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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: C-138/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/183/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 83/183/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

vom 16. Juni 2005

in der Rechtssache C-138/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark 1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 83/183/EWG - Verlegung eines Wohnsitzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen - Zulassungsabgabe für Kraftfahrzeuge - Steuerbefreiung)

(Verfahrenssprache: Dänisch)

In der Rechtssache C-138/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 15. März 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und T. Fich) gegen Königreich Dänemark (Bevollmächtigte: J. Molde und A. Rahbøl Jacobsen), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász und M. Ilesic - Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzer - am 16. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

1 - ABl. C 168 vom 26. 6. 2004.



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