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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-138/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/56/EG


Vorschriften:

Richtlinie 94/56/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 94/56/EG - Beförderung im Luftverkehr - Zivilluftfahrt - Untersuchung von Unfällen und Störungen - Umsetzung. - Rechtssache C-138/99.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 19. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 319, S. 14) verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 21. November 1996 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

3 Da die Kommission von der luxemburgischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie die Regierung am 30. Mai 1997 gemäß dem Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu zu äussern.

4 Die luxemburgische Regierung antwortete mit Schreiben vom 13. August 1997, die Umsetzungsmaßnahmen würden zur Zeit ausgearbeitet.

5 Da die Kommission keine zusätzlichen Informationen erhalten hatte, übersandte sie dem Großherzogtum Luxemburg am 24. Februar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie das Großherzogtum an seine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erinnerte und es aufforderte, binnen zwei Monaten nach der Zustellung dieser Stellungnahme die zur Beachtung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

6 Die luxemburgische Regierung antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme am 26. März 1998, indem sie darauf hinwies, daß der Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie, der von der Regierung gebilligt worden sei, vor kurzem dem Conseil d'Etat, der zuständigen berufsständischen Kammer und dem Arbeitsausschuß der Chambre des députés zur Stellungnahme vorgelegt worden sei.

7 Da die Kommission von der luxemburgischen Regierung keine weiteren Informationen erhielt, aus denen sie hätte schließen können, daß die Umsetzungsmaßnahmen getroffen worden waren, hat sie am 16. April 1999 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

8 Die Kommission weist darauf hin, daß eine Richtlinie nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sei, auch wenn sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlasse, und daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG) alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen träfen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Gemeinschaft ergäben. Der zwingende Charakter dieser Bestimmungen verpflichte die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Frist in nationales Recht umzusetzen, und diese Maßnahmen unverzueglich der Kommission mitzuteilen.

9 Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt zu haben. Sie erklärt jedoch, diese Verzögerung sei verfahrensbedingt und ein Gesetzentwurf sei in Vorbereitung.

10 Insoweit ist zu bemerken, daß sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-401/98, Kommission/Griechenland, Slg. 1999, I-000, Randnr. 9).

11 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

12 Daher ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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