktenzeichen: C-137/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 Art. 3 Abs.1
Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 Art. 7 Abs.1 Buchst. a
Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 Art. 4 Abs.1 Buchst. a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit fällt ein gesetzliches System, unter dem bestimmte Personengruppen, darunter bestimmte ältere Menschen, von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Denn ein solches System gewährt, auch wenn es formell nicht Teil von nationalen Vorschriften über die soziale Sicherheit ist, den Leistungsberechtigten tatsächlich Schutz gegen das in dieser Vorschrift aufgeführte Risiko der Krankheit.

2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit gestattet es einem Mitgliedstaat, der gemäß dieser Vorschrift das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, nicht, darüber hinaus Frauen vom vollendeten 60. Lebensjahr, Männer dagegen erst vom 65. Lebensjahr an von der Rezeptgebühr zu befreien.

Diese Diskriminierung hinsichtlich der Rezeptgebühr ist nämlich nicht notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden. Denn zum einen ist sie nicht unter dem Gesichtspunkt des finanziellen Gleichgewichts für das Rentensystem erforderlich, insbesondere, da es keinen unmittelbaren Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen hat, wenn Personen, bei denen bestimmte Risiken eingetreten sind, ungeachtet ihrer Ansprüche auf Altersrenten nach Maßgabe von Beitragszeiten Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden, und dies offensichtlich auch nicht in bezug auf das System der sozialen Sicherheit insgesamt der Fall ist. Zum anderen ist sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz zwischen dem Rentensystem und den anderen Systemen notwendig, denn die altersbedingte Erhöhung der Krankheitskosten kann zwar eine Befreiung von der Rezeptgebühr von einem bestimmten Alter an rechtfertigen, diese Vergünstigung muß aber nicht unbedingt bei Eintritt des ° nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten ° Rentenalters gewährt werden, das nicht zwangsläufig auch das Alter ist, mit dem die Berufstätigkeit tatsächlich endet und das Einkommen entsprechend sinkt.

3. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 des Vertrages vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Bedeutung diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich der Gerichtshof nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen.

Es besteht kein Anlaß für den Gerichtshof, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn es sich um ein Urteil handelt, nach dem die Ausnahme von der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 hinsichtlich des Rentenalters zulässt, eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Männern und Frauen bei der Festsetzung des Alters, von dem an die Befreiung von der Rezeptgebühr gewährt wird, nicht gestattet, da sich der betreffende Mitgliedstaat nie über die Einbeziehung der Befreiung von den Rezeptgebühren in den Anwendungsbereich der Richtlinie geirrt hat, selbst wenn die Kommission, die von der von diesem praktizierten Diskriminierung unterrichtet worden war, es nicht für zweckdienlich gehalten hatte, diese zu unterbinden, und da die finanziellen Konsequenzen, die er eventuell wegen der Verletzung des Diskriminierungsverbots zu gewärtigen hat, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Vorabentscheidungsurteils rechtfertigen.

Da die zeitliche Wirkung des Urteils nicht begrenzt ist, können sich Personen, die vor seinem Erlaß weder Klage erhoben noch einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs für vor dem Erlaß des Auslegungsurteils liegende Zeiträume auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 berufen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 19. OKTOBER 1995. - THE QUEEN GEGEN SECRETARY OF STATE FOR HEALTH, EX PARTE CYRIL RICHARDSON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION, DIVISIONAL COURT - VEREINIGTES KOENIGREICH. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - BEFREIUNG VON DER REZEPTGEBUEHR - SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 79/7/EWG - ZUSAMMENHANG MIT DEM RENTENALTER - ZEITLICHE WIRKUNGEN DES URTEILS. - RECHTSSACHE C-137/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, Divisional Court, hat mit Beschluß vom 5. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24, im folgenden: Richtlinie 79/7) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf judicial review, den Cyril Richardson (Kläger), ein 64jähriger Rentner, beim High Court eingereicht hat. Der Kläger ist der Auffassung, daß er Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei, da gemäß Regulation 6 (1) (c) der National Health Service (Charges for Drugs and Appliances) Regulations 1989 (Nr. 419; Regulations 1989) Frauen von 60 bis 64 Jahren anders als Männer der gleichen Altersstufe von der Entrichtung von Gebühren für die Abgabe von pharmazeutischen Produkten, Arzneimitteln und Hilfsmitteln (im folgenden: Rezeptgebühren) befreit sind.

3 Im Vereinigten Königreich ermächtigt Section 77 (1) (a) des National Health Service Act 1977 den Secretary of State, Verordnungen über die Entrichtung einer Rezeptgebühr zu erlassen und deren Modalitäten zu regeln. Section 83 A (1) (a), die durch den Social Security Act 1988 in den National Health Service Act 1977 eingefügt wurde, gestattet den Erlaß von Verordnungen, die die Befreiung bestimmter Personengruppen von dieser Gebühr vorsehen. Nach Section 83 A (2) können diese Personengruppen namentlich anhand ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Einkünfte bestimmt werden.

4 Der Secretary of State erließ aufgrund dieser Vorschriften die Regulations 1989, deren Regulation 6 (1) die Gebührenbefreiung vorsieht für

"a) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer ganztägigen Berufsausbildung im Sinne von Abschnitt 7 des Anhangs 12 des Gesetzes befinden;

c) Männer, die das 65., und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

d) Frauen im Besitz einer gültigen Bescheinigung über die Gebührenbefreiung, die von einem Ausschuß ausgestellt wurde, weil sie schwanger sind oder in den letzten zwölf Monaten ein lebensfähiges Kind oder ein nach dem Birth and Deaths Registration Act (Gesetz über die Eintragung der Geburts- und Sterbefälle) als totgeboren einzutragendes Kind geboren haben;

e) Personen im Besitz einer gültigen Bescheinigung über die Gebührenbefreiung, die von einem Ausschuß ausgestellt wurde, weil sie an einer oder mehrerer der folgenden Krankheiten leiden:

(i) permanente Fistel (einschließlich Zäkostomie, Anus präter, Laryngostomie oder Ileostomie), die ständige Versorgung oder Hilfsmittel erforderlich machen;

(ii) folgende Gesundheitsstörungen, bei denen eine spezifische Substitutionstherapie unerläßlich ist: Addison-Krankheit und andere Formen von Hypoadrenalismus, Diabetes, Diabetes insipidus und andere Formen von Hypopituitarismus, Diabetes mellitus, Hypoparathyreoidie, Myasthenia gravis, Myxödem (Hypothyreoidie);

(iii) Epilepsie, die eine ständige antispasmodische Therapie erforderlich macht;

(iv) eine ständige körperliche Behinderung, die es dem Patienten unmöglich macht, seine Wohnung ohne Hilfe einer anderen Person zu verlassen;

f) Personen im Besitz einer gültigen Bescheinigung über die Gebührenbefreiung, die vom Gesundheitsministerium im Hinblick auf die Versorgung mit pharmazeutischen Produkten und Hilfsmitteln für die Behandlung einer anerkannten Behinderung ausgestellt wurde, jedoch nur für die in der Bescheinigung genannten Mittel;

g) Personen im Besitz einer gültigen Bescheinigung über die Vorauszahlung."

5 Der Secretary of State machte geltend, die fraglichen Vorschriften über die Rezeptgebühr und die Gebührenbefreiung fielen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, der in Artikel 3 Absatz 1 definiert sei; die Befreiung von Personen, die das Rentenalter erreicht hätten, werde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 ohnehin nicht von der Richtlinie erfasst. Das nationale Gericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Fällt die Befreiung von der Rezeptgebühr, die verschiedenen Personengruppen nach Regulation 6 (1) der National Health Service (Charges for Drugs and Appliances) Regulations 1989, Statutory Instrument Nr. 419, oder bestimmten älteren Menschen nach Regulation 6 (1) (c) gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 79/7/EWG?

2) Ist, falls die erste Frage zu bejahen ist, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG unter den Umständen des vorliegenden Falles anwendbar?

3) Können sich, falls ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG vorliegt, Personen, die vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes weder Klage erhoben noch einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs für vor dem Erlaß dieses Urteils liegende Zeiträume auf die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie berufen?

Zur ersten Frage

6 Mit seiner ersten Frage möchte der High Court wissen, ob nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 ein System, wie es Regulation 6 (1) der Regulations 1989 vorsieht, unter dem bestimmte Personengruppen, darunter bestimmte ältere Menschen, von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

7 Nach dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 findet die Richtlinie Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen die Risiken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit bieten, sowie auf Sozialhilferegelungen, soweit sie diese Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.

8 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt eine Leistung nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, wenn sie sich in ein gesetzliches System des Schutzes gegen eines der aufgeführten Risiken einfügt, Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt (Urteile vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995, Randnr. 21; vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90, Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 12; und vom 16. Juli 1992 in den Rechtssachen C-63/91 und C-64/91, Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 15).

9 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß zwar die Modalitäten der Gewährung einer Leistung für ihre Einordnung unter die Richtlinie 79/7 nicht entscheidend sind, daß aber eine solche Leistung nur dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sie unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Risiken zusammenhängt (Urteile Smithson, a. a. O., Randnr. 14, und Jackson und Creßwell, a. a. O., Randnr. 16).

10 Eine Leistung, wie sie in Regulation 6 (1) (c) der Regulations 1989 vorgesehen ist, erfuellt diesen Tatbestand.

11 Zunächst ist sie Teil eines gesetzlichen Systems, da sie auf einem Gesetz beruht und durch eine Verordnung durchgeführt wird.

12 Weiter gewährt sie unmittelbar und in effektiver Weise Schutz gegen das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführte Risiko der Krankheit, da die Gewährung der Leistung an eine der genannten Personengruppen immer vom Eintritt dieses Risikos abhängig ist.

13 Schließlich kann angesichts der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Ziels der Richtlinie 79/7, diesen Grundsatz im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise zu verwirklichen, ein Leistungssystem nicht nur deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden, weil es formell nicht Teil von nationalen Vorschriften über die soziale Sicherheit ist. Deshalb steht das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, die Befreiung von der Rezeptgebühr sei im National Health Service Act 1977 vorgesehen, dem vorstehenden Ergebnis nicht entgegen.

14 Folglich ist auf die erste Frage des High Court zu antworten, daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 ein System, wie es Regulation 6 (1) der Regulations 1989 vorsieht, unter dem bestimmte Personengruppen, darunter bestimmte ältere Menschen, von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Zur zweiten Frage

15 Es ist nicht bestritten, daß eine nationale Vorschrift wie Regulation 6 (1) (c) der Regulations 1989 eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, da Frauen von der Vollendung des 60. Lebensjahres, Männer dagegen erst von der Vollendung des 65. Lebensjahres an von der Rezeptgebühr befreit sind. Diese Altersgrenzen entsprechen dem gesetzlichen Rentenalter, das im Vereinigten Königreich für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente für Männer und Frauen vorgesehen ist.

16 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 gestattet es den Mitgliedstaaten, nicht nur die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente, sondern auch etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

17 Damit soll mit der zweiten Frage geklärt werden, ob Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 es einem Mitgliedstaat, der gemäß dieser Vorschrift das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, gestattet, darüber hinaus Frauen vom vollendeten 60. Lebensjahr, Männer dagegen erst vom vollendeten 65. Lebensjahr an von der Rezeptgebühr zu befreien.

18 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) ist die Ausnahme, die mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen wird, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente unterschiedliche Rentenalter für Männer und Frauen festsetzt, auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind.

19 Dies ist der Fall, wenn diese Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten (Urteil Thomas u. a., a. a. O., Randnr. 12; siehe auch Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-0000, Randnr. 12).

20 Zu der Notwendigkeit, das finanzielle Gleichgewicht zwischen dem Altersrentensystem und anderen Leistungssystemen aufrechtzuerhalten, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Thomas u. a. (a. a. O., Randnr. 14) ausgeführt, daß es keinen unmittelbaren Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen hat, wenn Personen, bei denen bestimmte Risiken eingetreten sind, ungeachtet ihrer Ansprüche auf Altersrenten nach Maßgabe von Beitragszeiten Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden.

21 Ausserdem besteht, wie die Kommission vorgetragen hat, im vorliegenden Fall eine umgekehrte Relation zwischen dem Anspruch auf die Leistung, die in der in Regulation 6 (1) (c) der Regulations 1989 vorgesehenen Befreiung von der Rezeptgebühr besteht, und der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung, da die Versicherten nach dieser Vorschrift erst dann Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr haben, wenn sie das Rentenalter erreicht haben und keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr zu entrichten brauchen.

22 Somit hätte die Beseitigung der Diskriminierung keinen Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht des Rentensystems.

23 Im übrigen heisst es im Vorlagebeschluß, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Änderung der streitigen Regelung das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit insgesamt gefährden würde.

24 Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß die Erstreckung der Befreiung von der Rezeptgebühr auf Männer ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer Erhöhung der finanziellen Belastung des Staates durch das nationale Krankheitskostensystem führen würde. Denn nach ständiger Rechtsprechung steht es den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der ihnen durch die Artikel 117 und 118 EG-Vertrag eingeräumten Zuständigkeit zur Gestaltung ihrer Sozialpolitik im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit frei, Art und Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit zu regeln und die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen, und sie können im Rahmen der Kontrolle ihrer Sozialausgaben Maßnahmen ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern sie dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beachten (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 28, 29 und 37).

25 Schließlich ist die Diskriminierung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht objektiv notwendig, um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem in Regulation 6 (1) (c) der Regulations 1989 vorgesehenen System zu gewährleisten.

26 Die Erwägung, daß ältere Menschen im allgemeinen höhere Rezeptgebühren zu tragen haben als jüngere Menschen ° und dies zu einer Zeit, in der sie normalerweise über geringere Einkünfte verfügen °, mag zwar ihre Befreiung von der Rezeptgebühr von einem bestimmten Alter an rechtfertigen, macht es jedoch nicht erforderlich, daß diese Vergünstigung mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und damit für Männer in einem anderen Alter als für Frauen einsetzt.

27 Ebenso wie eine Frau, die das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, das Recht hat, ihren Beruf weiter auszuüben, und sich dann in der gleichen Lage befinden kann wie ein gleichaltriger Mann, der noch zur Erwerbsbevölkerung gehört, kann ein Mann vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine Ruhestandsrente beziehen und sich dann in der gleichen Lage befinden wie eine gleichaltrige Frau, die die ihr zustehende Ruhestandsrente bezieht.

28 Eine Diskriminierung der Art, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist somit nicht notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter von Männern und Frauen verbunden und fällt deshalb nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7.

29 Die zweite Frage ist somit dahin zu beantworten, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 es einem Mitgliedstaat, der gemäß dieser Vorschrift das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, nicht gestattet, darüber hinaus Frauen vom vollendeten 60. Lebensjahr, Männer dagegen erst vom vollendeten 65. Lebensjahr an von der Rezeptgebühr zu befreien.

Zur dritten Frage

30 Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, unter Berücksichtigung der Beantwortung der beiden ersten Fragen zu entscheiden, ob die zeitliche Wirkung dieses Urteils zu begrenzen ist, so daß sich Personen, die vor seinem Erlaß weder Klage erhoben noch einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs für vor dem Erlaß dieses Urteils liegende Zeiträume nicht auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 berufen könnten.

31 Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EG-Vertrag vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Bedeutung diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16).

32 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich der Gerichtshof nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).

33 Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein auslegendes Urteils auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, durch nichts gerechtfertigt.

34 Zum einen hat sich das Vereinigte Königreich entgegen seinem Vorbringen in der vorliegenden Rechtssache in der Vergangenheit nicht über die Einbeziehung der Befreiung von den Rezeptgebühren in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, der in Artikel 3 Absatz 1 definiert ist, geirrt. Es teilte der Kommission nämlich durch Schreiben vom 11. Juni 1985 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 79/7 mit, daß es sich auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a stütze, um die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Befreiung von der Rezeptgebühr aufrechtzuerhalten; diese Mitteilung impliziert, daß die Befreiung in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

35 Zum andern konnte das Vereinigte Königreich aufgrund des blossen Schweigens der Kommission auf diese Mitteilung nicht vernünftigerweise annehmen, daß diese Ungleichbehandlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a vom Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 ausgeschlossen sei. Artikel 7 enthält nämlich keine Bestimmung, die die Kommission eigens verpflichtete, die ihr gemäß Artikel 8 Absatz 2 gemachten Mitteilungen zu billigen oder nicht; darüber hinaus verfügt sie in Ausübung ihrer allgemeinen Aufgabe als Hüterin der Verträge bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit der Einleitung des in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens über ein Ermessen.

36 Schließlich kann sich das Vereinigte Königreich, um eine zeitliche Begrenzung des Urteils zu verlangen, weder auf die möglichen finanziellen Konsequenzen dieses Urteils noch auf die Erwägung stützen, daß die Tatsachen, die eventuellen Beschwerden zugrunde liegen, oft kaum oder gar nicht nachprüfbar sind.

37 Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, haben für sich allein niemals die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils gerechtfertigt (siehe insbesondere Urteil vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-0000, Randnr. 48). Zudem obliegt die Beweislast normalerweise dem, der sich auf die behaupteten Tatsachen beruft, so daß insoweit eventuell auftretende Schwierigkeiten in jedem Fall den Antragsteller benachteiligen würden.

38 Deshalb ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die zeitliche Wirkung dieses Urteils nicht zu begrenzen ist, so daß sich auch Personen, die vor seinem Erlaß weder Klage erhoben noch einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs für vor dem Erlaß dieses Urteils liegende Zeiträume auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 berufen können.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, Divisional Court, mit Beschluß vom 5. Mai 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit fällt ein System, wie es Regulation 6 (1) der National Health Service (Charges for Drugs ans Appliances) Regulations 1989 vorsieht, unter dem bestimmte Personengruppen, darunter bestimmte ältere Menschen, von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

2) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG gestattet es einem Mitgliedstaat, der gemäß dieser Vorschrift das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, nicht, darüber hinaus Frauen vom vollendeten 60. Lebensjahr, Männer dagegen erst vom 65. Lebensjahr an von der Rezeptgebühr zu befreien.

3) Die zeitliche Wirkung dieses Urteils ist nicht zu begrenzen, so daß sich auch Personen, die vor seinem Erlaß weder Klage erhoben noch einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs für vor dem Erlaß dieses Urteils liegende Zeiträume auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG berufen können.

Ende der Entscheidung

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