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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.04.1997
Aktenzeichen: C-138/95 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 1716/91


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 190
VO (EWG) Nr. 1716/91 Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 3814/92, durch die zum 1. Januar 1993 eine vorgezogene Angleichung der in Spanien geltenden Zuckerpreise an die gemeinsamen Preise vorgenommen, den Zuckerrübenerzeugern und Erzeugern von Zuckerrohr sowie den Zuckererzeugern für den eingelagerten Zucker eine Beihilfe gewährt und Spanien ermächtigt wird, den zuckererzeugenden Unternehmen eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren, löst nicht gegenüber den spanischen Isoglukoseherstellern die Haftung der Gemeinschaft aus; diesen gegenüber stellt der Erlaß dieser Verordnung weder einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages enthaltene Diskriminierungsverbot dar.

Zum einen ergibt sich nämlich zunächst aus einer Auslegung von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Akte über den Beitritt Spaniens, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht aufgrund dieser Beitrittsakte erwarten konnten, daß über den Beginn des Wirtschaftsjahres 1992/93 hinaus weiterhin eine Übergangszeit für die Annäherung gewährleistet sein würde. Zudem konnte die Verordnung Nr. 1716/91, die eine Annäherung der Preise in zwei Stufen bis 1995 vorsah, auch kein berechtigtes Vertrauen dieser Hersteller begründen, weil der Rat mit der Verlängerung des Annäherungszeitraums offensichtlich nur die dann durch die Gewährung von Beihilfen gewahrten Belange der Landwirte und Zuckererzeuger im Auge hatte, weil umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer, obwohl die Verordnung Nr. 1716/91 nach Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte, die die Vollendung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 vorsah, erlassen wurde, mit einer vorgezogenen Angleichung der Preise hätten rechnen müssen, zumal der Vorschlag für die Verordnung Nr. 3814/92 bereits mehrere Monate vor deren Erlaß bekannt gewesen war, und weil schließlich, was insbesondere die zweite Stufe der Annäherung anbelangt, die dem Rat in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1716/91 vorbehaltene Befugnis, die fraglichen Bedingungen später festzulegen, es ausschloß, daß die Erzeuger auf diese Bedingungen vertrauen durften.

Zum andern stellt der Umstand, daß die Verordnung zugunsten der spanischen Isoglukosehersteller keine Übergangsmaßnahmen vorsieht, um ihnen zu ermöglichen, mit der vorgezogenen Angleichung der Preise fertig zu werden, während sie zugunsten der Zuckererzeuger solche Maßnahmen schon vorsieht, keine Diskriminierung der erstgenannten dar, da deren Lage sowohl hinsichtlich der Haltung von Lagerbeständen als auch hinsichtlich der Versorgung mit Grundstoffen objektiv unterschiedlich ist.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. April 1997. - Campo Ebro Industrial SA, Levantina Agrícola Industrial SA (LAISA) und Cerestar Ibérica SA gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Zucker - Beitritt des Königreichs Spanien - Annäherung des Zuckerpreises - Herstellung von Isoglukose. - Rechtssache C-138/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die drei Gesellschaften spanischen Rechts Campo Ebro Industrial SA, Levantina Agrícola Industrial SA (LAISA) und Cerestar Ibérica SA haben mit Schriftsatz, der am 2. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93 (Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage, soweit sie auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und zur Anwendung der darin vorgesehenen Preise für den Zuckersektor in Spanien (ABl. L 387, S. 7) gerichtet war, als unzulässig und, soweit sie auf Zuerkennung von Schadensersatz für den durch den Erlaß dieser Verordnung entstandenen Schaden gerichtet war, als unbegründet abgewiesen hat.

2 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist durch die Grundverordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 4) - mit späteren Änderungen - geregelt.

3 Die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, die dem am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 302, S. 9) beigefügt ist (im folgenden: Beitrittsakte), sieht in Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a, der nach Artikel 108 für Zucker und für Isoglukose gilt, vor, daß dann, wenn der Preis eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses in Spanien zum Zeitpunkt des Beitritts über dem gemeinsamen Preis liegt, der in Spanien geltende höhere Preis in dieser Höhe beibehalten wird, wobei sich die Annäherung der Preise aus der Entwicklung der gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem Beitritt ergeben soll. Nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Beitrittsakte hat der Rat auf der Grundlage einer gegebenenfalls mit Vorschlägen versehenen Stellungnahme der Kommission die Entwicklung der Preisannäherung zu prüfen, wenn der Preis eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses in Spanien bei Ablauf des vierten Jahres nach dem Beitritt erheblich über dem gemeinsamen Preis liegt. Nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung insbesondere den Zeitraum für die Preisannäherung bis zur Hoechstdauer der Anwendung von Übergangsmaßnahmen verlängern und andere Verfahren zur rascheren Preisannäherung beschließen.

4 Da die in der Beitrittsakte vorgesehene Preisangleichung nicht eintrat, prüfte der Rat nach Ablauf der ersten fünf Jahre die Preise und erließ die Verordnung (EWG) Nr. 1716/91 vom 13. Juni 1991 über die Annäherung der spanischen Zucker- und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen Preise (ABl. L 162, S. 18).

5 Der Rat entschied darin, den Zeitraum für die Annäherung der Preise bis zum 1. Juli 1995 zu verlängern und eine Annäherung in zwei Stufen vorzusehen. Demgemäß bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 1716/91:

"Der Zeitraum für die Annäherung der spanischen Preise wird bis zum 1. Juli 1995 einschließlich verlängert. Die in Artikel 1 genannte Annäherung erfolgt in zwei Stufen, wobei sich die erste Stufe auf die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93 und die zweite Stufe auf die Wirtschaftsjahre 1993/94, 1994/95 und 1995/96 erstreckt."

6 Die Verordnung Nr. 3814/92 sieht in Artikel 1 im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes eine vollständige Angleichung der Preise zum 1. Januar 1993 und in Artikel 2 degressive Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger und Erzeuger von Zuckerrohr in Spanien vor. Ausserdem gewährt sie den Zuckererzeugern eine Beihilfe für Quoten unterliegenden Erzeugnissen, die sich am 31. Dezember 1992 in Lagerhaltung befinden. Schließlich wird Spanien in Artikel 3 dieser Verordnung ermächtigt, im Rahmen von Umstrukturierungsplänen zur Rationalisierung der spanischen Zuckerindustrie den zuckererzeugenden Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 1993/94 bis 1995/96 eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

7 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die Rechtsmittelführerinnen die einzigen Isoglukosehersteller in Spanien sind. Sie fechten die Verordnung Nr. 3814/92 an, weil keine Gemeinschaftsbeihilfe zu ihren Gunsten vorgesehen wurde.

8 Die Rechtsmittelführerinnen haben am 23. März 1993 beim Gerichtshof Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3814/92 und auf Verurteilung des Rates, den ihnen durch deren Erlaß angeblich entstandenen Schaden zu ersetzen.

9 Der Gerichtshof hat die Rechtssache mit Beschluß vom 27. September 1993 nach dem Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.

Das angefochtene Urteil

10 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen, weil die Verordnung Nr. 3814/92 eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung sei, die die Rechtsmittelführerinnen nicht unmittelbar und individuell betreffe.

11 Die Schadensersatzklage hat das Gericht als unbegründet abgewiesen, weil sich keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm durch den Rat habe feststellen lassen; demgemäß hat es die Prüfung der Frage des Schadens nicht für erforderlich gehalten.

12 Die Rechtsmittelführerinnen haben vor dem Gericht die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Diskriminierungsverbots durch den Rat gerügt.

13 Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erinnert das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes und prüft dann, ob die der Verordnung Nr. 3814/92 vorausgehende Regelung ein berechtigtes Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Bereich begründen konnte.

14 Nach Prüfung von Artikel 70 Absatz 3 Buchstaben a und b der Beitrittsakte in den Randnummern 54 und 55 des angefochtenen Urteils gelangt das Gericht in Randnummer 56 zu dem Ergebnis, daß der Rat ab der siebten Annäherung nach dem Beitritt eine vollständige Angleichung der Zuckerpreise habe vornehmen können, so daß die Rechtsmittelführerinnen nicht hätten erwarten dürfen, daß über den Beginn des Wirtschaftsjahres 1992/93 hinaus weiterhin eine Übergangszeit für die Annäherung gewährleistet sein würde.

15 Ferner konnte nach Auffassung des Gerichts auch der Erlaß der Verordnung Nr. 1716/91 kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerinnen begründen. Es weist in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hin, daß sich aus der vierten und der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung ergebe, daß der Zeitraum für die Annäherung der Preise bis zum 1. Juli 1995 verlängert worden sei, um zum einen insbesondere den Landwirten keine Nachteile durch eine allzu rasche Senkung der Zuckerrübenpreise entstehen zu lassen und um zum anderen der äusserst schwierigen Lage, in der sich der spanische Zuckersektor gemäß der seinerzeit durchgeführten Prüfung befand, Rechnung zu tragen. In Randnummer 60 stellt es dann fest, aus der Verordnung Nr. 3814/92 ergebe sich, daß der Rat diesen Umständen Rechnung getragen habe, indem er in dieser Verordnung die Gewährung von Beihilfen vorgesehen habe, die durch die Vollendung des Binnenmarktes und die wünschenswerte Beseitigung von Handelshemmnissen veranlasst sei. In den Randnummern 61 und 62 stellt es schließlich fest, daß die Entscheidung, den Annäherungszeitraum enden zu lassen, eine rechtmässige wirtschaftspolitische Entscheidung gewesen und daß die Gewährung der Beihilfe auf Erwägungen gestützt worden sei, mit denen die Grenzen des weiten Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik nach der Rechtsprechung verfügten, nicht überschritten worden seien.

16 Im übrigen stellt das Gericht in den Randnummern 63 bis 65 des angefochtenen Urteils fest, daß umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes wegen der notwendigen Abschaffung der Regelung über die "Beitrittsausgleichsbeträge" mit einer vorgezogenen Angleichung der Preise hätten rechnen müssen, zumal die Vorschläge der Kommission schon im Juli 1992 in der spanischen Presse erörtert worden seien.

17 Schließlich stellt das Gericht in Randnummer 66 fest, daß die Bedingungen für die Annäherung der Preise auf der zweiten Stufe in der Verordnung Nr. 1716/91 nicht festgelegt worden seien, was für sich allein schon ein berechtigtes Vertrauen auf die Bedingungen dieser Annäherung ausschließe.

18 Das Gericht weist daher die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurück.

19 Ferner weist das Gericht in den Randnummern 79 bis 81 das auf einen Begründungsmangel der Verordnung Nr. 3814/92 gestützte Vorbringen mit der Begründung zurück, in dieser Verordnung brauche nicht angegeben zu werden, weshalb sie keine Übergangsmaßnahmen zugunsten der Erzeuger vorsehe, die von ihr mittelbar betroffen sein könnten.

20 Zur Rüge des Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot prüft das Gericht in den Randnummern 83 und 84 zunächst das enge Wettbewerbsverhältnis, das nach der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 und dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978 in den Rechtssachen 103/77 und 145/77 (Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037) zwischen Isoglukose und Zucker bestehe. In Randnummer 85 gelangt es jedoch zu dem Ergebnis, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß bei der Zuckererzeugung besondere Umstände vorlägen, die es gegebenenfalls rechtfertigen könnten, die Zuckererzeuger anders zu behandeln als die Isoglukosehersteller.

21 In Randnummer 86 prüft das Gericht sodann, ob in der vorliegenden Rechtssache eine Ungleichbehandlung von Zuckererzeugern und Isoglukoseherstellern vorliege und ob diese gerechtfertigt sei. Insoweit stellt es in Randnummer 87 fest, daß die Rechtsmittelführerinnen die Argumentation des Rates, die Isoglukosehersteller hätten es nicht mit ähnlichen strukturellen Problemen wie die Zuckererzeuger zu tun, nicht widerlegt hätten, und folgert daraus, daß der Rat mit der Ermächtigung zur Gewährung einer nationalen Beihilfe an zuckererzeugende Unternehmen im Rahmen von Umstrukturierungsplänen zur Rationalisierung der Zuckerindustrie die Grenzen seiner Befugnisse nicht überschritten habe.

22 Zur Beihilfe für die Lagerung von Zucker stellt das Gericht in den Randnummern 88 und 89 fest, daß sich die Rechtsmittelführerinnen nicht in einer Lage befunden hätten, die mit der der Zuckererzeuger vergleichbar sei, da diese den gesamten Zucker, der im weiteren Wirtschaftsjahr 1992/93 habe verkauft werden sollen, am 31. Dezember 1992 auf Lager gehalten hätten, während bei den Rechtsmittelführerinnen nur ein geringer Teil ihrer Erzeugnisse eingelagert gewesen sei. Ausserdem bringe die Isoglukoseherstellung schon wegen ihrer Eigenart nicht notwendigerweise die Anlage von Lagerbeständen des Enderzeugnisses mit sich, und Isoglukose eigne sich im Gegensatz zu Zucker aufgrund ihrer Eigenschaften nicht zu einer längeren Einlagerung.

23 Schließlich stellt das Gericht in den Randnummern 90 und 91 fest, daß die Grundstoffe für die Herstellung von Zucker und von Isoglukose und die Bedingungen ihrer Gewinnung verschieden seien. Die Zuckererzeuger seien verpflichtet, für ihre Grundstoffe einen von der Gemeinschaft festgesetzten Mindestpreis zu zahlen; dagegen hätten die Isoglukosehersteller einen Preis gezahlt, der sich nach den Marktbedingungen bestimme, und könnten gegebenenfalls aus eventuellen Verbesserungen der Bedingungen auf dem Getreidemarkt Nutzen für sich ziehen.

24 Unter diesen Umständen ist das Gericht in den Randnummern 92 und 93 zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht dargetan worden, daß der Rat mangels des Erlasses vergleichbarer Übergangsmaßnahmen für die Isoglukosehersteller die Grenzen seines Ermessens offensichtlich und erheblich überschritten habe, denn die Rechtsmittelführerinnen hätten sich in einer objektiv anderen Lage als die Zuckererzeuger befunden, so daß die Rüge des Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot ebenfalls zurückzuweisen sei.

Das Rechtsmittel 25 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht den Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen hat, und

2. die Gemeinschaft zu verurteilen, den ihnen durch die Verordnung entstandenen Schaden zu ersetzen und den Schaden auf 3 444 403 ECU für die Campo Ebro Industrial SA, auf 1 305 169 ECU für die Levantina Agrícola Industrial SA (LAISA) und auf 2 132 421 ECU für die Cerestar Ibérica SA oder auf einen anderen dem Gerichtshof angemessen erscheinenden Betrag zuzueglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab der Klageerhebung beim Gericht bis zum Tag der Zahlung festzusetzen; oder

3. die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

4. dem Rat die ihnen im vorliegenden und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

26 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen und

2. den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Prüfung der Rechtsmittelgründe

27 Die Rechtsmittelführerinnen tragen gegen das angefochtene Urteil neun Rechtsmittelgründe vor:

1. Verstoß gegen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Beitrittsakte, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und Artikel 190 EG-Vertrag, indem entschieden worden sei, daß die Rechtsmittelführerinnen auf die Beitrittsakte kein berechtigtes Vertrauen hätten stützen können (Randnr. 56 des angefochtenen Urteils);

2. fehlerhafte Auslegung der Verordnung Nr. 1716/91 sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 des Vertrages, indem entschieden worden sei, daß die Verordnung Nr. 1716/91 kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerinnen habe begründen können (Randnr. 59);

3. Nichtberücksichtigung von Artikel 28 der Einheitlichen Europäischen Akte sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 des Vertrages, indem entschieden worden sei, daß umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer damit hätten rechnen müssen, daß die Vollendung des Binnenmarktes auch eine vorgezogene Angleichung der Interventionspreise für Zucker zur Folge haben könne (Randnr. 63);

4. falsche Auslegung der Verordnung Nr. 1716/91 sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 des Vertrages, indem entschieden worden sei, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht in schutzwürdiger Weise auf die Bedingungen hätten vertrauen dürfen, unter denen sich die Annäherung der Preise vom Wirtschaftsjahr 1993/94 an vollziehen würde (Randnr. 66);

5. Verstoß gegen verschiedene Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, indem die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Rüge der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen worden sei;

6. falsche Auslegung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen sowie Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Artikel 190 des Vertrages (Randnr. 81);

7. Rechtsfehler sowie Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Artikel 190 des Vertrages, indem aus dem Umstand, daß die Herstellung von Isoglukose, anders als die Herstellung von Zucker, nicht notwendig eine Lagerhaltung mit sich bringe, gefolgert worden sei, daß sich die Rechtsmittelführerinnen in einer anderen Lage als die Zuckererzeuger befunden hätten und daß die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der an die Zuckererzeuger gezahlten Beihilfe für den am 31. Dezember 1992 gelagerten Zucker gerechtfertigt gewesen sei;

8. Nichtberücksichtigung des Urteils Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries (a. a. O.) und der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sowie Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Artikel 190 des Vertrages, indem entschieden worden sei, daß sich die Rechtsmittelführerinnen in einer anderen Lage als die Zuckererzeuger befunden hätten und anders behandelt werden könnten, da sie nicht der Verpflichtung unterlägen, einen von der Gemeinschaft festgesetzten Mindestpreis für ihre Grundstoffe zu zahlen;

9. Verstoß gegen verschiedene Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, indem die auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützte Rüge der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen worden sei.

28 Es ist zweckmässig, diese Rechtsmittelgründe danach zu ordnen, ob mit ihnen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht wird.

Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird

29 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils gegen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Beitrittsakte, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstossen, indem es entschieden habe, daß sie auf die Beitrittsakte kein berechtigtes Vertrauen hätten stützen können. Weil die Zuckerpreise in Spanien deutlich niedriger als der gemeinsame Preis gewesen seien, hätten sie vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß der Annäherungszeitraum über die siebte Annäherung nach dem Beitritt hinaus verlängert werden würde.

30 Gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Beitrittsakte kann der Rat "andere Verfahren zur rascheren Preisannäherung beschließen".

31 Das Gericht hat also diese Bestimmung zu Recht als Ermächtigung des Rates dahin ausgelegt, ein Verfahren zur Preisannäherung festzulegen und sogar, zumindest ab der siebten Annäherung nach dem Beitritt, auf dem Verordnungsweg eine vollständige Angleichung der Zuckerpreise vorzunehmen. Es hat daraus ebenfalls zu Recht gefolgert, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht aufgrund der Beitrittsakte hätten erwarten können, daß über den Beginn des Wirtschaftsjahres 1992/93 hinaus weiterhin eine Übergangszeit für die Annäherung gewährleistet sein würde.

32 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

33 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1716/91 fehlerhaft ausgelegt sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen, indem es entschieden habe, daß die Verordnung Nr. 1716/91 für sie kein berechtigtes Vertrauen habe begründen können. Eine nähere Prüfung der Begründungserwägungen dieser Verordnung zeige vielmehr, daß der Zeitraum für die Preisannäherung wegen des erheblichen Unterschieds zwischen den Preisen in Spanien und den gemeinsamen Preisen verlängert worden sei und nicht, wie das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, wegen der Belange, von denen in der vierten und der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1716/91 die Rede sei. Ausserdem sei die vom Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zum Vertrauensschutz angeführte Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unerheblich, da die Verordnung Nr. 3814/92 nicht erlassen worden sei, um den Veränderungen der wirtschaftlichen Lage Rechnung zu tragen, sondern um den Binnenmarkt zu vollenden.

34 Der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1716/91 zufolge ist es sinnvoll, einen Abbau der Preisunterschiede über einen Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren hinweg zu ermöglichen, denn "[d]ieser Zeitraum erscheint lang genug, um insbesondere den Landwirten keine Nachteile durch eine allzu rasche Senkung der Zuckerrübenpreise entstehen zu lassen". Nach der fünften Begründungserwägung geht aus der Prüfung der Preisentwicklung "deutlich hervor, daß sich der spanische Zuckersektor aufgrund der laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen derzeit in einer äusserst schwierigen Lage befindet".

35 Es trifft zwar zu, daß der allgemeine Grund für die Verlängerung des Zeitraums für die Preisannäherung der erhebliche Unterschied zwischen den spanischen und den gemeinsamen Preisen war, doch ist die einzig sinnvolle Auslegung der vierten und der fünften Begründungserwägung die, daß der Rat bei der Verlängerung des Zeitraums für die Preisannäherung vor allem die in diesen Begründungserwägungen genannten Belange im Auge hatte, nämlich die der Landwirte und der Zuckererzeuger.

36 Ausserdem hat das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen, wonach die Wirtschaftsteilnehmer um so weniger auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, als die Gemeinschaftsorgane für deren Änderung über ein weites Ermessen verfügen, wie dies auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß durch das Ziel der Vollendung des Binnenmarktes eine Einschränkung der Befugnisse der Gemeinschaftsorgane zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage bewirkt worden wäre.

37 Das Gericht hat also in zutreffender Weise die Verordnung Nr. 1716/91 ausgelegt und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen, um dann daraus zu folgern, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht auf diese Verordnung vertrauen durften.

38 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

39 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe Artikel 28 der Einheitlichen Europäischen Akte nicht berücksichtigt sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen, indem es entschieden habe, daß umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer damit hätten rechnen müssen, daß die Vollendung des Binnenmarktes auch eine vorgezogene Angleichung der Interventionspreise für Zucker zur Folge haben könne. Denn Artikel 28 der Einheitlichen Europäischen Akte sehe vor: "Die Bestimmungen der Urkunden über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften werden durch die vorliegende Akte nicht berührt." Die Rechtsmittelführerinnen hätten also keinen Grund gehabt, mit einer vorgezogenen Angleichung der Zuckerpreise zu rechnen, zumal die Ziele der Einheitlichen Europäischen Akte unter Beibehaltung der in der Beitrittsakte enthaltenen Mechanismen einschließlich der "Beitrittsausgleichsbeträge" hätten erreicht werden können. Ausserdem sei die Verordnung Nr. 1716/91 lange Zeit nach dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte erlassen worden, was das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt habe. Schließlich sei es unerheblich, daß seit Juli 1992 ein Vorschlag der Kommission bekannt gewesen sei, da nur der Rat ermächtigt gewesen sei, das Verfahren der Preisannäherung zu ändern.

40 Wie in Randnummer 31 dieses Urteils ausgeführt, hat das Gericht die Bestimmungen der Beitrittsakte zutreffend als Ermächtigung des Rates ausgelegt, eine raschere Preisannäherung vorzunehmen. Ausserdem hat das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils zu Recht und auf der Grundlage eines klaren wirtschaftlichen Gedankengangs festgestellt, daß umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer damit hätten rechnen müssen, daß die Vollendung des Binnenmarktes eine vorgezogene Angleichung der Interventionspreise für Zucker zur Folge haben könne, um die Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten abzuschaffen, die auf den bestehenden "Beitrittsausgleichsbeträgen" beruhten. Schließlich ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1716/91, die auf Artikel 43 Absatz 2 EWG-Vertrag verweist, daß der Rat nur auf Vorschlag der Kommission entscheiden konnte. Zwar kommt der Rat nicht jedem Vorschlag der Kommission automatisch nach, doch reichte das Vorliegen eines solchen Vorschlags zumindest aus, um die Wirtschaftsteilnehmer auf die Möglichkeit einer Änderung der Lage aufmerksam zu machen.

41 Das Gericht hat also Artikel 28 der Beitrittsakte zu Recht nicht berücksichtigt, da er sich auf die Befugnisse des Rates, wie sie in der Beitrittsakte vorgesehen sind, in keiner Weise auswirkte, und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wirtschaftsteilnehmer, obwohl die Verordnung Nr. 1716/91 nach Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte erlassen wurde, mit einer vorgezogenen Angleichung der Zuckerpreise hätten rechnen müssen, zumal die von der Kommission dem Rat unterbreiteten Vorschläge schon im Juli 1992 in der spanischen Presse erörtert worden waren. Das Gericht hat dadurch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen.

42 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

43 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1716/91 falsch ausgelegt sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen, indem es entschieden habe, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht in schutzwürdiger Weise auf die Bedingungen hätten vertrauen dürfen, unter denen sich die Annäherung der Preise vom Wirtschaftsjahr 1993/94 an vollziehen würde. Das Gericht habe in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens allein deshalb verneint, weil die Bedingungen für die Annäherung im Zeitraum nach dem 1. Juli 1993 nicht in der Verordnung festgelegt worden seien, während der Rat die Bedingungen für die Annäherung in den letzten drei Wirtschaftsjahren nur deshalb nicht festgelegt habe, um die neue Regelung für die Herstellung, die vom 1. Juli 1993 an habe angewendet werden können, zu berücksichtigen, und nicht weil er sich die Möglichkeit habe vorbehalten wollen, die spanischen Preise im Wirtschaftsjahr 1992/93 auf das Niveau der gemeinsamen Preise zu senken.

44 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1716/91 bestimmt:

"Der Rat legt vor dem 1. Januar 1993 die Bedingungen für die Annäherung der spanischen Preise an die gemeinsamen Preise in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages fest."

45 Das Gericht hat also die dem Rat durch diesen Artikel verliehene Befugnis zutreffend beschrieben und zu Recht daraus gefolgert, daß schon aufgrund des Bestehens einer solchen Befugnis ausgeschlossen werden könne, daß die Rechtsmittelführerinnen auf die Bedingungen, unter denen die Preisannäherung ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 erfolgen würde, hätten vertrauen dürfen.

46 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

47 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen verschiedene Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstossen, indem es ihre auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Rüge zurückgewiesen habe. Selbst wenn durch die Abschaffung der fortschreitenden Anpassung der Preise die Grenzen des Ermessens des Rates nicht überschritten worden seien, hätte dieser nämlich geeignete Übergangsbestimmungen erlassen müssen, um die mit einer rascheren Angleichung der Preise verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lage der Rechtsmittelführerinnen auszugleichen, wie er dies auch bei den Zuckererzeugern getan habe.

48 Der Erlaß von Übergangsbestimmungen zugunsten der Rechtsmittelführerinnen hätte jedoch nur insoweit für erforderlich erklärt werden können, als anerkannt worden wäre, daß sie auf die Beibehaltung einer bestimmten Lage oder auf den Eintritt vorhersehbarer Ereignisse hätten vertrauen dürfen. Da das Gericht ihnen jegliches berechtigte Vertrauen abgesprochen hat, hat es zu Recht gefolgert, daß der Rat nicht verpflichtet war, zu ihren Gunsten Übergangsbestimmungen zu erlassen.

49 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht wird

50 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Randnummer 81 ihr Vorbringen falsch ausgelegt sowie gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihr Vorbringen in Nummer 38 der Klageschrift und in Nummer 36 der Erwiderung auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3814/92 wegen Begründungsmangels gerichtet sei; sie hätten vielmehr geltend gemacht, daß daraus, daß diese Verordnung zu der Unterschiedlichkeit ihrer Behandlung und der der spanischen Zuckererzeuger keine Erklärung enthalte, zu folgern sei, daß diese Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt sei.

51 Die Rechtsmittelführerinnen haben vor dem Gericht im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes eines Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot einen Begründungsmangel der Verordnung Nr. 3814/92 geltend gemacht. Das Gericht hat somit ihr Vorbringen zu Recht in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils nach einer Untersuchung der Begründung dieser Verordnung zurückgewiesen, bevor es die Prüfung der Rüge fortsetzte. Es hat damit das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zutreffend ausgelegt.

52 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

53 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen sowie gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen, indem es aus dem Umstand, daß die Herstellung von Isoglukose, anders als die Herstellung von Zucker, nicht notwendig eine Lagerhaltung mit sich bringe, gefolgert habe, daß sich die Rechtsmittelführerinnen in einer anderen Lage als die Zuckererzeuger befunden hätten und daß die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der an die Zuckererzeuger gezahlten Beihilfe für den am 31. Dezember 1992 gelagerten Zucker gerechtfertigt gewesen sei.

54 Das Gericht hat aber seine Schlußfolgerung, daß die Lage der Rechtsmittelführerinnen anders sei als die der Zuckererzeuger, auf eine Reihe von tatsächlichen Feststellungen gestützt. Soweit das Rechtsmittel gegen diese Feststellungen gerichtet ist, ist es unzulässig (vgl. Beschluß vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-115/90 P, Turner/Kommission, Slg. 1991, I-1423, Randnrn. 13 und 14). Da ausserdem die Verordnung Nr. 3814/92 die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerbestände vorsah, hat das Gericht nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstossen, indem es sich auf tatsächliche Feststellungen in bezug auf die unterschiedliche Lage der Zuckererzeuger und der Isoglukosehersteller hinsichtlich der Lagerbestände stützte, um daraus zu schließen, daß sie ungleich behandelt werden dürften.

55 Der siebte Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

56 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Urteil Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries (a. a. O.) und die gemeinsame Marktorganisation für Zucker nicht berücksichtigt sowie gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen, indem es entschieden habe, daß sich die Rechtsmittelführerinnen in einer anderen Lage als die Zuckererzeuger befunden hätten und anders behandelt werden könnten, da sie nicht der Verpflichtung unterlägen, einen von der Gemeinschaft festgesetzten Mindestpreis für ihre Grundstoffe zu zahlen. Der Mindestpreis für den von den Rechtsmittelführerinnen verwendeten Grundstoff sei der Interventionspreis für Getreide. Seit dem Urteil Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries (a. a. O.) seien Zucker und Isoglukose im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker trotz der unterschiedlichen Kosten der Grundstoffe stets gleichbehandelt worden. Ausserdem habe das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Rechtsmittelführerinnen aus eventuellen Verbesserungen der Bedingungen auf dem Getreidemarkt Nutzen für sich ziehen könnten; dies sei jedoch nur eine Annahme, die das Gericht hätte nachprüfen müssen.

57 Das Rechtsmittel ist, soweit es die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts betrifft, unzulässig (vgl. Beschluß Turner/Kommission, Randnrn. 13 und 14). Beurteilungen wie die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht der Verpflichtung unterlägen, einen von der Gemeinschaft festgesetzten Mindestpreis für ihre Grundstoffe zu zahlen, oder daß sie aus eventuellen Verbesserungen der Bedingungen auf dem Getreidemarkt Nutzen für sich ziehen könnten, sind gemäß Artikel 51 der EG-Satzung der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen. Da ausserdem die Verordnung Nr. 3814/92 eine Senkung des Mindestpreises für Rüben vorsah, hat das Gericht nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstossen, indem es sich auf tatsächliche Feststellungen in bezug auf die unterschiedliche Lage der Zuckererzeuger und der Isoglukosehersteller hinsichtlich der Lagerbestände stützte, um daraus zu schließen, daß sie ungleich behandelt werden dürften.

58 Der achte Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

59 Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen verschiedene Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstossen, indem es ihre auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützte Rüge zurückgewiesen habe.

60 Aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung ergibt sich jedoch, daß die gerügten Teile des Urteils sowie die rechtlichen Argumente, auf die der Antrag auf Aufhebung des Urteils gestützt wird, in der Rechtsmittelschrift genau angegeben werden müssen (Beschluß vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 29).

61 Da im Rahmen des neunten Rechtsmittelgrundes, sofern er als eigenständiger Rechtsmittelgrund anzusehen ist, die gerügten Teile des angefochtenen Urteils sowie die angeführten rechtlichen Argumente nicht genau angegeben sind, entspricht er diesen Vorschriften nicht und ist damit zurückzuweisen.

62 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin trägt gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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